Revision verworfen – Erregung öffentlichen Ärgernisses bei teilweiser Entblößung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 512/52
- Datum
- 01.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine teilweise Entblößung in Verbindung mit geschlechtsbetonten Handlungen erfüllt den Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses, auch wenn einzelne intime Körperteile durch Kleidung teilweise verdeckt sind, sofern die geschlechtliche Beziehung deutlich zum Ausdruck kommt.
Öffentlichkeit liegt vor, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen die Handlung von einer unbestimmten Anzahl von Personen wahrgenommen werden konnte; die Verletzung des Anstandsgefühls auch einer einzelnen Person kann genügen.
Für die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist bedingter Vorsatz ausreichend; der Täter muss lediglich mit der Möglichkeit rechnen und diese billigend in Kauf nehmen, dass seine Handlung von Dritten bemerkt und als Ärgernis empfunden wird.
Vorsichtsmaßnahmen des Täters, die auf ein Verbergen der Handlung gerichtet sind, schließen das Bewusstsein der Öffentlichkeit nicht aus und können vielmehr auf das Wissen um die Beobachtbarkeit und damit auf bedingten Vorsatz hinweisen.
Die Überprüfung der vom Tatrichter getroffenen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler beschränkt; reine Neubewertung der Tatsachen ist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 24. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schriftsteller Fritz ███████████ aus ████, geboren ███████████████ in ████████████████, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
für die Geschäftsstelle Justizangestellter ██████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. März 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 1. April 1951 zog der Angeklagte in der Frankfurter Gegend am linken Ufer der Nidda in der Nähe dreier noch nicht 14-jähriger Mädchen seine Hose herunter und onanierte in hockender Stellung. Dabei bedeckte er sich mit seinem Mantel so, dass die Mädchen nicht sehen konnten, was er tat. Jedoch nahm der Feldschütze ███ von einer über den Fluss führenden Brücke aus das Treiben des Angeklagten wahr, ohne allerdings alle Einzelheiten zu bemerken. Er konnte zwar nicht dessen Geschlechtsteil sehen, wohl aber dessen entblößte Oberschenkel und nahm daran Anstoß.
Am 22. September 1951 machte es der Angeklagte ebenso in der Nähe des Biebererbergs bei Offenbach am Main. Er entblößte sein Gesäß und seinen Geschlechtsteil durch Herunterlassen der Hose und rieb einige Minuten an seinem Glied. Vor ihm befanden sich in ungefähr 10 m Entfernung – allerdings durch ein Geländer getrennt – drei Kinder im Alter von 8 bis 10 Jahren. Etwas weiter weg stand ein junges Mädchen. Die Kinder konnten das Tun des Angeklagten beobachten. Auch ein hinter ihm in einem Garten anwesender Mann sah es. Diese vier Personen empfanden das Vorgehen des Angeklagten als schamverletzend und hielten sich darüber auf.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen zweier Vergehen der Erregung öffentlichen Ärgernisses zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts. Er ist der Ansicht, dass es in beiden Fällen an einer ausreichenden Feststellung des Vorsatzes fehle. Außerdem wendet er sich gegen die Bejahung des äußeren Tatbestandes im ersten Fall.
1.) Zu dem letzten Punkt trägt die Revision vor, die am Niddaufer sitzenden Mädchen hätten nicht ████████ nehmen können, weil sie nichts gesehen hätten. Auch bei ███ sei kein Ärgernis erregt worden, weil er eine unzüchtige Handlung nicht wahrgenommen habe. Die vorherige Notdurftverrichtung durch den Angeklagten sei ohne erkennbare geschlechtliche Beziehung gewesen.
Damit greift die Revision zum Teil unzulässigerweise die Urteilsfeststellungen an. Zum anderen Teil liegen ihre Darlegungen neben der Sache.
Richtig ist, dass der Angeklagte vor der Ärgerniserregung seine Notdurft verrichtet hatte. Darin hat aber die Strafkammer kein Verhalten im Sinne des § 183 StGB gefunden. Erst wegen der späteren Wiederentblößung hat sie ihn bestraft.
Das Landgericht hat als erwiesen erachtet, dass der Angeklagte dabei Onanierbewegungen ausgeführt hat. Außerdem hat es angenommen, dass der Angeklagte sich aus seiner Hockstellung öfters aufgerichtet und ständig zu den am gegenüberliegenden Flussufer sitzenden Mädchen geblickt hat.
Der Zeuge ███ konnte zwar den Vorgang nicht in allen Einzelheiten verfolgen, auch den Geschlechtsteil des Angeklagten nicht sehen. Immerhin ermöglichten seine Aussagen in Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten genügend tatsächliche Feststellungen, welche die angefochtene Entscheidung tragen.
Darnach hat der Angeklagte durch die Teilentblößung seines Körpers das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt. Der Umstand, dass er mit dem Mantel seinen Geschlechtsteil so bedeckte, dass dieser von den in der Nähe befindlichen Personen nicht gesehen werden konnte, steht der Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe eine unzüchtige Handlung vorgenommen, nicht entgegen. Unter diesen Begriff kann selbst eine Betätigung fallen, die nach ihrer äußeren Gestaltung die geschlechtliche Beziehung nicht erkennbar hervortreten lässt, z. B. ein Schlag auf das bedeckte Gesäß (RGSt 67, 110). Erst recht fällt darunter eine Handlung, deren äußere Form so geartet ist, dass sie die geschlechtliche Beziehung ohne weiteres zum Ausdruck bringt, mag sie auch zum Teil der Sicht entzogen sein. So war es hier. Der Angeklagte hat durch das Entblößen des Unterleibs und durch die Onanierbewegungen eine Unzuchtshandlung vorgenommen. Diese Handlung war, auch wenn die Onanierbewegungen als solche infolge Bedeckung mit dem Mantel nach außen nicht in Erscheinung traten, geeignet, das Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit zu verletzen. Denn das Gesamtverhalten des Angeklagten zeigte deutlich, dass er, als er sich zum zweiten Mal unter Entblößung seines Unterleibs in Hockstellung niederließ, dies nicht zur Verrichtung seiner Notdurft, sondern im Hinblick auf die in der Nähe befindlichen Mädchen, also in geschlechtlicher Absicht tat. Dies wurde namentlich durch das häufigere Aufrichten des Angeklagten und durch das ständige Hinsehen zu den Mädchen erkennbar.
Ein Verhalten, das dem Zeugen ███, wie aus den angefochtenen Urteilsfeststellungen hinreichend klar zu entnehmen ist, als geschlechtsbetont auffiel, obwohl er selbst nicht erkannt hat, dass es sich um Onanierbewegungen handelte.
Auch das Merkmal der Öffentlichkeit ist gegeben. Der Angeklagte konnte von unbestimmt welchen und wievielen Personen bemerkt werden. Diese Personenmehrheit braucht nicht zugegen zu sein. Erforderlich ist nur, dass sie nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Stelle sein konnten. Das ist den Urteilsfeststellungen zu entnehmen. Außer ███ waren noch die drei Mädchen am Tatort anwesend. Andere Personen konnten jederzeit in deren Nähe erscheinen.
Der Angeklagte hat durch seine Handlung ein Ärgernis erregt. ██ hat daran Anstoß genommen, dass der Angeklagte in nächster Nähe der Mädchen in schamverletzender Weise seine Hose heruntergelassen hat, so dass seine entblößten Oberschenkel sichtbar waren. Die Verletzung des Anstandsgefühls einer einzigen Person genügt. Dass sich die Tat nicht gegen diese, sondern gegen die drei Mädchen gerichtet hat, macht nichts aus (RGSt 67, 167).
Die gegen die Annahme des äußeren Tatbestandes im ersten Fall erhobenen Bedenken sind daher unbegründet.
Dass er im zweiten Fall ertappt ist, bedarf angesichts der eindeutigen Feststellungen keiner näheren Erörterung. Insoweit hat die Revision das Urteil nicht beanstandet.
2.) Auch die getroffenen Feststellungen zur inneren Tatseite rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten in beiden Fällen.
Zur Tatbegehung genügt bedingter Vorsatz. Der Angeklagte brauchte demnach im Bewusstsein des unzüchtigen Charakters seiner Handlung nur mit der Möglichkeit gerechnet zu haben, dass seine Handlung von einem nicht durch irgendwelche Beziehungen zusammengehaltenen Personenkreis beobachtet werden und dass jemand daran Anstoß nehmen könne. Beides hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. Es hat zwar die Verteidigung des Angeklagten für unwiderlegbar gehalten, er sei bestrebt gewesen, seine Blöße vor den Kindern zu bedecken oder seinen Standplatz so zu wählen, dass sie ihn seiner Meinung nach nicht hätten sehen können. Aber auf Grund der Beweiserhebung hat es festgestellt, der Angeklagte habe in beiden Fällen billigend mit der Möglichkeit gerechnet, seine Handlungen könnten jederzeit von einer unbestimmten Anzahl anderer Personen wahrgenommen werden, wenn diese ihr Augenmerk auf ihn richten würden; außerdem habe er die Möglichkeit der Ärgerniserregung gekannt und gebilligt.
Zum ersten Vorfall macht die Revision geltend, der als erwiesen erachtete Sachverhalt gebe keinen Anhalt für eine Annahme des Angeklagten, seine unzüchtigen Handlungen hätten von anderen Personen bemerkt werden können, und ebensowenig für ein bewusstes Inkaufnehmen dieser Möglichkeit. Damit kann der Revisionsführer nicht durchdringen. Vorsichtsmaßregeln des Täters schließen sein Bewusstsein von der Öffentlichkeit seines Tuns und der Möglichkeit des Ärgernisgebens nicht aus, deuten vielmehr eher darauf hin.
Abgesehen davon handelt es sich bei der Bejahung des bedingten Vorsatzes um eine Frage der Beweiswürdigung, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts nicht unterliegt. Im Übrigen sind die für die innere Tatseite wesentlichen Tatsachen enthalten. Die daraus gezogene Folgerung, der Angeklagte habe in Anbetracht der Örtlichkeit und der von mehreren Seiten her gegebenen Beobachtungsmöglichkeit die Tat mit bedingtem Vorsatz verübt, ist zwar knapp, indes ausreichend begründet. Die Behauptung der Revision, es fehle für diese Beurteilung an einer Grundlage, widerspricht dem Urteilsinhalt, wonach die gesamte Würdigung des ersten Falles sich auf die Einlassung des Angeklagten und die Bekundung des Zeugen ███ stützt. Der Einwand ist daher unbeachtlich.
Nicht anders verhält es sich mit dem Vorbringen der Revision zu dem zweiten Fall. Ihr Hinweis, der Angeklagte habe sich absichtlich versteckt gehalten und sei nicht sichtbar gewesen, er habe demnach nicht mit der Möglichkeit rechnen können, von rückwärts beobachtet zu werden, ist nichts anderes als ein unzulässiger Versuch, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen.
Dieser hat den ermittelten Sachverhalt rechtlich zugriffend gewürdigt. Er hat aus den Tatsachen, namentlich aus der Nähe öffentlicher Wege und Plätze und aus den nach verschiedenen Richtungen bestehenden Sichtverhältnissen ohne Rechtsfehler auf den bedingten Vorsatz des Angeklagten geschlossen.
Nach alledem erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
| Rotberg | Busch | Maaß | |||
| Koeniger | Baldus |