Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung: Öffentlichkeitserfordernis bei Erregung öffentlichen Ärgernisses und Beleidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 709/52
Datum
08.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses und öffentlicher Beleidigung auf und verweist die Sache zurück, während die Verurteilungen wegen Unzucht mit Kindern und versuchter Unzucht bestätigt bleiben. Das Gericht bemängelt, dass den Feststellungen nicht ohne Weiteres das Merkmal der Öffentlichkeit entnommen werden könne. Zudem sei die Bekanntmachungsbefugnis zu weit gefasst. Die Strafzumessung für die sexualstrafrechtlichen Taten bleibt unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 183 StGB setzt voraus, dass nach den örtlichen Verhältnissen eine unbestimmte Vielheit von Personen zur Zeit der Tat zur Stelle sein könnte und der Täter deren Wahrnehmung nicht verhindern kann.

2

Der Vorsatz des Täters muss die Öffentlichkeit in diesem Sinne erfassen; richtet sich die Handlung allein gegen eine bestimmte Person unter Umständen, die die Wahrnehmung durch Dritte ausschließen, fehlt der öffentliche Angriff.

3

Für den Tatbestand der öffentlichen Beleidigung ist das Öffentlichkeitsmerkmal enger zu fassen: Es müssen unbeteiligte Dritte tatsächlich anwesend gewesen sein, und der Täter muss dies gewusst oder zumindest damit gerechnet haben.

4

Die Anordnung einer Bekanntmachungsbefugnis hat auf den konkret beleidigenden Vorfall beschränkt zu bleiben und darf nicht in belastender Weise Verurteilungen wegen anderer Straftaten umfassen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 6. Oktober 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bäcker, z. Zt. Heizer, Alfred ███████ aus K__—__) geboren am ████████████ in ███ ███████████, z. Zt. in ███████████████████, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 8. Januar 1953 in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Härchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 6. Oktober 1952, soweit der Angeklagte wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit öffentlicher Beleidigung verurteilt worden ist, einschließlich der Aussprache über die Gesamtstrafe und die Bekanntmachungsbefugnis samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten zu befinden hat. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit öffentlicher Beleidigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden; der beleidigten Frau ███ ist zugleich die Bekanntmachungsbefugnis zugesprochen. Die Sachbeschwerde des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Soweit Verurteilung wegen vollendeter und wegen versuchter Unzucht mit Kindern erfolgt ist, hat der Angeklagte die Revision wirksam auf das Strafmaß beschränkt. Die Strafzumessungserwägungen halten sich indessen von Rechtsirrtum frei. Dass der Angeklagte ein Geständnis abgelegt hat und dass er Reue und Einsicht zeigt, ist strafmildernd berücksichtigt worden. Mildernde Umstände sind ihm zugebilligt. Dass bei den Kindern kein Schaden angerichtet worden ist, wie die Revision behauptet, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Welche Strafe zur Erreichung des Abschreckungszweckes erforderlich ist, vermag nur der Tatrichter auf Grund der unmittelbaren Eindrücke der Hauptverhandlung zu ermessen. Die Revision ist daher insoweit unbegründet.

Im Übrigen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

Den Feststellungen, auf die der Schuldspruch wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses und öffentlicher Beleidigung gestützt wird, kann das Merkmal der Öffentlichkeit nicht rechtsirrtumsfrei entnommen werden.

Der Angeklagte hat sich am 23. Juli 1952 gegen 23 Uhr, anscheinend in Soest, auf dem Oppländerweg mit entblößtem Geschlechtsteil der allein auf dem Heimweg befindlichen 70-jährigen Frau ███████ gezeigt, die er vorher überholt und angesprochen hatte. Er stand dabei etwas abseits vom Gehweg auf dem Vorplatz eines Grundstücks im Lichte einer Laterne und hatte sein Gesicht und seine Vorderseite der Frau voll zugewendet.

Die Strafkammer hat die Überzeugung erlangt, dass das Verhalten des Angeklagten nicht unabsichtlich war, sondern dass es ihm bewusst darauf angekommen ist, seinen Geschlechtsteil vor der Frau zur Schau zu stellen.

Diese Handlung sieht das Gericht deshalb als öffentlich vorgenommen an, weil sie auf einer Straße begangen worden sei, wo sie von unbestimmt vielen Personen habe wahrgenommen werden können. Hiernach hält die Strafkammer es möglicherweise für ausreichend, dass die Handlung an einem öffentlichen Ort vorgenommen worden ist. Darauf kommt es indessen nicht an.

Für den Tatbestand des § 183 StGB ist vielmehr erforderlich, dass eine unbestimmte Vielheit von Personen nach den örtlichen Verhältnissen zur Zeit der Tat zur Stelle sein könnte, ohne dass der Täter in der Lage wäre, eine Wahrnehmung seiner Handlung durch diese zu verhindern (RGSt 73, 94; BGH 4 StR 511/51 vom 5.7.1951). Handlungen, die zur Nachtzeit auf einem stillen Weg vorgenommen werden, sind in diesem Sinne nicht ohne weiteres öffentlich; es kommt vielmehr auf die besonderen Umstände des Falles an, die bisher nicht ersichtlich sind.

Auch der Vorsatz des Angeklagten muss das in diesem Sinne verstandene Merkmal der Öffentlichkeit umfassen. Nach den Feststellungen kam es ihm anscheinend darauf an, sich eben der Frau, die er angesprochen und überholt hatte, in schamverletzender Weise zu zeigen. Rechnete er damit, dass er unter den besonderen Verhältnissen der Nachtzeit und der Örtlichkeit eine Wahrnehmung seiner Handlung durch etwa des Weges kommende dritte Personen werde verhindern können und wollte er eine Wahrnehmung durch dritte Personen verhindern, so hat er das Ärgernis nicht öffentlich geben wollen; sein Angriff richtete sich dann nicht gegen das sittliche Empfinden der Allgemeinheit, sondern nur gegen die betroffene Frau.

Für den Tatbestand der Beleidigung ist das Merkmal der Öffentlichkeit noch enger zu fassen. Entsprechend dem Gesetzeszweck ist hier nämlich im Gegensatz zu § 183 StGB weiter erforderlich, dass unbeteiligte Dritte, die den Vorgang hätten wahrnehmen können, auch tatsächlich anwesend waren, und dass der Angeklagte das gewusst oder wenigstens hiermit gerechnet hat (RG DR 1941, 1838 Nr. 3). Darüber sagt das angefochtene Urteil nichts aus.

Der Ausspruch der Bekanntmachungsbefugnis ist überdies insoweit fehlerhaft, als sie nicht auf den beleidigenden Vorfall beschränkt worden ist, sondern in einer den Angeklagten beschwerenden Weise auch die Verurteilungen aus § 176 Nr. 3 StGB umfasst (RG JW 1937, 3301 Nr. 7).

HorchuerDr. GroßHille
EngelsDr. Augustin

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