Vorlagepflicht nach §121 GVG und Auslegung des §4 StFG 1954 (Stichwort Straffreiheit)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 45/55
- Datum
- 27.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besteht zu einer zwischen Oberlandesgerichten strittigen Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, so besteht keine Pflicht des Oberlandesgerichts nach § 121 Abs. 2 GVG zur erneuten Vorlage derselben Frage.
Die Vorlagepflicht des Oberlandesgerichts nach § 121 Abs. 2 GVG entfällt, sobald der Bundesgerichtshof die strittige Rechtsfrage entschieden hat; sie entsteht erst wieder, wenn das Oberlandesgericht von der BGH‑Rechtsprechung abweichen will.
Bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 StFG 1954 ist die Beziehung zwischen Steuer‑ bzw. Monopolvergehen und der Abgabenforderung gegenständlich und nicht zeitlich zu verstehen; § 4 Abs. 1 Nr. 1 StFG ist unabhängig vom Entstehungszeitpunkt der Forderung anwendbar.
Bei der Auslegung mehrerer gesetzlicher Regelungen ist eine Auslegung zu vermeiden, die einer Vorschrift ihren selbständigen Anwendungsbereich nimmt; Regelungsgehalte sind im System des Gesetzes zu wahren.
Rubrum
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GVG § 121 Abs. 2
Gesetz: Auf die Vorlage eines Oberlandesgerichts
Beschluss
In der Strafsache gegen Frau Paula ███████████, geborene ██████, aus ███████, geboren am ███ in ████, wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Zollhinterziehung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 27. Mai 1955
Leitsatz
bedarf es, wenn der Bundesgerichtshof dieselbe Rechtsfrage inzwischen auf die Vorlage eines anderen Oberlandesgerichts hin bereits entschieden hat, keiner erneuten Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
OLG Neustadt an der Weinstraße Aktenzeichen: 1 StR 45/55
Beschluss des BGH vom 27. Mai 1955
Tenor
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Neustadt an der Weinstraße zur eigenen Entscheidung wieder zugeleitet.
Gründe
Die Angeklagte hat dem kaufmännischen Vertreter ██████ wiederholt gestattet, von ihm eingeschmuggelten Kaffee in ihrem Geschäft vorübergehend aufzubewahren. Sie ist durch das Urteil des Schöffengerichts Zweibrücken vom 3. Juni 1954 wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr (Art. I Abs. 2, Art. VIII VO Nr. 235) in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung (§§ 396 Abs. 1, 401b Abs. 1 RAbgO) zu drei Wochen Gefängnis und zu 75 DM Geldstrafe, ersatzweise fünf Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Ferner ist gegen sie auf Einziehung und auf Wertersatz erkannt worden.
Auf ihre Berufung, die sie zum Ausspruch über die Einziehung und den Wertersatz in der Hauptverhandlung zurückgenommen hat, stellte das Landgericht das Verfahren gemäß § 4 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 2 StFG 1954 ein. Zur Begründung ist im Anschluss an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 7. September 1954 (NJW 1954, 1456 Nr. 18) in dem Urteil ausgeführt: Die allgemeinen Straffreiheitsvoraussetzungen seien gegeben. Hindernisse stünden der Straffreiheit nicht entgegen. Insbesondere treffe § 4 Abs. 1 Nr. 2 StFG 1954 nicht zu. Diese Vorschrift gelte (unter ihren übrigen Voraussetzungen) für Steuer- und Monopolvergehen nur insoweit, als deren Begehung nicht zeitlich mit der Entstehung der Steuer-(Monopol-)Forderung zusammenfalle, auf die die Straftat sich beziehe. Entstehe die Steuer- oder Monopolforderung gleichzeitig mit Begehung der Straftat – wie meist bei Zoll- und Verbrauchssteuervergehen –, so bestimme sich nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StFG 1954, ob Straffreiheit gewährt wird.
Das Oberlandesgericht Neustadt a. d. Weinstraße will dieser Rechtsauffassung beipflichten und „demgemäß“ über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts Kaiserslautern als Nebenklägers entscheiden. Es sieht sich jedoch daran durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 29. September 1954 – Ss 96/54 – gehindert und hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren bei der Beschlussfassung des Oberlandesgerichts über die Vorlage gegeben. Inzwischen ist jedoch in einem gleichliegenden Fall auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. der Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 1955 – 3 StR 583/54 – (NJW 1955, 511 Nr. 17) ergangen. Danach gilt für alle Steuer- und Monopolvergehen, die sich auf eine Steuer-(Monopol-)Forderung beziehen, § 4 Abs. 1 Nr. 1 StFG 1954 ohne Rücksicht darauf, ob das Entstehen der Abgabenforderung zeitlich mit der Straftat zusammenfällt oder nicht. Die Rechtsansicht, dass sich bei zeitlichem Zusammentreffen der Tatbegehung mit dem Entstehen der Steuer-(Monopol-)Forderung die Straffreiheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StFG 1954 richte, wird in dem Beschluss abgelehnt.
Damit erledigt sich die Vorlage. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen, von der das vorlegende Oberlandesgericht hatte abweichen wollen, ist durch die im selben Sinn lautende Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt.
Die Pflicht zur Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG besteht für ein Oberlandesgericht wegen der abweichenden Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts nur solange, als nicht zu der strittigen Rechtsfrage eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist. Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die Einheitlichkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Strafsachen zu sichern (Begründung zu Art. III Nr. 49 des Entwurfs eines Rechtsvereinheitlichungsgesetzes). Dieser Zweck ist erreicht, wenn eine zwischen den Oberlandesgerichten streitige Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof entschieden ist. Erst wenn von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, entsteht die Vorlagepflicht aufs Neue (vgl. RGZ 5, 356 und 15, 151 zu § 28 Abs. 2 FGG; RGZ 15, 207 zu § 79 Abs. 2 GBO; RGZ 158, 50, 53 zu § 28 Abs. 2 FGG; JFG 5, 36 zu § 79 Abs. 2 GBO). Dieser Fall ist hier nicht gegeben.
Von der oben erwähnten Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat das vorlegende Oberlandesgericht nicht abweichen wollen; sie lag bei seiner Beschlussfassung noch nicht vor. Vielmehr wollte das Oberlandesgericht Neustadt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeiführen. Diese ist, wenn schon auf eine andere Vorlage hin, ergangen. Für eine wiederholte Entscheidung derselben Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof ist im Bereich des § 121 Abs. 2 GVG kein Raum.
Dagegen wäre das Oberlandesgericht nach neuer Beschlussfassung wiederum zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof verpflichtet, wenn es nunmehr auch von dessen Entscheidung abweichen wollte. Für diesen Fall wird bemerkt:
Der beschließende Senat tritt der Entscheidung des 3. Strafsenats bei. Folgte man nämlich der in dem Vorlagebeschluss vertretenen Rechtsauffassung, so wäre der für die Entstehung der Steuer-(Monopol-)Forderung festgesetzte Stichtag des 31. Dezember 1952 als Voraussetzung für die Gewährung von Straffreiheit für Steuer-(Monopol-)Vergehen gegenstandslos. Hätte insbesondere die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 1 Nr. 2 StFG 1954 auf Taten, „auf welche die Nr. 1 nicht anwendbar ist“, den ihr von dem Oberlandesgericht Neustadt beigelegten Sinn, dass die Vorschrift stets eingreife, wenn nicht schon ein Fall im Sinne von Nr. 1 vorliegt, so wäre Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 daselbst im Blick auf die allgemeine Regelung (§§ 1 ff. StFG 1954) überflüssig. Dann hätte das Gesetz die Sonderregelung auf die in § 4 Abs. 1 Nr. 1b bestimmte Erweiterung der Straffreiheit für Steuervergehen beschränken können, die sich auf Steuern bezieht, für die eine Steuerklärung gefordert wird. Mit dem Oberlandesgericht Neustadt die Festsetzung des Stichtages vom 31. Dezember 1952 als eine bloße nähere Bezeichnung derjenigen Steuerforderungen zu verstehen, die „mit dem Ablauf des Kalenderjahres entstehen“ (vgl. dazu § 3 Abs. 5 StAnpG), erscheint wenig sinnvoll; der Stichtag für Monopolforderungen ist damit überhaupt nicht erklärt.
Auch dass die Beziehung zwischen der Steuer-(Monopol-)Straftat und der Steuer-(Monopol-)Forderung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 StFG 1954 die Entstehung der Forderung vor Begehung der Straftat voraussetze, kann dem vorlegenden Oberlandesgericht nicht zugegeben werden. Die Beziehung ist gegenständlich, nicht zeitlich zu verstehen. Sie besteht auch bei Steuer-(Monopol-)Forderungen, die zugleich mit der Begehung des Steuer-(Monopol-)Vergehens entstehen, sowie beim Versuch.
Auf das Einfuhrvergehen bezieht sich § 4 StFG 1954 nicht; hierfür gelten die allgemeinen Straffreiheitsvorschriften (BGH 1 StR 598/52 vom 14. April 1953).
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