Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 215/53
Datum
08.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt worden; die Revision rügt Rechtsfehler bei der Anwendung alliierten Strafrechts. Der BGH stellt fest, dass deutsche Gerichte bei überlassener Aburteilung deutsches Strafrecht anzuwenden haben, bestätigt aber, dass Annahme von Schweigegeld Beihilfe begründen kann. Der Schuldspruch wird sprachlich geändert, der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur Neubescheidung der Strafe an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Deutsche Gerichte wenden bei der Aburteilung von Entwendung alliierten Eigentums ausschließlich das deutsche materielle Strafrecht an, wenn ihnen die Aburteilung überlassen ist.

2

Die Annahme von Schweigegeld kann Beihilfe zum Diebstahl darstellen, sofern der Gehilfe bewusst die Tatbereitschaft der Täter zur Vornahme weiterer Diebstähle fördert.

3

Wurde irrtümlich Besatzungsstrafrecht angewandt und kann dies die Strafzumessung beeinflusst haben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Bei Zurückverweisung zur Strafzumessung ist nach § 358 Abs. 2 StPO eine neue Geldstrafe zu verhängen; der Verurteilte darf hierdurch nicht schlechter gestellt werden und § 27b StGB bleibt unberücksichtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 12. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den gelernten Kaufmann, jetzt Vorarbeiter Bruno B███ aus ███, geboren am ██ ███ in ████ ██, wegen fortgesetzter Beihilfe zum gemeinschaftlichen Diebstahl

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 12. Januar 1953

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Worte „alliierten Eigentums“ wegfallen,

2. im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Beihilfe zum gemeinschaftlichen Diebstahl alliierten Eigentums nach Art. 2 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 5 Ziff. 9 AHKG Nr. 14 zu einer Geldstrafe von 400 DM verurteilt.

Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

Der Verurteilung des Angeklagten liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte war als Vorarbeiter einer in britischen Diensten stehenden Arbeitseinheit im Herbst 1951 damit betraut, diejenigen Angehörigen einer Arbeitsgruppe zu beaufsichtigen, die auf zwei Güterbahnhöfen in Wuppertal zum Abladen von Koks herangezogen worden waren. Die Brennstoffe standen im Eigentum der britischen Besatzungsmacht. Sein nächster Vorgesetzter, ein britischer Sergeant, bestimmte jeweils, welche Güterwagen entladen werden sollten. Danach wurde der Koks unter Aufsicht des Angeklagten auf Lastkraftwagen der britischen Streitkräfte umgeladen und abgefahren. Wohin ihn diese Fahrzeuge brachten, hatte der Angeklagte nicht zu bestimmen.

Er wurde bald gewahr, dass seine Leute Koks entwendeten, indem sie einzelne Fahrzeuge „abzweigten“ und die Brennstoffe für sich veräußerten. Hierauf wies er den aufsichtführenden Sergeanten hin, ohne dass gegen die Diebstähle etwas unternommen wurde. In der Folgezeit nahm der Angeklagte von zwei der ihm unterstellten Einheitsangehörigen mehrfach Geldbeträge, zusammen 300 bis 400 DM, an, obwohl er wusste, dass das Geld aus dem Verkauf gestohlenen Kokses stammte. Wie der Angeklagte erkannte, wollten die Diebe durch das Angebot des Geldes sich seines Stillschweigens versichern. Dass sie von ihm künftig nichts zu befürchten hätten, brachte er durch die Annahme des Geldes zum Ausdruck. Hierüber war er sich auch im Klaren.

Diesen Sachverhalt, zu dessen Aburteilung das Landgericht nach Art. 1b Ziff. 1 des AHKG Nr. 13 ermächtigt worden war, hat es als Beihilfe zum Diebstahl alliierten Eigentums gewürdigt. Es hat den Angeklagten nach der Vorschrift des Art. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 5 Nr. 9 AHKG Nr. 14 bestraft. Die ausschließliche Anwendung dieser Strafgesetze der Besatzungsmacht rechtfertigt der Tatrichter damit, dass den erwähnten Vorschriften mit ihren höheren Strafdrohungen zum Schutze alliierten Eigentums der Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes zukomme.

Die Revision des Angeklagten bemängelt, dass das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten eine Beihilfe zum Diebstahl erblickt hat. Sie bringt dazu vor, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Angeklagte auf Grund seines Dienstverhältnisses verpflichtet gewesen sei, die Diebstähle einem britischen Offizier zu melden.

Es kann auf sich beruhen, ob die Annahme, die Beihilfe sei durch pflichtwidriges Unterlassen begangen worden, in allen Punkten ausreichend begründet ist. Zweifelhaft ist, ob der Angeklagte nach den Vorschriften seines militärähnlichen Dienstverhältnisses rechtlich verpflichtet war, die Diebstähle nicht nur seinem Sergeanten, sondern einem höheren Vorgesetzten zu melden. Darüber hinaus ist dem Urteil nicht ausreichend zu entnehmen, dass eine solche Meldung geeignet gewesen wäre, die Diebstähle zu erschweren oder zu verhindern. Hierauf kommt es indessen nicht an, da gleichwohl eine Beihilfe zum Diebstahl vorliegt. Das Landgericht hat nämlich ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Angeklagte durch die Annahme der Schweigegelder die Tatbereitschaft der Diebe zur Durchführung weiterer Diebstähle bewusst gestärkt hat. Hierin liegt die strafbare Förderung des der Annahme des Geldes zeitlich folgenden Abschnitts der Haupttat selbst dann, wenn die Diebe zur Wegnahme weiteren Kokses an sich entschlossen waren.

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils ergibt aber einen anderen Rechtsfehler. Wie der erkennende Senat in der mit diesem Fall zusammenhängenden Sache 3 StR 945/52 (BGHSt 5, 1) entschieden hat, haben die deutschen Gerichte beim Diebstahl alliierten Eigentums die Tat ausschließlich nach den Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuches zu beurteilen, sofern ihnen die Aburteilung durch die Besatzungsbehörden überlassen ist. In der erwähnten Entscheidung hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass der Zweck des alliierten Sonderstrafrechts nicht darin zu sehen ist, die Anwendung der Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuches auszuschließen. Das Gegenteil folgt auch nicht daraus, dass die Vorschriften des alliierten Gesetzes Nr. 14 über die Entwendung alliierten Eigentums höhere Strafen androhen und die Bestrafung der Teilnahme in einer vom deutschen Strafrecht abweichenden Weise regelt. Diese Unterschiede beruhen vielmehr darauf, dass der Besatzungsgesetzgeber den Aufbau der Tatbestände in einer Weise vorgenommen hat, wie es den Grundgedanken seiner Rechtsordnung entspricht, um den Gerichten der Besatzungsmacht die Rechtsanwendung zu erleichtern. Wird den deutschen Gerichten die Aburteilung solcher Straftaten überlassen, deren Verfolgung und Bestrafung nach AHKG Nr. 13 grundsätzlich den Besatzungsgerichten zusteht, so haben die deutschen Strafgerichte nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie sie auch in den §§ 3 und 4 StGB zum Ausdruck kommen, ausschließlich das deutsche sachliche Strafrecht anzuwenden.

Das Landgericht durfte den Angeklagten deshalb nicht wegen seines Vergehens nach Art. 2 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 5 Ziff. 9 AHKG Nr. 14 verurteilen. Dieser Rechtsfehler nötigt indessen nicht zur Aufhebung des Urteils, sondern kann durch Änderung des Schuldspruchs von hier aus beseitigt werden.

Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass die Bemessung der Strafe von der Anwendung des Besatzungsstrafrechts beeinflusst worden ist. Dies gilt nicht nur, weil das Landgericht hervorgehoben hat, dass die Strafdrohung des Art. 2 Nr. 4 AHKG Nr. 14 eine strengere Bestrafung des Diebstahls zulässt als § 242 StGB, sondern auch deshalb, weil nach Art. 5 Nr. 9 den Gehilfen die Strafe des Täters trifft. Zur Festsetzung einer neuen Strafe muss die Sache daher an das Landgericht zurückverwiesen werden. Hierbei hat es nach § 358 Abs. 2 StPO ohne Anwendung der Vorschrift des § 27b StGB eine Geldstrafe zu verhängen, die den Angeklagten nicht schlechter stellen darf.

MaaßRotbergKoeniger
Dr. DotterweichBusch

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