Treffer
BGH Urteil

BGH: Bei Diebstahl/Hehlerei an alliiertem Eigentum nur StGB anzuwenden

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 945/52
Datum
21.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG verurteilte Angeklagte wegen fortgesetzten Vergehens nach Art. 2 Nr. 4 AHKG 14 (Koksdiebstähle zulasten alliierter Streitkräfte) und teils wegen Urkundenfälschung, einen weiteren Punkt sprach es frei. Auf Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH das Urteil insgesamt auf. Bei Überlassung der Aburteilung an deutsche Gerichte ist bei deckungsgleichen Tatbeständen ausschließlich deutsches Strafrecht anzuwenden; AHKG 14 tritt nicht kumulativ hinzu. Zudem beanstandete der BGH die Einordnung als Hehlerei (statt Beteiligung an der Vortat) sowie einen Widerspruch zur Konkurrenz (Tateinheit) und den Freispruch zur Anstiftung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfüllt eine Handlung zugleich Art. 2 Nr. 4 AHKG Nr. 14 und einen deckungsgleichen Tatbestand des deutschen Strafgesetzbuchs, ist bei Aburteilung durch deutsche Gerichte ausschließlich das deutsche Strafrecht anzuwenden.

2

Aus dem Besatzungsrecht folgt kein genereller Vorrang des AHKG Nr. 14 gegenüber deutschem Strafrecht, wenn die deutsche Gerichtsbarkeit im Einzelfall zur Aburteilung ermächtigt ist.

3

Hehlerei setzt voraus, dass die Vortat nicht nur vollendet, sondern auch beendet ist; wer vor Beendigung der Wegnahme das Diebesgut an sich bringt oder daran mitwirkt, ist Täter/Teilnehmer der Vortat, nicht Hehler.

4

Ein unauflösbarer Widerspruch zwischen Tenor und Gründen zur Konkurrenzfrage (z.B. Tateinheit/Separate Tat) verletzt sachliches Recht und führt zur Aufhebung.

5

Anstiftung zum Diebstahl und anschließendes Ansichbringen der Beute können eine einheitliche Tat bilden, wenn das Ansichbringen zur Erlangung eines Beuteanteils erfolgt oder der Anstifter sich an der Ausführung beteiligt.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 11. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 1953 – 3 StR 945/52 –

Leitsatz

Win Diebstahl oder Hehlerei an Eigentum der Besatzungsstreitkräfte begangen und dadurch auch die Vorschrift des Art. 2 Nr. 4 AHKG 14 verletzt, so ist die Tat nur nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs zu bestrafen, nachdem die Aburteilung des Falls dem deutschen Gericht überlassen worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 11. August 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines fortgesetzten gemeinschaftlichen Vergehens nach dem AHKG Nr. 14, Art. 2 Nr. 4, den Angeklagten ███ außerdem wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zu Gefängnisstrafen verurteilt. █████ ist von der Anklage wegen Anstiftung zum Diebstahl freigesprochen worden.

1.) Der Angeklagte ███ hat vom Mai 1951 bis zum Dezember 1951 im Zusammenwirken mit Angehörigen einer in britischen Diensten stehenden deutschen Arbeitseinheit größere Mengen Koks an sich gebracht, der im Eigentum der alliierten Streitkräfte stand. Die deutschen Arbeitsmannschaften waren auf dem Bahnhof Wuppertal-Barmen damit beschäftigt, den Koks von der Eisenbahn auf Lastkraftwagen der britischen Armee umzuladen. In der ersten Zeit ist ███ so vorgegangen, dass er sich nach vorheriger Vereinbarung zur Laderampe des Bahnhofs begab, dort von den Arbeitsmannschaften mit Koks beladene Kraftwagen übernahm und diese zu seinen Abnehmern begleitete. Später, als der Koks nicht mehr in Wuppertal-Barmen, sondern in Wuppertal-Küllenhahn abgeladen wurde, ließ ███ den Koks auf den Hof einer Gastwirtschaft fahren und dort abladen. Er verkaufte ihn von hier aus an seine Abnehmer. In einzelnen Fällen holten diese ihn auch selbst mit ihren eigenen Fahrzeugen am Bahnhof ab.

Den Käufern stellte ███ in einigen Fällen Quittungen aus. Diese unterschrieb er, um die Abnehmer über seine Person zu täuschen, nicht mit seinem wirklichen Namen, sondern mit dem Namen ████.

Vom Juli oder August 1951 an beteiligte sich an diesen Geschäften auch der Angeklagte ██████. Nach den bisherigen Feststellungen vermittelte er ███ in zahlreichen Fällen Käufer.

Der Angeklagte █████ half im November 1951 etwa vier Wochen lang dem Angeklagten ███ gegen Entgelt beim Abladen des Kokses im Hof jener Gastwirtschaft, einige Male auch beim Beladen von Fahrzeugen auf dem Bahnhof. Er wusste, dass der Koks gestohlen war.

2.) Das Landgericht hat die Taten der Angeklagten sowohl nach deutschem Strafrecht (§§ 259, 260, 267 StGB) als auch nach dem Gesetz Nr. 14 der Alliierten Hohen Kommission gewürdigt. Gleichwohl hat es die Angeklagten, soweit es sich um das Ansichbringen des Kokses handelte, nur wegen eines Vergehens nach Art. 2 Nr. 4 AHKG Nr. 14 verurteilt, obwohl nach seiner Ansicht die Handlungen der Angeklagten auch Tatbestände des deutschen Strafgesetzbuches erfüllten. Es führt dazu aus:

Im Verhältnis zu den Bestimmungen der §§ 259 und 242 StGB sei Art. 2 Nr. 4 AHKG Nr. 14 ein Sondergesetz. Aber auch im Verhältnis zu § 260 StGB sei diese Bestimmung ausschließlich anzuwenden, weil das AHKG Nr. 14 ausschließliche Geltung gegenüber etwa mit ihm zusammentreffenden deutschen Gesetzen zu beanspruchen habe.

3.) Die Revision der Staatsanwaltschaft, die in der Nichtanwendung der Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches eine Verletzung des sachlichen Rechts erblickt, hat im Ergebnis Erfolg. Allerdings kann ihr insoweit nicht beigetreten werden, als sie das deutsche Strafrecht neben dem AHKG Nr. 14 angewendet wissen will. Vielmehr sind die Taten der Angeklagten ausschließlich nach dem Reichsstrafgesetzbuch zu beurteilen.

a) Der vom Landgericht auf die Straftaten angewendete Art. 2 Nr. 4 AHKG Nr. 14 enthält in sehr allgemeiner Form die Tatbestände einer Anzahl von strafbaren Handlungen gegen das Vermögen, z. B. Diebstahl, Unterschlagung, Hehlerei usw., mit der einzigen Einschränkung, dass nur gegen das Vermögen der alliierten Streitkräfte oder der ihnen gleichgestellten Personen gerichtete Handlungen unter das Gesetz fallen. Darüber hinaus bedroht Art. 2 Nr. 4 auch noch Handlungen mit Strafe, die nach dem deutschen Recht nicht strafbar sind, z. B. den unbefugten Besitz von alliiertem Eigentum. Soweit sich der Straftatbestand des Art. 2 Nr. 4 aber mit Tatbeständen des Strafgesetzbuches deckt, hat er keinen über das deutsche Gesetz hinausgehenden rechtlichen Gehalt.

Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand des Art. 2 Nr. 4 und den eines deutschen Strafgesetzes, etwa des Diebstahls, so ist zu entscheiden, welches Recht das zur Aburteilung berufene Gericht anzuwenden hat. Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass dem AHKG Nr. 14 der unbedingte Vorrang vor dem deutschen Strafgesetz zukomme. Dem kann nicht beigetreten werden. Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst, noch aus anderen Bestimmungen des Besatzungsrechts ergibt sich etwas Derartiges.

Daraus, dass sich die Besatzungsmacht die Aburteilung von Straftaten nach dem Gesetz Nr. 14 grundsätzlich vorbehalten haben, folgt ebenfalls nichts für die Frage des anzuwendenden Gesetzes, wenn im Einzelfalle ausnahmsweise die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist. Schliesslich zwingt auch nicht der weite Strafrahmen des Gesetzes Nr. 14 zu der vom Landgericht gezogenen Folgerung. Dieser erklärt sich daraus, dass die Einzeltatbestände des Gesetzes sehr weit gefasst und wenig abgegrenzt sind, so dass Handlungen sehr verschiedenen Unrechtsgehalts darunter fallen können.

Durch das AHKG Nr. 14 wird also die Anwendung des deutschen Strafrechts nicht ausgeschlossen.

b) Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob dann, wenn eine Tat gleichartige Tatbestände des Reichsstrafgesetzbuches und eines Strafgesetzes der Besatzungsmacht erfüllt, der mit der Sache befasste Richter beide Gesetze anzuwenden hat, oder nur das deutsche. Nur wenn sowohl das deutsche als auch das alliierte Strafrecht anzuwenden ist, kann die Frage der Tateinheit auftauchen.

Aus dem AHKG Nr. 14 selbst ergibt sich für die Entscheidung dieser Frage nichts; insbesondere folgt nicht aus dem Zweck des Gesetzes, dass der deutsche Richter es in jedem Falle neben dem deutschen Strafrecht anzuwenden hätte.

Das AHKG Nr. 14 ist nicht erlassen worden, damit durch seine Anwendung in allen Fällen den alliierten Interessen in Deutschland ein verstärkter Schutz gewährt werde. Dies folgt auch nicht aus dem weiten Strafrahmen und aus den vom deutschen allgemeinen Strafrecht abweichenden Bestimmungen über Teilnahme usw. in Art. 5 des Gesetzes.

Der Grund für den weiten Strafrahmen ist bereits erwähnt worden. Das Gesetz ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen des Besatzungsstrafrechts für Deutschland. Es ist zu dem Zweck erlassen worden, den Gerichten der Besatzungsmacht, die in der Regel zur Aburteilung solcher Straftaten berufen sind und die mit dem deutschen Strafrecht und den deutschen Auslegungsmethoden oft nicht vertraut sind, die Rechtsanwendung zu erleichtern. Dies ergibt sich auch aus Art. 2 Abs. 2 des in der US-Zone geltenden Ausführungsgesetzes zum AHKG Nr. 13 (Gesetze Nr. 6, 17, 25 und 33 des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten in Deutschland vom 11. August 1950 in der Fassung des Gesetzes Nr. 17 zur Änderung des Gesetzes vom 12. Januar 1951, abgedruckt bei Schwarz, StPO 15. Aufl. S. 743 ff). Dort ist bestimmt, dass die deutschen Gerichte die Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Verletzung des deutschen Strafgesetzes ausüben können, wenn eine Handlung zugleich eines der in Abs. 1 bezeichneten Gesetze u. a. Ges. Nr. 14 und ein deutsches Strafgesetz verletzt. Die deutschen Gerichte haben aber dann ohne Rücksicht auf abweichende Vorschriften, die in § 73 StGB oder in anderen deutschen Gesetzen enthalten sind, ausschließlich das deutsche Gesetz anzuwenden. Diese Vorschrift wäre unverständlich, wenn das AHKG Nr. 14 den alliierten Interessen einen Strafschutz hätte verleihen wollen, der über den schon durch das deutsche Strafrecht gewährten hinausgehen sollte. Aus dem Umstand, dass der Besatzungsgesetzgeber neues Strafrecht auch auf Gebieten gesetzt hat, die schon durch das Strafgesetzbuch geregelt waren, um eine einheitliche und leichte Handhabung durch die Besatzungsgerichte zu sichern, folgt nicht, dass das deutsche Gericht, das im Einzelfall ausnahmsweise zur Aburteilung von Straftaten gegen alliierte Interessen berufen ist, gehalten wäre, das alliierte Strafgesetz anzuwenden neben dem deutschen Recht, das eine ausreichende Ahndung bereits ermöglicht.

Im Verhältnis der deutschen Gerichte zu den Gerichten der Besatzungsmacht gilt der allgemeine, auch den §§ 3 und 4 StGB zugrunde liegende Rechtsgrundsatz, dass jedes Strafgericht nach seinem sachlichen Strafrecht urteilt. Das Besatzungsstrafrecht des AHKG Nr. 14 ist nicht deutsches Strafrecht. Es ist Sonderstrafrecht der Besatzung, geschaffen für die Anwendung durch die Besatzungsgerichte. Dies ergibt sich schon daraus, dass den deutschen Gerichten die Aburteilung von Verfehlungen gegen das Gesetz Nr. 14 grundsätzlich entzogen ist (Art. 1 Abs. b II AHKG Nr. 13). Der Grundsatz, dass die deutschen Gerichte nur nach dem deutschen Strafrecht Recht sprechen, ist für die amerikanische Besatzungszone durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 6/17 des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten ausdrücklich anerkannt worden. Er gilt aber als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch in der Britischen Besatzungszone. Ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen stehen seiner Anwendung in der Britischen Besatzungszone nicht entgegen. Die im Einzelfall zur Aburteilung von strafbaren Handlungen gegen alliierte Interessen ermächtigten deutschen Gerichte üben die Gerichtsbarkeit nicht im Namen und im Auftrag der Besatzungsmacht aus, sondern ursprüngliche, eigene deutsche Gerichtsbarkeit, deren Ausübung durch die Bestimmungen des AHKG Nr. 13 nur vorübergehend beschränkt ist und im Umfang der jeweiligen Ermächtigung wieder auflebt (Stödter, Deutschlands Rechtslage, Hamburg 1948, S. 246 ff., 253).

Aus alledem folgt, dass auch in der Britischen Besatzungszone beim Zusammentreffen von gleichlautenden Bestimmungen des alliierten und des deutschen Strafrechts das deutsche Gericht nur das deutsche Strafrecht anzuwenden hat. Wie zu verfahren wäre, wenn eine gleiche Strafvorschrift im deutschen Recht nicht vorhanden wäre, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden.

Es wäre auch unbillig, wenn ein Täter, der sich an alliiertem Eigentum vergangen hat und dadurch sowohl gegen Art. 2 Nr. 4 AHKG Nr. 14, als auch gegen eine Bestimmung des Strafgesetzbuches verstoßen hat, allein deshalb, weil sich seine Tat gegen alliierte Interessen gerichtet hat, wegen zweier in Tateinheit begangener Straftaten schuldig gesprochen werden müsste, obwohl ein allein nach deutschem Gesetz ergehender Schuldspruch den Unrechtsgehalt seiner Handlungen voll ausschöpft.

Die vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone für das Verhältnis der Strafbestimmungen des KRG Nr. 10 zu den deutschen Strafgesetzen entwickelten Grundsätze sind auf das Verhältnis der hier in Frage kommenden Bestimmungen des AHKG Nr. 14 und des deutschen Rechts nicht anwendbar. Der OGH hat seine Rechtsauffassung, dass grundsätzlich sowohl nach dem KRG Nr. 10 als auch nach den deutschen Strafgesetzen schuldig zu sprechen sei, wenn die Tatbestände erfüllt sind, im Wesentlichen damit begründet: Das KRG Nr. 10 habe für eine besondere, in sich geschlossene Erscheinungsform des Verbrechens einen neuen, umfassenden Tatbestand unter selbständiger Umgrenzung von Täterschaft und Teilnahme aufgestellt und für alle einschlägigen Straftaten neues einheitliches Recht geschaffen (OGHSt 1, 1; 1, 39). Bei der hier in Frage kommenden Bestimmung des AHKG Nr. 14 ist dies nicht der Fall. Diese hat keinen über die Vermögensstraftatbestände des StGB hinausgehenden strafrechtlichen Gehalt, soweit sich die Tatbestände decken. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Angriff gegen alliiertes Vermögen und Eigentum strafrechtlich etwas anderes sei, als ein Angriff gegen sonstiges Eigentum oder Vermögen.

Eine verbindliche Anweisung zur Anwendung des Besatzungsstrafrechts enthält auch nicht etwa die Verfügung des brit. Chief Legal Officer vom 11. Februar 1952, mit der die vorliegende Strafsache an die deutschen Gerichte abgegeben worden ist. Dieser Erlass nimmt zwar Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen des AHKG Nr. 14. Dies hat aber nicht die Bedeutung einer Anweisung an die deutschen Gerichte, die angezogenen Bestimmungen anzuwenden. Der Hinweis diente vielmehr offensichtlich nur der näheren Bezeichnung der Straftat.

Nach alledem hatte das Landgericht nur das deutsche Recht anwenden dürfen.

3.) Das Landgericht hat die Taten der Angeklagten, ohne dazu von seinem Rechtsstandpunkt aus genötigt gewesen zu sein, auch nach dem Strafgesetzbuch beurteilt.

Dabei hat es angenommen, dass sich die Angeklagten einer gemeinschaftlichen, fortgesetzten Hehlerei schuldig gemacht hätten. Mit dieser rechtlichen Würdigung befindet es sich jedoch, mindestens soweit ██████ und █████ in Frage kommen, nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs über das Verhältnis der Hehlerei zur Vortat. Die Hehlerei setzt begrifflich voraus, dass die Tat, mittels derer die Sachen erlangt sind, nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet ist. Wer sich an einem Diebstahl oder an einer Unterschlagung in der Weise beteiligt, dass er die gestohlenen oder unterschlagenen Sachen an sich bringt, bevor der Diebstahl bzw. die Unterschlagung beendet ist, ist nicht Hehler, sondern Täter oder Teilnehmer am Diebstahl bzw. an der Unterschlagung (RGSt 67, 70, StRspr.; vgl. auch BGHSt 3, 191 und BGH 3 StR 524/51 vom 20. September 1951). Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte ███ sich an der Wegnahme des Kokses selbst beteiligt, indem er die beladenen Fahrzeuge zu seinen Abnehmern begleitete oder sie auf den Hof der Gastwirtschaft schaffen ließ, oder indem er die Abnehmer mit ihren Fahrzeugen an die Laderampe schickte und dort Koks aufladen ließ.

Im Zeitpunkt der Beteiligung des Angeklagten ███ hatten die Diebe aus den Reihen der deutschen Arbeitsmannschaften noch keinen sicheren Gewahrsam an dem Koks begründet, der Diebstahl war also noch nicht beendet (BGH 3 StR 283/52 vom 13. Mai 1953). Ob der Angeklagte ██████ sich als Mittäter oder als Gehilfe beteiligt hat, hängt von seiner Willensrichtung ab. Den ganzen Umständen nach liegt Mittäterschaft nahe.

Auch die Handlungen des Angeklagten █████, wie sie festgestellt sind, sind nicht Hehlerei, sondern Beteiligung an den Diebstählen in der Form der Mittäterschaft oder der Beihilfe. Wie das Landgericht annimmt, war nach der Vorstellung des Angeklagten ███ Gewahrsam am Diebesgut erst gesichert, als der Koks auf dem Hof der Gastwirtschaft abgeladen war. Erst in diesem Augenblick war der Diebstahl beendet. Nach den Feststellungen hat █████ beim Abladen der Fahrzeuge auf dem Hof geholfen. Dadurch hat er als Mittäter oder als Gehilfe am Diebstahl mitgewirkt. In einigen Fällen hat er sogar beim Abladen von Fahrzeugen an der Laderampe des Bahnhofs mitgeholfen. Anders wäre es, wenn er beim Aufladen der Fahrzeuge der Abnehmer auf dem Hof der Gastwirtschaft geholfen hätte. Dann würde nur Mitwirken beim Absatz vorliegen und wegen Hehlerei zu bestrafen sein.

Anders liegt, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, die Sache bei dem Angeklagten ██████. Dieser hat nicht selbst bei der Wegnahme mitgewirkt. Er hat dem Angeklagten ███ Abnehmer vermittelt. Immerhin aber ist es auch nicht ausgeschlossen, dass er sich an den Diebstählen beteiligt hat, wenn auch nur dadurch, dass er durch seine Vermittlertätigkeit dem Angeklagten ███ ihre Ausführung ermöglichte oder erleichterte. Hierüber werden noch nähere Feststellungen zu treffen sein.

4.) Das Urteil des Landgerichts muss auch insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte ███ wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Hier besteht ein offener Widerspruch zwischen dem entscheidenden Teil und den Gründen. Verurteilt ist ███ wegen Vergehens gegen das Gesetz Nr. 14 und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe. In den Gründen ist ausgeführt, zwischen der Urkundenfälschung und dem Vergehen nach Gesetz Nr. 14 bestehe Tateinheit. Da dieser Widerspruch durch Auslegung nicht ausgeräumt werden kann, ist das sachliche Recht verletzt.

Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, dass seine in den Gründen dargelegte Rechtsansicht einer Nachprüfung nicht standhält. Die Annahme, das Vergehen gegen Gesetz Nr. 14 und die Urkundenfälschung seien durch eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Handlung, den verbotenen Handel mit Koks, verübt worden, ist mit den tatsächlichen Feststellungen nicht vereinbar. Hiernach hat der Angeklagte beim Diebstahl von Koks mitgewirkt. Den Käufern der Beute hat er in einzelnen Fällen gefälschte Kaufpreisquittungen ausgestellt. Auch nach „natürlicher“ Anschauung war dies eine gegenüber den Diebstahlshandlungen selbständige Handlung. Zwar war sie ein Mittel, um die Diebstähle zu verdecken; dieser Umstand rechtfertigt aber allein noch nicht die Annahme von Tateinheit oder natürlicher Handlungseinheit. Die Diebstähle waren jeweils vollendet, als der Angeklagte die Quittungen ausstellte.

5.) Das Urteil kann auch insoweit nicht aufrechterhalten werden, als der Angeklagte ███ freigesprochen worden ist. Die ihm zur Last gelegte Anstiftung zum Diebstahl, die das Landgericht nicht für erwiesen ansieht, hängt mit den Handlungen, wegen derer er verurteilt worden ist, eng zusammen. Selbst wenn die Annahme des Landgerichts richtig wäre, dass der Angeklagte ███ Hehlerei begangen habe, könnte er deshalb allein nach der neueren Rechtsprechung nicht von der Anklage wegen Anstiftung zum Diebstahl freigesprochen werden. Denn diese bildet, wenn sie in der Absicht begangen wird, einen Anteil an der Beute zu erlangen, mit dem nachfolgenden Ansichbringen eines Teiles der Beute eine einheitliche Tat (BGHSt 2, 315; 4, 41). Dies gilt umso mehr, wenn der Anstifter sich an dem Diebstahl, zu dem er angestiftet hat, selbst beteiligt. Unter Berücksichtigung der erörterten rechtlichen Gesichtspunkte muss das Landgericht in der Beurteilung der Handlungen des Angeklagten völlig frei sein. Daher muss auch dieser freisprechende Teil des Urteils aufgehoben werden.

KraussBuschBaldus
KoenigerMaaß

Zitiert (2)

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