Revision teilweise stattgegeben: Amtsunterschlagung und Urkundenfälschung bei Sparkassenabhebungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 399/51
- Datum
- 23.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Amtsunterschlagung setzt die Unterschlagung körperlicher Sachen voraus; Forderungen gegen Kreditinstitute (Sparkassenguthaben) sind keine körperlichen Sachen und fallen nicht unter den Tatbestand der Amtsunterschlagung.
Die Verwirklichung der Amtsunterschlagung erfordert, dass der Täter die Sache in Gewahrsam nimmt und sich dann widerrechtlich aneignet; bloße Buchungsvorgänge oder Abhebungen ohne nachgewiesenen Gewahrsam begründen den Tatbestand nicht.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB) setzt eine unechte Urkunde im Sinne des Vortäuschens eines anderen Ausstellers voraus; die inhaltliche Unwahrheit einer von dem tatsächlichen Aussteller unterzeichneten Urkunde macht diese nicht ohne Weiteres zu einer unechten Urkunde.
Untreue (§ 266 StGB) liegt vor, wenn eine mit Vermögensbetreuung betraute Person ihre Pflichten verletzt und dadurch das Vermögen des Verpflichteten schädigt.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 23. Oktober 1951
Leitsatz
Wer eine unechte Urkunde herstellt, um durch ihren Gebrauch einen Betrug zu begehen, ist, wenn er diese Absicht verwirklicht, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu bestrafen (BGH Fall II 1).
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 23. Oktober 1951 aufgehoben.
Tatbestand
Der Angeklagte war als Beamter der Kreissparkasse [REDACTED] tätig. Er wurde beschuldigt, in mehreren Fällen Gelder von Sparkonten abgehoben und sich zugeeignet zu haben, ohne dass die Kontoinhaber davon Kenntnis hatten. Zudem soll er unechte Urkunden hergestellt und verwendet haben, um seine Handlungen zu verschleiern.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) in Tateinheit mit Untreue (§ 266 StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Diese Verurteilung kann nicht aufrechterhalten werden.
1. a) Eine Amtsunterschlagung findet das Landgericht darin, dass der Angeklagte ohne Auftrag und Wissen des Kontoinhabers von dessen Konto 1.300 DM abbuchte und dem Kontoinhaber eine gefälschte Quittung vorlegte. Diese Annahme ist rechtsirrig. Eine Amtsunterschlagung setzt voraus, dass körperliche Sachen unterschlagen werden. Dazu zählt nicht ein Sparkassenguthaben, das eine Forderung gegen die Sparkasse darstellt.
b) Die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung in den Fällen, in denen der Angeklagte Geld von Konten abgehoben hat, ist ebenfalls nicht haltbar. Die Feststellungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, dass der Angeklagte das Geld in Gewahrsam hatte und es sich dann widerrechtlich zugeeignet hat.
2. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung beruht auf der Annahme, dass der Angeklagte unechte Urkunden hergestellt und verwendet hat. Diese Annahme ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Eine Urkunde ist nur dann unecht, wenn sie einen anderen Aussteller vortäuscht, als den tatsächlichen. Die vom Angeklagten hergestellten Quittungen waren zwar inhaltlich unwahr, aber nicht unecht, da sie von ihm selbst unterzeichnet wurden.
3. Die Verurteilung wegen Untreue ist in den Fällen, in denen der Angeklagte Geld von Konten abgehoben hat, nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat durch die Abhebung der Gelder seine Pflichten gegenüber der Sparkasse verletzt.
II. Die Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis kann nicht aufrechterhalten werden, da mehrere Einzelstrafen aufgehoben werden mussten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel mehr zulässig.
Vorinstanzen:
Landgericht Passau – Urteil vom 23. Oktober 1951 – [REDACTED]