Vorfahrt auf Hauptstraße: Keine generelle Geschwindigkeitsminderung wegen verdeckter Nebenstraße
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 755/52
- Datum
- 05.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorfahrtberechtigte auf einer Hauptstraße muss nicht allgemein damit rechnen, dass nicht sichtbare, wartepflichtige Verkehrsteilnehmer aus einer Nebenstraße sein Vorfahrtrecht missachten.
Eine Kreuzung ist für den Benutzer der Hauptstraße nicht allein deshalb eine „unübersichtliche Stelle“ i.S.d. § 9 Abs. 2 StVO, weil die einmündende Nebenstraße aufgrund des Häuserbestandes nicht eingesehen werden kann; daraus folgt für sich genommen keine Pflicht zur Geschwindigkeitsherabsetzung.
Der Vorfahrtberechtigte hat seine Fahrweise nur an erkennbaren Gefahren der konkreten Verkehrslage auszurichten; abstrakte, lediglich mögliche Gefahrenquellen begründen keine generelle Pflicht zum „Herantasten“ an jede Kreuzung.
Die „unübersichtliche Strecke“ i.S.d. § 8 Abs. 2 StVO ist von der „unübersichtlichen Stelle“ i.S.d. § 9 Abs. 2 StVO zu unterscheiden; eine verdeckte einmündende Straße macht die befahrene Straße nicht ohne Weiteres zu einer unübersichtlichen Strecke.
Bei der Strafzumessung darf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal (hier: Tod eines Menschen bei § 222 StGB) nicht strafschärfend verwertet werden.
Eine in einer plötzlichen Gefahrensituation getroffene Ausweichentscheidung ist ohne Feststellungen zur Vermeidbarkeit und Schuldhaftigkeit nicht als Verkehrsverstoß zu bewerten.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 21. Juli 1952
Leitsatz
Der Benutzer der Hauptstraße braucht nicht allgemein damit zu rechnen, dass die für ihn nicht sichtbaren, aus der Nebenstraße kommenden und wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtrecht missachten werden. Für ihn ist die Kreuzung nicht deshalb eine „unübersichtliche Stelle“, weil die Nebenstraße infolge des Häuserbestandes nicht eingesehen werden kann; dieser Umstand allein verpflichtet ihn nicht, seine Geschwindigkeit herabzusetzen. Dagegen muss er sich auf erkennbare Gefahren der Verkehrslage einstellen.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 21. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 8, 9, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolg.
1.) Der Angeklagte fuhr am 9. Juli 1951 mit einem Personenkraftwagen (Mercedes) auf dem Ruhrschnellweg in Mülheim/Ruhr, einer Hauptverkehrsstraße, und näherte sich mit einer Geschwindigkeit von 58–60 km/h der Kreuzung Velauerstraße. 70 m vor der „gefährlichen“ und „unübersichtlichen“ Kreuzung ist ein allgemeines Achtungsschild angebracht. Die Vorfahrtregelung ist für die aus der Velauerstraße kommenden Verkehrsteilnehmer beiderseits durch Haltschilder gekennzeichnet. Dem Angeklagten war diese Kreuzung seit langem bekannt. Er überfuhr das Achtungsschild mit unverminderter Geschwindigkeit. Als er die Kreuzung fast erreicht hatte, kam die 15-jährige Erika L. plötzlich von rechts mit ihrem Fahrrad auf die Kreuzung gefahren, ohne an der Einmündung anzuhalten. Auf der Mitte der Fahrbahn wurde sie von dem nach links ausgebogenen Kraftwagen des Angeklagten erfasst und über 30 m weit mitgeschleift. Sie starb kurz darauf an den erlittenen Verletzungen.
2.) Die Strafkammer verkennt nicht, dass die Radfahrerin das überwiegende Verschulden an dem Unfall trifft, hält aber gleichwohl den Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig. Der Angeklagte habe mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h an die Kreuzung heranfahren dürfen, weil es ihm nur dann möglich gewesen sei, sein Fahrzeug rechtzeitig zum Halten zu bringen. Denn der vorfahrtberechtigte Benutzer des Ruhrschnellwegs könne erst auf kürzeste Entfernung vor der Kreuzung feststellen, ob aus der Velauerstraße kommende wartepflichtige Verkehrsteilnehmer gewillt seien, die Vorfahrt zu beachten. Der Vorfahrtberechtigte müsse ohnehin sein Augenmerk auch darauf richten, ob von der einmündenden Velauerstraße her spielende Kinder oder alte gebrechliche Leute sich unbesonnen verhielten. Daher habe er seine Fahrweise durch Verringerung der Geschwindigkeit so einzurichten, dass ihm ein sofortiges Anhalten möglich sei. In anderer Weise könne den Gefahren der unübersichtlichen Kreuzung nicht rechtzeitig und wirksam begegnet werden. Insbesondere habe sich der Angeklagte nicht darauf verlassen dürfen, dass sein Vorfahrtrecht „absolut“ beachtet werde.
3.) Diese Erwägungen der Strafkammer, die zu einer grundsätzlichen Stellungnahme Anlass geben, sind im Wesentlichen durch Rechtsirrtum beeinflusst; sie verkennen Sinn und Zweck der Vorfahrtregelung und gehen auf eine Rechtsprechung zurück, die unter der Geltung früherer Verkehrsvorschriften entstanden, heute aber überholt ist. Der entscheidende Fehler liegt in der Auffassung, der Vorfahrtberechtigte müsse so langsam fahren, dass er vor dem Befahren der Kreuzung erst feststellen könne, ob die wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer auch gewillt seien, sein Vorfahrtrecht zu achten.
a) Das Reichsgericht hatte in der Zeit bis zur gesetzlichen Einführung der Vorfahrtregelung durch die Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr vom 28. Juli 1926 (RGBl. I, 425) – zuletzt in der ausführlich begründeten Entscheidung vom 22. April 1926 in JW 1926, 2185 – ohne Einschränkung daran festgehalten, dass sich der Kraftfahrer einer durch Häuser unübersichtlichen Kreuzung nur mit einer Geschwindigkeit nähern dürfe, die ihm jederzeit gestatte, vor einem plötzlich auftauchenden, die Straße kreuzenden Fahrzeug sofort zu halten. Wenn die Kreuzung so unübersichtlich sei, dass aus einer kreuzenden Straße kommende Fahrzeuge erst im letzten Augenblick sichtbar würden, so müsse sich der Kraftfahrer Schritt für Schritt an die Kreuzung herantasten. Unter Umständen sei deshalb schon eine Geschwindigkeit von 20 km/h zu hoch. Denn mit plötzlich auftauchenden, die Fahrbahn kreuzenden Fahrzeugen müsse der Kraftfahrer stets rechnen. Gegen diese Auffassung zeigten sich schon bald nach der erwähnten Verordnung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Widerstände (vgl. vor allem OLG Naumburg in HRR 1929 Nr. 1895 und Kammergericht in JW 1930, 2882 mit weiteren Nachweisen). Es wurde darauf hingewiesen, dass die Hauptfahrbahn nicht deshalb als unübersichtlich bezeichnet werden könne, weil Nebenstraßen in sie einmündeten oder sie kreuzten; andernfalls werde die Vorfahrtregelung praktisch ausgeschaltet. Der vorfahrtberechtigte Kraftfahrer brauche also die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht schon deshalb herabzusetzen, weil er sich einer Kreuzung nähere, deren Nebenstraße durch Gebäude verdeckt sei. Insbesondere brauche der Vorfahrtberechtigte auch nicht damit zu rechnen, dass ihm aus dieser Nebenstraße ein Fahrzeug in den Weg kommen und seine Fahrbahn kreuzen werde. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts hat sich diese Auffassung erst allmählich und nicht einheitlich durchgesetzt: Die Entscheidung RGSt 65, 135 hält noch ohne Einschränkung an der früheren Auffassung fest. Die Entscheidung RGSt 71, 80 macht Vorbehalte, ohne die grundsätzliche Frage klar herauszustellen. Dagegen vertreten die Entscheidungen in VAE 1936, 358 und 1937, 421 eindeutig den Standpunkt, dem Vorfahrtberechtigten sei nicht zuzumuten, vor jeder Kreuzung, die nur durch die Häuser wenig übersichtlich sei, die Geschwindigkeit so weit zu ermäßigen, dass er jederzeit anhalten könne; andernfalls verliere das Vorfahrtrecht jeden Sinn. Die spätere Rechtsprechung hat aber noch wiederholt auf die alte Auffassung zurückgegriffen (vgl. z. B. VAE 1936, 439; 1937, 275).
b) Die Beurteilung muss von dem Begriff der „unübersichtlichen Stelle“ im Sinne des § 9 Abs. 2 StVO ausgehen. Nach dieser Vorschrift hat der Kraftfahrer an unübersichtlichen Stellen seine Fahrweise so einzurichten, dass er sein Fahrzeug notfalls rechtzeitig anhalten kann. Dieser Geschwindigkeitsbeschränkung unterliegt an sich auch der Vorfahrtberechtigte. Nun können Sichtbehinderungen, die zur Unübersichtlichkeit führen, verschiedener Art sein und verschiedene Ursachen haben. Bei Kreuzungen, die mit Häusern bestanden sind, tritt die besondere Frage auf, ob die Stelle schon deshalb „unübersichtlich“ ist, weil die kreuzenden Straßen wegen des Häuserbestandes nicht gegenseitig eingesehen werden können, ob sich also der Kraftfahrer nicht nur der Übersichtlichkeit der in seiner Fahrbahn liegenden Kreuzungsfläche selbst, sondern auch der angrenzenden Teile der kreuzenden Straße vergewissern muss. Diese Frage ist in der erwähnten früheren Rechtsprechung stets bejaht worden; demgemäß war der Kraftfahrer, gleichgültig auf welcher Straße er sich der Kreuzung näherte, verpflichtet, bei fehlender Einsicht in die kreuzende Straße seine Geschwindigkeit unter Umständen je nach der Sichtbehinderung durch den Häuserbestand auf ein Mindestmaß herabzusetzen und sich an die Kreuzung „heranzutasten“. Mit der Einführung der Vorfahrtregelung ist diese Auffassung nicht mehr vereinbar; die Frage der Unübersichtlichkeit kann nicht mehr einheitlich und unabhängig vom Vorfahrtrecht beurteilt werden. Das gilt jedenfalls für die Fälle des § 13 Abs. 1 StVO; wenn also eine der kreuzenden Straßen Hauptstraße ist (wie die Frage für § 13 Abs. 2 StVO zu beurteilen wäre, muss hier dahingestellt bleiben). Die Vorfahrtregelung soll nicht nur Unfälle verhüten, sondern auch der Sicherung eines fließenden Verkehrs dienen. Diese Aufgabe wäre in Frage gestellt, wenn der Benutzer der Hauptstraße bei jeder Annäherung an eine einmündende oder kreuzende Straße, die schlecht eingesehen werden kann, allgemein und ohne erkennbare Anhaltspunkte mit einer Verletzung seines Vorfahrtrechts rechnen müsste. Dem Zweck der Vorfahrtregelung wird deshalb nur eine Beurteilung gerecht, die die Frage der „Unübersichtlichkeit“ für den Benutzer der Hauptstraße anders entscheidet als für den Wartepflichtigen. Für diesen ist bei fehlender Einsicht in die Hauptstraße gerade wegen der Vorfahrtregelung die Stelle unübersichtlich; er macht sich daher, wenn er ohne Beachtung des Vorfahrtrechts zu schnell auf die Kreuzung fährt, nicht nur einer Übertretung nach § 13 Abs. 1 StVO, sondern auch einer Übertretung nach § 9 Abs. 2 StVO schuldig. Für den Benutzer der Hauptstraße gilt das nicht. Für ihn beschränkt sich die Frage der Unübersichtlichkeit auf die Kreuzungsfläche selbst, weil seine Fahrbahn durch die Vorfahrtregelung gegen die aus der Nebenstraße kommenden Verkehrsteilnehmer abgeschirmt ist. Daraus folgt der Grundsatz, dass der Benutzer der Hauptstraße nicht allgemein damit zu rechnen braucht, die für ihn nicht sichtbaren, aus der Nebenstraße kommenden und wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer würden sein Vorfahrtrecht missachten. Für ihn ist die Kreuzung nicht deshalb eine unübersichtliche Stelle, weil die Nebenstraße infolge des Häuserbestandes nicht eingesehen werden kann; dieser Umstand allein verpflichtet ihn nicht, seine Geschwindigkeit herabzusetzen. Dagegen muss er sich auf erkennbare Gefahren der Verkehrslage einstellen.
c) Dass die Ansicht der Strafkammer nicht richtig sein kann, zeigen auch ihre eigenen Ausführungen. Sie will die zulässige Geschwindigkeit auf 30 km/h bestimmen, ohne dass ersichtlich wäre, warum gerade diese Grenze als notwendig erachtet wurde. Offenbar war die Erwägung maßgebend, dass nach dem durch den Häuserbestand bedingten Sichtwinkel an der Kreuzung ein von rechts kommender Radfahrer erst in einer bestimmten Entfernung von der Kreuzung wahrgenommen werden kann. Hiernach wurde dann der notwendige Anhalteweg bemessen, aus dem wiederum die höchstzulässige Geschwindigkeit errechnet wurde. Der Anhalteweg beträgt bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h, einer mittleren Bremsverzögerung (4 m/sec²) und günstigster Reaktions- und Bremsansprechzeit (0,75 sec) fast 15 m. Auf diese Entfernung erscheint also der aus der Seitenstraße kommende, mit einer Geschwindigkeit von etwa 10 km/h fahrende Radfahrer im Blickfeld des Vorfahrtberechtigten. Nähert sich aber auf der Seitenstraße ein Kraftfahrer mit erheblich größerer Geschwindigkeit als ein Radfahrer, so kann ihn der Vorfahrtberechtigte naturgemäß noch nicht auf 15 m wahrnehmen, sondern je nach der Geschwindigkeit des Wartepflichtigen erst sehr viel später. Da der Vorfahrtberechtigte nicht sehen und wissen kann, mit welcher Geschwindigkeit sich der „zur Beachtung der Vorfahrt nicht gewillte“ wartepflichtige Verkehrsteilnehmer der Kreuzung nähert, hätte die Auffassung der Strafkammer zur Folge, dass der Vorfahrtberechtigte seine Geschwindigkeit noch erheblich unter 30 km/h herabsetzen müsste, weil dies nach Ansicht der Strafkammer die einzige Möglichkeit ist, den „Gefahren einer unübersichtlichen Kreuzung“ zu begegnen. Zum mindesten ist es willkürlich, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu bemessen, also nach Umständen, die der Vorfahrtberechtigte nicht vorher übersehen kann. Im Ergebnis lief die Auffassung der Strafkammer darauf hinaus, dass der Vorfahrtberechtigte je nach dem Grade der Sichtbehinderung vor dem Befahren der Kreuzung seine Geschwindigkeit auf 10 km/h ermäßigen oder sogar halten müsste; die Vorfahrtregelung wäre dann in ihr Gegenteil verkehrt.
d) Auch die Erwägung, der Angeklagte habe trotz seines Vorfahrtrechts sein Augenmerk darauf richten müssen, ob von der kreuzenden Straße her spielende Kinder oder alte gebrechliche Leute sich unbesonnen verhalten würden, kann die Auffassung der Strafkammer nicht rechtfertigen. Der Kraftfahrer ist nicht verpflichtet, sich auf jede mögliche Gefahrenquelle einzustellen. Solchen allgemeinen Gefahrenquellen begegnet die Straßenverkehrsordnung mit allgemeinen Geboten und Verboten. Dass der Kraftfahrer spielenden Kindern, die sichtbar sind oder auf deren Aufenthalt in der Nähe der Fahrbahn er durch besondere Schilder hingewiesen ist, erhöhte Aufmerksamkeit schenken muss, ist selbstverständlich; dieser Gesichtspunkt kommt aber hier nicht in Betracht.
4.) Nach allem reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, um den Schuldspruch zu rechtfertigen.
Der dargelegte Grundsatz bedeutet nicht, dass der Angeklagte mit beliebiger Geschwindigkeit an die Kreuzung hätte heranfahren dürfen. Über das Maß der zulässigen Geschwindigkeit kann aber erst nach weiterer Aufklärung entschieden werden. Hierzu sei auf folgendes hingewiesen:
a) Nach Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I, 832) gilt § 9 Abs. 1 StVO nicht mehr für Personenkraftfahrzeuge. Die Bestrafung einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen Übertretung der §§ 9 Abs. 1, 49 StVO richtet sich also heute nach § 2a Abs. 1, 2 StGB. Auf die Beurteilung der Tat unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung ist dagegen die Gesetzesänderung ohne Einfluss. Sie beruht nicht auf einer grundsätzlichen Wandlung der Strafrechtsauffassung, sondern ist nur darauf zurückzuführen, dass sich infolge der Entwicklung des Kraftfahrzeugverkehrs die tatsächlichen Bedürfnisse der Verkehrssicherung und die Auffassung über die Zweckmäßigkeit einer bestimmten Verkehrsbestimmung geändert haben (vgl. z. B. RGSt 55, 125; RG DR 1942, 1781). Infolgedessen kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 ████ auch jetzt noch auf die Überschreitung der zur Tatzeit zulässigen Höchstgeschwindigkeit gestützt werden.
b) Der Angeklagte ist mit einer Geschwindigkeit von annähernd 60 km/h gefahren. Eine Übertretung nach § 9 Abs. 1 StVO erörtert die Strafkammer nicht; sie ist also offenbar davon ausgegangen, dass die Unfallstelle außerhalb der geschlossenen Ortschaft liegt. Ob diese Annahme zutrifft, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen; die Beschreibung der Kreuzung lässt eher das Gegenteil vermuten. Für den Begriff der geschlossenen Ortschaft gilt § 13 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (RGBl. I, 1237). Hiernach ist geschlossene Ortslage der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend mit Wohnhäusern, gewerblichen oder öffentlichen Bauten bedeckt ist; einzelne unbebaute Baustellen, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die geschlossene Ortschaft beginnt an sich an der auf der rechten Straßenseite aufgestellten (gelben) Ortstafel, die die Ortschaft stets als geschlossen kennzeichnet. Ihr Fehlen beweist aber nicht das Gegenteil; entscheidend ist alsdann die tatsächliche Art der Bebauung. Der Kraftfahrer muss unter solchen Umständen selbständig prüfen, ob die Ortschaft geschlossen ist, und darf sich bei Einrichtung seiner Geschwindigkeit nicht auf das Fehlen des Ortsschildes oder die weiße Farbe desselben verlassen (Urteil des 1. Ferienstrafsenats vom 31. August 1951; 4 StR 348/51). Kommt die Strafkammer hiernach zu dem Ergebnis, dass die Ortschaft an der Unfallstelle geschlossen ist, so hatte der Angeklagte höchstens mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h fahren dürfen. In diesem Fall wird daher zu prüfen sein, ob sich der Unfall auch dann ereignet hätte, wenn der Angeklagte in dem Augenblick, als er die Radfahrerin nach der örtlichen Lage frühestens sehen konnte, nur diese zulässige Geschwindigkeit gehabt hätte, oder ob der Angeklagte sein Fahrzeug auf der ihm zur Verfügung stehenden Strecke unter Berücksichtigung des Anhaltewegs noch rechtzeitig hätte zum Stehen bringen können.
c) Dass der Angeklagte innerhalb der geschlossenen Ortschaft seine Geschwindigkeit gemäß § 9 Abs. 2 StVO noch weiter hätte herabsetzen müssen, ist mangels besonderer Anhaltspunkte nicht anzuerkennen. Wie bereits dargelegt, ist das Befahren einer Kreuzung durch den Vorfahrtberechtigten kein solcher Anhaltspunkt. Auch das allgemeine Achtungsschild, das keine Anordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 StVO ist, gab dazu keinen Anlass. Dieses Schild legt jedenfalls nicht die Verpflichtung auf, die Geschwindigkeit unter die 40-km-Grenze herabzusetzen. Hätte die Verkehrspolizeibehörde eine allgemeine Herabsetzung für notwendig erachtet, so lag nichts näher, als eine Anordnung gemäß Bild 21 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung zu treffen. Das allgemeine Achtungsschild verpflichtet allerdings den Kraftfahrer zu besonderer erhöhter Aufmerksamkeit mit der Folge, dass die ihm zugestandene Reaktionszeit kürzer zu bemessen ist.
d) Andere Erwägungen gelten, wenn die Unfallstelle außerhalb der geschlossenen Ortschaft liegen sollte. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug alsdann im Allgemeinen 80 km/h. Wie weit sie der Angeklagte nach der örtlichen Lage gemäß § 9 Abs. 2 StVO hätte herabsetzen müssen, kann nur nach Aufklärung durch den Tatrichter entschieden werden und ist im Wesentlichen Tatfrage. Hierfür ist in erster Linie entscheidend, in welchem Maße sich die Art der Bebauung dem Zustand einer geschlossenen Ortslage nähert. In Verbindung mit dem allgemeinen Achtungsschild war danach eine der Sorgfalt eines vorsichtigen Kraftfahrers entsprechende Herabsetzung der Geschwindigkeit geboten. Wie weit dies erforderlich war, muss die neue Hauptverhandlung ergeben. Alsdann wird zu prüfen sein, ob sich der Unfall auch bei Einhaltung dieser gemäß § 9 Abs. 2 StVO zulässigen Geschwindigkeit ereignet hätte.
e) Die Strafkammer hat den Angeklagten auch wegen Übertretung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 (gemeint ist offenbar § 8 Abs. 2 Satz 2) StVO verurteilt. Der Grund dieser Verurteilung ist nicht erkennbar. Die „unübersichtliche Strecke“ im Sinne dieser Vorschrift ist nicht dasselbe wie die „unübersichtliche Stelle“ im Sinne des § 9 Abs. 2 StVO. Abs. 2 Satz 2 StVO will Zusammenstöße sich begegnender Verkehrsteilnehmer da vermeiden, wo eine Wegbenutzung zur Mitte hin die Gefahr eines Unfalls mit sich bringt. Jedenfalls macht die Behinderung der Sicht auf eine einmündende Straße die befahrene Straße nicht zu einer unübersichtlichen Strecke. Sollte die Strafkammer die Übertretung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO darin gesehen haben, dass der Angeklagte angesichts der Radfahrerin plötzlich nach links ausgebogen ist, so wäre dies rechtsirrig. Eine solche Entscheidung im Augenblick der Gefahr ist nicht schuldhaft; es ist nicht einmal festgestellt, dass sie vermeidbar war.
5.) Auch die Strafzumessung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die Strafkammer hat strafschärfend berücksichtigt, dass durch die Tat des Angeklagten ein junges Menschenleben ausgelöscht worden sei. Damit ist unzulässigerweise ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwertet.
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