BGH: Kfz-Kennzeichen als öffentliche Urkunde; Devisenverstöße bei Tateinheit mitzuentscheiden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 507/52
- Datum
- 11.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein mit Dienststempel versehendes, am Kraftfahrzeug angebrachtes polizeiliches Kennzeichen ist eine öffentliche Urkunde, die die Zulassung zum öffentlichen Verkehr und die Halterzuordnung beweist.
Durch das Entfernen vorschriftsmäßig abgestempelter Kennzeichen von einem zugelassenen Fahrzeug und das Anbringen an einem anderen Fahrzeug wird eine unechte Urkunde hergestellt, ohne dass es einer Veränderung des Kennzeichens selbst bedarf.
Wer eine zum Täuschungszweck hergestellte unechte Urkunde bestimmungsgemäß verwendet, verwirklicht das Gebrauchmachen; der Gebrauch ist keine straflose Nachtat, wenn die Tat nach der Rechtsprechung erst mit dem Gebrauch tatsächlich beendet ist.
Sind Ordnungswidrigkeit und Straftat durch dieselbe Handlung in Tateinheit verknüpft, hat das Strafgericht auch über die Ordnungswidrigkeit (bzw. deren Nebenfolgen) mitzuentscheiden; eine Einstellung wegen Unzuständigkeit ist insoweit rechtsfehlerhaft.
Die Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Wirtschaftsstraftat richtet sich nicht nach der bloßen Geringfügigkeit, sondern nach dem angegriffenen Rechtsgut; für die Gefährdung der Wirtschaftsordnung kommt es auf die Beschaffenheit der Tat und nicht auf den Eintritt konkreter Folgen an.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 1. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den ████████████████ ██████ ██ ██, 1. ██ aus ██, dort geboren am ████ 1926, 2. den █████████████ ████████ ██ █ ███, geboren am 1926 in ██, 3. den Kurt E█ aus ████, geboren am 1918 in ████, wegen Urkundenfälschung und Devisenvergehen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. GroB als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Gerichtsassessor ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Oberfinanzdirektion München als Nebenklägerin und der Angeklagten █████ ███ ███ wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 1. April 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten ██ und ██ verurteilt sind und das Verfahren gegen diese eingestellt ist, jedoch mit Ausnahme der Fälle IV, V und VII. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte K█ brachte von April 1950 bis Februar 1951 sechs gebrauchte Kraftwagen, die er in verschiedenen Orten der Ostzone für DM (Ost) unter Ausnutzung des Ausfuhrungsfalls für sich oder die Mitangeklagten Christian ████ und ██ erworben hatte, ins Bundesgebiet (Fälle I bis III, V bis VII). Er verschaffte sich jedesmal einen Interzonenpass und ließ darin das Kennzeichen seines eigenen Kraftfahrzeugs, aber die Motornummer des zu erwerbenden Kraftwagens eintragen. In der Ostzone brachte er das erworbene Fahrzeug an und fuhr mit diesem über die Zonengrenze nach Westdeutschland. Zweimal legte er den Grenzbeamten einen von ihm fälschlich angefertigten Kraftfahrzeugschein vor, den er auf dem Straßenverkehrsamt in Detmold entwendet, abgestempelt und ausgefüllt hatte. Auf der letzten Fahrt wurde er beim Grenzübergang von Grenzpolizeibeamten festgenommen.
Im Juli 1950 kaufte ██ ████████████ in Leipzig ein fabrikneues Kraftrad für 400 DM (Ost), das er ebenfalls in Ostmark bezahlte. Er ließ sich ein polizeiliches Kennzeichen mit der Zulassungsnummer seines alten Motorrads malen und brachte es an der neuen Maschine an. Es gelang ihm auch, die ostzonale Grenzkontrolle unbeanstandet zu passieren. Er wurde aber auf der Autobahn bei Helmstedt wegen des unabgestempelten Kennzeichens angehalten. Das Kraftrad wurde eingezogen (Fall IV).
Da ihn dieser Verlust empfindlich traf, suchte er ein von dem Mitangeklagten Christian ███ erhaltenes Darlehen dadurch abzutragen, dass er dessen alten Opel-Personenkraftwagen, der dringend einer Überholung bedurfte, in der Ostzone für eigene Rechnung billig instandsetzen ließ. Er brachte den Wagen in eine Reparaturwerkstatt in Chemnitz, holte ihn aber im Einvernehmen mit ████ nicht wieder ab, so dass ihn schließlich der Inhaber der Werkstatt für seine Unkosten übernahm (Fall IV a). Dafür sollte ███ den letzten in der Ostzone gekauften Wagen (Fall VII) erhalten, bei dessen Weiterverkauf der Angeklagte zu 50 Prozent am Gewinn beteiligt werden sollte.
Im Sommer 1950 kaufte ██ in Leipzig 40 bis 50 Herrenhüte und in Thalheim im Erzgebirge 2 bis 3 Dutzend Damenstrumpfhosen. Obwohl er keine Bezugsgenehmigung hatte, brachte er die Ware in seinem Wagen ungehindert durch die Grenzkontrolle mit Ausnahme eines Teils, den er dem Mitangeklagten ██████ gegeben hatte, um ihn bei Helmstedt über die grüne Grenze zu schaffen (Fall XIII).
In den Fällen IV, V und VII hat das Landgericht das Verfahren wegen Verbrauchs der Strafklage eingestellt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Im Übrigen ist der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, begangen durch Herstellung und Verwendung eines falschen Kraftfahrzeugkennzeichens, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden (Fälle I bis III und V).
Der Angeklagte ██████ war von ███ auf die Möglichkeit eines günstigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen in der Ostzone aufmerksam gemacht und darüber belehrt worden, wie man die Fahrzeuge leicht und ungehindert in das Bundesgebiet einführen könne. Im September und Oktober 1950 erwarb er ebenfalls drei gebrauchte Kraftwagen in der Ostzone, zweimal durch Vermittlung des Autohändlers ██████ ██, der ihm von ██ ███████ in der gleichen Weise vermittelt worden war. Er führte sie ins Bundesgebiet ein. ██ besorgte die Zulassung der Wagen, die dann mit gutem Gewinn verkauft wurden (Fälle VIII, X und XI).
Als █████ im Sommer 1950 im Auftrag von ███ die ihm übergebenen Herrenhüte bei Helmstedt über die grüne Grenze bringen wollte, wurde er auf westdeutschem Boden von Zollbeamten gestellt. Die Hüte wurden beschlagnahmt (Fall XIII).
██████ ist wegen Urkundenfälschung in drei Fällen (VIII, X und XI) zu einer Gesamtstrafe von zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Der Angeklagte E█ kaufte im März 1950 von dem Inhaber einer Autoreparaturwerkstatt in Chemnitz, Martin ██████, einen gut erhaltenen Mercedes-Benz-Wagen für 3200 DM (Ost) in bar und 2200 DM (West), die er auf das Hamburger Sparkassenkonto eines Schwagers des Verkäufers Georg █ gegen Zahlung des Ostmarkbetrages überweisen sollte. Nachdem ihm der Wagen gegen Zahlung des Ostmarkbetrages ausgehändigt worden war, legte er dem ██████ eine gefälschte Bestätigung des British Resident Office in Lemgo über die Einzahlung von 2446 DM (West) auf das bezeichnete Konto des ███ vor. Nach der Übergabe des Wagens brachte er an diesem das polizeiliche Kennzeichen seines eigenen Kraftfahrzeugs an und fuhr mit ihm über die Zonengrenze bei Helmstedt nach Lemgo zurück (Fall IX).
Im Laufe des Jahres 1950 fuhr ███ zweimal mit je 200 Fahrradreifen, für die ihm ein ordnungsmäßiger Warenbegleitschein zur Ausfuhr nach West-Berlin erteilt war, nach Berlin. Da es ihm nicht gelang, die Ware dort abzusetzen, fuhr er mit ihr in die Ostzone. 180 Bereifungen wurden von der Volkspolizei beschlagnahmt, 185 verschenkte er, weil sie nicht abgesetzt werden konnten, an bedürftige Verwandte in der Ostzone. Die übrigen Decken tauschte er an ostzonalen Tankstellen gegen Benzin ein, wie er von vornherein beabsichtigt hatte (Fälle XII a und XIV).
E█ ist wegen Urkundenfälschung in einem Fall zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Im Übrigen hat das Landgericht das Verfahren, soweit Verstöße gegen Devisenbestimmungen unter Anklage standen, wegen Unzuständigkeit eingestellt, weil es sich nur um Ordnungswidrigkeiten handele, deren Ahndung den Verwaltungsbehörden obliege.
Dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Strafrechts, besonders wegen Nichtanwendung des § 6 WiStG, angegriffen. Die Rechtsmittel der Angeklagten ██████████ ██ werden auf verfahrensrechtliche Verstöße und Verletzung des sachlichen Strafrechts gestützt. Das angefochtene Urteil kann nicht aufrechterhalten werden.
Die Beschwerdeführer ███████ und ███ berufen sich zu Unrecht darauf, dass die Strafklage durch frühere Verurteilungen verbraucht sei.
1. Der Angeklagte ███ ist nach den Urteilsgründen wegen Steuergefährdung in zwei Fällen bestraft, wie er in der Hauptverhandlung selbst bei seiner Vernehmung über seine persönlichen Verhältnisse vorgebracht hatte. Die Verteidigung behauptet nunmehr, er sei in den hier zur Aburteilung stehenden Fällen wegen Steuerhinterziehung bestraft worden, weil er dreimal mit einem Fahrzeug in die Westzone eingefahren sei, dessen Nummernschilder nicht abgestempelt gewesen seien. Selbst wenn diese Darstellung zuträfe, wäre die Strafklage wegen der hier abzuurteilenden Straftaten nicht verbraucht, weil die Steuervergehen nicht mit ihnen in Tateinheit stehen.
Überdies ist der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen, die auf den Bekundungen des Mitangeklagten ███ und der eigenen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung beruhen und auch mit seinen Angaben im Ermittlungsverfahren übereinstimmen, mit dem ordnungsmäßig abgestempelten polizeilichen Kennzeichen seines im Bundesgebiet zugelassenen Kraftwagens über die Zonengrenze gefahren und nicht mit ungestempeltem Kennzeichen. Hiervon etwa abweichende Beweisannahmen in dem Strafverfahren wegen Steuervergehen binden den Tatrichter nicht, wenn das Landgericht, wie die Revision ebenfalls rügt, den Angeklagten nicht danach gefragt haben sollte, welcher Sachverhalt bei seiner Bestrafung wegen Steuergefährdung zugrunde gelegt worden ist. Das Revisionsgericht kann auch nicht prüfen, in welcher Weise sich die Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung abgespielt hat.
Der Angeklagte E█ ist nach den Feststellungen des Landgerichts in Detmold in dem rechtskräftigen Urteil vom 1. März 1951 - 1 Ms 182/50 - wegen Urkundenfälschung verurteilt worden, weil er ein Bestätigungsschreiben des British Resident Office in Lemgo über die Überweisung eines Betrages von 2446 DM an den Schwager des Verkäufers des später in das Bundesgebiet gebrachten Kraftfahrzeugs falschlich angefertigt hat, um den Verkäufer zum zeitweiligen Stillhalten wegen seiner Restforderung zu veranlassen. Für diesen Vorgang ist das Schriftstück beim Grenzübergang nicht bestimmt und auch nicht dazu benutzt worden, da es in den Händen des Verkäufers verblieben ist. Hiernach handelte es sich in dem früheren Strafverfahren gegen diesen Angeklagten um einen anderen geschichtlichen Vorgang als den, der dem Gericht in dem gegenwärtigen Verfahren zur Aburteilung unterbreitet worden ist. Die Rechtskraft des früheren Strafurteils steht der angefochtenen Entscheidung mithin nicht entgegen.
2. Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle versehene, mit dem Kraftfahrzeug verbundene polizeiliche Kennzeichen ist eine öffentliche Urkunde. Es dient zum Beweis dafür, dass das Fahrzeug zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist, und zur Feststellung der Person des Halters. Mit der Lösung des Kennzeichens von dem Fahrzeug verliert es seinen Beweisinhalt und damit auch die Urkundeneigenschaft. Dadurch, dass die Angeklagten die vorschriftsmäßig abgestempelten Kennzeichen von ihren Kraftwagen entfernten und jeweils an dem neuerworbenen Fahrzeug anbrachten, stellten sie eine unechte Urkunde her, indem sie den Anschein erweckten, als sei dieser Wagen unter dem auf den Nummernschildern angegebenen Zeichen zugelassen. Hinter der Veränderung des Kennzeichens selbst bedurfte es dazu nicht. Die Angeklagten handelten zur Täuschung im Rechtsverkehr; denn sie wollten die Grenzbeamten irreführen, um die Zonengrenze mit den ostzonalen Fahrzeugen ungehindert passieren zu können. Sie machten von den unechten Urkunden während der Fahrt aus der Ostzone in das Bundesgebiet, also auch beim Grenzübergang, Gebrauch, indem sie es den Polizeibeamten und anderen Verkehrsteilnehmern ermöglichten, von ihnen Kenntnis zu nehmen (RGSt 72, 369). Sie wussten dabei auch, dass sie hierzu nicht berechtigt waren und gegen die Rechtsordnung verstießen.
Die Begründung, mit der das Landgericht selbständige Urkundenfälschungen angenommen hat, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Der allgemeine Entschluss, bei sich bietender günstiger Gelegenheit Kraftfahrzeuge aus der Ostzone unter Auswechselung der Nummernschilder ins Bundesgebiet zu verbringen, reicht nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Nachweis einer Fortsetzungstat nicht aus (BGH vom 19. Dezember 1950 - 2 StR 30/50; 27. Februar 1951 - 4 StR 123/51).
Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung muss jedoch zugleich mit der Einstellung des Verfahrens aufgehoben werden, weil das Landgericht das Verfahren, soweit die Anklage auf unerlaubte Einfuhr nach Art. I Abs. 2 MilRegG Nr. 53 (Neufassung) vom 19. September 1949 lautet, zu Unrecht wegen Unzuständigkeit eingestellt hat. Da ein und dieselbe Tat nur einheitlich unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten abgeurteilt werden kann, ist das Gericht auch zur Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten berechtigt und verpflichtet, die in Tateinheit mit Vergehen gegen die Strafgesetze begangen sind. Dies wird durch § 4 des am 1. April 1952 in Kraft getretenen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich bestätigt. Danach ist nur das Strafgesetz anzuwenden, wenn dieselbe Handlung eine Ordnungswidrigkeit und eine Straftat darstellt; die Nebenfolgen der Ordnungswidrigkeit können ausserdem angeordnet werden.
Das Landgericht hat hier, ohne es in den Urteilsgründen besonders hervorzuheben, in Übereinstimmung mit dem Eröffnungsbeschluss ersichtlich Tateinheit zwischen den Urkundenfälschungen und der zugleich begangenen unerlaubten Einfuhr angenommen. Dies beruht auf Rechtsirrtum. Die Angeklagten haben beide im § 267 StGB unter Strafe gestellten Ausführungsarten der Urkundenfälschung verwirklicht, indem sie auf Grund eines zuvor gefassten einheitlichen Vorsatzes zunächst die unechten Urkunden herstellten und sodann durch die Fahrt von der Ostzone in das Bundesgebiet von ihnen Gebrauch machten. Wenn das Vergehen der Urkundenfälschung auch schon mit der Anfertigung der unechten Urkunde rechtlich vollendet ist, so wird sie doch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst mit ihrem Gebrauch tatsächlich beendet (BGH 1 StR 399/51 vom 23. Oktober 1951). Danach ist das Gebrauchmachen von einer zu diesem Zweck vom Täter hergestellten Urkunde keine straflose Nachtat. Da die Angeklagten gleichzeitig mit dem Gebrauchmachen von den Urkunden beim Grenzübergang durch die unerlaubte Einfuhr der Kraftfahrzeuge in das Bundesgebiet gegen Art. I Abs. 2 MilRegG Nr. 53 (Neufassung) verstießen, sind die Urkundenfälschungen in Tateinheit mit den Zuwiderhandlungen gegen die Devisenbestimmungen begangen. Das Landgericht musste deshalb über diese mitentscheiden.
Durch die Einstellung können die Beschwerdeführer ██████████ ███ benachteiligt sein, weil sie möglicherweise unter Annahme von Tatmehrheit noch wegen der Devisenverstöße von der Verwaltungsbehörde zusätzlich zu einer Geldbuße herangezogen werden, während das Gericht nach § 4 OWiG nur das Strafgesetz anwenden und im Übrigen nur die Nebenfolgen der Ordnungswidrigkeit anordnen darf. Andererseits kann die Strafhöhe durch die rechtsirrige Einstellung des Verfahrens wegen Ordnungswidrigkeiten zugunsten der Angeklagten beeinflusst sein.
Auch die Ablehnung der Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG, der nach Art. 5 Abs. 2 AHKG Nr. 33 sinngemäß auch für Zuwiderhandlungen gegen die Devisenbestimmungen gilt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG führt das Urteil aus, es habe sich in jedem Falle nur um verhältnismäßig geringfügige Geschäfte und Vermögenswerte gehandelt, die den Betrag von 1000 DM (West) im Allgemeinen nur wenig überschritten hätten. In Anbetracht des westdeutschen Zahlungsmittelumlaufs seien sie nicht so schwerwiegend, dass auch nur die theoretische Möglichkeit einer Gefährdung der Wirtschaftsordnung bestanden habe. Eine solche liege aber erst dann vor, wenn die Zuwiderhandlung zu Stockungen in der Devisenbewirtschaftung, zur Hortung bestimmter Waren, zu einer allzu starken Verknappung von Ausfuhrmöglichkeiten und dergleichen geführt habe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass das Vorgehen der Angeklagten irgendwelche Auswirkungen gehabt habe, die geeignet seien, diese Erfolge hervorzurufen. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass andere Personen in großem Umfange veranlasst worden seien, in gleicher Weise wie die Angeklagten tätig zu werden.
Bei diesen Darlegungen hat der Tatrichter den grundlegenden Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Wirtschaftsstraftat verkannt, der kein quantitativer ist und die Ordnungswidrigkeit nicht zu einem Bagatelldelikt gegenüber der Wirtschaftsstraftat macht. Maßgebend für die Abgrenzung ist ausschließlich das Rechtsgut, das das Angriffsobjekt bildet. Deshalb kann eine Ordnungswidrigkeit immer nur dann vorliegen, wenn Anordnungen der Verwaltungsbehörden nicht befolgt werden, ohne dass damit zugleich über den verwaltungsmäßigen Interessenkreis hinausgegriffen wird.
Für die Würdigung des Umfangs der Zuwiderhandlung spielt nicht nur die Menge der von ihr betroffenen Güter, sondern auch die Zeit, über die sich die Zuwiderhandlung erstreckt, eine wesentliche Rolle. Dies war bei dem Angeklagten ███ mehr als ein Jahr, wobei noch zu beachten ist, dass er sein Treiben länger fortgesetzt hätte, wenn er bei der letzten Fahrt nicht durch die irrige Meldung eines Diebstahls des unter dem benutzten Kennzeichen zugelassenen Kraftwagens beim Grenzübergang festgenommen worden wäre; denn er hat selbst erklärt, dass er sich vorgenommen habe, hin und wieder einmal einen Wagen herüberzubringen, wenn seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichten.
Für die Frage der Gefährdung der Wirtschaftsordnung kommt es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht darauf an, ob die im Urteil bezeichneten Folgen schon eingetreten sind. Maßgebend ist vielmehr allein die Beschaffenheit der Tat.
Zudem hat das Landgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt, was ebenfalls einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellt (RGSt 77, 157 ff.). Bei dem Angeklagten ████ ist es nur von der Einfuhr von sechs Kraftfahrzeugen und einer versuchten Einfuhr ausgegangen, während es die erhebliche Mitwirkung dieses Angeklagten zur Einfuhr von drei weiteren Fahrzeugen aus der Ostzone durch den Mitangeklagten █████████████ außer Acht gelassen hat. Dieses Verhalten des Angeklagten ist rechtlich als Beihilfe zu würdigen und ebenfalls mindestens nach Art. I Abs. 2 MilRegG Nr. 53 (Neufassung) strafbar. In diesen Fällen hat der Angeklagte nicht nur den Tatentschluss durch seine Anregung und die eingehende Belehrung über die leichte und ungehinderte Ausführung der Devisenvergehen gefördert, sondern er war ███████ dadurch behilflich, dass er ihn an den ihm bekannten Autohändler in ██ verwies, bei dem er die gestohlenen Kraftfahrzeugscheine zur Erleichterung der unerlaubten Einfuhren hinterlegt hatte. Schließlich hat er in allen drei Fällen die Zulassung der von ███ eingeführten Kraftwagen veranlasst, ohne die ihre besonders gewinnbringende Veräußerung nicht möglich gewesen wäre. Zur Beurteilung des Gesamtumfangs des Verhaltens des Angeklagten ███ sind ausserdem seine zahlreichen Verstöße gegen Art. X MilRegG Nr. 53 (Neufassung) bei der Finanzierung und dem Einkauf von Kraftwagen und Strumpfhosen in der Ostzone sowie die entgegen der JEA-Anweisung Nr. 31 Anlage Abschnitt 4 a z. (GBlAnz vom 18. August 1949) nicht genehmigte Auftragserteilung zur Reparatur eines Kraftwagens in der Ostzone mit heranzuziehen.
Die Urteilsausführungen über die Auswirkungen der Zuwiderhandlungen sind ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum und lassen wiederum eine erschöpfende Sachverhaltswürdigung vermissen. Hier kommt es nicht darauf an, ob andere Personen in größerem Umfange durch die Maßnahmen des Angeklagten veranlasst worden sind, in gleicher Weise wie er tätig zu werden. Es genügt vielmehr zur Erkenntnis der Gefährlichkeit, wenn das Beispiel des Angeklagten tatsächlich Nachahmung gefunden hat. Aus dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Angeklagte ███ nicht nur einen unheilvollen Einfluss auf den Angeklagten ██ ███ ausgeübt hat, dessen Zuwiderhandlungen gegen die Devisenvorschriften ausgelöst hat, sondern auch den Mitangeklagten Christian ███, der seinen Kraftwagen zur Instandsetzung in der Ostzone hergab und sich später einen anderen ostzonalen Personenkraftwagen verschaffen lassen wollte, sowie die Angeklagten Werner ███ und ██ ███ in gleicher Richtung durch sein Beispiel beeinflusst hat. Ob die Angeklagten ███ und ███, die sich zusammen im Rundfunkhandel betätigten, sich zur Begehung von Devisenvergehen gegenseitig beeinflusst haben, ist vom Tatrichter bisher nicht dargelegt.
Auch die Ablehnung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG begegnet wenigstens hinsichtlich des Angeklagten █████ Bedenken. Die gewerbsmäßige Begehung erachtet das Landgericht deshalb für nicht nachgewiesen, weil der Angeklagte hauptsächlich in einem Vertreterberuf tätig gewesen und ihm zu glauben sei, dass er sich nur vorgenommen habe, hin und wieder einmal einen Wagen herüberzuschaffen, wenn seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichten. Diese Ausführungen legen die Vermutung nahe, das Landgericht habe verkannt, dass zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit schon der Wille genügt, die Zuwiderhandlung demnächst bei sich bietender günstiger Gelegenheit zu wiederholen, um dadurch seine Einnahmen zeitweise aufzubessern. Nach den Urteilsfeststellungen fällt auf, dass ███ sich wiederholt noch während der Erledigung des gerade abgeschlossenen Geschäfts in der Ostzone schon nach einem weiteren Wagen umsah und sich sogleich dessen Motor- und Fahrgestellnummern notierte, um ihn zu kaufen, sobald es ihm wirtschaftlich möglich sein würde, den Kaufpreis aufzubringen. Von Bedeutung kann es in diesem Zusammenhang auch sein, dass er die gestohlenen Kraftfahrzeugscheine bei dem Autohändler ███ in ████ niederlegte, um später von ihnen zur Beleuchtung weiterer unerlaubter Einfuhren Gebrauch zu machen. Zur Würdigung des Verhaltens des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsmäßigkeit müssen auch die anderweit rechtskräftig abgeurteilten Devisenvergehen gegen Art. I Abs. 2 MilRegG Nr. 53 herangezogen werden (RGSt 66, 19, 22).
Für den Begriff der hartnäckigen Wiederholung kommt es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht darauf an, ob das Verhalten des Täters Ausdruck einer Einstellung ist, die über einen durch Übung ausgebildeten, ständig fortwirkenden Hang hinausgeht. Dieses Merkmal bedeutet keine Steigerung gegenüber dem Begriff der Gewohnheit, sondern etwas ganzlich anderes. Es soll einen Maßstab für die Intensität der Betätigung des Willens zur Missachtung der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung bilden. Maßgebend hierfür ist die Anzahl der Verfehlungen, die Zeitdauer, auf die sie sich erstrecken, und vor allem der Umstand, ob dem Täter die Verwerflichkeit seines Tuns bisher in eindringlicher Weise durch behördliche Maßnahmen vor Augen geführt worden ist. Dass die Zahl der Zuwiderhandlungen des Angeklagten ████ verhältnismäßig geringfügig sei, wie der Tatrichter meint, kann nach den obigen Ausführungen nicht als rechtlich zutreffend anerkannt werden. Von Bedeutung ist hier aber, dass er sein Treiben noch bis zum 8. Februar 1951 fortgesetzt hat, nachdem ihm schon im Juli 1950 das in der Ostzone erworbene Kraftrad unmittelbar nach dem Grenzübergang von der Polizei beschlagnahmt und eingezogen und auch der Mitangeklagte ██ im Juli oder August 1950 bei Verbringung der ihm zu diesem Zweck von ███ █████████████ Herrenhüte über die grüne Grenze von Zollbeamten gestellt worden war.
Wegen der erörterten Mängel muss das angefochtene Urteil, soweit die Angeklagten verurteilt sind und das gegen sie gerichtete Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Devisenvorschriften eingestellt ist, aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Diese Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Engels | Krumme | Dr. Hille | |||
| GroB | Augustin |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 399/51 · 23.10.1951Revision teilweise stattgegeben: Amtsunterschlagung und Urkundenfälschung bei Sparkassenabhebungen
- BGH · 2 StR 30/50 · 19.12.1950BGH: Kein Prozesshindernis durch Fortsetzungstat bei mehrfacher Urkundenfälschung
- BGH · 4 StR 123/51 · 19.12.1951Revision verworfen: Gewerbsmäßige Hehlerei durch Ankauf gestohlener Kupferteile