Treffer
BGH Urteil

Tateinheit: Amnestieprüfung gesondert; § 11 StFrG bei Straffreiheit zu beachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 172/54
Datum
19.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen Verurteilungen u.a. wegen Bandenschmuggels, Steuerhinterziehung/-hehlerei sowie Diebstahl/Hehlerei. Teilweise stellte er das Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 ein, soweit die Taten amnestiefähig waren und die Straffreiheitsgrenzen eingehalten wurden. Bei Tateinheit von amnestiefähigen und nicht amnestiefähigen Delikten seien die Voraussetzungen der Straffreiheit für den amnestiefähigen Teil gesondert zu prüfen, unter Beachtung von § 11 Abs. 1 StFrG. Zudem hob der Senat Einziehungs- und Wertersatzaussprüche wegen Rechtsfehlern (u.a. Taschen keine „Beförderungsmittel“ i.S.d. § 401 RAbgO; Wertersatz statt Einziehung bei beschlagnahmter Ware) teils auf und verwies im Übrigen zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Treffen in Tateinheit eine amnestiefähige und eine nicht amnestiefähige Gesetzesverletzung zusammen, sind die Voraussetzungen der Straffreiheit für die amnestiefähige Rechtsverletzung gesondert zu prüfen; die Verfolgung beschränkt sich dann auf den nicht vom Verfahrenshindernis erfassten Tatanteil.

2

Bei der Prüfung der Straffreiheitsgrenze sind nach § 11 Abs. 1 StFrG 1954 die für mehrere amnestiefähige Taten in Betracht kommende Gesamtstrafe bzw. die Summe der Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafen zugrunde zu legen; nicht amnestiefähige Taten bleiben hierbei außer Betracht.

3

Koffer und Taschen, die zum Tragen von Schmuggelgut verwendet werden, sind keine „Beförderungsmittel“ im Sinne des § 401 RAbgO; eine Einziehung kann insoweit nicht auf diese Vorschrift gestützt werden.

4

Eine Einziehung nach § 40 StGB setzt Feststellungen dazu voraus, dass der eingezogene Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer gehört; fehlen Eigentumsfeststellungen, ist der Einziehungsausspruch rechtsfehlerhaft.

5

Sind steuer- und zollpflichtige Waren beschlagnahmt und in staatlichen Besitz gelangt, ist grundsätzlich auf Einziehung und nicht auf Wertersatz zu erkennen, auch wenn der Staat den Besitz später verliert (etwa durch Herausgabe an Dritte).

Vorinstanzen

Landgericht Bremen – Große Strafkammer Bremerhaven –, 11. September 1953

Leitsatz

StGB § 73; StFrG 1954 §§ 2, 11

Bei Tateinheit zwischen amnestiefähiger und nichtamnestiefähiger Gesetzesverletzung sind die Voraussetzungen der Straffreiheit für die amnestiefähige Rechtsverletzung gesondert zu prüfen. § 11 Abs. 1 StFrG ist hierbei zu beachten.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird

I. das Urteil des Landgerichts in Bremen – Große Strafkammer Bremerhaven – vom 11. September 1953

1.) aufgehoben, soweit die Angeklagten ██ und ██ ██████████ sind, und das Verfahren gegen sie eingestellt;

2.) aufgehoben, soweit im Falle 2 die Angeklagten ███████ wegen Steuerhinterziehung, ███ wegen Steuerhehlerei, und die früheren Mitangeklagten ██, ███ und ████ wegen Steuerhehlerei verurteilt sind, und das Verfahren gegen sie eingestellt.

Im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Einstellung erfasst nicht die Hinziehung von 3 Aktentaschen, 1 Tragetasche und 1 Segeltuchtasche und die durch sie entstandenen Kosten des Verfahrens;

II. das bezeichnete Urteil dahin abgeändert, dass der frühere Mitangeklagte:

1.) ███ wegen Bandenschmuggels, wegen Steuerhinterziehung und wegen Steuerhehlerei verurteilt ist;

2.) aufgehoben mit den Feststellungen im Strafaussprach, soweit das Urteil gegen den Mitangeklagten ████ abgeändert ist, und im Gesamtstrafaussprach;

3.) aufgehoben im Falle 4, soweit der Angeklagte ██████ wegen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Hehlerei und die früheren Mitangeklagten ███ wegen Bandenschmuggels im Rückfall in Tateinheit mit Diebstahl, ████████ wegen Bandenschmuggels im Rückfall in Tateinheit mit Hehlerei, ██ und ████ wegen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Hehlerei verurteilt und gegen sie Gesamtstrafen gebildet sind;

4.) aufgehoben, soweit der Angeklagte ██████ wegen Steuerhinterziehung im Rückfall in Tateinheit mit Diebstahl im Falle 5 verurteilt ist, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen;

5.) aufgehoben mit den Feststellungen hinsichtlich der Einziehung von 3 Aktentaschen, 1 Tragetasche und 1 Segeltuchtasche, soweit sie die Angeklagten ████, ██████, ███████ und die früheren Mitangeklagten ██████████, ███, ██, ████ und ████ in den Fällen 2, 4, 5 und 6 betrifft;

6.) aufgehoben mit den Feststellungen hinsichtlich der Einziehung von 142 Glas Nescafé und des Ausspruchs über Wertersatz in Höhe von 384 DM und von 192 DM, soweit sie die Angeklagten ██████, ████ und die früheren Mitangeklagten ███ in den Fällen 4 und 5 betreffen;

7.) dahin abgeändert, dass die Einziehung von Zigaretten den Angeklagten ████ nicht trifft und dass mit Wirkung gegen die früheren Mitangeklagten ██ je 800 Stück, ███ und ████ je 600 Stück und ████ 200 Stück amerikanische Zigaretten eingezogen werden;

8.) aufgehoben, soweit die Veröffentlichung des Urteils bezüglich der Angeklagten ██████, ████ und der früheren Mitangeklagten ██, ███, █████ und ██ angeordnet ist.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

IV. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten ███████, ██ und ███████ verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen und Geldstrafen verurteilt und zwar:

███ wegen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Hehlerei, wegen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei, ██████████ wegen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei, ███ wegen Steuerhehlerei, ████████████ wegen Steuerhinterziehung im Rückfall in Tateinheit mit Diebstahl, ██████████████ wegen Steuerhehlerei im Rückfall in Tateinheit mit Hehlerei, ████ wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, ███████ wegen Steuerhehlerei.

Außerdem hat sie auf Wertersatz in verschiedener Höhe erkannt und 142 Glaser Nescafé, 3580 Stück amerikanische Zigaretten und 3 Aktentaschen, 1 Tragetasche und 1 Segeltuchtasche eingezogen. Bei den Geldstrafen und Wertersatzstrafen tritt im Nichtbeitreibungsfall an Stelle von 10 DM jeweils 1 Tag Gefängnis. Weiter hat sie die Veröffentlichung des Urteils gegen die Angeklagten ███, █████████ und ███████ angeordnet.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung des sachlichen Rechts, die Angeklagten ███████, ██ und ███████████ Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Verfahrensrügen sind jedoch unzulässig, da die Revisionsführer sie nicht mit Tatsachen belegen (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Revision des Angeklagten ██████ hat der hierzu bevollmächtigte Verteidiger zulässigerweise auf die Verurteilung wegen Bandenschmuggels im Fall 4 beschränkt.

I.

Taten, bei denen die Zoll- und Steuerforderungen vor dem 31. Dezember 1952 entstanden sind.

1.) Urteil Fall 2.

Im November 1952 schmuggelte der Angeklagte ████ einen Karton mit 50 Stangen Zigaretten zu je 200 Stück vom Freihafen in Bremen in das Zollinland. Hiervon erwarben in Kenntnis, dass weder Steuer noch Zoll entrichtet waren, die Angeklagten ███████, ███ und ██ 2 Stangen, die früheren Mitangeklagten ██ und ████ je 5, █████ je 3 Stangen.

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum die Tat des Angeklagten ██████████ als Steuerhinterziehung und die Handlungen der übrigen Angeklagten als Steuerhehlerei beurteilt. Sie hat gegen ███████ eine Gefängnisstrafe von 1 Monat und eine Geldstrafe von 100 DM, gegen ██████████ eine Geldstrafe von 100 DM, gegen ███ von 120 DM, gegen ████ von 40 DM, gegen █████ und ████ von je 100 DM, ████ und ████ von je 60 DM ausgesprochen.

Die Angeklagten ████████, █████, ███ und ██, die Revision eingelegt haben, sind nicht vorbestraft.

Die Zoll- und Steuerforderungen sind vor dem 31. Dezember 1952 entstanden. Die Strafen überschreiten nicht die in § 2 Abs. 2 StFrG 1954 bestimmte Grenze. Die Wertersatzstrafen haben für die Berechnung hierbei außer Acht zu bleiben (BGHSt 7, 78). Das Verfahren ist daher gegen die angeführten Angeklagten, soweit sie in diesem Fall verurteilt sind, auf Kosten der Staatskasse einzustellen (§§ 2 Abs. 2, 4, 11 Abs. 1 StFrG). Der Erlass und die Einstellung erstreckt sich nach § 12 StFrG auf die Verurteilung zu Wertersatz (BGHSt 6, 304). Eine Erörterung, ob die Strafkammer zu Recht auf Wertersatz statt auf Einziehung erkannt hat, erübrigt sich daher. Einer Anhörung der Angeklagten, ob sie einen Antrag nach § 17 StFrG auf Fortsetzung des Verfahrens stellen wollen, bedarf es nicht, da sie nach den Feststellungen schuldig sind.

Der Straferlass berührt nach § 13 StFrG jedoch nicht die Einziehung der 3 Aktentaschen, der Tragetasche und der Segeltuchtasche. Die Strafkammer führt zur Begründung an, dass die Gegenstände den Angeklagten als „Beförderungsmittel für die Waren, hinsichtlich derer die Hinterziehung begangen worden ist, dienten“; ihre Einziehung sei daher nach § 401 RAbgO gerechtfertigt. Dies ist rechtlich fehlerhaft. Koffer und Taschen, die zum Tragen von Sachen dienen, sind keine Beförderungsmittel im Sinne des § 401 RAbgO; sie sind höchstens Beförderungsgegenstände, sofern mit ihnen Schmuggelgut getragen wird. § 401 RAbgO ist daher nicht anwendbar (RGSt 68, 44; BGH 4 StR 855/53 vom 29. April 1954 und BGHSt 7, 78). Eine Einziehung käme daher nur nach § 40 StGB in Betracht. Sie setzt jedoch voraus, dass die Gegenstände dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. Feststellungen hierzu enthält das Urteil nicht. Es ist nur ersichtlich, dass der Angeklagte ████████ im Fall 5 die Segeltuchtasche benutzte, um darin 48 Glaser Nescafé zu verpacken. Ob die Tasche sein Eigentum war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Wer die Aktentaschen und die Tragetasche benutzt hat und bei welchen Taten, ist ebenfalls nicht festgestellt, auch nicht, wessen Eigentum sie sind. Der Ausspruch über die Einziehung kann daher nicht bestehen bleiben. Das Urteil ist insoweit aufzuheben.

Die Aufhebung hinsichtlich der Einziehung wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des sachlichen Rechts hat nach § 357 StPO sich auf die früheren Mitangeklagten ███, ████, ████ und ████, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, zu erstrecken, zumal die Einziehung eine Nebenstrafe ist und auch alle Teilnehmer an einer Steuerstraftat gesamtschuldnerisch für die Kosten haften (BGHSt 6, 4). Wenn die Aufhebung auch nur den Ausspruch über die Einziehung und die hierfür anfallenden Kosten betrifft, hat sie doch zur Folge, dass das Verfahren nicht abgeschlossen ist. Es ist daher die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes zu prüfen (RGSt 74, 206; BGHSt 6, 304).

████ ist mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Monat vorbestraft. Straffreiheit scheidet daher für ihn aus (§ 2 Abs. 3 StFrG). Dagegen sind die Mitangeklagten ████, ████ und ████ nicht vorbestraft. Die gegen sie ausgesprochenen Strafen überschreiten nicht die Straffreiheitsgrenze. Das Verfahren im Fall 2 ist daher auch gegen sie einzustellen; die Einstellung umfasst auch hier die Wertersatzstrafe, nicht aber die Einziehung.

2.) Die in den Fällen 1 und 3 des Urteils Verurteilten haben keine Revision eingelegt. Auf diese Verurteilungen kann sich die teilweise Aufhebung im Fall 2 nach § 357 StPO nicht erstrecken, da ihnen andere Taten zugrunde liegen.

Die in den Fällen 4 bis 7 abgeurteilten Taten sind zwar im Jahr 1953 vor dem 1. Dezember begangen, die Zoll- und Steuerforderungen aber gleichzeitig mit der Tat, somit nicht bis zum 31. Dezember 1952, entstanden. Das Straffreiheitsgesetz 1954 ist daher nach § 4 StFrG nicht anwendbar, soweit die Angeklagten wegen Steuervergehen verurteilt sind (Urteil des erkennenden Senats 2 StR 282/52 vom 3. Dezember 1954). Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob die Abgabenforderung gleichzeitig mit der Straftat entstanden ist (BGH 3 StR 583/54, Beschluss vom 1. Februar 1955, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt, auch NJW 55 S. 511).

1.) Urteil Fall 4.

In der Nacht vom 10. auf 11. Februar 1953 entwendete der frühere Mitangeklagte ███ beim Entladen eines Frachtdampfers 3 Kartons mit je 48 Glasern Nescafé. Er versteckte sie noch an Bord des Schiffes in die Kofferräume zweier Kraftwagen. Die Schlüssel der Kofferräume nahm er an sich und übergab sie dem früheren Mitangeklagten ████, der sie an den Mitangeklagten █████████ weitergab und ihm erklärte, dass sich in den Wagen 3 Kartons mit Nescafé befanden, die ███ gestohlen habe und die sie gemeinsam in das Zollinland einschmuggeln wollten. █████████ schaffte die Waren mit den früheren Mitangeklagten ████ und ████, die schon vorher durch █████ und den Angeklagten ██████ von dem Vorhaben Kenntnis erlangt hatten, aus dem Freihafen in das Zollinland. ████ fuhr den Wagen, in dem 2 Kartons waren, ████ den Wagen, in dem sich 1 Karton befand. An der Zollgrenze erklärte ███████, der in einem der Wagen war, „in Anwesenheit der anderen Angeklagten“, dass er die Schlüssel für die Kofferräume nicht besitze, sich in dem Wagen auch nichts Zollpflichtiges befinde. Die Zollbeamten gaben sich damit zufrieden. ████ und ████ legten im Zollinland die Pakete auf den von dem früheren Mitangeklagten ████ gesteuerten Truck. ██████ fuhr zur Wohnung des █████; dort wurde der Kaffee bis zur Verteilung untergestellt. Der Angeklagte ████ holte kurz darauf einen Karton Kaffee und verkaufte ihn an unbekannte Personen. Von dem Kaffee wurden 48 Glaser beschlagnahmt.

Die Strafkammer hat ███ wegen Bandenschmuggels im Rückfall in Tateinheit mit Diebstahl, ██, ███, ████ und ██ wegen Bandenschmuggels, bei ███ im Rückfall, █████████ in Tateinheit mit Hehlerei, ████ wegen Steuerhehlerei im Rückfall in Tateinheit mit Hehlerei verurteilt. Der Tatbeitrag des ████████ ist rechtlich nicht erörtert und nicht abgeurteilt. Revision haben die Angeklagten ██████ und ████ eingelegt.

Die Annahme eines Bandenschmuggels ist nicht bei allen Angeklagten bedenkenfrei. Zutreffend geht die Strafkammer zwar davon aus, der Tatbestand des Bandenschmuggels setze voraus, dass sich der Täter mit mehr als 2 Personen verbindet und mit ihnen zu irgend einem Zeitpunkt, zeitlich und örtlich bei der Ausführung der Tat körperlich zusammenwirkt (BGHSt 3, 40). Nach den bisherigen Feststellungen haben nun zwar ████, ████ und ████ zeitlich und örtlich an der Zollgrenze zusammengewirkt. Dem Urteil ist jedoch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass auch die übrigen Angeklagten zugegen waren. Es stellt hierzu nur fest, dass ███████ „in Anwesenheit der anderen Angeklagten“ seine Erklärung den Zollbeamten gegenüber abgab. Es ist daraus nicht ersichtlich, ob unter den anderen Angeklagten nur ████ und ████, wofür die Sachlage spricht, oder auch die übrigen am Schmuggelunternehmen Beteiligten gemeint sind. Waren aber ███, ███ und ██████ nicht zugegen, hätten sie sich keines Bandenschmuggels schuldig gemacht, da nach den Feststellungen bei der Durchführung des Schmuggels im Übrigen nicht mehr als 2 Personen örtlich und zeitlich zusammenwirkten. Da die Feststellungen insoweit mangelhaft sind und dem Revisionsgericht keine Nachprüfung ermöglichen, ob die Strafkammer zu Recht Bandenschmuggel angenommen hat, ist auf die Revision des Angeklagten ██████ das Urteil gegen ihn aufzuheben. Die Aufhebung hat sich nach § 357 StPO auf die Mitangeklagten ███ und ████████ zu erstrecken. Sie umfasst auch die Verurteilung wegen Diebstahls bei ███ und wegen Hehlerei bei ██ und ███, da die Strafkammer Tateinheit angenommen hat. Der Tatbestand des Diebstahls bei ███ und der Hehlerei bei ██████ und ████████████ ist an sich zu Recht bejaht. Die Strafkammer hat angenommen, dass der Diebstahl bereits beendet war, als sich ███ mit den Anderen in Verbindung setzte, um die gestohlene Ware aus dem Freihafen zu schmuggeln. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob Straffreiheit gewährt ist, soweit ███ des Diebstahls und ██████ der Hehlerei beschuldigt sind. Dies scheidet für ███████████████████ aus, da er vor Begehung der Tat bereits mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Monat verurteilt ist (§ 2 Abs. 3 StFrG). Die Strafkammer hat Tateinheit zwischen Bandenschmuggel und Diebstahl, beziehungsweise Hehlerei angenommen. Auf das Steuerdelikt ist zwar das Straffreiheitsgesetz, wie bereits ausgeführt, nicht anwendbar, da die Zoll- und Steuerforderung nicht bis zum 31. Dezember 1952 entstanden ist; Diebstahl und Hehlerei sind dagegen amnestiefähig, da sie vor dem hier allein maßgebenden Stichtag, dem 1. Dezember 1953, begangen sind.

Das Straffreiheitsgesetz regelt die Amnestiefrage bei tateinheitlichem Zusammentreffen von amnestie- und nichtamnestiefähiger Gesetzesverletzung nicht ausdrücklich. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung zu früheren Straffreiheitsgesetzen ist in einem solchen Fall für die amnestiefähige Gesetzesverletzung gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Straffreiheit vorliegen. Bejaht das Gericht sie, hat diese Rechtsverletzung außer Betracht zu bleiben; die Verfolgung ist auf die vom Verfahrenshindernis nicht betroffene Tatseite zu beschränken (RGSt 67, 233; 235/73 OGH 3, 44/467; BGH 3 StR 303/51 vom 21. Juni 1951; Brandstetter StFrG § 11 Anm. 39). Die Strafkammer wird daher zu prüfen haben, welche Strafe für den Diebstahl oder die Hehlerei zu erwarten ist.

Hierbei sind jedoch die für andere amnestiefähige Taten ausgesprochenen oder zu erwartenden Strafen zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 2 StFrG wird Straffreiheit gewährt, wenn keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten und Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate nicht übersteigt, allein oder nebeneinander zu erwarten ist. Bei mehreren selbständigen Straftaten kommt es nach § 11 Abs. 1 StFrG auf die Höhe der Gesamtstrafe, falls eine solche zu bilden ist, oder auf die Summe der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen an. Sind mehrere Gesetzesverletzungen durch eine Willensbetätigung begangen, liegt zwar rechtlich eine Einheit vor. Dies besagt aber nicht, dass die Einheit sich nun nach jeder Richtung auswirken muss; vielmehr können die zu einer rechtlichen Einheit zusammengefassten Tatbestandsverwirklichungen in gewissen Beziehungen ein selbständiges Leben haben (RGSt 62, 83, 87). Dies ermöglicht es, für eine tateinheitlich begangene Rechtsverletzung gesondert zu prüfen, ob das Straffreiheitsgesetz sie erfasst. Es hat aber weiter zur Folge, dass unter entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 StFrG zu untersuchen ist, welche Gesamtstrafe für alle amnestiefähigen Taten, einschließlich der tateinheitlich begangenen Rechtsverletzung, in Frage kommt, oder wie hoch die Summe der Strafen oder Ersatzfreiheitsstrafen wäre. Diese Betrachtung allein entspricht auch dem Willen des Gesetzes. Er geht erkennbar dahin, dass nur der Täter einer Straffreiheit teilhaftig werden soll, der durch die Gesamtheit seiner amnestiefähigen Verfehlungen keine höhere Strafe verwirkt hat, als sie das Straffreiheitsgesetz vorsieht. Nur dadurch wird auch ein gerechtes und vernünftiges Ergebnis gewonnen; denn andernfalls wäre der Täter besser gestellt, der mit seiner Tat nicht nur einen, sondern mehrere Straftatbestände verwirklicht.

Der frühere Mitangeklagte ███ ist nur im vorliegenden Fall 4 verurteilt. Bei der neuen Verhandlung wird demnach die Strafkammer zu prüfen haben, welche Strafe für den tateinheitlich begangenen Diebstahl zu erwarten wäre. Bleibt sie unter der Straffreiheitsgrenze und ist daher für sie Straffreiheit gewährt, hat der Diebstahl außer Betracht zu bleiben. Freispruch oder Einstellung scheiden aus, da sie sich nur auf eine selbständige Tat beziehen können (RGSt 53, 50; BGH 5 StR 64/52 vom 8. Mai 1952).

Bei ████ kommt als weitere amnestiefähige Tat noch in Betracht die im Jahr 1952 begangene Steuerhehlerei im Fall 1, wegen deren ihn die Strafkammer zu einer Geldstrafe von 50 DM, ersatzweise fünf Tagen Gefängnis, verurteilt hat. Die Strafkammer könnte für die tateinheitlich begangene Hehlerei nach § 358 Abs. 2 StPO keine höhere Strafe als drei Monate Gefängnis ansetzen. Hiernach wäre für die Hehlerei Straffreiheit gewährt (BGH in NJW 55, S. 312, Nr. 21). Die weitere Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Fall 6, begangen im Jahr 1953, wäre nicht zu berücksichtigen, da sie nicht amnestiefähig ist (BGHSt 6, 312 und 4 StR 94/55 vom 23. März 1955, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt).

Die Verurteilung der Angeklagten ████, ████ und █████████ wegen Bandenschmuggels und des Angeklagten ███████ wegen Steuerhehlerei im Rückfall, jeweils in Tateinheit mit Hehlerei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die rechtlich fehlerhafte Einziehung der Taschen wirkt sich jedoch auch in diesem Fall gegenüber allen Angeklagten aus. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass auch zu prüfen ist, ob das Straffreiheitsgesetz für die amnestiefähige Rechtsverletzung anwendbar ist.

████ ist ausser in vorliegendem Fall noch wegen Steuerhehlerei im Fall 1 zu einer Geldstrafe von 50 DM, ersatzweise 5 Tagen Gefängnis, und wegen Steuerhinterziehung im Fall 3 zu 25 DM verurteilt. Die Taten sind im Jahr 1952 begangen, demnach amnestiefähig. Auch hier könnte die Strafkammer nach § 358 Abs. 2 StPO für die tateinheitlich begangene Hehlerei keine höhere Strafe als drei Monate Gefängnis ansetzen. Für sie ist daher Straffreiheit gewährt. Den Schuldspruch kann hier das Revisionsgericht entsprechend abändern. Da der Wegfall der Hehlerei für das Strafmaß, sei es auch nur für die Geldstrafe, von Bedeutung sein kann, ist das Urteil insoweit, und im Gesamtstrafaussprach aufzuheben.

████ und ████ sind ausser in vorliegendem Fall jeweils noch wegen Bandenschmuggels im Fall 1 zu drei Monaten Gefängnis und 50 DM, und wegen Steuerhinterziehung im Fall 3 zu einer Geldstrafe von 25 DM verurteilt. Straffreiheit ist demnach für die Hehlerei nicht ausgeschlossen, falls die Strafkammer hierfür eine Geldstrafe ansetzt, deren Ersatzfreiheitsstrafe zusammen mit den anderen Ersatzfreiheitsstrafen drei Monate nicht übersteigt (BGHSt in NJW 55, S. 312, Nr. 21). Soweit ████ noch wegen einer weiteren Steuerhinterziehung im Fall 7 verurteilt ist, hat diese außer Betracht zu bleiben, da sie nicht amnestiefähig ist. Da Straffreiheit für die Hehlerei nicht ausgeschlossen ist, kann auch die Verurteilung wegen des in Tateinheit damit begangenen Bandenschmuggels nicht bestehen bleiben; denn die Schuldfrage kann bei einer einheitlichen Tat nur einheitlich entschieden werden. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen.

██████ ist mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Monat vorbestraft. Straffreiheit scheidet daher für ihn aus.

Bedenken begegnet neben der Einziehung der Taschen auch die von 142 Glasern Nescafé und der Ausspruch über den Wertersatz. Nach dem Urteil sind 144 Glaser Nescafé geschmuggelt, hiervon 48 beschlagnahmt. Trotzdem zieht das Gericht 142 Glaser ein. Auch wenn die im Fall 5 geschmuggelten und beschlagnahmten 48 Glaser berücksichtigt werden, ist die Einziehung nicht klar. Es wurden hiernach in beiden Fällen insgesamt 192 Glaser Kaffee geschmuggelt, hiervon 96 beschlagnahmt. Es standen daher nur 96 und nicht 142 Glaser zur Einziehung zur Verfügung.

Bei der Begründung der Verurteilung zu Wertersatz führt das Urteil aus, das Gericht schließe sich nicht der von dem Angeklagten vertretenen Ansicht an, dass auf Wertersatz nicht zu erkennen sei, soweit die geschmuggelten Waren nicht eingezogen werden können, da sie an die Besatzungsmacht ausgehändigt werden mussten. Dies ist rechtsirrig. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, ist auf Einziehung und nicht auf Wertersatz zu erkennen, wenn steuer- und zollpflichtige Waren, hinsichtlich deren die Abgaben hinterzogen sind, vom Staat beschlagnahmt und in Besitz genommen wurden, auch wenn er später den Besitz freiwillig oder unfreiwillig verliert (BGHSt 4, 62). Dies ist auch hier der Fall, falls die beschlagnahmten Waren an die Besatzungsmacht zurückgegeben werden mussten. Da somit der Ausspruch über die Einziehung der Glaser Nescafé unklar und der Wertersatz möglicherweise von Rechtsirrtum beeinflusst ist, war das Urteil auch insoweit aufzuheben und zwar gegen alle Angeklagten.

2.) Urteil Fall 5.

Bei dem Entladen des Frachtdampfers entwendete der Angeklagte ████ in der Nacht vom 10. auf 11. Februar 1953 einen Karton mit 48 Glasern Nescafé und verbarg ihn in einer Segeltuchtasche hinter den Sitz eines Kraftwagens. Er verständigte hiervon den früheren Mitangeklagten ███, der die Segeltuchtasche mit dem Kaffee unter der Motorhaube eines anderen Kraftwagens versteckte. Auf sein Geheiß schmuggelte der Angeklagte ██████ die Tasche in das Zollinland ein. Revision haben eingelegt ████ und █████.

Die Strafkammer hat ████ wegen Diebstahls in Tateinheit mit Steuerhinterziehung im Rückfall zur Gefängnisstrafe von 4 Monaten und 100 DM, █████ wegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhinterziehung im Rückfall zur Gefängnisstrafe von 3 Monaten und Geldstrafe von 50 DM, ███████ wegen Steuerhinterziehung zur Geldstrafe von 60 DM verurteilt. Die rechtliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden.

Auf die Revision des Angeklagten ██████ ist jedoch bei ihm zu prüfen, ob für den tateinheitlich begangenen Diebstahl Straffreiheit gewährt ist. Er ist nicht mit mehr als 1 Monat Gefängnis vorbestraft. Die früheren Verurteilungen zu Geldstrafen sind für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes ohne Bedeutung. Die Strafkammer hat somit zu prüfen, welche Strafe für den Diebstahl zu erwarten wäre.

Das Urteil war daher und zwar auch wegen des tateinheitlich mit dem Diebstahl begangenen Steuervergehens aufzuheben, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen.

Rechtlich fehlerhaft ist auch die Einziehung der Taschen, die sich auch hier auswirkt, und der Glaser Nescafé, sowie die Verurteilung zu Wertersatz (siehe oben II Nr. 1 zu Fall 4). Insoweit kann daher das Urteil gegen ████, ███████ und gemäß § 357 StPO auch gegen █████████ ebenfalls keinen Bestand haben.

Die Aufhebung der Einziehung und des Ausspruchs über den Wertersatz hat zwar zur Folge, dass auch zu prüfen ist, ob Straffreiheit gewährt ist, soweit ███ wegen Hehlerei verurteilt ist. Sie scheidet jedoch aus, da er mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Monat vorbestraft ist.

███████ ist nur wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Da das Urteil rechtlich nicht zu beanstanden ist, war seine Revision, mit Ausnahme der Einziehung der Taschen und der Glaser Nescafé, zu verwerfen. Das Straffreiheitsgesetz ist hier nicht anwendbar (oben II).

3.) Urteil Fall 6.

In der Nacht vom 10. auf 11. Dezember 1953 schmuggelten der Angeklagte ████ zwei Stangen Zigaretten, der frühere Mitangeklagte ███ und ████ je vier Stangen Zigaretten, ██████████ und ████ je drei Stangen und ████ eine Stange Zigaretten aus dem Freihafen in das Zollinland. Mit Ausnahme der von ████████ und ████ geschmuggelten Zigaretten wurden sämtliche Zigaretten beschlagnahmt. Die Revision des Angeklagten ████████ ist im Schuldspruch unbegründet, da die Strafkammer zu Recht bei ihm den Tatbestand der Steuerhinterziehung bejaht hat. Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.

Bedenken begegnet jedoch der Ausspruch der Einziehung von 3580 Zigaretten. Beschlagnahmt hat die Zollbehörde in diesem Fall je 800 Stück bei ██████ und █████, je 600 bei ███ und ██████ und 200 bei ████. Hierzu kommen noch 160 Stück im Fall 3 bei ████ und ███ und 400 Stück, die im Fall 7 bei ██████████ beschlagnahmt wurden. Insgesamt hat die Zollbehörde somit 3560 Stück Zigaretten sichergestellt. Eingezogen hat die Strafkammer jedoch 3580 Stück, demnach 20 Stück zuviel. Es handelt sich hier offenbar um ein Versehen. Die Einziehung kann außerdem nur den Angeklagten treffen, der an der Steuerstraftat beteiligt ist. Nach den Feststellungen hat jedoch in vorliegendem Fall jeder Angeklagte den Schmuggel allein ausgeführt und keiner von der Tat des anderen gewusst. Demnach ist bei jedem die Menge von Zigaretten einzuziehen, die er selbst geschmuggelt hat.

Die Zigaretten, die ████ geschmuggelt hat, wurden nicht beschlagnahmt. Für diese Menge hat die Strafkammer ihn zu Wertersatz verurteilt. Die Einziehung der anderen Zigaretten kann ihn daher nicht treffen. Er ist aber durch den Ausspruch über die Einziehung beschwert, da die Strafkammer sie allgemein ausgesprochen hat und er deshalb insoweit gesamtschuldnerisch für die Kosten haftet (BGHSt 6, 4). Auf seine Revision war somit der Urteilsspruch gegen ihn und gemäß § 357 StPO auch gegen die anderen in diesem Fall verurteilten Mitangeklagten entsprechend zu ändern. Bei der Verurteilung im Fall 2 hat sich der Irrtum über die Menge der Zigaretten nicht ausgewirkt, da dort keine Zigaretten beschlagnahmt worden sind. Soweit gegen ████ auf Wertersatz für zwei Stangen Zigaretten erkannt ist, ist die rechtsirrige Ansicht der Strafkammer, auf Wertersatz sei zu erkennen, wenn beschlagnahmte Waren an die Besatzungsmacht zurückgegeben werden, offensichtlich ohne Bedeutung geblieben. Die Höhe des Wertersatzes ist nicht zu beanstanden (BGHSt 4, 13).

Rechtlich fehlerhaft ist auch hier die Einziehung der Taschen; insoweit war daher das Urteil aufzuheben.

4.) Urteil Fall 7.

Im Fall 7 ist der Angeklagte ████ wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Revision hat er nicht eingelegt. Die Aufhebung der Einziehung der Taschen in den Fällen 2, 4, 5 und 6 und die Änderung bezüglich der Einziehung der Zigaretten erstreckt sich auf diese Verurteilung nicht, da ihr eine andere Tat zugrunde liegt.

III.

Der Ausspruch auf Veröffentlichung des Urteils gegen die Angeklagten ██████, ███████ und ████ und die früheren Mitangeklagten ████, ███, ████ und ████ konnte nicht bestehen bleiben, da das Urteil gegen sie ganz oder zum Teil in der Schuld- oder Straffrage und hinsichtlich der Nebenfolgen aufgehoben wird. Die Strafkammer wird jedoch, soweit sie wieder auf Veröffentlichung erkennt, zu berücksichtigen haben, dass sie nur die Bekanntmachung der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei anordnen kann; das damit etwa in Tateinheit verletzte Strafgesetz darf nicht erkennbar gemacht werden (BGHSt 3, 377).

IV.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach den inzwischen in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 23 ff. StGB zu prüfen haben.

Dr. MoerickeDr. ArndtHoepner
Dr. DotterweichMenges

Zitiert (4)