Revisionen verworfen; Ergänzung zur Einziehung von 5 Dosen Nescafé
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 211/52
- Datum
- 30.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, soweit sie sich ausschließlich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richtet (§ 337 StPO).
Die tatrichterliche Schätzung der Menge hintergezogener Waren ist zulässig, wenn beweiserhebliche Unterlagen fehlen oder vernichtet wurden; sie kann zugunsten des Angeklagten großzügig vorgenommen werden.
Die Berücksichtigung bisheriger Straflosigkeit bei der Strafzumessung liegt im Ermessen des Tatrichters; deren Unterlassung in der Urteilsdarstellung begründet keinen Revisionsgrund (§ 267 Abs. 3 S. 2 StPO).
Beschlagnahmte Gegenstände, deren Steuer- oder Zollrichtigkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach § 401 RAbgO einzuziehen; das Revisionsgericht kann das Urteil ergänzen, wenn die tatrichterlichen Feststellungen die Einziehung begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 11. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ████████ █ ███ ██████████, geboren am 19.11.1911 in ███████,
2.) die Ehefrau Gertrud ███, geboren am ███████ in █████████,
3.) ███ ████████ █, geboren am ███████ in █████████,
wegen Steuerhehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ in der Verhandlung, Justizangestellter ███ bei der Verkündung
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 11. Oktober 1951 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil dahin ergänzt, dass die beschlagnahmten 5 Dosen Nescafé eingezogen werden.
Die Kosten dieses Rechtsmittels tragen die Angeklagten.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten sind wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu je vier Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von je 500,- DM, sowie gesamtschuldnerisch zur Leistung eines Wertersatzes in Höhe von 10.200,- DM verurteilt. Sowohl die Angeklagten wie das Hauptzollamt in Essen als Nebenkläger haben Revision eingelegt.
I. Revisionen der Angeklagten.
Das Landgericht sieht für erwiesen an, dass die Angeklagten 460 kg Restkaffee, 36 kg Rohkaffee und 120 Dosen Nescafé, die unversteuert und unverzollt waren, angekauft, an sich gebracht oder abgesetzt haben. Ihre Revisionen machen hiergegen geltend, diese Feststellungen entbehrten, soweit es sich um den Restkaffee und um den Rohkaffee handele, jeder greifbaren Unterlage und seien deshalb nicht geeignet, die Verurteilung zu tragen. Die im Urteil angeführten Tatsachen ließen nicht den Schluss zu, dass die an die Angeklagten gerichteten Postpakete und Expreßsendungen tatsächlich 460 kg unversteuerten und unverzollten Kaffee enthalten hätten. Dieser Angriff richtet sich in unzulässiger Weise (§ 337 StPO) nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das Landgericht war, was die Menge des so gehehlten Kaffees anlangt, allerdings angesichts des Verhaltens der Angeklagten, die widersprechende Angaben gemacht und Unterlagen vernichtet hatten, darauf angewiesen und auch verpflichtet, seine Entscheidung auf Erwägungen zu gründen, die auf eine Schätzung hinauslaufen. Dieses Verfahren begegnet aber keinen rechtlichen Bedenken, vollends da die Schätzung in großzügiger Weise zugunsten der Angeklagten derart vorgenommen ist, dass jeder Zweifel, die Menge des gehehlten Kaffees sei noch geringer als angenommen, ausscheidet.
Auch die weitere Rüge ist unbegründet, es sei unverständlich, dass das Landgericht auch zum Wertersatz für 36 kg Rohkaffee verurteilt habe, obwohl es angenommen habe, der Rohkaffee sei verzollt gewesen. Die Angeklagten übersehen dabei, dass die Bemerkung auf Seite 10 der Urteilsausfertigung „Der beschlagnahmte Rohkaffee kann ganz verzollt gewesen sein“ sich nicht auf die 36 kg Rohkaffee bezieht, für die mit Recht eine Wertersatzstrafe festgesetzt worden ist, sondern auf die 40 kg Rohkaffee, die bei dem Angeklagten ███ vorgefunden und sichergestellt worden sind. Das Landgericht hat von der Einziehung dieser Menge Rohkaffee und der weiteren beim Angeklagten sichergestellten Menge von 57,8 kg Restkaffee abgesehen, weil es sich bei ihnen möglicherweise um die nachweislich versteuerte und verzollte Ware handele. Dabei sieht es als erwiesen an, dass für insgesamt 60 kg Rohkaffee die Abgaben ordnungsgemäß entrichtet waren.
Die Annahme, dass die Angeklagten sich der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (Vergehen nach §§ 403 Abs. 1 und 2, 401b Abs. 1 RAbgO) mindestens in der Form des Absetzens schuldig gemacht haben, unterliegt keinem rechtlichen Bedenken.
Die Revisionen rügen ferner, bei der Strafzumessung sei die bisherige Straflosigkeit der drei Angeklagten nicht berücksichtigt worden. Damit können sie keinen Erfolg haben. Es ist eine Frage des tatrichterlichen Ermessens, ob und wieweit im einzelnen Falle die Straflosigkeit strafmildernd zu berücksichtigen ist. Ein Zwang hierzu besteht nicht. Im übrigen ist aus dem Umstande, dass die Straflosigkeit unter den Strafzumessungstatsachen nicht angeführt ist, noch keineswegs zu folgern, dass das Landgericht sie nicht als Strafmilderungsgrund verwertet hat. Die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO ist nicht dahin zu verstehen, dass alle Umstände, die bei der Strafzumessung berücksichtigt worden sind, im Urteil aufzuzählen sind. Es genügt, dass die hauptsächlich maßgebenden Gründe angeführt werden. Zu diesen muss bisherige Straflosigkeit nicht gehören, weil sie der sozialen Norm entspricht.
Die Revisionen sind mithin unbegründet.
II. Revision des Nebenklägers.
Die Revision ist in zulässiger Weise auf die Rüge beschränkt, es hätte auf Leistung von Wertersatz nur für 95 Dosen Nescafé erkannt werden dürfen, dagegen hätten die beschlagnahmten 5 Dosen Nescafé eingezogen werden müssen. Diese Berechnung ist jedoch von Irrtum beeinflusst. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hatte der Angeklagte ███ 120 Dosen Nescafé, die unversteuert und unverzollt waren, im Zeitpunkt seiner Festnahme bereits abgesetzt; es ist daher mit Recht diese Menge bei der Berechnung der Wertersatzstrafe mit berücksichtigt worden. 5 Dosen hatte er, als er festgenommen wurde, noch bei sich. Diese 5 Dosen, nicht mehr, wurden beschlagnahmt und unterliegen, da auch sie unverzollt und unversteuert waren, gemäß § 401 RAbgO der Einziehung. Im Urteil wird auf Seite 10 gesagt, dass von der Einziehung der beschlagnahmten Kaffeemengen abzusehen sei, weil es sich bei ihnen möglicherweise um die nachweislich versteuerte und verzollte Ware gehandelt habe. Dieser Ausspruch betrifft nur Roh- und Restkaffee. Denn ausweislich der Urteilsausführungen auf Seite 3 ist nur nachgewiesen, dass von der Gesamtmenge an Kaffee, die der Angeklagte ███ zum Verkauf geschickt erhielt, vorsteuert und verzollt waren: 249,8 kg Restkaffee und 60 kg Rohkaffee. Dagegen wird ausdrücklich festgestellt, dass der gesamte Nescafé unversteuert und unverzollt war.
Die unterbliebene Einziehung der beschlagnahmten 5 Dosen Nescafé konnte in Ergänzung des Urteilsspruchs von hier aus ausgesprochen werden.
| Krauss | Busch | Baldus | |||
| Koeniger | Scharpenseel |