Revision: Straffreiheitsgesetz (§12) schließt Steuer- und Zollvergehen aus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 89/51
- Datum
- 20.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 12 StFG schließt die Gewährung von Straffreiheit für Steuervergehen aus; Straffreiheit nach diesem Gesetz gilt nicht für Steuer- und Zollvergehen.
Bei eindeutiger Gesetzesformulierung besteht kein Raum für eine richterliche Berichtigung eines angeblichen Gesetzesirrtums; eine solche Korrektur ist dem Gesetzgeber vorbehalten.
Zollvergehen sind im Sinne des Straffreiheitsgesetzes als Steuervergehen anzusehen, wenn die einschlägigen Steuergrundvorschriften (z.B. WiG / RAbgO) Anwendung finden.
Bei Aufhebung eines Urteils wegen fehlerhafter Rechtsanwendung bleiben die nicht von dem Rechtsfehler berührten tatsächlichen Feststellungen bestehen; die Straf- bzw. Straffreiheitsfrage ist von der Vorinstanz neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 13. Dezember 1950
Rubrum
Rechtsmittelbelehrung
[Keine Rechtsmittelbelehrung im Originaltext enthalten.]
Vorinstanzen
Landgericht Aachen – Urteil vom 13. Dezember 1950
Leitsatz
[Kein Leitsatz im Originaltext enthalten.]
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 13. Dezember 1950 wird verworfen, soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist. Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben.
Die Einziehung des bei dem Angeklagten ███ beschlagnahmten Dreirad-Lastkraftwagens der Marke „Tempo" bleibt aufrechterhalten.
Tatbestand
Die Angeklagten sind des gemeinschaftlichen Vergehens gegen die §§ 396 und 401 Abs. 1 RAbgO für schuldig erachtet worden. Sie haben in der Zeit von September bis Dezember 1948 etwa 400 bis 500 kg Gewürze, die nach Deutschland eingeschmuggelt worden waren, ohne die vorgeschriebene Abgabe zu entrichten, weitervertrieben. Dies hat das Landgericht als gewerbsmäßige Steuerhinterziehung im Sinne der §§ 396 und 401 Abs. 1 RAbgO gewertet.
Das Landgericht hat jedoch angenommen, dass den sechs Angeklagten eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten Gefängnis und eine Geldstrafe von mehr als 15.000 DM drohe. Deshalb hat es in Anwendung des Gesetzes über die Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 das Verfahren gegen alle Angeklagten eingestellt und nur die Einziehung des bei dem Angeklagten ███ beschlagnahmten Dreirad-Lastkraftwagens der Marke „Tempo" angeordnet.
Die Revision des Angeklagten ███████████, die nach § 467 und § 472 Abs. 2 StPO als Nebenkläger zugelassen worden ist, greift das Urteil nur an, soweit das Verfahren eingestellt worden ist. Sie rügt eine Verletzung des Straffreiheitsgesetzes, insbesondere des § 12. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Gründe
§ 12 StFG lautet:
„Straffreiheit wird nicht gewährt für Steuervergehen. Die Gewährung von Straffreiheit für diese Straftaten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt."
Die Auslegung dieser Bestimmung ist umstritten.
Das Oberste Gericht für die Britische Zone hat in seinem Urteil vom 23. Mai 1950 (OGHSt 3, 47) die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes auf Steuervergehen grundsätzlich bejaht. Dagegen hat das Deutsche Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet in den beiden Urteilen vom 5. Juli 1950 (NJW 1950, 651) die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Steuer- und Zollvergehen verneint. Der Senat schließt sich der vom Deutschen Obergericht vertretenen Auffassung in Übereinstimmung mit der Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1951 (2 StR 13/50) an.
§ 12 StFG verbietet für alle Steuervergehen die Gewährung von Straffreiheit nach diesem Gesetz. Dies entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut. Es fehlt im Gesetz an jedem Anhaltspunkt dafür, dass nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes die Einbeziehung der Steuervergehen in das Straffreiheitsgesetz irgendwie beschränkt wäre. Es ist nach den im Rechtsstaat geltenden Grundsätzen der Gesetzesauslegung dann, wenn der Gesetzeswille, wie dies hier zutrifft, im Gesetzeswortlaut nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unzweideutig erkennbar gemacht ist, kein Raum für eine „berichtigende" Auslegung des Gesetzes nach einem hiervon abweichenden vermeintlichen Willen des Gesetzgebers. Dies gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber durch eine irrige Vorstellung über den rechtlichen Inhalt seines Gesetzesentwurfs zu dem Gesetz, wie es erlassen worden ist, veranlasst worden sein sollte. Zu einer solchen Berichtigung ist nur der Gesetzgeber selbst zuständig. Sollte der Richter in einem solchen Falle des Totirrtums des Gesetzgebers diesem im Wege der Auslegung zu Hilfe kommen, so würde damit in die Zuständigkeit der gesetzgebenden Gewalt eingegriffen und damit der rechtsstaatliche Grundsatz der Gewaltenteilung durchbrochen.
Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob etwa an gesetzgebenden Organen beim Erlass dieses Straffreiheitsgesetzes die Absicht bestanden hat, entgegen dem in § 12 eindeutig erkennbar gewordenen Gesetzeswillen auch Steuer- und Zollvergehen ganz oder teilweise zu amnestieren.
Im gegebenen Fall handelt es sich um Zollvergehen. Diese sind wie Steuervergehen von der Straffreiheit ausgenommen. Da im Straffreiheitsgesetz selbst über den Begriff der Steuervergehen nichts anderes bestimmt ist, sind im Sinne dieses Gesetzesbegriffs die allgemeinen Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 und 392 Abs. 2 RAbgO, die nach dem Gesetz des Wirtschaftsrats vom 11. März 1949 (WiGBl. S. 55) als Steuergrundgesetz auf dem Gebiete der Zölle und Verbrauchsteuern anzuwenden sind, heranzuziehen. Danach umfasst der Begriff „Steuervergehen" im Sinne des Straffreiheitsgesetzes auch die Zollvergehen.
Da das Urteil, soweit es das Verfahren einstellt, auf einer irrtümlichen Auslegung und Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 beruht, war es insoweit aufzuheben. Von der Aufhebung bleibt unberührt die im Urteil des Landgerichts angeordnete Einziehung des Kraftwagens. Diese Anordnung wird von keinem Beteiligten angegriffen und ist somit rechtskräftig geworden, da auf Einziehung selbständig erkannt werden kann (RGSt 66, 422). Dies wird in der Urteilsformel klargestellt.
Durch die Gesetzesverletzung, deren das Urteil unterlegen hat, sind die Angeklagten in ihren tatsächlichen Feststellungen nicht betroffen; sie werden daher nicht mitaufgehoben. Diese Feststellungen tragen die Entscheidung des Landgerichts, dass die Angeklagten der gemeinschaftlichen Begehung einer Steuerhinterziehung nach den §§ 396 und 401 Abs. 1 RAbgO schuldig sind. Diese mit der Auslegung des Straffreiheitsgesetzes nicht in Zusammenhang stehende, von der Revision auch nicht angegriffene rechtliche Würdigung des Tatbestandes wird von der Aufhebung des Urteils nicht berührt. Der Schuldspruch, auf dessen Grundlage das Landgericht zur Straffrage neu zu verhandeln und zu entscheiden haben wird, bleibt bestehen.
| Dr. Neumann | |
| Bundesrichter Dr. Engels |