Revision: Teilaufhebung der Einziehung bei Besitz von Diebeswerkzeug (§245a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 335/67
- Datum
- 05.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 245a Abs. 1 StGB ist mit dem Grundgesetz und Art. 6 MRK vereinbar; die Vorschrift ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet und begründet keine gesetzliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters.
Für eine Verurteilung nach § 245a Abs. 1 StGB ist Vorsatz hinsichtlich des Gefährdungstatbestandes erforderlich; es muss insbesondere nachgewiesen werden, dass der Täter seine frühere Verurteilung kannte und sich des Gewahrsams an den Werkzeugen bewusst war.
Der Richter hat von Amts wegen zu prüfen, ob nach den besonderen Umständen das Werkzeug nicht zur Verwendung bei strafbaren Handlungen bestimmt ist; die Feststellung dieses Umstands kann die Strafbarkeit ausschließen.
Zur Verurteilung genügt nicht die bloße, nicht widerlegte Einlassung des Angeklagten; das Gericht muss im Sinne von § 261 StPO zur vollen Überzeugung gelangen, und es ist unzulässig, aus einer zugunsten des Angeklagten getroffenen Unterstellung einen für ihn nachteiligen Schluss zu ziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. Februar 1967
Rubrum
Bundesgerichtshof IM NAMEN DES VOLKES
StR 335/67 in der Strafsache gegen Gerhard ██ aus ██, geboren am ████ 1941 in ██████████████, wegen Besitzes von Diebeswerkzeug.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Dr. Seibert Bundesrichter Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Pfeiffer als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Februar 1967 dahin geändert:
Die Einziehung folgender Gegenstände entfällt: 1 Schraubenzieher mit gelbem Kunststoffgriff, 10 mm breit, 1 Schraubenzieher mit Holzgriff, 9 mm breit, 1 Kreuzschraubenzieher mit Holzgriff, 1 Kreuzschraubenzieher mit Kunststoffgriff, 1 Kombizange, 1 blaue Taschenlampe Daimon 412, 8 Sicherheits- beziehungsweise Fahrzeugschlüssel.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. Februar 1967 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Diebeswerkzeugen zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und verschiedene Gegenstände eingezogen. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen wesentlichen Erfolg.
1. Die Revision wendet vergeblich ein, § 245a Abs. 1 StGB sei mit dem Grundgesetz und Art. 6 Abs. 2 MRK nicht vereinbar.
Die nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde und das Rechtsstaatsprinzip (BVerfGE 2, 380, 403) verlangen, dass dem Täter Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen (BVerfGE 9, 167, 169). § 245a Abs. 1 StGB weicht von diesem Grundsatz nicht ab. Die in dieser Bestimmung gegen den Besitz von Diebeswerkzeug festgelegten Tatbestände sind vom Gesetzgeber als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet worden (BGH GA 1963, 49).
Er ist von dem Grundgedanken ausgegangen, dass der berufsmäßige Eigentumsverbrecher zur Ausübung seines Handwerks gewisse Hilfsmittel benötigt und, wenn er erst (wieder) über sie verfügt, gemeinhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (vgl. Amtl. Begründung im Reichsanzeiger Nr. 277 vom 27. November 1933).
Das Gesetz setzt jedoch keine bestimmte Verletzung oder Gefährdung fremden Eigentums voraus. Daher wird in § 245a Abs. 1 StGB auch nicht der Vorsatz des Besitzers von Diebeswerkzeugen vermutet, mit ihrer Hilfe Diebstahl oder Raub zu begehen, wie das Landgericht Heidelberg (NJW 1959, 1932 Nr. 20) meint. Vielmehr ist der Vorsatz auf den Gefährdungstatbestand bezogen und dem Täter nachzuweisen. Er muss seine frühere Verurteilung kennen und wissen, dass er Diebeswerkzeug in seinem Gewahrsam hat oder von einem anderen für sich verwahren lässt. § 245a Abs. 1 StGB enthält also keine gesetzliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters und ordnet keine reine Verdachtsstrafe an.
Umstritten ist allerdings die rechtliche Bedeutung des letzten Halbsatzes des § 245a Abs. 1 StGB. Darauf kommt es aber hier nicht an. Maßgebend ist allein: Es wird in dieser Vorschrift die Regel, dass schon mit der schuldhaften Verwirklichung des Gefährdungstatbestandes die Strafbarkeit eintritt, zugunsten des Täters durchbrochen. Der Richter hat hiernach von Amts wegen zu ermitteln, ob nach den besonderen Umständen des Einzelfalles "das Werkzeug nicht zur Verwendung bei strafbaren Handlungen bestimmt ist", so dass eine Gefährdung der Allgemeinheit ausscheidet und der Täter von Strafe freizustellen ist. (vgl. RGSt 69, 80, 81; Schiffer-Wagner-Schäferheutle, Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßnahmen der Sicherung und Besserung, 1934 S. 99; Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG Teil I 2. Aufl. Nr. 372; Schwarz-Dreher, StGB 29. Aufl. § 245a Anm. 2 A: objektive negative Strafbarkeitsbedingung; OLG Braunschweig MDR 1964, 342: widerlegbare Beweisvermutung; LK, StGB 8. Aufl. § 245a Anm. 2 ec: Beweisvermutung ohne Beweislast des Beschuldigten; Kohlrausch-Lange, StGB 43. Aufl. § 245a Anm. V: Beweisregel; Henkel, Festschrift für Eb. Schmidt 1961 S. 593 ff.: spezielle Beweisführungsrichtlinie.)
Jedenfalls ist diese Einschränkung des strafbaren Vortatbestandes und dieser selbst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; mit ihr ist vielmehr dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 10, 89, 117). Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in zahireichen unveröffentlichten Entscheidungen den § 245a Abs. 1 StGB stets als rechtsgültig angesehen.
Aus den gleichen Erwägungen scheidet eine Verletzung des Art. 6 Abs. 2 MRK aus. Im Übrigen will die sogenannte Unschuldsvermutung dieser Vorschrift in erster Linie verhindern, dass jemand ohne den Nachweis einer Schuld in einem gesetzlich geregelten Verfahren als schuldig behandelt wird. Dem innerstaatlichen Recht bleibt es jedoch überlassen zu bestimmen, was zum gesetzlichen Nachweis der Schuld gehört und auf welche Weise der Schuldnachweis zu führen ist (zutreffend Schröder, NJW 1959, 1903, 1905; Woesner, NJW 1961, 1381, 1384; Schwarz-Kleinknecht, StPO 27. Aufl. Art. 6 MRK Anm. 9; aA LG Heidelberg NJW 1959, 1932 Nr. 20; Schorn, Die europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1965 S. 225).
Das Landgericht hat den Angeklagten ohne Rechtsfehler wegen Besitzes des Trommelrevolvers, der Gaspatronen, des abgebrochenen Stahlsägeblattes und der zwei Schlüssel (UA S. 8 unter Buchstabe a) nach § 245a Abs. 1 StGB verurteilt. Auch Waffen sind Diebeswerkzeug im Sinne dieser Vorschrift (BGHSt 8, 110). Was die Revision insoweit vorbringt, ist ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 337 StPO).
Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verwahrung der Schraubenzieher, der Kombizange, der Taschenlampe sowie der Schlüssel (UA S. 9 unter Buchstabe b). Der Schuldspruch beruht insoweit nur auf seiner nicht widerlegten Einlassung, dass er diese Gegenstände für den ihm flüchtig bekannten Paul – einen Automatenaufsteller – aufbewahrt habe. Es fehlt die für den Schuldspruch erforderliche volle Überzeugung des Gerichts, dass es sich so verhält (§ 261 StPO); die bloße Annahme reicht zur Verurteilung nicht aus (BGH NJW 1957, 1643 Nr. 14; Urteile vom 7. Juli 1955 – 4 StR 603/54 – vom 18. Oktober 1955 – 5 StR 465/55 –).
Außerdem hat das Landgericht aus der (vermeintlich) zugunsten des Angeklagten getroffenen Unterstellung in unzulässiger Weise den für ihn ungünstigen Schluss gezogen, dieser habe es für möglich gehalten, dass es sich hierbei um Diebeswerkzeug handele, weil "Paul" es dazu bestimmt habe (vgl. BGH Urt. vom 14. April 1964 – 1 StR 63/64 –).
Da nach Überzeugung des Senats nunmehr weitere Feststellungen hierzu nicht mehr getroffen werden können, begrenzt er den Schuldumfang auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes der unter Buchstabe a auf UA S. 8 aufgeführten Gegenstände nach § 245a Abs. 1 StGB. Das führt zur Änderung der
Einziehungsanordnung, jedoch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs; denn die Strafzumessung beruht ersichtlich nicht auf der Anzahl der verwahrten Gegenstände.
| Seibert | Fischer | Pfeiffer | |||
| Hübner | Pikart |