Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzten Konkursvergehens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 17/67
- Datum
- 14.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Konkursvergehens setzt voraus, dass der Tatrichter einen einheitlichen, über den relevanten Zeitraum fortdauernden Vorsatz zur Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten feststellt.
Ernsthafte, nachweisbare Bemühungen der Beschuldigten, die Buchführung herstellen oder Bilanzen erstellen zu lassen, widersprechen der Annahme eines Gesamtvorsatzes, es sei denn, diese Maßnahmen sind bloß zum Schein erfolgt.
Ist die Eigenschaft als Vollkaufmann nicht für einen Zeitraum nachgewiesen, erstreckt sich die Pflicht zur Erstellung einer Abschlussbilanz nur auf den Zeitraum, für den die Vollkaufmannseigenschaft feststeht.
Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht die als ungeklärt betrachteten Beweisfragen und die hierfür beizubringenden Beweismittel nennt.
Bei Feststellung fahrlässiger Zuwiderhandlungen ist die Strafkammer im Rahmen der neuen Verhandlung zu prüfen, ob mehrere selbständige Fahrlässigkeitsdelikte oder eine einheitliche Dauertat vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 14. Oktober 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen die kaufmännische Angestellte Maria ████ aus █████████████████, geboren ███ 1934 in ███, wegen einfachen Bankrotts u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 14. Oktober 1966 insoweit, als sie wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 KO verurteilt worden ist, und zur Gesamtstrafe mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 KO in Tatmehrheit mit drei sachlich zusammentreffenden Vergehen des Betrugs zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Angeklagten erhebt Aufklärungsrügen und die Sachbeschwerde. Sie erweist sich als teilweise begründet.
1. Die verfahrensrechtlichen Angriffe sind allesamt unzulässig, weil die Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder die als ungeklärt betrachteten Beweisfragen noch die Beweismittel angibt, mit deren Hilfe der Tatrichter sich weitere Aufklärung von Amts wegen hatte verschaffen sollen.
2. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Betruges in drei Fällen wendet.
Die Beschwerdeführerin rügt jedoch mit Recht, dass die tatrichterlichen Feststellungen die Verurteilung wegen Konkursvergehens nicht tragen.
Die Strafkammer geht davon aus, dass die Angeklagte, über deren Vermögen am 30. Oktober 1964 der Konkurs eröffnet worden ist, zumindest von Frühjahr 1961 bis Ende Mai 1963 auf Grund der in ihrem Betrieb vorgenommenen fabrikmäßigen Bearbeitung von Waren für andere Kaufleute ihr Unternehmen auf Grund seiner Art und seines Umfangs einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte und dass sie deshalb, wie sie auch wusste, zur Führung von Handelsbüchern sowie zur Ziehung von Bilanzen verpflichtet war (UA 4/5, 14/15). Die Angeklagte unterließ es jedoch, wie das Urteil weiter feststellt, auf Grund eines einheitlichen, auf Wiederholung gerichteten Willensentschlusses, für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis zum 31. Mai 1963 Handelsbücher zu führen und die Bilanzen für die Geschäftsjahre 1961 und 1962 zu erstellen; sie sah auf Grund des gefassten Vorsatzes auch davon ab, die für den Schluss des Geschäftsjahres 1963 oder für den Zeitpunkt des Absinkens ihres Betriebes zum Kleingewerbe am 31. Mai 1963 fällige Abschlussbilanz zu ziehen (UA 20).
Diese Feststellungen erwecken schon insofern Bedenken, als sie den Schuldumfang des Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO auch auf den Jahresabschluss 1963 ausdehnen. Da das Landgericht annimmt, dass die Vollkaufmannseigenschaft der Angeklagten für die Zeit ab 1. Juni 1963 nicht nachgewiesen sei (UA 15, 16), kam für sie überhaupt nur die Verpflichtung in Betracht, eine Abschlussbilanz zum 31. Mai 1963 zu erstellen (BGH in KO § 240 Nr. 7).
Vor allem aber leiden die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite an einem unlösbaren Widerspruch. Die Strafkammer geht von einem einheitlichen, auf Wiederholung gerichteten Willensentschluss der Angeklagten aus, die ihr als Vollkaufmann obliegenden Pflichten hinsichtlich der Führung von Handelsbüchern und der Erstellung von Bilanzen nicht zu erfüllen. Damit lässt sich nicht vereinbaren, dass die Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt mehrere Anstrengungen unternommen hat, ihre ab Dezember 1961 in Unordnung geratenen Geschäftsunterlagen durch Fachkräfte auf den neuesten Stand bringen zu lassen. So hat sie bereits im Sommer 1962 die als Buchhalterin ausgebildete Frau ██████████ mit der Führung der Handelsbücher beauftragt und sie zur Erfüllung ihrer übernommenen Aufgabe u. a. durch persönliche Überbringung von Buchungsunterlagen angehalten. Sie hat ferner im Jahre 1964, um einen Bilanzabschluss zu erreichen, dem Steuerberatungsbüro ██████████ Auftrag erteilt, die rückständige Buchführung nachzuholen, und damit auch bewirkt, dass die Buchführung jedenfalls bis Ende 1962 in Ordnung gebracht wurde. Bei dieser Sachlage könnte von einer Aufrechterhaltung des Gesamtvorsatzes, den Buchführungs- und Bilanzziehungspflichten zuwiderzuhandeln, etwa dann die Rede sein, wenn die Angeklagte ihre Versuche, fremde Personen zur Erfüllung dieser Pflichten einzusetzen, nur zum Schein angestellt hätte. Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Das Urteil lässt vielmehr deutlich erkennen, dass der Angeklagten ernstlich daran lag, ihren Pflichten als Vollkaufmann nachzukommen; das ergibt sich insbesondere daraus, dass sie im Jahre 1964 eine Bilanz benötigte, um Kredit zu erlangen (UA 8). Verhielt es sich aber so, dann war selbst für die Annahme eines nur bedingten Gesamtvorsatzes kein Raum. Insbesondere wird die Angeklagte schwerlich von vornherein daran gedacht haben, im Fall des Absinkens ihres Betriebes zum Kleingewerbe die hiernach entstehende Pflicht zur Ziehung einer vorzeitigen Abschlussbilanz zu verletzen.
Soweit die Angeklagte wegen fortgesetzten Konkursvergehens verurteilt worden ist, kann das Urteil somit keinen Bestand haben. Damit ist zugleich der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Die Sache ist in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.
Für den Fall, dass die neue Hauptverhandlung fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO ergibt (vgl. BGHSt 15, 103) – die bisherigen Feststellungen weisen auch diese Schuldform nicht in allen Punkten mit Sicherheit aus, weil insbesondere nicht feststeht, inwieweit die Angeklagte mit der Erfüllung des der Steuerberatungsfirma █████████████████ erteilten Auftrages rechnen konnte –,, wird die Strafkammer prüfen müssen, ob dann mehrere selbständige Fahrlässigkeitstaten in Betracht kommen oder ob eine einheitliche Dauerstraftat anzunehmen ist (vgl. im Einzelnen RGSt 39, 165, 167; BGHSt 1, 186, 190 bis 192; 3, 23, 26/27; BGH 1 StR 625/53 bei Herlan GA 1954, 312; BGH 4 StR 193/55 bei Herlan GA 1956, 348; BGH Urteil vom 22. Juni 1956 – 1 StR 199/56; BGH Urteil vom 17. Dezember 1963 – 1 StR 391/63).
| Loesdau | Hübner | Pikart | |||
| Seibert | Pfeiffer |
Zitiert (4)
- BGH · 1 StR 625/53 · 12.03.1954Aufhebung der Verurteilung wegen Bankrott und Betrug wegen Verstoßes gegen § 245 StPO
- BGH · 4 StR 193/55 · 01.03.1956Bankrott (§ 240 KO): Schleudern auch bei Eigentumsvorbehalt; Hehlerei-Urteil aufgehoben
- BGH · 1 StR 391/63 · 17.12.1963§ 83 GmbHG bei GmbH & Co. KG: Geschäftsführer haftet für Konkursdelikte der KG
- BGH · 1 StR 199/56 · 22.06.1956Betrügerischer Bankrott: Gläubigerbenachteiligungsabsicht erfordert Quotenminderung