BGH: § 12 StraffreiheitsG 1949 schließt Steuervergehen vollständig von Amnestie aus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 13/50
- Datum
- 20.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionsrechtliche Aufklärungspflicht ist nicht verletzt, wenn das Tatgericht nach dem erhobenen Beweisstoff bereits zur Überzeugung gelangt und sich keine weiteren Ermittlungen aufdrängen.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeits- oder Vernehmungsfähigkeit eines Zeugen ist nur geboten, wenn hierfür konkrete Umstände ersichtlich sind, die sich dem Tatgericht aufdrängen müssen.
Die Beweiswürdigung ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen, solange sie möglich, widerspruchsfrei und mit Denkgesetzen sowie allgemeiner Lebenserfahrung vereinbar ist; neues tatsächliches Vorbringen ist im Revisionsverfahren unbeachtlich.
§ 12 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 schließt Steuervergehen ohne einschränkende Voraussetzungen von der Gewährung der Straffreiheit nach diesem Gesetz aus.
Führt der klare Gesetzeswortlaut zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis, kommt einem hiervon abweichenden, nur behaupteten Gesetzgeberwillen grundsätzlich keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 14. Juni 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen Wilhelm S. ███ ███, geboren am █ 1910 in ███, wohnhaft in ███, ██straße Nr. ██, wegen Bestechung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Müller, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Werner, als Beisitzer, Oberstaatsanwalt █████████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 14. Juni 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat im Mai 1948 versucht, für den Steuermann ███████ 20 bis 23 Stangen amerikanischer Zigaretten aus dem Freihafengebiet in ███ über die Zollgrenze ins Zollinland zu schaffen. Dies ist ihm mit 10 Stangen gelungen, die er sich danach aneignete.
Die Strafkammer sieht in der versuchten und teilweise gelungenen Verbringung der Zigaretten aus dem Freihafen ins Zollinland ein in Tateinheit mit einer Steuerhinterziehung begangenes Vergehen gegen Art. 1, 4 Abs. 1 der MilRegVO Nr. 20 vom 20. November 1947 (ABI Nr. 5) und in der Aneignung der 10 Stangen eine Unterschlagung nach § 246 StGB. Sie nimmt an, dass für diese Straftaten keine höhere Gesamtstrafe als 6 Monate Gefängnis und 3000 DM verwirkt seien, und hat deshalb insoweit das Verfahren gemäß § 4 des Brem. Straffreiheitsgesetzes vom 6. Dezember 1948 eingestellt, jedoch unter Berufung auf § 5 Abs. 2 aaO gegen den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung auf eine Wertersatzstrafe von 52 DM erkannt, an deren Stelle im Falle ihrer Uneinbringlichkeit 10 Tage Gefängnis treten. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Zu Unrecht rügt der Angeklagte in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 245 StPO, weil ███ nicht in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört worden sei; denn die Strafkammer war bereits auf Grund der erhobenen Beweise zu der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt und hatte deshalb keinen Anlass, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen.
2. Weiterhin macht der Angeklagte geltend, die Strafkammer habe durch Nicht-Einholung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Zeugen ██ ihrer Pflicht zur Erforschung der Wahrheit zuwidergehandelt. Die Strafkammer hat jedoch auf Grund des persönlichen Eindrucks des Zeugen eine solche Maßnahme nicht für erforderlich gehalten. Da keine Umstände ersichtlich sind, die zu der Einholung eines solchen Gutachtens drängten, besteht kein Grund für die Annahme, dass die Strafkammer die ihr gemäß § 245 Abs. 1 aF (244 Abs. 2 nF) StPO obliegende Verpflichtung verkannt haben könnte.
3. Auch der Sachbeschwerde ist der Erfolg zu versagen. Sie wendet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung, indem sie Verstöße gegen die Lebenserfahrung und die Denkgesetze sowie Widersprüche in den tatsächlichen Feststellungen behauptet. Alle Folgerungen, die die Strafkammer zieht, sind denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung möglich, auch in sich widerspruchsfrei und lassen deswegen die Revision nicht zu. Was der Angeklagte hierzu vorbringt, ist teilweise neu und aus diesem Grunde für das Revisionsgericht unbeachtlich, teils läuft es darauf hinaus, dass er die einzelnen Beweistatsachen anders gewürdigt wissen will, als dies die Strafkammer getan hat. Auch dazu ist das Revisionsgericht nicht berechtigt, weil es das angefochtene Urteil nur auf Rechtsverletzungen hin nachprüfen darf (§ 337 StPO).
4. Schließlich lässt auch die Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte durch Nichtentrichtung der auf den Zigaretten ruhenden Abgaben zum Vorteil des ███ eine Verkürzung der Einnahmen an Einfuhrzoll, ████████████ Umsatz- und Umsatzausgleichsteuer bewirkt hat. Er ist deshalb der Steuerhinterziehung schuldig. Zwar greift auch hinsichtlich dieser Tat und der übrigen an sich nach § 4 des Brem. Straffreiheitsgesetzes Straffreiheit ein, so hat die Strafkammer doch gemäß § 5 Abs. 2 aaO ohne Rechtsirrtum auf eine Wertersatzstrafe erkannt.
Unvollständig ist nur die Angabe des verletzten Besatzungsrechts; denn die VO Nr. 20 regelt nur die Gerichtsbarkeit deutscher Gerichte zur Aburteilung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtssatzungen der Militärregierung und schreibt den anzuwendenden Strafrahmen vor, enthält jedoch den strafrechtlichen Tatbestand selbst nicht. In der Sache ist dies jedoch bedeutungslos, weil die Verurteilung nur wegen Steuerhinterziehung ausgesprochen ist.
Das Straffreiheitsgesetz der Bundesrepublik vom 31. Dezember 1949 steht dieser Verurteilung nicht entgegen. Zwar erstreckt sich die Straffreiheit nach diesem Gesetz auch auf Wertersatzstrafen, da in § 3 Abs. 3 aaO nur die Einziehung vorbehalten ist. § 12 aaO verbietet aber die Gewährung von Straffreiheit nach dem Gesetz vom 31. Dezember 1949 für alle Steuervergehen.
Die Rechtsprechung vertritt allerdings überwiegend die Auffassung, dass § 12 StrFrG nur solche Steuervergehen ausnehme, bei denen der Täter sich auf Grund anderer Vorschriften Straffreiheit verschaffen konnte (anders OGHSt Bd. 3, 54, 55). Um einen solchen Fall handelt es sich im gegenwärtigen Verfahren. Wegen der Steuerhinterziehung hätte der Angeklagte durch Selbstanzeige Straffreiheit erlangen können, nicht jedoch wegen des tateinheitlichen Verstoßes gegen Vorschriften des Besatzungsrechts. Deshalb bedarf die Frage des Anwendungsbereichs des § 12 StrFrG der Erörterung.
1.) § 12 StrFrG lautet in seinem entscheidenden Teil: „Straffreiheit wird nicht gewährt für Steuervergehen…“ Diese Vorschrift schließt also von der allgemeinen Straffreiheit nach § 2 StrFrG eine bestimmte Art von Straftaten aus, nämlich Steuervergehen. Da dies ohne jede Einschränkung geschieht, können zur Auslegung des Begriffs „Steuervergehen“ nur die allgemeinen Regeln herangezogen werden. Das ist der klare, dem Gesetzeswortlaut nach zu entnehmende Sinn des ersten Halbsatzes des § 12 StrFrG. Dass der Zweck des StrFrG ein anderer sei, dafür bietet keine Vorschrift des Gesetzes einen Anhaltspunkt. Der zweite Halbsatz des § 12: „Die Gewährung von Straffreiheit für diese Straftaten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt“, enthält keine Einschränkung des ersten Halbsatzes, sondern sagt nur zu einer anderen Frage etwas Selbstverständliches aus (so auch OGHSt 5, 47). Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes zeigen zwar, dass es mehrere Arten von Straftaten unterschiedlich behandelt (§§ 2, 9 Abs. 1 und 3, 10). Sie ergeben aber nichts dafür, dass das Gesetz mit der in § 12 Halbsatz 1 getroffenen Regelung etwas anderes als das Erklärte bezwecke.
2.) Führt die Anwendung eines Gesetzes aus sich selbst heraus zu einem eindeutigen Ergebnis, so kann der abweichende sogenannte Wille des Gesetzgebers regelmäßig keine Beachtung finden, zumal es kein verlässliches Mittel gibt, das seine zweifelsfreie Feststellung ermöglicht. Das gilt insbesondere von Gelegenheitsgesetzen, die nicht das Ergebnis einer ruhigen Rechtsentwicklung sind oder auf umfassenden Vorarbeiten und reiflicher Erörterung aller einschlägigen Gesichtspunkte beruhen, sondern aus zufälligem Anlass ohne vertiefte Durchbildung zustande gekommen sind (RGSt 37, 333). Deshalb bedarf es im vorliegenden Falle auch keines Eingehens auf die Entstehungsgeschichte des StrFrG.
Will man aber dennoch der Entstehungsgeschichte eines Gesetzes eine so weitgehende Bedeutung beimessen, wie dies der Oberste Gerichtshof für zulässig hält, so führt dies im Falle des StrFrG zu der Erkenntnis, dass sich der sogenannte Wille des Gesetzgebers, soweit er überhaupt feststellbar ist, und der des Gesetzes decken.
§ 12 StrFrG entspricht wörtlich dem § 7 Nr. 2 des Regierungsentwurfs vom 30. November 1949 (Bundestags-Drucksache Nr. 251). Zur Begründung heißt es dort: „Nur wenige Straftaten sind von der Gewährung der Straffreiheit ausgenommen worden: 2. Für Steuervergehen sowie für Vergehen gegen Art. 18 des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 der MilReg wird Straffreiheit nur unter den besonderen Voraussetzungen des 4. MOG vom 20. April 1949 (WiGBL 1949, 72, Abschnitt II des 2. und nach § 18 Abs. 4 und 5 des SHG (WiGBL 1949, 208) gewährt. Deshalb waren sie in dem Gesetz über die allgemeine Gewährung von Straffreiheit nicht besonders zu berücksichtigen.“
Damit ist klar ausgesprochen, dass das StrFrG sich auf Steuervergehen überhaupt nicht erstrecken, sondern die Frage der Gewährung oder des Ausschlusses von Straffreiheit den „besonderen Gesetzen“ überlassen sollte.
Nach der Stellungnahme des Bundesrats, die den § 7 Nr. 2 der Vorlage nicht berührt (Anlage 2 der Drucksache Nr. 251), führte der Bundesjustizminister bei der ersten Lesung des Gesetzes im Bundestag folgendes aus (Sten. Ber. S. 574 C): „Von der Straffreiheit sollen nach Anregung des Regierungsentwurfs … alle Vergehen und Verbrechen der aktiven und passiven Bestechung ausgenommen werden. Der Bundesrat hat sich dagegen ausgesprochen. Auf jeden Fall sind auszunehmen alle Steuerdelikte sowie die Verfehlungen gegen die Meldepflicht des Soforthilfegesetzes. Vor allem nach den Möglichkeiten der tätigen Reue, wenn diese besteht, die der Strafpflichtige nicht genutzt hat, besteht kein Anlass, ihm darüber hinaus Straffreiheit zu gewähren.“
Auch der zuständige Minister hat also mit einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit zum Ausdruck gebracht, dass nach der Absicht der Bundesregierung Steuervergehen schlechthin von dem StrFrG auszunehmen seien. Ohne Erörterung des § 7 ist dann die Vorlage an den Ausschuss für Rechtswesen und Verfassungsrecht verwiesen worden. Bei der zweiten Lesung des Gesetzes im Bundestag erklärte dann der Berichterstatter des Ausschusses, der Abgeordnete Dr. C. (Sten. Ber. S. 654 C): „§ 12 (bisher 7) sagt jetzt nur noch, dass Steuerdelikte nicht unter diese Amnestie fallen, ebenso wie bei früheren Amnestiegesetzen man sich entschlossen hat, Steuerdelikte jedenfalls in diesem Gesetz nicht der Amnestie zu unterwerfen.“
Zu dieser Frage haben außerdem noch die Abgeordneten D. ██████ (Sten. Ber. S. 657 B) und ███████████ (Sten. Ber. S. 658 D) Stellung genommen: Dr. C. (aaO S. 657 B): „Von der Straffreiheit sind in dem Gesetz die Steuerdelikte ausgeschlossen. Wir haben uns dafür ausgesprochen, dass die Gewährung der Straffreiheit für Steuerdelikte unberührt bleiben soll, soweit sie bereits jetzt in den Gesetzen der Bizone und in eventuell entsprechenden Gesetzen der französischen Zone ausgesprochen worden ist. Wir glauben allerdings, dass diese Straffreiheit, die regelmäßig an die Bedingung der tätigen Reue geknüpft war, unzulänglich ist und dass es vielmehr notwendig sein wird, im Anschluss an die vorzunehmende Steuerreform auch eine umfassende Steuerstraffreiheit, mindestens für Steuervergehen vor der Währungsreform, in Betracht zu ziehen.“
███████████ (aaO S. 658 D): „Ein weiterer Fehler nach unseren Dafürhalten ist, dass Steuerdelikte aller Art nicht unter das Amnestiegesetz fallen.“
§ 7 Nr. 2 der Regierungsvorlage ist dann nach der dritten Lesung als § 12 der endgültigen Fassung unverändert Gesetz geworden, ohne dass hierzu noch andere Erklärungen abgegeben worden sind. Es haben also in Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage sowohl der Bundesjustizminister wie sämtliche Abgeordnete, die sich mit § 12 befassten, entweder ausdrücklich oder wenigstens dem Sinne nach unter der in Rede stehenden Vorschrift sämtliche Steuervergehen verstanden. Wenn man aus solchen Äußerungen überhaupt auf einen Willen des Gesetzgebers schließen darf, so kann dies nur in dem Sinne geschehen, dass der Gesetzgeber die Steuervergehen ausnahmslos der Anwendung des StrFrG entzogen wissen wollte.
Hingegen ist für die Annahme, der Gesetzgeber habe die Absicht gehabt, durch § 12 nur einen Teil der Steuervergehen von der Straffreiheit auszunehmen, auch in der Entstehungsgeschichte kein Anhaltspunkt zu finden.
Nun mag es allerdings sein, dass der Bundesjustizminister, wie der Oberste Gerichtshof hervorhebt (aaO S. 50), in seiner Ansprache bei der ersten Lesung die Rechtfertigung des Ausschlusses aller Steuervergehen in der unzutreffenden Annahme gesehen hat, dass auf diesem Gebiet jeder Strafpflichtige sich durch tätige Reue Straffreiheit verschaffen könne. Sicher ist außerdem, dass der Vorsitzende des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, der Abgeordnete Dr. C., zunächst dieser irrigen Ansicht war. Denn er leitete die Aussprache über den späteren § 12 des StrFrG mit der Bemerkung ein, dass sich die vorgesehene Ausnahme für Steuervergehen von selbst verstehe, und fuhr dann fort: „Es handelt sich da um die Frage der tätigen Reue, die der Gesetzgeber geschaffen hat. In diesen Fällen wäre es natürlich ausgeschlossen, dass das Parlament sagt: Ihr könnt euch durch die tätige Reuehandlung reinigen, und dass man auf der anderen Seite diejenigen, die das nicht gemacht haben, jetzt hinterher amnestiert. Das wäre ein Unrecht gegenüber denen, die von den gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht haben. Aber dann kann sich auch niemand benachteiligt fühlen, weil für jedermann die Möglichkeit bestand, auf ordnungsmäßigem Wege wieder ehrlich zu werden.“
Das ist jedoch für die Auslegung des § 12 StrFrG bedeutungslos. Selbst wenn sämtliche Abgeordnete, die für das Gesetz stimmten, hierbei von der gleichen unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen sein sollten, würde dies nichts daran ändern, dass ihr Wille erklärtermaßen auf einen Ausschluss aller Steuervergehen gerichtet gewesen ist. Diesem eindeutig geäußerten Willen gegenüber ist ein Irrtum im Beweggrund ohne Gewicht (vgl. hierzu RGSt 29, 226).
Jedenfalls könnte er nicht dazu führen, dass der Richter an die Stelle des Gesetz gewordenen Gebots ein anderes aufstellt, von dem keineswegs feststeht, ja nicht einmal wahrscheinlich ist, dass der Gesetzgeber es ausgesprochen hätte, wenn ihm der Irrtum nicht unterlaufen wäre.
Im Übrigen spricht nichts dafür, dass der Bundestag bei der Abstimmung von dieser unrichtigen Vorstellung beherrscht gewesen sein könnte. Der § 12 ist, wie die Wiederholung der Ausführungen des Berichterstatters des Ausschusses ████████ ██████████ bei der zweiten Lesung beweist, im Ausschuss eingehend erörtert worden. In welchem Sinne dies geschehen ist, lässt sich allerdings den Protokollen nicht entnehmen, weil sie nur den ersten Teil der Aussprache ausführlich wiedergeben. Es ist jedoch wohl kaum ein Zweifel daran erlaubt, dass der mindestens überwiegend aus Juristen zusammengesetzte Ausschuss im Laufe der Beratung zur Erkenntnis der wirklichen Rechtslage in Bezug auf die Möglichkeit steuerlicher Straffreiheit gelangte. Das geht deutlich aus der Äußerung des Ausschussmitgliedes Dr. C. bei der dritten Lesung des Gesetzes hervor: „Wir glaubten allerdings, dass diese Straffreiheit, die regelmäßig an die Bedingung der tätigen Reue geknüpft war, unzulänglich ist.“
Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass § 12 StrFrG alle Steuervergehen von der Straffreiheit nach diesem Gesetz ausschließt. Schon aus diesem Grunde steht das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 der Verurteilung des Angeklagten zum Wertersatz nicht entgegen.
Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.
| Dr. Müller | Henneka | Werner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |