Umqualifikation: Beihilfe statt schwere Begünstigung beim Abtransport gestohlener Ware
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 283/52
- Datum
- 13.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zur Haupttat kann auch noch geleistet werden, wenn die Haupttat rechtlich bereits vollendet, tatsächlich aber noch nicht beendet ist.
Beihilfe zum Diebstahl ist möglich, solange der Täter den gesicherten Gewahrsam an der Beute noch nicht erlangt hat.
Der Transport oder Abtransport der Beute kann, abhängig von den Umständen, als Beihilfe und nicht lediglich als Begünstigung zu bewerten sein.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch ändern, wenn der sich aus den Feststellungen ergebende Straftatbestand erkennbar ist und der Angeklagte zuvor auf die mögliche Bestrafung hingewiesen worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht M.-Gladbach, 19. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Leonhard ██ ██████████████ ov dort, geboren ██████████████████, wegen schwerer Begünstigung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 19. Dezember 1951
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht wegen schwerer Begünstigung, sondern wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt wird,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schwerer Begünstigung (§ 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie hat nur teilweise Erfolg.
1.) Der Angeklagte hat nach einem Einbruchsdiebstahl den bereits verurteilten Dieben die Beute (über 10 Zentner Kaffee) vom Tatort zum Abnehmer gefahren. Die Diebe hatten sich mit zwei Personenkraftwagen, die der Angeklagte und sein Sohn steuerten, abends in die Nähe des Tatorts in Rheydt begeben. Der Angeklagte und sein Sohn erhielten den Auftrag, in einer Seitenstraße zu warten. In der Nacht wurde der Einbruchsdiebstahl unter schwierigen Umständen durchgeführt. Erst gegen 6 Uhr morgens erschienen die Diebe und beorderten die Wagen zu einem Feldweg, wo der gestohlene Kaffee aufgeladen wurde. Der Angeklagte und sein Sohn fuhren die Säcke dann zu dem bereits vorher ausgemachten Abnehmer nach Köln. Der Angeklagte erhielt für diese Fahrt und eine zuvor durchgeführte Erkundigungsfahrt eine Belohnung von 250 DM. Spätestens beim Aufladen am Feldweg hat der Angeklagte erkannt, dass der Kaffee gestohlen worden war; nach der Überzeugung der Strafkammer rechnete er auch zum mindesten damit, dass die Diebe sich den Kaffee durch einen Einbruchsdiebstahl verschafft hätten, und nahm diesen Umstand billigend in Kauf. In der rechtlichen Würdigung kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass eine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Einbruchdiebstahls (§ 47 StGB) nicht erfolgen könne, weil dem Angeklagten der Tätervorsatz nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden könne; er habe sich aber der schweren Begünstigung nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht.
2.) Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer habe die Behauptung des Angeklagten, dass er die erhaltene Belohnung an seinen Arbeitgeber abgeliefert habe, nicht nachgeprüft, obwohl eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers zu den Akten überreicht worden sei. Die Rüge bedarf keiner Erörterung, weil es, wie die Prüfung der Sachbeschwerde ergeben wird, auf die Beweisfrage rechtlich nicht ankommt.
3.) Die Revision richtet sich zum Teil in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Soweit sie geltend macht, dass die Feststellungen die Annahme eines Verbrechens nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht rechtfertigen, ist ihr, wenn auch aus anderen Gründen, zuzustimmen.
Das Urteil hat Mittäterschaft verneint; dagegen können rechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Die Strafkammer hat aber die nunmehr naheliegende Würdigung unterlassen, ob sich der Angeklagte nicht der Beihilfe zum schweren Diebstahl schuldig gemacht hat. Eine weitere tatrichterliche Prüfung war nicht mehr notwendig, weil sich dieser Tatbestand unmittelbar aus den getroffenen Feststellungen ergibt.
Die Strafkammer hat nämlich nicht berücksichtigt, dass auch der Abtransport der Beute noch Beihilfe zur Haupttat sein kann. Es bedarf hier keiner allgemeinen Erörterung über die Abgrenzung zwischen Beihilfe und Begünstigung. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedenfalls Beihilfe zur Haupttat auch dann noch geleistet werden, wenn diese zwar rechtlich schon vollendet, tatsächlich aber noch nicht beendet ist (vgl. BGHSt 2, 344 mit Nachweisen). Deshalb ist Beihilfe zum Diebstahl rechtlich noch so lange möglich, bis der Dieb den gesicherten Gewahrsam an der Beute erlangt hat. Dass dieser gesicherte Gewahrsam schon bestand, als der Kaffee verladen wurde, muss nach den Umständen des Sachverhalts verneint werden. Solange sich die erhebliche Menge Kaffee noch im freien Gelände und in der unmittelbaren Nähe des Tatorts befand, hatten die Diebe noch keine sichere Verfügungsgewalt; sie konnten jederzeit überrascht werden und mussten dann die Beute im Stich lassen.
Nach allem ist der Angeklagte der Beihilfe zum schweren Diebstahl, nicht aber der schweren Begünstigung schuldig.
4.) Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht geändert werden. § 265 StPO steht nicht entgegen. Nach der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagte ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen "Beihilfe" hingewiesen worden. Dass es sich bei diesem Hinweis nur um eine Beihilfe zum schweren Diebstahl handeln konnte, war für den Angeklagten nicht zweifelhaft, da ihm der Eröffnungsbeschluss gemeinschaftlichen schweren Diebstahl zur Last legte.
Die Strafe ist unter Berücksichtigung des geänderten Schuldspruchs vom Tatrichter neu festzusetzen. Auf § 358 Abs. 2 StPO wird hingewiesen.
| Rotberg | Koeniger | Maass | |||
| Krauss | Baldus |