Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Verurteilungen wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 282/54
Datum
03.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher, fortgesetzter und gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei verurteilt; die Revisionen wurden vom BGH verworfen. Der Senat prüfte Verfahrensrügen zur Beweiswürdigung, zur Ausführlichkeit der Feststellungen (§ 267 StPO) und zum Fortsetzungszusammenhang sowie Sachrügen zur Mittäterschaft und Straffreiheit. Die Feststellungen zur Tatmenge, zur Mittäterschaft und die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes wurden als zutreffend beurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Ermittlungsverfahren gegebenes Geständnis in Verbindung mit einer dies bestätigenden Einlassung in der Hauptverhandlung kann tragende Grundlage für die Feststellung der Tatmenge sein; beiläufige Äußerungen gegenüber Dritten rechtfertigen nicht ohne Weiteres ergänzende Beweiserhebungen, wenn sie die Überzeugungsbildung des Gerichts offenkundig nicht beeinflusst haben.

2

Die Anforderungen des § 267 Abs.1 StPO sind erfüllt, wenn das Urteil die für erwiesen erachteten Tatsachen benennt, auf deren Grundlage das Gericht die Tatbestandsverwirklichung und den Umfang der Tat stützt; bloße Einwände gegen die Plausibilität genügen nicht zur Aufhebung.

3

Gemeinsames Beschaffen, gemeinsames Lagern und gemeinsamer Vertrieb unverzollter Waren durch Ehegatten können die Annahme von Mittäterschaft begründen.

4

Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz setzt voraus, dass die der Tat zugrundeliegende Steuerforderung vor dem maßgeblichen Stichtag entstanden ist; für Schmuggelhandlungen, die erst nach diesem Zeitpunkt stattfanden, ist Straffreiheit ausgeschlossen.

5

Ein Fortsetzungszusammenhang i.S.v. § 12 Abs.1 StPO erfordert gleichartige Tathandlungen und einen Gesamtvorsatz; bei fehlender Gleichartigkeit oder großem zeitlichen Abstand (ggf. verbunden mit Untersuchungshaft) ist ein solcher Zusammenhang zu verneinen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) ███ ████████, geboren am ████ in █████, geb. ██████,

2.) die ███████ Liselotte ████████, geboren am ████ in █████,

3.) den Angestellten Josef ████████████, ausgewandert nach Amerika, geboren am ████ in █████,

wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter und gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. Januar 1954 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat verurteilt: die Eheleute ██████ wegen gemeinschaftlicher, fortgesetzter und gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei, ███████ wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei. Ihre Revisionen sind unbegründet.

A. Die Revisionen der Eheleute ██████

I. Verfahrensrügen:

1. Die Revision des Angeklagten ███████ rügt die Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 155 Abs. 2 StPO. Hierzu ist folgendes bedeutsam:

Der Angeklagte gab im Ermittlungsverfahren gegenüber den Zollbeamten █████ und ████████ zu, insgesamt 71.600 unverzollte ausländische Zigaretten gehehlt zu haben. In der Hauptverhandlung brachte er zunächst „sehr unsicher“ vor, es seien nur 45.000 Stück gewesen. Danach räumte er jedoch die Möglichkeit ein, dass seine Angaben im Ermittlungsverfahren zuträfen. Aus dieser Einlassung des Angeklagten in Verbindung mit den Aussagen der Zollbeamten über die näheren Umstände, unter denen er sein damaliges Geständnis ablegte, hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, dass es den Tatsachen entspricht. Beiläufig bemerkt das Urteil allerdings noch, „bezeichnend“ sei „die von dem Zeugen ████ ███ bekundete Bemerkung des Angeklagten zu einem Bekannten, er werde in der Hauptverhandlung vor Gericht geringere Mengen angeben, als er sie dem Vernehmungsbeamten der Zollfahndungsstelle gegenüber eingestanden habe“.

Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer über diese Bemerkung nicht den „Bekannten“ gehört hat, dessen Namen ████████ hätte angeben können. Hierzu bestand jedoch kein Anlass; denn die Strafkammer stützt die Feststellung über die Menge der gehehlten Zigaretten nur auf das Geständnis des Angeklagten im Vorverfahren und seine Einlassung hierzu in der Hauptverhandlung. Die Bemerkung gegenüber dem „Bekannten“ hat ersichtlich auf die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht eingewirkt, zumal das anfängliche Verteidigungsbestreben des Angeklagten dem entsprach.

2. Die Revision des Angeklagten ██ behauptet, die Feststellung des Urteils, er habe von den Zigaretten, die er von █████ erwarb, an einem Tage 1.073 Stück verkauft und verbraucht, sei unvollständig im Sinne des § 267 Abs. 1 StPO und widerspreche der Lebenserfahrung. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet und bedarf keiner Erörterung.

3. Die Revision der Angeklagten ███████ macht als Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO geltend, ihr Tatbeitrag sei nicht ausreichend dargetan. Der Angriff geht fehl. Das Urteil enthält „die für erwiesen erachteten Tatsachen“, in denen die Strafkammer die Mittäterschaft der Angeklagten findet. Ob sie hierzu ausreichen, ist eine Frage des sachlichen Rechts.

II. Sachbeschwerden:

1. Zu Unrecht wendet sich die Angeklagte ███ gegen die Annahme, sie habe in drei Fällen gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann Zigaretten gehehlt. Die Strafkammer stellt fest, dass die Eheleute gemeinsam die Zigaretten in W_____ abholten, nach ██████ schafften, teils in der ehelichen Wohnung, teils im Geschäft der Ehefrau aufbewahrten und diese sogar den größten Teil hiervon in ihrem Geschäft vertrieben. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme der Mittäterschaft.

2. Die Angeklagte ███████ meint, es dürfe ihr „rechtlich nicht zum Nachteil angerechnet werden, dass sie einen Teil weiterer unverzollter Zigaretten, der bei dritten Personen untergestellt war, herangeschafft hat, um ihn den Zollbeamten auszuhändigen“. Das ist auch nicht geschehen. Das Urteil sieht hierin kein strafrechtliches Verschulden, sondern nur ein Anzeichen dafür, dass sie an dem Schmuggelunternehmen ihres Ehemannes beteiligt gewesen ist.

3. Soweit die Angeklagte ███████ eine Vorteilsabsicht und beide Eheleute gewerbsmäßiges Handeln in Abrede stellen, greifen sie nur in unzulässiger Weise die Feststellungen der Strafkammer an.

4. Die Strafkammer hat die Angeklagte ████████ zu drei Monaten Gefängnis, 300 DM Geldstrafe und 1.045,84 DM Wertersatz verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafen liegen insgesamt unter drei Monaten. § 4 des Straffreiheitsgesetzes 1954 schließt jedoch hier Straffreiheit aus. Bei Schmuggelunternehmen handelt es sich um Steuervergehen, denen eine Steuerforderung zugrunde liegt. Bei ihnen kann Straffreiheit nur eintreten, wenn die Forderung vor dem 31. Dezember 1952 entstanden ist, § 4 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O. Die Schmuggelunternehmen, auf die sich die Straftat der Angeklagten bezog, fanden nach dem Urteil und nach den Akten, die der Senat zur Prüfung heranziehen darf, erst im Jahre 1953 statt. Das schließt also eine Straffreiheit aus; § 4 Abs. 1 Nr. 2 dieser Bestimmung betrifft nur Vergehen, denen eine Steuerforderung nicht zugrunde liegt, und kann deshalb nicht Platz greifen.

B. Die Revision des Angeklagten ███████

I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung des § 244 StPO, weil die Strafkammer die Frage nicht geprüft habe, ob zwischen der Straftat, die Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist, und einem Vergehen, wegen dessen ein Verfahren vor dem Schöffengericht in Frankfurt am Main schwebt, Fortsetzungszusammenhang bestehe. Der Senat hat dieser Frage von Amts wegen nachzugehen; denn wenn ein solcher Zusammenhang gegeben wäre, dann könnte dem gegenwärtigen Verfahren die Rechtshängigkeit der Sache vor dem anderen Gericht entgegenstehen, § 12 Abs. 1 StPO. Hierzu ist den Akten folgendes zu entnehmen:

Die Zollbehörde beschlagnahmte am 10. Oktober 1952 bei einer Freundin des Angeklagten 102.000 unverzollte amerikanische Zigaretten und 31 Dosen Neskaffee. Der Angeklagte hatte diese Waren zum Teil als Pfand für eine Darlehensforderung, zum Teil für einen Ausgewanderten in Verwahrung genommen. Vom 11. bis 18. Oktober 1952 befand er sich wegen dieser Sache in Untersuchungshaft. Auf sie bezieht sich das Verfahren vor dem Schöffengericht in Frankfurt am Main. Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist eine Zigarettenlieferung an den Angeklagten ████████, die nach den Feststellungen im Dezember 1952 stattgefunden hat. Fortsetzungszusammenhang liegt danach schon deshalb nicht vor, weil es an einem gleichartigen Tathergang fehlt. Außerdem ist bei dem langen zeitlichen Zwischenraum und der Untersuchungshaft ein Gesamtvorsatz nach Lage der Sache nicht gegeben. Das Verfahren vor dem Amtsgericht in Frankfurt am Main hindert also den gegenwärtigen Prozess nicht.

2. Soweit die Revision behaupten sollte, die Strafkammer sei wegen des angeblichen Fortsetzungszusammenhanges sachlich unzuständig gewesen, kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil ein solcher Zusammenhang nicht besteht.

Die Sachbeschwerde ist nicht ausgeführt, sie ist auch offensichtlich unbegründet.

Dr. DotterweichWernerHoepner
Dr. MoerickeMenges
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