Treffer
BGH Beschluss

Auslegung §4 Abs.1 Nr.1 StrFrG 1954 bei Steuer- und Monopolvergehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 583/54
Datum
01.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beantwortet auf Vorlage die Frage, ob § 4 Abs. 1 Nr. 1 StrFrG 1954 auch auf Steuer- und Monopolvergehen anwendbar ist, bei denen die Abgabenforderung zeitlich mit der Tat entsteht. Der Senat entscheidet, dass die Vorschrift für alle solchen Vergehen gilt und die Entstehung der Abgabenforderung mit der Tat unerheblich ist. Maßgeblich bleibt, dass die Forderung bis zum 31.12.1952 entstanden ist; die Auslegung stützt sich auf Wortlaut, Aufbau und Entstehungsgeschichte des Gesetzes.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 StrFrG 1954 gilt für alle Steuer- und Monopolvergehen, die sich auf eine Steuer- oder Monopolforderung beziehen.

2

Für diese Vergehen ist es unerheblich, ob die Entstehung der Abgabenforderung zeitlich mit der strafbaren Handlung zusammenfällt.

3

Voraussetzung der Straffreiheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 StrFrG 1954 ist, dass die Abgabenforderung bis zum 31. Dezember 1952 entstanden ist; der allgemeine Amnestiestichtag bleibt daneben für die Frage des Tatzeitpunkts relevant.

4

Wortlaut, systematischer Aufbau und Entstehungsgeschichte des Gesetzes rechtfertigen diese Auslegung; eine daraus folgende unterschiedliche Behandlung berührt den Gleichheitsgrundsatz nicht, wenn sie sachlich begründet ist.

Rubrum

In der Strafsache gegen den Drogisten Eugen ██ aus ███, geb. am ██████ in ███████, Krs. ████████, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 1. Februar 1955

Leitsatz

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 StrFrG 1954 gilt für alle Steuer- und Monopolvergehen, die sich auf eine Steuer- oder Monopolforderung beziehen; es kommt nicht darauf an, ob das Entstehen der Abgabenforderung zeitlich mit der Straftat zusammenfällt.

Tenor

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 StrFrG 1954 gilt für alle Steuer- und Monopolvergehen, die sich auf eine Steuer- oder Monopolforderung beziehen; es kommt nicht darauf an, ob das Entstehen der Abgabenforderung zeitlich mit der Straftat zusammenfällt.

Gründe

Der Angeklagte hat am 9. Januar 1953 in Frankfurt am Main drei Amerikanern und zwei Deutschen geholfen, amerikanische Zigaretten an einen deutschen Aufkäufer abzusetzen. Er wusste, dass die Ware unverzollt und unversteuert war.

Er ist auf Grund dieses Sachverhalts vom Amtsgericht Frankfurt am Main wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen und einer Geldstrafe von 200,— DM verurteilt worden. Die Berufung des Angeklagten ist von der Strafkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main gemäß § 329 StPO verworfen worden, da er in der Berufungsverhandlung vom 22. Februar 1954 nicht erschienen war. Seine Revision, die nur die allgemeine Sachrüge erhebt, zwingt zur Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten Straffreiheit nach § 4 StrFrG 1954 gewährt ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte diese Frage verneinen, weil sich das Steuervergehen und infolgedessen auch die Beihilfe dazu auf eine Abgabenforderung beziehe, die nicht bis zum 31. Dezember 1952, sondern erst am 9. Januar 1953 entstanden sei (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 StrFrG).

Das Oberlandesgericht Frankfurt sieht sich jedoch an dieser Entscheidung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts in Köln vom 7. September 1954, Ws 300/54 (veröffentlicht in NJW 1954, S. 1456) gehindert, der ausspricht, dass § 4 Abs. 1 Nr. 1 StrFrG 1954 nur Steuer- und Monopolvergehen betreffe, bei denen das Entstehen der Steuer- bzw. Monopolforderung zeitlich mit der Straftat nicht zusammenfalle, und dass für Zollvergehen, bei denen die Abgabenschuld erst im Zeitpunkt der Tatbegehung entstehe, gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrFrG 1954 allein der allgemeine Amnestiestichtag des 1. Dezember 1953 maßgebend sei.

Das Oberlandesgericht hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 4 Abs. 1 Nr. 1 StrFrG 1954 auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die Entstehung der Abgabenforderung zeitlich mit der Straftat zusammenfällt.

Ein Fall des § 121 Abs. 2 GVG ist gegeben. Der Senat beschränkt sich auf die Entscheidung der Rechtsfrage.

Der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt ist beizutreten. § 4 StrFrG 1954 unterscheidet in Abs. 1 zwischen solchen Steuer- und Monopolvergehen, welche sich auf eine Steuer- oder Monopolforderung beziehen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Für die letzteren gilt nach Abs. 1 Nr. 2 wie für sonstige Straftaten der allgemeine Stichtag des 1. Dezember 1953; es handelt sich dabei im Wesentlichen um den Bannbruch, die Steuerzeichenfälschung, die Verletzung des Steuergeheimnisses und gewisse Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 407a, 405, 412, 413 RAbgO). Für die Vergehen dagegen, die sich auf eine Steuer- oder Monopolforderung beziehen, bringt Abs. 1 Nr. 1 eine Sonderregelung, die die allgemeinen Voraussetzungen der Straffreiheit teils einschränkt, teils erweitert. Die Einschränkung liegt darin, dass die Abgabenforderung bis zum 31. Dezember 1952 entstanden sein muss. Die Erweiterung betrifft den Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung. Grundsätzlich ist zwar auch hier der allgemeine Stichtag des 1. Dezember 1953 maßgebend (Nr. 1a). Bezieht sich die strafbare Handlung aber auf eine Steuer, für die eine Steuererklärung abzugeben ist, so genügt es für die Straffreiheit, dass die Steuererklärung vor dem 1. Dezember 1953 schuldhaft unrichtig oder unvollständig abgegeben wurde; es schadet dann dem Täter nicht, wenn die Straftat erst später beendet worden ist (Nr. 1b).

Aufbau und Fassung des Gesetzes ergeben somit klar, dass das Erfordernis, die Abgabenforderung müsse bis zum 31. Dezember 1952 entstanden sein, keineswegs nur für Straftaten gilt, bei denen eine Steuererklärung unrichtig oder unvollständig abgegeben wurde, sondern schlechthin für alle Steuer- und Monopolvergehen, die sich auf eine Steuer- oder Monopolforderung beziehen. Es ist deshalb auch unerheblich, ob die Entstehung der Abgabenforderung mit der Straftat zeitlich zusammenfällt oder nicht.

Die gegenteilige Ansicht des Oberlandesgerichts Köln verkennt somit den Aufbau der Gesetzesbestimmung und widerspricht ihrem klaren Wortlaut. Dem Oberlandesgericht kann auch nicht beigetreten werden, wenn es die Richtigkeit seiner Ansicht daraus folgert, dass in § 4 Abs. 1 Nr. 1a und b StrFrG 1954 neben dem für das Entstehen der Steuer- oder Monopolforderung maßgebenden Zeitpunkt des 31. Dezember 1952 der allgemeine Stichtag des 1. Dezember 1953 besonders hervorgehoben wird. Der Gesetzgeber wollte damit zum Ausdruck bringen, dass auch für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 StrFrG aufgeführten Straftaten nur dann Straffreiheit gewährt wird, wenn sie ganz oder zu ihrem wesentlichen Teil vor dem allgemeinen Stichtag begangen worden sind; dass die Abgabenforderung vor dem 31. Dezember 1952 entstanden ist, soll für sich allein die Straffreiheit noch nicht begründen.

Zu Unrecht meint das Oberlandesgericht Köln auch, der Gesetzgeber würde, wenn dies seine Absicht gewesen wäre, in § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrFrG 1954 ausdrücklich gesagt haben, dass „nur“ für die strafbaren Handlungen, die sich nicht auf eine Steuer- und Monopolforderung beziehen, das allgemeine Amnestiestiedatum allein entscheidend sein solle. Die Absicht des Gesetzgebers ergibt sich schon aus dem Aufbau der Gesetzesbestimmung so eindeutig, dass eine weitere Klarstellung nicht notwendig war.

Die Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung wird auch durch die Entstehungsgeschichte des § 4 StrFrG 1954 bestätigt. Zunächst war im Regierungsentwurf für Steuer- und Monopolvergehen die Gewährung von Straffreiheit nicht vorgesehen. Erst der Rechtsausschuss des Bundestages hat in beschränktem Umfang die Bewilligung von Straffreiheit für derartige Straftaten für angemessen gehalten, und zwar mit Rücksicht auf die Verhältnisse in den vergangenen Jahren, da durch die Amnestie „eine Periode der Verwilderung und Auflösung der Steuermoral beendet werden sollte“. Dabei ging aber auch der Rechtsausschuss davon aus, dass die Zeit der steuerlichen Sonderlage mit dem Jahr 1952 als abgeschlossen gelten sollte, und dass deshalb für solche Steuer- und Monopolvergehen, die sich auf eine nach dem 31. Dezember 1952 entstandene Steuer- und Monopolforderung beziehen, „auf keinen Fall“ Straffreiheit zu gewähren sei. Dieser von dem Berichterstatter des Rechtsausschusses vertretenen Auffassung (2. BT.-Prot. S. 1557 A) ist der Bundestag gefolgt. Seine Protokolle ergeben weiter, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrFrG 1954 nur die Fälle von Steuer- und Monopolvergehen erfassen soll, denen eine Steuer- oder Monopolforderung nicht zugrunde liegt (2. BT.-Prot. S. 1557 D).

Es kann schließlich dem Oberlandesgericht Köln auch nicht darin gefolgt werden, dass die so verstandene Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 StrFrG 1954 das „Prinzip der Gleichartigkeit und Gleichmäßigkeit der Gnade“ verletze. Der Gleichheitsgrundsatz besagt, dass der Gesetzgeber gleichartige Tatbestände, die aus der Natur der Sache heraus und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Behandlung erfordern, nicht willkürlich, d.h. ohne zureichenden sachlichen Grund und ohne ausreichende Berücksichtigung der Erfordernisse der Gerechtigkeit, ungleich behandeln darf (vgl. BGHZ 11, Anh. S. 277; 13, 265; 311; BVerfGE 3, 58, 77; 357; 225; 240). Der Gleichheitsgrundsatz ist auch dann nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber aus sachlichen Erwägungen die Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 StrFrG 1954 getroffen hat. Das ist aber nicht zweifelhaft, wie gerade die Entstehungsgeschichte beweist.

Nach allem gilt die Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 StrFrG 1954 für alle Steuer- und Monopolvergehen, die sich auf eine Steuer- oder Monopolforderung beziehen, gleichgültig, ob das Entstehen der Abgabenforderung zeitlich mit der Straftat zusammenfällt oder nicht.

In diesem Sinne hat auch bereits der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 3. Dezember 1954 – 2 StR 282/54 – entschieden.

KoenigerGlanzmannMaai
JaguschDr. Wiefels

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