Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 22/61
Datum
22.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; die Revision hatte teilweise Erfolg. Der BGH bestätigt, dass ein Gemeinschuldner im Konkurs über für das Verfahren wesentliche Tatsachen eidlich vernommen werden kann, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist wegen unzureichender Feststellungen zur Strafzumessung zurück. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Konkursrichter kann dem Gemeinschuldner nach § 125 KO nicht nur den Offenbarungseid über das Aktivvermögen abnehmen, sondern ihn auch über sonstige für die Abwicklung des Konkursverfahrens wesentliche Tatsachen eidlich vernehmen; die vom Gericht zugelassene Frage und deren Beantwortung fallen in den Bereich des geleisteten Eides.

2

Erfüllt eine unrichtige eidliche Aussage die Tatbestandsmerkmale des Meineids, so kann der Gemeinschuldner wegen Meineids verurteilt werden, wenn er die Unrichtigkeit seiner Angabe kannte und diese unter Eid bestätigte.

3

Der Gemeinschuldner nimmt bei richterlichen Ermittlungen in seinem eigenen Konkursverfahren regelmäßig die Stellung einer Partei und nicht die eines Zeugen ein; dadurch findet eine Strafmilderung nach § 157 StGB keine Anwendung auf solche Äußerungen.

4

Für die Erhebung strafschärfender Erwägungen (z. B. besondere Gewissenslosigkeit oder Gefährdung der Rechtspflege) bedarf es tragfähiger Feststellungen des Tatrichters über die tatsächliche Schadenswirkung oder die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung; bloße Vermutungen genügen nicht und rechtfertigen eine neue Strafzumessung.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 28. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zimmermeister Georg Leonhard ████ aus ███, Kreis XC, dort geboren ██ ██ ██ ███, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1961, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 28. Oktober 1960, soweit er verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat dem Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und seine dauernde Unfähigkeit ausgesprochen, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er einen Verfahrensverstoß sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, weil sie allein den Strafausspruch betrifft und dieser aus sachlich-rechtlichen Gründen der Aufhebung unterliegt.

2.) Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte, der als Gemeinschuldner zur Ableistung des Offenbarungseides gemäß § 125 KO vor das Konkursgericht geladen war, auf die Frage des Konkursverwalters, wann der unter dem 28. August 1957 datierte schriftliche Übereignungsvertrag mit der Firma ███████ über zwei Personenkraftwagen abgeschlossen worden sei, erklärt: „Der Vertrag ist an dem Tag abgeschlossen, den das Datum ausweist. Er ist weder vor- noch nachdatiert.“

In Wahrheit war der Vertrag erst kurz vor Konkurseröffnung schriftlich niedergelegt und bewusst auf den 28. August 1957 zurückdatiert worden, um die Eigentumsrechte der Firma AC █████ an den beiden Kraftwagen zu sichern und Zweifel an der Wirksamkeit oder Anfechtbarkeit der Übereignung auszuschließen. Obwohl der Angeklagte, der Sinn und Zweck der Frage erkannt hatte, wusste, dass seine Antwort falsch war, leistete er nach Belehrung über die Bedeutung des Eides und über die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidlichen Aussage den Eid dahin, „dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe“.

Die Annahme der Strafkammer, dass sich der Angeklagte damit des Meineids schuldig gemacht habe, ist nicht zu beanstanden. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist der Konkursrichter nicht nur befugt, dem Gemeinschuldner den Offenbarungseid über sein Aktivvermögen gemäß § 125 KO abzunehmen, sondern er kann ihn auch eidlich über sonstige Tatsachen hören, die für die Abwicklung des Konkursverfahrens wesentlich sind, wie z. B. über die Vornahme anfechtbarer Rechtshandlungen (BGHSt 3, 309; BGH Urteil vom 7. Juli 1955 – 4 StR 603/54 –). Hier ging die Frage des Konkursverwalters, wann der Vertrag über die beiden Kraftfahrzeuge abgeschlossen worden sei, ersichtlich dahin, zu klären, ob das Rechtsgeschäft möglicherweise der Anfechtung nach §§ 29 ff. KO unterlag. Die Frage bezog sich also auf einen für die Abwicklung des Konkursverfahrens wesentlichen Umstand. Indem der Konkursrichter sie zuließ und die Antwort des Angeklagten entgegennahm, machte er sich die Frage zu eigen. Ihre unrichtige Beantwortung durch den Angeklagten fiel mithin unter den von ihm geleisteten Eid, der die verlangten Angaben und somit die Erklärung über den Zeitpunkt des Abschlusses jenes schriftlichen Vertrages zum Gegenstand hatte. All dessen war sich der Angeklagte auch bewusst.

3.) Dass die Strafkammer bei der Festsetzung der Strafe von der Anwendung des § 157 StGB abgesehen hat, ist im Ergebnis zutreffend. Zwar gehört die falsche Erklärung des Angeklagten, die seiner Verurteilung zugrunde liegt, nicht zu den Angaben, die von dem Offenbarungseid nach § 125 KO umfasst werden. Trotzdem schied die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 157 StGB aus. Soweit nämlich ein Gemeinschuldner über den Rahmen des § 125 KO hinausgehende, unter den Eid fallende Angaben macht, sagt er nicht als Zeuge aus, wie in Rechtslehre und Rechtsprechung nunmehr weitgehend anerkannt ist. Allerdings hatte der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 3, 309 offengelassen, ob der Gemeinschuldner bei richterlichen Ermittlungen in seinem eigenen Konkursverfahren Zeuge sein könne, hatte jedoch schon bemerkt, es sei wohl näherliegend anzunehmen, dass er die Stellung einer Partei habe. Der 4. Strafsenat hat sodann in der oben angeführten Entscheidung den Gemeinschuldner als „Partei dieses Vollstreckungsverfahrens“ angesehen, eine Auffassung, die von dem erkennenden Senat geteilt wird. Infolgedessen war hier für eine Heranziehung des § 157 StGB kein Raum, weil der Angeklagte seine Angaben nicht als Zeuge gemacht hat.

4.) Die Strafzumessung begegnet jedoch aus anderen Gründen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat trotz Zubilligung mildernder Umstände und trotz Berücksichtigung des Gewissenskonflikts, in dem sich der Angeklagte bei der Eidesleistung befand, eine „eindrucksvolle“ Strafe u. a. deshalb für geboten erachtet, weil dieser „die Bedeutung des Eides in bemerkenswerter und besonders gewissenloser Weise missachtet und die Sicherheit der Rechtspflege in ganz verantwortungsloser Weise gefährdet“ habe. Diese Erwägungen finden in den Feststellungen des Urteils keine Stütze.

Wie aus der Sachverhaltsschilderung hervorgeht, sind die beiden Kraftwagen, die Gegenstand des schriftlichen Vertrages mit dem Datum vom 28. August 1957 waren, der Firma ██ ██████ schon im Oktober 1957 überlassen worden, während der schriftliche Vertrag erst kurz vor Konkurseröffnung abgefasst und auf den 28. August 1957 zurückdatiert worden ist. Danach bleibt die Möglichkeit offen, dass die Kraftwagen bereits an jenem Tage oder im Oktober 1957 der Firma AC ███ zur Sicherheit übereignet wurden und dass der schriftliche Vertrag mit dem unrichtigen Datum nur die Niederlegung einer bereits getroffenen mündlichen Abmachung bildete. Träfe dies zu, so würden das Konkursvermögen und damit die Rechte der Konkursgläubiger durch die falschen Angaben des Angeklagten über den Tag der schriftlichen Niederlegung des Vertrages keine Beeinträchtigung erfahren haben, und zwar unabhängig davon, ob die Sicherungsübereignung unter dem in dem schriftlichen Vertrag angegebenen Datum oder im Oktober 1957 vorgenommen worden war. Selbst wenn diese nämlich erst im Oktober 1957 rechtswirksam vereinbart worden wäre, würde für eine Anfechtung nach Maßgabe der §§ 29 ff. KO kein Raum gegeben sein.

Auf Grund des am 2. Dezember 1957 gestellten Vergleichsantrages ist, wie das Urteil ergibt, zunächst das Vergleichsverfahren eröffnet worden, nach dessen Scheitern es zum Anschlusskonkurs gekommen ist. In diesem Falle gilt § 107 Abs. 1 VerglO; der Tag der Stellung des Vergleichsantrages als der für die Anfechtung von Rechtshandlungen nach §§ 29 ff. KO maßgebende Zeitpunkt. Dass die Firma des Angeklagten schon vorher ihre Zahlungen eingestellt hatte, ist im Urteil nicht gesagt. Infolgedessen war, wenn die Fahrzeuge im Oktober 1957 wirksam übereignet waren, ein Anfechtungsrecht weder nach § 30 Nr. 1 noch nach Nr. 2 KO gegeben. Dafür, dass die Voraussetzungen des § 31 Nr. KO vorgelegen haben könnten, ist dem Urteil nichts zu entnehmen. Eine Anfechtung aus § 31 Nr. 2 KO kam nicht in Betracht, weil zwischen den Vertragspartnern kein Verwandtschaftsverhältnis der dort bezeichneten Art bestand. Demnach waren bei wirksamer Übereignung der Kraftwagen Ende August oder im Oktober 1957 durch die falschen Angaben des Angeklagten über den Tag der schriftlichen Niederlegung des Vertrages weder das Konkursvermögen noch die Rechte der Konkursgläubiger in einer ihnen abträglichen Weise betroffen worden. Unter diesen Umständen könnte von einer verantwortungslosen Gefährdung der Sicherheit der Rechtspflege und von einer besonders gewissenlosen Missachtung des Eides durch den Angeklagten nicht gesprochen werden.

Da somit die Möglichkeit, dass die Übereignung der Kraftwagen der Anfechtung nicht unterlag, nach den Feststellungen des Urteils nicht auszuschließen ist, bilden diese keine Grundlage für die Erwägungen, die das Landgericht dazu veranlasst haben, auf eine „eindrucksvolle“ Strafe zu erkennen.

Deshalb muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an die Strafkammer zurückverwiesen werden, um ihr Gelegenheit zur weiteren Prüfung und zu einer deren Ergebnis berücksichtigenden Neufestsetzung der Strafe zu geben, wobei sie nicht übersehen darf, dass über die in § 161 StGB vorgeschriebenen Nebenfolgen nochmals zu befinden sein wird. In der neuen Verhandlung wird auch der Angeklagte die von ihm zur Rechtfertigung der Verfahrensrüge vorgetragenen Gesichtspunkte zur Erörterung bringen können.

Dotterweich Scharpenseel pr. Schalscha

Menges
Kirchhof
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