Revision aufgehoben: Mangelhafte Jugendaufklärung und unzureichende Feststellungen zu Sexual- und Öffentlichkeitsdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 38/52
- Datum
- 15.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verurteilung Jugendlicher ist das Gericht verpflichtet, von Amts wegen alle für die Beurteilung der Persönlichkeit und Reife maßgeblichen Umstände zu ermitteln; hierzu kann die Anhörung der Jugendgerichtshilfe und die Beiziehung früherer Verfahrensakten gehören (§ 28, § 35 JGG).
Verletzt das Gericht diese Aufklärungspflicht, liegt ein Verfahrensmangel nach § 244 Abs. 2 StPO vor, der die Aufrechterhaltung des Urteils ausschließen kann.
Bei kurz vor oder in der Zeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit stehenden Jugendlichen ist die Frage der Verantwortlichkeit besonders eingehend zu prüfen; das Gericht hat gegebenenfalls ein fachverständiges Gutachten einzuholen.
Für die Annahme der Erregung öffentlichen Ärgernisses ist erforderlich, dass die Handlung von einer unbestimmten Zahl oder von unbestimmten Personen wahrgenommen werden konnte; die bloße Begehung auf einem öffentlichen Weg genügt hierfür nicht ohne nähere Feststellungen.
Tatbestandsmerkmale dürfen nicht zugleich ohne nähere Prüfung der Gesichtspunkte als Strafschärfungsgrund verwertet werden; die Strafzumessung muss zugunsten des Jugendlichen berücksichtigende Umstände hinreichend würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 24. Juli 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lehrling Heinz-Josef ██ aus P[REDACTED], Kreis DU[REDACTED], geboren am █████ 1936 in S[REDACTED], Gemeinde V[REDACTED],
wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 24. Juli 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in drei Fällen zu sechs Monaten Jugendgefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.
1.) Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Zwar ist ein Antrag auf Anhörung eines Vertreters der Jugendgerichtshilfe und auf Beiziehung der Akten über die frühere Aburteilung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Aber wenn die Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten zu Jugendgefängnis in Erwägung zog, musste sie von sich aus alle Möglichkeiten erschöpfen, um sich ein genaues Bild über seine Persönlichkeit und seine charakterliche Veranlagung zu verschaffen. Dazu bestand um so mehr Anlass, als er im Zeitpunkt der Verübung der drei Vergehen noch nicht 15 Jahre alt war und im Zeitpunkt der Begehung des Verbrechens gerade das 15. Lebensjahr erreichte.
Nach § 28 JGG war das Gericht verpflichtet, alle Umstände zu ermitteln, die zur Beurteilung der seelischen, geistigen und körperlichen Eigenart des jugendlichen Angeklagten dienen konnten. Dazu musste der Vertreter des Kreisjugendamtes D[REDACTED] gehört und ihm auf Verlangen Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 35 JGG gegeben werden. Auch die Beiziehung der Akten über das früher gegen den Angeklagten anhängige Strafverfahren hätte dem Gericht Aufschluss über dessen Entwicklung bieten können. Nach der ganzen Sachlage drängte sich ihm die Ausdehnung der Beweiserhebung nach dieser Richtung auf, zumal auch die Urteilsgründe die Eigenart des Angeklagten berücksichtigen sollen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 JGG). In ihrer Unterlassung ist ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO zu erblicken, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Sie konnte daher schon aus diesem Grund nicht aufrechterhalten werden.
Bei der neuen Verhandlung wird sich die Anhörung eines Sachverständigen über die Persönlichkeit des Angeklagten nicht umgehen lassen.
2.) Auch die Sachrüge greift durch.
Der äußere Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist rechtsbedenkenfrei bejaht. Dagegen bedarf die Frage, ob der gerade in der Zeit der geschlechtlichen Entwicklung stehende, nicht lange vor der Tatverübung strafmündig gewordene Angeklagte strafrechtlich verantwortlich ist, einer eingehenderen Prüfung und Erörterung, als das im Urteil zum Ausdruck gekommen ist. Zur Erleichterung dieser Aufgabe wird der Tatrichter zweckmäßigerweise ein fachverständiges Gutachten einholen.
Außerdem bestehen Bedenken, ob das Landgericht bei der Beurteilung der drei Vergehen der Erregung öffentlichen Ärgernisses von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Es hat festgestellt, der Angeklagte habe die Handlungen jeweils auf einem öffentlichen Weg begangen. Das genügt jedoch nicht. Es ist notwendig, dass der Angeklagte bei seinem Tun von unbestimmt welchen und wievielen Personen hätte gesehen werden können, auch wenn diese noch nicht zur Stelle waren, ohne dass er das hätte hindern können (RGSt 73, 90; BGH, Urt. v. 5. Juli 1951 – 4 StR 511/51). Von dieser Auffassung abzugehen, ist entgegen der Meinung der Revision nicht veranlasst. Das Urteil spricht ferner davon, dass in jedem einzelnen Fall nur ein Mädchen zugegen gewesen sei; der Angeklagte habe jedoch von einer unbestimmten Personenanzahl beachtet werden können. Die Revision hält diese allgemeine, durch Tatsachenangaben nicht erläuterte Bemerkung für unzulänglich. Ob damit das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit ausreichend dargetan ist, ist zweifelhaft, kann indes dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für den inneren Tatbestand des § 183 StGB.
Das Landgericht hat zwar auch diesen bejaht. Tatsechen, aus denen sich das Bewusstsein des Angeklagten ergeben könnte, seine im Vorzeigen des Geschlechtsteils bestehenden Handlungen könnten von einer unbestimmten Zahl von Personen wahrgenommen werden, hat es nicht angegeben. Davon hätte hier nicht abgesehen werden können, weil der Angeklagte seine Handlungen immer am Abend nach Einbruch der Dunkelheit jeweils gegenüber einem einzelnen Mädchen vorgenommen hat. Dieser Umstand im Zusanmenhang mit dem jugendlichen Alter des Angeklagten hätte die Prüfung erfordert, ob er die verkehrsschwachen Abendstunden und die Zeit der Dunkelheit nicht in der Absicht gewählt hat, von anderen Personen außer den von ihm belastigten Mädchen nicht gesehen zu werden. Bei der neuen Verhandlung wird das nachzuholen sein.
Dabei wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, die gegen die Strafzumessung geltend gemachten Bedenken – ungenügende Berücksichtigung der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, vor allem aber unzulässige Verwertung des Tatbestandsmerkmals als Strafschärfungsgrund – zu prüfen.
| Busch | Dr. Kirchner | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Baldus |