Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Erregung öffentlichen Ärgernisses – Aufklärungspflicht und Fortsetzungszusammenhang

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 212/54
Datum
19.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verfahrensfehler und Sachmängel nach Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Verurteilung sowie die Kostenentscheidung. Er prüft Hinweispflichten, Aufklärungspflichten und Beweiswürdigung und hält nur eine unbeachtliche Fehlerfolge beim Fortsetzungszusammenhang fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pflicht zur ausdrücklichen Hinweisgabe nach § 265 StPO liegt nicht vor, wenn der Eröffnungsbeschluss den Angeklagten bereits wegen desselben gesetzlichen Tatbestands beschuldigt.

2

Die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit ist nicht erforderlich, wenn bereits ein geeignetes Gutachten vorliegt und das Gericht die Glaubwürdigkeit aus eigener Sachkunde hinreichend prüfen kann.

3

Die Nichterhebung der Aussage eines potentiellen Zeugen verletzt die Aufklärungspflicht nicht, wenn von diesem keine sachdienliche Bekundung zu erwarten ist.

4

Rügen wegen unvollständiger Vernehmungsfragen sind unzulässig, soweit nicht konkret dargelegt wird, welche zusätzlichen Beweismittel oder Fragen für die Aufklärung wesentlich gewesen wären.

5

Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist die Feststellung eines einheitlichen Gesamtvorsatzes erforderlich; bloßer wiederholter Gelegenheitsvorsatz genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 19. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurergesellen Ignaz Cos██ ████, dort geboren am █ 1923, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 19. Februar 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbeschwerde. Sie ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Gericht habe es unterlassen, den Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen (§ 265 StPO).

Schon der Eröffnungsbeschluss beschuldigte ihn, durch unzüchtige Handlungen öffentlich ein Ärgernis gegeben zu haben (§ 183 StGB). Eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts liegt daher nicht vor.

2. Auch die in mehrfacher Hinsicht erhobenen Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sind unbegründet.

Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen drängte sich nicht auf. Wie die Ablehnung des entsprechenden Beweisantrages █████████ lässt, war die Glaubwürdigkeit der Anneliese ██████ und Inge ██ bereits durch das Gutachten der Diplom-Psychologin dargetan. Der Beschluss des Gerichts hebt hervor, ███ Zweifel an ihrer Sachkunde nicht bestanden. Die Frage der Glaubwürdigkeit der Inge ██ hat das Gericht aus eigener Sachkunde beantwortet. Inge war zur Tatzeit elf und zur Zeit ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung fast dreizehn Jahre alt. Ersichtlich hat das Gericht die Möglichkeit einer reifezeitbedingten Übertreibung oder Selbstdarstellung des Mädchens auf Grund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung verneint. Das konnte das Gericht aus eigener Sachkunde (Jugendschutzkammer) tun, da besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten nicht erkennbar waren (BGHSt 5, 52).

Auch die unterbliebene Vernehmung der Ehefrau von Sch█████ verletzt nicht die Aufklärungspflicht. Nach den Urteilsgründen hat sie keine genaue Kontrolle über die Arbeiter des Betriebes ausgeübt. Wie dem Urteilszusammenhang entnommen werden muss, beruht diese Feststellung auf der Bekundung des Ehemannes Ve█████. Es handelt sich daher nicht – wie die Revision meint – um die Vorwegnahme der Aussage eines nicht vernommenen Zeugen. Konnte nach Lage der Sache aber eine sachdienliche Bekundung von der Ehefrau von Sch██████ nicht erwartet werden, drängte sich deren Vernehmung auch nicht auf.

Soweit die Revision geltend macht, an die anwesenden Zeugen hätten zur Klärung noch weitergehende Fragen gerichtet werden müssen, übersieht sie, dass diese Rüge keine Verletzung der Aufklärungspflicht darzutun vermag. Das Revisionsgericht kann nicht feststellen, welche Fragen an die Auskunftspersonen gerichtet worden sind (BGH 4 StR 224/53 vom 16. Oktober 1953, BGHSt 5, 39).

Die sonstigen Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht benennen nicht die Beweismittel, deren sich das Gericht hätte bedienen müssen. Sie sind schon deshalb unzulässig, soweit sie im Übrigen eine unzureichende Feststellung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale beanstanden. Insoweit handelt es sich nicht um Verfahrens-, sondern um Sachbeschwerden. Dasselbe gilt von der Behauptung, das Gericht habe den Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ bei der Beweiswürdigung verletzt.

Inwiefern § 267 StPO verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an. Ob sie die Verurteilung tragen, ist ebenfalls eine Frage des sachlichen Rechts.

II. Sachrügen

Die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) ist nach der äußeren und inneren Tatseite nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte in mehreren Fällen elfjährigen Mädchen an öffentlichen Straßen und Promenadenwegen seinen entblößten Geschlechtsteil zur Schau gestellt. In einem Falle hat er dabei onaniert. Diese Handlungen haben das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt. Die Kinder haben daran Ärgernis genommen, denn sie haben vor Scham jeweils sofort weggesehen. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Handlungen öffentlich begangen sind. Zwar reicht hierfür nicht schon die Öffentlichkeit des Ortes aus. Nach den Feststellungen des Urteils konnten die Handlungen des Angeklagten jedoch von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden; das genügt (RGSt 73, 90; BGH 4 StR 511/51 vom 5. Juli 1951 = JZ 1951, 600). Nach Lage der Straßen und mit Rücksicht auf die Tageszeiten war jederzeit mit dem Erscheinen von fremden Personen zu rechnen.

Entgegen den Darlegungen der Revision stellt das Landgericht auch im Falle ██ ██████████████ fest, dass sich der Angeklagte dem auf der Straße vorbeigehenden Mädchen so zugewandt hatte, dass es seinen Geschlechtsteil wahrnehmen konnte. Damit ist hinreichend dargetan, dass auch andere Fußgänger den Vorgang hätten sehen können.

Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Rechtsfehler sind hier nicht erkennbar. Der Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist nicht verletzt. Wie die eingehenden Beweiserörterungen des Urteils ergeben, hat das Landgericht alle Zweifel überwunden und sich von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Auch Widersprüche oder Unklarheiten sind nicht ersichtlich. Eine Feststellung dahin, die Mädchen hätten den gesamten Vorgang am ██ █████ Promenadenweg mit angesehen, enthalten die Urteilsgründe nicht. Daher liegt auch ein Widerspruch zu der Feststellung, dass die Mädchen sofort weggesehen haben, nicht vor. Andererseits schließt diese letzte Feststellung nicht diejenige aus, der Angeklagte habe sich erst nach fünf Minuten entfernt.

Zur inneren Tatseite sind keine Bedenken zu erheben. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs im Falle ███ ███ ist zwar zu beanstanden, weil die Feststellung eines von ███████████ gefassten Gesamtvorsatzes fehlt (BGHSt 1, 343 [345]). Der Vorsatz, bei sich bietender Gelegenheit ähnliche Handlungen vorzunehmen, reicht dafür nicht aus. Der Angeklagte ist durch die fehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs jedoch nicht beschwert.

Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Dr. MoerickeWernerHoepner
Dr. DotterweichDr. Arndt

Zitiert (2)