Aufhebung: unzureichende Feststellungen zu §183 StGB bei versuchter Verleitung von Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 192/57
- Datum
- 19.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Verleitens zur Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) umfasst auch das Veranlassen eines Kindes unter 14 Jahren, geflissentlich den entblößten Geschlechtsteil des Täters oder Dritten zu betrachten; Worte, Gesten oder sonstiges Verhalten können dieses Verleiten bewirken.
Bei einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begründet die vorsätzliche und wollüstige Herbeiführung der Betrachtung eines entblößten Geschlechtsteils durch ein Kind den tatbestandlichen Erfolg; die Bestrafung des Versuchs setzt voraus, dass der Täter den äußeren und inneren Anfang der Ausführung gesetzt hat.
Tateinheit zwischen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 183 StGB ist möglich; beide Tatbestände können nebeneinander verwirklicht werden, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zum inneren Tatbestand des § 183 StGB gehört das Bewusstsein des Täters, daß seine unzüchtige Handlung von einer unbestimmten Vielzahl von Personen wahrgenommen werden kann, und die Billigung dieses als möglich erkannten Erfolges; formelhafte Feststellungen genügen hierfür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 18. Februar 1957
Rubrum
Strafsache gegen ██ ███ dort, den Polsterer, geboren am ██████, wegen versuchter Verleitung von Kindern zur Unzucht u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████ als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 18. Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Verleitung von Kindern zur Unzucht in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses, zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.
Allerdings bestehen – entgegen der Ansicht der Revision – keine Bedenken gegen die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. BGHSt 1, 168/171; 3, 7, 48), liegt ein Verleiten zur Vornahme unzüchtiger Handlungen im Sinne des zweiten Falles des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht nur in der Bestimmung des Kindes, eine unzüchtige Handlung an sich selbst oder mit dem Körper eines anderen vorzunehmen, sondern auch darin, dass der Täter zur Erregung oder Befriedigung seines Geschlechtstriebes ein Kind unter 14 Jahren veranlasst, den entblößten Geschlechtsteil des Täters oder eines Dritten geflissentlich, d. h. nicht nur arglos, zu betrachten. Eine bestimmte Art der Einwirkung auf den Willen des Kindes lässt sich dem gesetzlichen Begriff des „Verleitens“ nicht entnehmen. Daher macht es keinen Unterschied, ob der Täter mit Worten oder Gesten oder irgendwie durch sein sonstiges Verhalten auf das Kind einwirkt. Auch das Zeigen des entblößten Geschlechtsteils kann für sich allein schon die Neugier des Kindes erregen oder verstärken oder es veranlassen, geflissentlich hinzusehen und so selbst unzüchtig zu handeln. Wenn der Täter diesen Erfolg bewusst und in wollüstiger Absicht herbeiführt, macht er sich eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig (BGH NJW 1953, 710 Nr. 16: 4 StR 748/51 vom 14. Februar 1952; RGSt 69, 140; 73, 246). Die Bestrafung wegen eines versuchten Verbrechens dieser Art setzt voraus, dass der Täter mit dieser Form der gewollten Verleitung tatsächlich den Anfang gemacht hat. Einen solchen äußeren und inneren Tatbestand des Versuchs hat das Landgericht in allen vier Fällen, die der Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegen, festgestellt. Dass dies zum Teil erst im Zusammenhang mit der zusammenfassenden rechtlichen Würdigung aller vier Einzelfälle geschieht, nimmt den Ausführungen des Urteils nicht den Charakter der tatsächlichen Feststellung.
Dass und warum in solchen Fällen Tateinheit zwischen § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 183 StGB möglich ist, wird ebenfalls in dem schon angeführten Urteil (NJW 1953, 710 Nr. 16) dargelegt.
Die Strafkammer hat aber den inneren Tatbestand des § 183 StGB nicht ausreichend festgestellt. Zu diesem gehört das Bewusstsein des Täters, dass seine unzüchtige Handlung von einer unbestimmten Vielzahl von Personen wahrgenommen werden kann, und die Billigung dieses als möglich erkannten Erfolges (RG HRR 1940 Nr. 640). Dass der Angeklagte dies wusste und wollte, ist mit der formelhaften Begründung, er sei sich dessen bewusst gewesen, dass seine Handlungen „einen Angriff gegen die geschlechtliche Zucht und Sitte in der Öffentlichkeit“ darstellten, nicht zweifelsfrei dargelegt. Das ergibt sich auch nicht etwa aus den festgestellten örtlichen Verhältnissen. In allen vier Fällen war Tatort der Baumhof des Schlosses in Blomberg; von ihm sagt das Urteil nur, dass er eine Anlage sei, die für jedermann frei zugänglich ist. Ob auf den Wegen dieser Anlage, auf oder an denen sich der Angeklagte an den Kindern verging, ein so lebhafter Fußgängerverkehr herrschte, dass der Angeklagte notwendig mit dem jederzeitigen Hinzukommen weiterer Personen gerechnet hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Im Fall 4 hat sich der Angeklagte überdies so hingestellt, dass eine Frau, die in der Nähe auf einer Bank saß, sein Glied sehen konnte. Das kann gegen seinen Willen sprechen, die Wahrnehmung seiner unzüchtigen Handlungen durch andere Personen als nur die Kinder zu ermöglichen. Da das Landgericht in allen vier Fällen Tateinheit zwischen § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 183 StGB angenommen hat, muss das ganze Urteil aufgehoben und zur Ergänzung der Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Rotberg | Lang-Hinrichsen | ||
| Krumme | Hoepner |