§ 404 RAbgO: Rückfall auch bei Kleinschmuggel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 173/54
- Datum
- 11.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 404 RAbgO ist auch dann anwendbar, wenn der rückfällige Täter nur eine geringe Warenmenge einschmuggelt und nur eine geringe Steuer hinterzieht.
Der eindeutige Wortlaut des § 404 RAbgO enthält keine Ausnahme für Bagatellfälle; ein Richter darf den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen nicht durch Analogiebildung zu Gunsten des Täters einschränken.
Analogie zugunsten des Täters im Strafrecht ist nur gerechtfertigt, wenn der zu vergleichende Sachverhalt dem geregelten so sehr ähnelt, dass die Analogie ein Gebot der Gerechtigkeit darstellt; ein Vergleich von Steuervergehen mit Notdelikten rechtfertigt keine analoge Befreiung vom Rückfallsystem.
Aus legislativen Erwägungen oder der Entstehungsgeschichte darf nicht auf Kosten des klaren Gesetzeswortlauts eine Ausnahme für Kleinsttaten konstruiert werden.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Rückfalls ist der in § 404 RAbgO bestimmte verschärfte Strafrahmen anzuwenden; Fragen der Strafaussetzung zur Bewährung sind gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 15. Februar 1954
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Autoschlosser Bruno Alfred aus BC, geboren ██ ███ 1918 in K1C ██ wegen Zoll- und Steuerhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 1. Februar 1955 in der Sitzung vom 11. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Leitsatz
§ 404 RAbgO ist anzuwenden, auch wenn der rückfällige Täter nur eine kleine Warenmenge einschmuggelt und Steuer in geringerer Höhe hinterzieht.
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes Bremen-West als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 15. Februar 1954 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung im Rückfall verurteilt wird, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers verworfen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte erwarb am 16. Oktober 1953 im Freihafen von Bremen 40 Zigaretten und schmuggelte sie ins Zollinland ein, ohne Zoll und Steuer zu entrichten. Die Strafkammer hat ihn wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 40 DM, ersatzweise ein Tag Gefängnis für je 5 DM, verurteilt und die Zigaretten eingezogen. Einen Rückfall hat sie verneint, obwohl der Angeklagte im Unterwerfungsverfahren vor dem Hauptzollamt Bremen-West am 20. März 1953 u. a. wegen Zoll- und Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe von 20 DM bestraft worden war und am 21. April 1953 5 DM auf die Strafe bezahlt hatte.
Die Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie wenden sich insbesondere dagegen, dass die Strafkammer den Angeklagten nicht wegen Steuerhinterziehung im Rückfall verurteilt hat. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
Gründe
Die Strafkammer lehnt die Annahme eines Rückfalls ab, da die Vorschriften des § 404 RAbgO auf Kleinschmuggel nicht anwendbar seien. Das 2. Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 habe zwar die Strafen für Steuervergehen im Rückfall verschärft; aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes sei jedoch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Verschärfung nicht für den Kleinschmuggel gewollt, vielmehr bei der Neuordnung lediglich die Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer im Auge gehabt habe. Selbst wenn diese Auffassung nicht geteilt werde, rechtfertige sich die Nichtanwendung des § 404 RAbgO aus einem Analogieschluss gemäß §§ 244, 245, 250 Abs. 5, 261, 264 i. V. m. 247, 248a, 264 und 370 Ziff. 5 StGB. Auch der Kleinschmuggel habe einen geringeren Unrechtsgehalt, der dem einer aus Not begangenen Eigentumsverletzung entspreche. Es verstoße gegen die Grundsätze der Gerechtigkeit, in diesem Falle den im § 404 RAbgO vorgesehenen schweren Strafrahmen mit einer Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis anzuwenden.
Zu Recht beanstanden die Revisionen diese Erwägungen als rechtsirrig.
Nach § 404 RAbgO in der Fassung des 2. Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl. S. 69) wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten und mit Geldstrafe bestraft, wer nach Verkündung des Gesetzes vom 20. April 1949 im Inland eine Steuerhinterziehung, einen Bannbruch oder eine Steuerhehlerei begangen hat, deshalb bestraft worden ist und nach auch nur teilweiser Verbüßung oder teilweisem Erlass der Strafe abermals eine Steuerhinterziehung, einen Bannbruch oder eine Steuerhehlerei begeht. Auch das Verbot der Berufsausübung ist zulässig. Rückfall scheidet aus, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlass der ersten Straftat bis zur Begehung der neuen Tat mehr als drei Jahre verflossen sind. Das Gesetz enthält keine Einschränkungen. Es sieht – anders als bei einfacher Steuerhinterziehung – auch bei mildernden Umständen keinen anderen Strafrahmen vor, auch nicht, wenn nur eine geringe Steuer hinterzogen ist. Der Wortlaut ist demnach klar und hieraus als Wille des Gesetzgebers erkennbar, dass bei Steuerhinterziehung, Steuerhehlerei und Bannbruch für den rückfälligen Täter ausnahmslos die Strafverschärfung einzutreten hat. Entgegen der Ansicht der Strafkammer geben auch die Entwicklung und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes keinen Anhalt dafür, dass der Wortlaut nicht dem wirklichen Willen des Gesetzgebers entspricht oder dieser es „offensichtlich übersehen hat, ein Ventil für Bagatellsachen zu schaffen“.
Die Reichsabgabenordnung setzte in ihrer ersten Fassung vom 13. Dezember 1919 für den Rückfall bei Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei nur eine Vortat voraus und sah allein Geldstrafe vor, neben der auf Gefängnisstrafe bis zu zwei, unter Umständen bis zu fünf Jahren erkannt werden konnte, bei weiterem Rückfall erkannt werden musste. Jedoch war bei mildernden Umständen auch bei weiterem Rückfall Geldstrafe allein möglich (§ 369 RAbgO; RGBI. 1919, 1993, 2078). Die Dritte Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 (RGBI. I S. 74) änderte § 369 RAbgO dahin, dass entsprechend den §§ 244, 245 StGB nur bei zwei Vortaten Rückfall gegeben war, setzte jedoch als Strafe in erster Linie Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren fest, neben der auf Geldstrafe zu erkennen war. Es konnte jedoch bei mildernden Umständen ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden. Diese Bestimmung wurde unverändert als § 404 RAbgO in der Neufassung der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (RGBI. I S. 161) übernommen. Das Gesetz vom 4. Juli 1939 (RGBI. I S. 1181) nahm den Bannbruch in § 404 auf, ließ die Bestimmung für die Höchstgrenze der Gefängnisstrafe „bis zu fünf Jahren“ wegfallen, im Übrigen aber den Wortlaut unverändert. Hierbei blieb es bis zur Änderung durch das 2. Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949. Es war somit in dem früheren Gesetz bei Rückfall keine Mindestfreiheitsstrafe festgesetzt; bei mildernden Umständen konnte auf Geldstrafe allein erkannt werden.
Aus der Begründung der Entwürfe und den Beratungen des Wirtschaftsrats ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass die Verschärfung nur die Vergehen treffen sollte, die die Einkommen-, Körperschafts- oder Umsatzsteuerpflicht verletzen. Es ist zwar richtig, dass sich das Gesetz vor allem mit der Neuordnung dieser Steuern befasst. Die darin vorgesehenen Erleichterungen hatten aber das Ziel, die Steuermoral, die durch überhöhte Steuerforderungen gelitten hatte, wieder zu festigen, indem sie es dem Steuerehrlichen ermöglichten, nun ohne Beeinträchtigung seiner Lebenshaltung seine Steuerpflicht zu erfüllen. Wer trotzdem sich nicht steuerehrlich verhalte, sollte mit aller Schärfe angefasst werden. Es sollte also die Steuermoral allgemein gehoben werden und jeder, der nun gegen die Steuergesetze verfehle, schärfer bestraft werden, gleichgültig gegen welche Steuerverpflichtungen sich seine Tat richte.
Zu Unrecht glaubt die Strafkammer, der Vergleich mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuches für den Notdiebstahl, die Notentwendung, den Notbetrug und den Mundraub rechtfertige es, die Strafbestimmungen des § 404 RAbgO bei Kleinschmuggel nicht anzuwenden. Analogie ist zwar zugunsten des Täters im Strafrecht erlaubt; Voraussetzung ist aber ein Sachverhalt, der dem im Gesetz so sehr ähnelt, dass die Analogie ein Gebot der Gerechtigkeit ist (BGH in NJW 1951, 809). Dies ist hier nicht der Fall. Es handelt sich bei den Steuervergehen der Reichsabgabenordnung und bei den Notdelikten des Strafgesetzbuches um völlig verschiedene Tatbestände, die das Gesetz selbst verschieden geregelt hat. Es ist dem Richter nicht erlaubt, den im Gesetz vorgeschriebenen Strafrahmen zu ändern, weil er glaubt, der Gesetzgeber habe zu Unrecht Umstände außer Acht gelassen, die bei anderen Tatbeständen besondere Berücksichtigung gefunden haben. Er darf nicht vom Gesetz abweichen, weil er meint, der Gesetzgeber habe rechtspolitische Gesichtspunkte nicht ausreichend erwogen oder berücksichtigt.
Die Voraussetzungen des Rückfalls sind gegeben. Auf die Revisionen war daher das Urteil dahin abzuändern, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung im Rückfall verurteilt wird. Im Übrigen war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
Das Straffreiheitsgesetz 1954 ist nicht anwendbar, da die Zoll- und Steuerforderung nicht bis zum 31. Dezember 1952 entstanden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 StrFG; Urteil des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1954, 2 StR 282/54). Entgegen der vom Oberlandesgericht Köln (NJW 1954, 1456; 1955, 92) vertretenen Ansicht gilt § 4 Abs. 1 Nr. 1 StrFG für alle Vergehen, die sich auf eine Steuer- oder Monopolforderung beziehen, also auch für Zolldelikte; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abgabenforderung gleichzeitig mit der Straftat entstanden ist (BGH 3 StR 583/54, Beschluss vom 1. Februar 1955, zum Abdruck bestimmt).
Bei der neuen Verhandlung wird jedoch die Strafkammer die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt | Menges | |||
| Dr. Hoericke | Hoepner |