Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Einziehung von Koffer und Aktentasche entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 855/53
Datum
29.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Abgabenhinterziehung verurteilt; seine Revision rügte Verletzung des sachlichen Strafrechts. Der BGH verwirft die Revision überwiegend, bestätigt Vorsatz und Strafzumessung, hebt jedoch die Einziehung von Koffer und Aktentasche auf. Koffer und Mappe seien keine zur Begehung des Delikts gebrauchten Gegenstände im Sinne des § 40 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgabenschuld für bisheriges Besatzungsgut entsteht in der Person des Übernehmers, sobald er darüber erstmals vorschriftswidrig verfügt.

2

Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über Gestellungspflichten ist dann zu verneinen, wenn aufgrund der Lebensumstände und wiederholter Aufklärungshinweise anzunehmen ist, dass der Täter Kenntnis der Pflichten hatte.

3

Vorsatz bei Abgabenhinterziehung liegt vor, wenn der Täter bewusst durch Unterlassen die Gestellung unterlässt und dadurch Zoll- oder Steuereinnahmen verkürzt.

4

Für die Anwendung des § 40 StGB (Einziehung als beigebrauchter Gegenstand) müssen die eingezogenen Gegenstände zur Begehung der Straftat tatsächlich gebraucht worden sein; bloßes Erschweren der Entdeckung durch Aufbewahrung genügt nicht.

5

Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO die Einziehung von Gegenständen aufheben, wenn deren Einziehung rechtlich nicht gerechtfertigt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 15. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zimmermann Franziszek ██████████ aus ████, geboren am ████ in ████, █████, ███, wegen Abgabenhinterziehung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Dr. Engels, Bundesrichter Bundesrichter Dr. Hille, Seibert, Dr. Bundesrichter als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 15. September 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Koffers und der Aktentasche entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hatte sich nach dem Zusammenbruch in verschiedenen DP-Lagern aufgehalten. Bei einer Durchsuchung wurden in der Wohnung des Beschwerdeführers in einer Aktentasche 1400, in einer Schublade 3225, sowie im selben Hause in einem Handkoffer weitere 4000 amerikanische Zigaretten vorgefunden, die sämtlich unverzollt und nicht versteuert waren. 200 Zigaretten gleicher Art hatte der Angeklagte für seinen eigenen Bedarf bereits verbraucht. Alle diese Rauchwaren hatte er am 17. und 19. April 1953 von einem nicht ermittelten Angehörigen der amerikanischen Besatzungsmacht ausgehändigt erhalten. Sie waren ihm, wie ihm nicht zu widerlegen war, von diesem geschenkt worden, und zwar die 4000 Zigaretten mitsamt dem Koffer.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Abgabenhinterziehung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von sechs Wochen zu einer Geldstrafe von 300 DM und zu einer weiteren Geldstrafe von 2000 DM, sowie zu einer Wertersatzstrafe von 20 DM verurteilt. Ferner wurde die Einziehung der 8625 Zigaretten, des Koffers und der Aktentasche angeordnet.

Die Revision des Beschwerdeführers rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Dem Rechtsmittel ist im Wesentlichen der Erfolg zu versagen.

Die Zigaretten wurden zwar, entgegen der Annahme des Landgerichts, nicht schon beim Eingang über die deutsche Zollgrenze zollpflichtig und Zollgut. Sie wurden es vielmehr erst mit dem Austritt aus dem Bereich der Besatzungsmacht oder des betreffenden Besatzungsangehörigen. Die Abgabenschuld entstand gemäß § 45 Abs. 1 Ziff. 2, 47 Abs. 1 Ziff. 1 ZollG, §§ 13, 36 TabakStG a.F. und § 15 Abs. 2 UStG in der Person des Angeklagten als des Übernehmers dieses bisherigen Besatzungsgutes, sobald er darüber erstmals vorschriftswidrig verfügte (BGHSt 5, 53 ff. = NJW 1954, 242 Nr. 17). Als vorschriftswidriges erstes Verfügen gilt bereits der Erwerb oder die Entgegennahme der Ware in der Absicht, sie nicht zu gestellen (BGH a.a.O.). Dies hat das Landgericht nicht verkannt.

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe nicht gewusst, dass die Zigaretten mit der Übernahme durch ihn zu verzollen und zu versteuern gewesen seien. Die Strafkammer hat dieser Einlassung keinen Glauben geschenkt und, wie ihre Ausführungen erkennen lassen, einen rechtlich beachtlichen Irrtum verneint. Sie hat vielmehr der Überzeugung Ausdruck gegeben, dass sich der Beschwerdeführer seiner Abgabe- und Gestellungspflicht bewusst war. Der Tatrichter begründet diese Annahme vor allem damit, dass der Angeklagte von 1945 an bis zuletzt ununterbrochen in den verschiedensten DP-Lagern gelebt habe. Von diesen Lagern sei ein besonders starker Handel mit Schmugglerwaren, vornehmlich aus Beständen der Besatzungsmacht ausgegangen. Dies habe die Zollbehörden veranlasst, den Lagerinsassen bezüglich des Anund Verkaufs von Besatzungswaren wiederholt eindringliche Warnungen zu erteilen. Darüber hinaus seien durch Belehrungen zur Aufklärung der Bevölkerung der Bundesrepublik in Presse, Rundfunk und auf Plakatsäulen wiederholt auf das Verbot des An- und Verkaufs von Besatzungsgut hingewiesen worden. Dass diese Aufklärung den Angeklagten als DP nicht erreicht haben sollte, liege außerhalb jeder Lebenserfahrung.

Die Revision weist dem gegenüber darauf hin, dass der Angeklagte nach seiner nicht widerlegten Einlassung die Zigaretten nicht käuflich erworben, sondern geschenkt erhalten hatte, und dass er sie nicht habe weiterveräußern, sondern für sich verbrauchen wollen. Es besteht jedoch kein Anhalt dafür, dass die Strafkammer diese Gesichtspunkte bei ihren Erwägungen außer Acht gelassen hätte. Sie hat ihre Überzeugung von dem Wissen des Angeklagten „vor allem“ – also nicht ausschließlich – auf die erwähnten Belehrungen und Hinweise gestützt. Sie hat ferner aus diesen, das Verbot des An- und Verkaufs betreffenden Warnungen offensichtlich darauf geschlossen, dass dem Angeklagten seine Abgabenund Gestellungspflicht auch im Fall schenkweiser Entgegennahme bekannt war, besonders bei derart ungewöhnlichen Mengen, wie sie hier in Frage standen.

Diese Beweisannahme ist zwar nicht zwingend. Sie ist jedoch denkgesetzlich möglich und verstößt nicht gegen die Lebenserfahrung.

Der Angeklagte hat somit vorsätzlich bewirkt, dass Zoll- und Steuereinnahmen durch Unterlassen der Gestellung verkürzt wurden. Die Voraussetzungen des § 396 RAbgO sind damit dargetan.

Die Strafzumessung, einschließlich der Bemessung der Wertersatzstrafe (vgl. RGSt 75, 100, 103; BGHSt 4, 305 ff.), begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Dagegen ist die Einziehung des Koffers und der Aktentasche nicht gerechtfertigt. Der § 401 Abs. 1 Satz 1 RAbgO kam, wie der Tatrichter selbst ausführt, nicht zur Anwendung; denn die Behältnisse waren nicht Beförderungsmittel im Sinne dieser Vorschrift (RGSt 68, 44, 45). Dass der Koffer in den Händen des unbekannten Besatzungsangehörigen vielleicht ein Beförderungsgegenstand gewesen war, ist für die Frage der Einziehung gegenüber dem Beschwerdeführer ohne Belang. Koffer und Mappe waren auch keine sogenannten Umschließungen, da sie kein Zubehör der Zigaretten darstellten und mit diesen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung keine Einheit bildeten (vgl. RGSt 73, 289 ff. betr. Bierfässer; Fuchs GA 1954, 50).

Die Strafkammer hat zur Rechtfertigung der Einziehungsanordnung den § 40 StGB angewendet, da diese Gegenstände zur Begehung eines vorsätzlichen Vergehens gebraucht worden seien. Das ist rechtsirrtümlich.

Die Straftat des Angeklagten bestand in der bewussten Unterlassung der Gestellung der Zigaretten und der dadurch bewirkten Verkürzung von Zoll- und Steuereinnahmen. Hierzu konnten Koffer und Aktentasche nicht gebraucht worden sein. Dass die Belassung eines Teils der Zigaretten in dem Koffer und der Mappe die Entdeckung der Tabakwaren möglicherweise erschwerte, reicht zur Anwendung des § 40 StGB nicht aus.

Da weitere tatsächliche Erörterungen nicht mehr in Betracht kommen, kann die Einziehung dieser beiden Gegenstände in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht in Wegfall gebracht werden.

Mit dieser Maßgabe ist die Revision zu verwerfen.

EngelsKrummeHille
GroßSeibert

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