Treffer
BGH Urteil

Bankrottdelikte: Beiseiteschaffen trotz Konkursabweisung und Absonderungsrecht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 844/53
Datum
25.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wandten sich mit Revisionen gegen Verurteilungen u.a. wegen betrügerischen/einfachen Bankrotts sowie Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung. Streitpunkte waren insbesondere das Beiseiteschaffen trotz Ablehnung des Konkursantrags mangels Masse, die Abgrenzung zu § 241 KO und die Einbeziehung gepfändeter (absonderungsbelasteter) Gegenstände. Der BGH bestätigte die Schuldsprüche: Für §§ 239, 242 KO genügt Zahlungseinstellung; auch absonderungsbelastete Sachen können Tatobjekt sein. Eine Doppelbestrafung verneinte der Senat wegen unterschiedlicher Vermögensstücke; die Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Beiseiteschaffens nach §§ 239 Abs. 1 Nr. 1, 242 Abs. 1 Nr. 1 KO setzt nicht voraus, dass ein Konkursverfahren eröffnet ist; es genügt die Zahlungseinstellung des Schuldners.

2

Auch Vermögensgegenstände, die einem Absonderungsrecht (z.B. nach Pfändung) unterliegen, gehören zur Konkursmasse und können Tatobjekt eines Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO sein.

3

Beiseiteschaffen liegt nicht nur in der Wegschaffung, sondern auch in der späteren Veräußerung der beiseitegeschafften Gegenstände; der Verkauf kann die Fortführung und tatsächliche Beendigung der Tat bilden.

4

Wer Vermögensstücke ausschließlich in der Absicht beiseiteschafft, einzelne Gläubiger vor anderen zu befriedigen, verwirklicht regelmäßig Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) und nicht betrügerischen Bankrott (§ 239 KO); kommt eine Eigennutzabsicht hinzu, ist § 239 KO eröffnet.

5

Eine unzulässige Doppelbestrafung wegen betrügerischen Bankrotts und Gläubigerbegünstigung liegt nicht vor, wenn sich die jeweiligen Schuldsprüche auf verschiedene Vermögensstücke und unterschiedliche Tathandlungen beziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 7. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

███ ████ █ ██ die ████████ █████

1. ███ in ████████████ █ ███████ ███████ ██

2. ███ █████████ ██████ ███ ███ b. Bad ██ in ████████████, geboren am ████

wegen betrügerischen Bankrotts u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauß Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 7. Oktober 1953 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte Lotte ███ wegen betrügerischen Bankrotts, wegen einfachen Bankrotts und wegen Gläubigerbegünstigung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte Rudolf ████ ist wegen Schuldnerbegünstigung, wegen Beihilfe zum einfachen Bankrott und wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Die gegen Lotte ███ verhängte Strafe hat das Landgericht auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Soweit der Angeklagte Rudolf ████ Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO rügt und zur Begründung vorbringt, die Feststellungen des Landgerichts seien unvollständig und genügten nicht, um die Verurteilung zu tragen, handelt es sich in Wirklichkeit nicht um Verfahrensrügen, sondern ebenfalls um die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revisionen bleiben ohne Erfolg.

1. Betrügerischer Bankrott (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO)

der Angeklagten Lotte ███ und Schuldnerbegünstigung (§ 242 Abs. 1 Nr. 1 KO) des Angeklagten Rudolf ████:

a) Der äußere Tatbestand des Beiseiteschaffens von Vermögensstücken im Sinne der §§ 239 Abs. 1 Nr. 1, 242 Abs. 1 Nr. 1 KO ist nachgewiesen.

Lotte ███ war Inhaberin eines Textilversandhauses in Bad ███. Ihr Ehemann Rudolf ████ war Geschäftsführer. Wegen seiner Vorstrafen wollte er nach außen nicht als Inhaber hervortreten. Daher hatte er das im Jahre 1950 mit einem Teilhaber gegründete Geschäft nach Ausscheiden dieses Teilhabers am 1. Juli 1950 auf seine Ehefrau übertragen. Es ging anfänglich gut, war aber bereits Ende 1950 mit etwa 473.000 DM überschuldet. Am 11. April 1951 stellte Lotte ███ die Zahlungen ein. Vorher hatten die Angeklagten noch Anfang April zwei Lastkraftwagen voll Textilien im Werte von 20.000 DM aus ihrem Geschäft und vier Nähmaschinen zu Bekannten nach █████ geschafft. Drei von den Nähmaschinen verkauften sie im Mai, die vierte erhielten Angestellte als Abgeltung für Lohnansprüche. Die übrigen Waren setzten die Angeklagten ab, nachdem im Juni 1951 ein Konkursantrag der Angeklagten Lotte ███ mangels Masse abgelehnt worden war.

Hiernach haben die Angeklagten Vermögensstücke sowohl durch die Überführung von Sachen nach █████ als auch durch deren späteren Verkauf beiseitegeschafft. Dieser Verkauf enthält die Fortführung und tatsächliche Beendigung der strafbaren Handlung. Dass zu dieser Zeit schon ein Konkursantrag der angeklagten Ehefrau abgelehnt war, steht der Anwendung der §§ 239 Abs. 1 Nr. 1, 242 Abs. 1 Nr. 1 KO nicht entgegen. Dort wird nicht unbedingt vorausgesetzt, dass es zur Eröffnung des Konkurses gekommen ist oder noch dazu kommen kann; es genügt die Einstellung der Zahlungen durch den Schuldner, die hier gegeben ist. Übrigens schloss die Ablehnung des Konkursantrages die Möglichkeit nicht aus, dass, etwa auf Grund eines von einem Gläubiger geleisteten Vorschusses (§ 107 Satz 2 KO), das Konkursverfahren doch noch eröffnet wurde. Die mildere Vorschrift des § 288 StGB hat – abgesehen von anderen Besonderheiten – den Fall im Auge, dass der Schuldner nicht die Zahlungen eingestellt hat.

Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die nach █████ geschafften und später veräußerten Gegenstände auch nicht teilweise dieselben waren, mit denen die Angeklagten nach dem 9. April 1951 verschiedene Gläubiger und Angestellte vorzugsweise befriedigt haben. Dieser letztere Vorgang liegt dem Schuldspruch wegen Gläubigerbegünstigung bzw. Beihilfe hierzu zugrunde. Eine unzulässige Doppelbestrafung wegen betrügerischen Bankrotts und wegen Gläubigerbegünstigung (vgl. 3 StR 334/51 vom 30. Oktober 1952 S. 9) liegt nicht vor, weil es sich jeweils um verschiedene Vermögensstücke handelte.

Darauf, ob sich unter den beiseitegeschafften Waren solche befanden, die das Finanzamt am 14. Oktober 1950 gepfändet hatte, kommt es nicht an. Zwar hatte das Finanzamt an gepfändeten Sachen im Falle des Konkurses ein Recht auf abgesonderte Befriedigung. Dies schließt aber nicht aus, dass auch solche Sachen Gegenstände eines Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO sein konnten, selbst wenn die gesicherte Forderung dem Werte der Sachen gleichkam oder ihn überstieg. Auch Gegenstände, die einem Absonderungsrecht unterliegen, gehören zur Konkursmasse. Sie sind trotz des Rechts auf abgesonderte Befriedigung aus ihnen für die Masse nicht wertlos, weil sich im Falle ihrer Verwertung die Ausfallforderung des Absonderungsgläubigers um ihren Erlös vermindert (BGHSt 5, 120). Die Entscheidung BGHSt 3, 32 steht nicht entgegen, weil sie sich auf den hier nicht zutreffenden Fall der Sicherungsübereignung bezieht.

b) Die Ausführungen zum inneren Tatbestand des betrügerischen Bankrotts bei der Angeklagten Lotte ███ tragen im Ergebnis den Schuldspruch.

Das Landgericht führt aus: Die Angeklagte habe zugegeben, einen Teil ihrer Lagerbestände beiseitegeschafft zu haben, um sie dem Zugriff des Finanzamts zu entziehen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern und um einzelne Gläubiger bevorzugt befriedigen zu können. Richte sich hiernach die Benachteiligungsabsicht auch in erster Linie gegen einen einzelnen Gläubiger, so ergebe sich doch die Absicht, die Gesamtheit aller Gläubiger zu benachteiligen, zwangsläufig aus dem zugestandenen Zweck des Beiseiteschaffens zur Bevorzugung einzelner Gläubiger und zur Sicherung der eigenen Lebensführung. Diese Feststellungen ergeben hinreichend die Absicht der Beschwerdeführerin, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Dass sie anfänglich, als sie die Gegenstände nach ████ schaffte, vorhatte, einen noch nicht ausgeschiedenen Teil davon zur bevorzugten Befriedigung einzelner Gläubiger zu verwenden, steht dem nicht entgegen. Wenn allerdings ein Schuldner Vermögensstücke nur in der Absicht beiseiteschafft, mit ihnen einzelne Gläubiger vor den anderen zu befriedigen, kommt nicht der Tatbestand des betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1, sondern nur der Tatbestand der Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO in Betracht. Die Absicht, einzelne Gläubiger zu bevorzugen, enthält zwar notwendig stets auch die Absicht, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Die Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO ist jedoch ein mit Rücksicht auf die geringere Schuld des Täters milder zu bestrafender Sonderfall des betrügerischen Bankrotts (RGSt 68, 368). Die Angeklagte hatte aber nicht bloß die Absicht, einzelne Gläubiger zu bevorzugen, sondern außerdem die Absicht, die beiseitegeschafften Waren für sich zu verwerten, also sich selbst besondere Vorteile auf Kosten der Gesamtheit der Gläubiger zu verschaffen. In einem solchen Falle ist eine Bestrafung wegen betrügerischen Bankrotts gerechtfertigt. Abgesehen davon hat die Angeklagte ihr Vorhaben, einzelne Gläubiger mit Hilfe der weggebrachten Waren bevorzugt zu befriedigen, nicht ausgeführt. Sie hat die Sachen schließlich zusammen mit ihrem Ehemann sämtlich für sich selbst veräußert. Bei dieser Handlung, die das letzte Stück des Beiseiteschaffens war, war sie nur noch von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht geleitet. Deshalb konnte der Umstand, dass sich diese Absicht ursprünglich nicht auf den ganzen Bestand der weggeschafften Waren bezog, auch nicht bei der Strafzumessung zu ihren Gunsten ins Gewicht fallen.

Dass die Angeklagte die Vermögensstücke beiseitegeschafft hat, um mit deren Erlös ihre Lebenshaltungskosten zu bestreiten, schließt eine Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts nicht aus. Zwar hat das Reichsgericht in RGSt 66, 88 entschieden, dass ein Verbrauchen von Geld oder anderen Gegenständen zum angemessenen, regelmäßigen Lebensunterhalt nicht zum Beiseiteschaffen von Vermögensstücken im Sinne von § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO rechne. Es schränkt diesen Grundsatz aber dahin ein, dass ein Beiseiteschaffen angenommen werden könne, wenn die nähere Prüfung ergebe, dass der Verbrauch ein unnötiger oder gar ein übermäßiger war. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Entscheidung 5 StR 106/52 vom 14. Oktober 1952 diesen Grundsatz noch weiter dahin eingeschränkt, dass nur Notverkäufe zur Beschaffung des allerdringendsten Lebensbedarfs und selbst diese nur im Falle der Zahlungseinstellung, nicht in dem der Konkurseröffnung, nicht unter den Begriff des Beiseiteschaffens fallen. Auch bei der die Grenzen weiter ziehenden Auffassung des Reichsgerichts liegt nach den Urteilsfeststellungen zweifelsfrei ein Beiseiteschaffen von Vermögensstücken vor. Aus ihnen geht hervor, dass die Angeklagte die Sachen nicht nur zur Bestreitung des gegenwärtigen, angemessenen Lebensunterhalts für sich und ihre Familie der Masse entzogen hat und dass, soweit sie mit dem Erlös Lebensbedürfnisse bestritten hat, der Aufwand unnötig war. Dies ergibt sich mit Sicherheit aus verschiedenen festgestellten Umständen. Es handelte sich um zwei Lastkraftwagen voll Textilien, also um eine sehr erhebliche Menge. Sie hatten nach der Feststellung des Landgerichts einen Wert von mindestens 20.000 DM. Selbst wenn die Angeklagten die Waren unter dem Verkaufswert verschleudert haben sollten, so haben sie dafür jedenfalls immer noch wesentlich mehr erlöst, als für ihren und ihrer Familie notwendigen Lebensunterhalt während einer angemessenen Zeitspanne nötig gewesen wäre. Dies ergibt sich ferner deutlich aus der Tatsache, dass die Angeklagten noch im Juni 1951 eine Sommerreise mit einem Aufwand von 2.000 DM unternommen haben, der ihrer damaligen wirtschaftlichen Lage keinesfalls entsprach.

Die Verurteilung der Angeklagten Lotte ███ wegen betrügerischen Bankrotts ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

c) In der Mitwirkung des Angeklagten Rudolf ████ beim Beiseiteschaffen von Vermögensstücken findet das Landgericht die Merkmale eines Verbrechens der Schuldnerbegünstigung nach § 242 Abs. 1 Nr. 1 KO. Auch insoweit begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken. Über die äußere Tatseite ist schon oben unter 1 a) das Erforderliche dargelegt.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch die Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte im Interesse der Schuldnerin, seiner Ehefrau, gehandelt hat.

Dass der Angeklagte daneben nicht auch noch wegen Beihilfe zum Konkursverbrechen seiner Ehefrau verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht. An sich wäre dies rechtlich möglich gewesen (BGH 1 StR 106/52 vom 14. Oktober 1952; RGSt 21, 291). Da der Angeklagte aber insoweit nicht schuldig gesprochen ist, liegen die Ausführungen seiner Revision, die sich gegen eine Verurteilung wegen Teilnahme am betrügerischen Bankrott wenden, neben der Sache.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht das Interesse seiner Ehefrau verfolgt, sondern die Interessen ihrer Gläubiger, abgesehen vom Finanzamt, widerspricht der Feststellung des Landgerichts, wonach beide Angeklagten die Vermögensstücke zum eigenen Verbrauch beiseitegeschafft haben. Es kommt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht darauf an, ob das Finanzamt gegen Lotte ███ überhaupt Ansprüche hatte.

2. Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) der Angeklagten Lotte ███ und Beihilfe des Angeklagten Rudolf ████ hierzu:

Der Schuldspruch ist auch insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angeklagten haben am 10., 11. und 12. April 1951 mehreren Gläubigern, denen sie Geld schuldeten, zur Abgeltung ihrer Forderungen Waren im Werte von rund 4.000 DM übergeben. Die Absicht der Angeklagten, diese nicht bevorrechtigten Gläubiger vor den übrigen zu begünstigen, ist vom Landgericht festgestellt.

Darüber hinaus sieht das Landgericht eine Gläubigerbegünstigung bzw. Beihilfe hierzu auch darin, dass die Angeklagten am 11. April 1951 Angestellten ihres Geschäfts zur Abgeltung ihrer Lohnansprüche für die Zeit vom 1. bis 11. April 1951 Waren im Werte von mindestens 1.400 DM überließen. Die Ansprüche der Angestellten waren zwar im Falle des Konkurses bevorrechtigt (§ 61 Nr. 1 KO). Die Angestellten hatten aber Anspruch auf Zahlung von Geld und nicht auf Warenlieferung. Die Angeklagten haben ihnen daher eine Befriedigung verschafft, die sie in dieser Art nicht zu beanspruchen hatten. Aus den Feststellungen des Landgerichts geht hervor, dass sie dabei die Absicht hatten, die Angestellten, wenn auch aus sozialen Gründen, zu begünstigen, und dass sie auch das Verbot der bevorzugten Befriedigung einzelner Gläubiger kannten.

3. Einfacher Bankrott (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO) der Angeklagten Lotte ███ und Beihilfe des Angeklagten Rudolf ████ hierzu:

Insoweit begegnet das Urteil des Landgerichts ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen über die Privatentnahmen, die Lebenshaltung und die Ausgaben der Angeklagten in der Zeit vor und nach der Zahlungseinstellung ergeben eindeutig den Tatbestand des Aufwandes und des Verbrauchs übermäßiger, dem Ertrage des Geschäfts und seiner Verschuldung nicht angemessener Summen. Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand reichen aus.

Die Angriffe des Beschwerdeführers Rudolf ████ gehen durchweg fehl. Der Begriff des übermäßigen Aufwandes ist nicht verkannt. Auf den Zuschnitt des Haushalts der Angeklagten und auf ihre Unterhaltspflichten kam es nicht an, weil schon die festgestellten Privatentnahmen bis März 1951 in Höhe von monatlich 3.100 DM bis 4.600 DM, die Anschaffung von zwei teuren Personenkraftwagen, das hohe Geschäftsführergehalt des Angeklagten Rudolf ████ von 1.000 DM monatlich, die hohen Ausgaben für Weihnachtsgeschenke wie eine Sommerreise den Tatbestand des übermäßigen Aufwands ergeben. Dass die Angeklagten bis Ende 1950 ihre laufenden Verbindlichkeiten erfüllt, die Löhne auch noch später regelmäßig bezahlt haben, steht nicht entgegen. Was der Beschwerdeführer über die Zukunftsaussichten des Geschäfts und die Meinung seiner wirtschaftlichen Berater hierüber vorträgt, ist neu und kann in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden. Übrigens würde selbst eine günstige Beurteilung angesichts der Überschuldung der Angeklagten den festgestellten Aufwand nicht gerechtfertigt haben.

4. Strafzumessung:

Die Strafzumessungsgründe begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Bei der Bemessung der gegen die Angeklagte Lotte ███ verhängten Strafe verwertet das Landgericht als belastenden Gesichtspunkt, die Angeklagte habe gewusst, dass sie beschlagnahmte Lagerbestände nicht angreifen und dass sie einzelne ihr besonders wichtig erscheinende Gläubiger nicht vorweg befriedigen durfte. Das ist unbedenklich, weil das Landgericht, wie der Zusammenhang ergibt, damit nur sagen will, dass die Angeklagte bei ihrer Vorbildung und Intelligenz auch in besonderem Maße einsichtig sei.

Für die Vergehen nach § 241 KO und nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO hat das Landgericht unter Versagung mildernder Umstände gegen die Angeklagte Einzelstrafen von je zwei Monaten Gefängnis verhängt, für den betrügerischen Bankrott unter Zubilligung mildernder Umstände eine Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis. Unter solchen Umständen brauchte die Nichtanwendung des § 27b StGB nicht ausdrücklich erörtert zu werden. Dafür, dass das Landgericht die Bestimmung übersehen hätte, ist kein Anhalt gegeben.

Der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung ist an sich nicht zu beanstanden. Jedoch hätte die Bewährungsfrist nicht im Urteil, sondern in dem nach § 24 StGB, § 268a StPO zu erlassenden Beschluss festgesetzt werden sollen (BGH NJW 1954, 522). Hierdurch ist die Angeklagte jedoch nicht beschwert.

b) Auch die Bemessung der Strafe für den Angeklagten Rudolf ████ lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Mit dem Satz: „Seine politische Einstellung und Betätigung als Gegner der bürgerlichen Gesellschaftsordnung scheinen dem Angeklagten jedes Gefühl für Recht und Gesetz genommen zu haben“, wollte das Landgericht keine Rechtsnorm aufstellen, wie die Revision annimmt. Der Sinn dieses Satzes ergibt sich unmissverständlich aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen. Zunächst wird hervorgehoben, dreizehn Vorstrafen, darunter acht wegen Eigentumsdelikten, hatten nicht vermocht, den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Hieran schließt sich der von der Revision beanstandete Satz an. Das Landgericht hat auf Grund der zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten, insbesondere auf Grund der acht Bestrafungen wegen Eigentumsdelikten, die Überzeugung gewonnen, dass er kein Gefühl für Recht und Gesetz hat. Dieser Schluss begegnet angesichts der Feststellung über die Vorstrafen keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht durfte diesen Umstand strafschärfend verwerten. Es nimmt weiter an, dass dieser Mangel an Gefühl für Recht und Gesetz, der sich in den zahlreichen früheren Straftaten offenbart, möglicherweise einen Grund in der politischen Einstellung und Betätigung des Angeklagten als „Gegner der bürgerlichen Gesellschaftsordnung“ habe. Dass diese ausschließlich kriminalästhetische Betrachtung das Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hätte, ist nicht ersichtlich. Sie ist im Grunde für die Entscheidung überflüssig. Es brauchte deshalb nicht erörtert zu werden, inwieweit die Vermutung des Landgerichts gerechtfertigt war und welcher Einfluss auf die rechtliche Gesinnung des Angeklagten der Umstand ausgeübt hat, dass er, obwohl er alter Kommunist und nach 1945 Mitglied der SED in der sowjetischen Besatzungszone war, später aus dieser Partei ausgeschlossen wurde.

Keinen Anhaltspunkt bietet das Urteil dafür, dass das Bewusstsein der Angeklagten Lotte ███, die beschlagnahmten Lagerbestände nicht angreifen und einzelne Gläubiger nicht vorweg befriedigen zu dürfen, bei der Festsetzung der Strafe des Angeklagten Rudolf ████ schärfend verwertet worden ist.

Soweit die Revision sich gegen die Annahme wendet, er sei auch bei den Verfehlungen seiner Ehefrau die treibende Kraft gewesen, liegt ein unzulässiger Angriff auf die tatrichterlichen Feststellungen vor. Die Umstände, auf die sich diese Überzeugung des Landgerichts gründet, brauchten im Urteil nicht im einzelnen angeführt zu werden.

Nach alledem sind beide Revisionen unbegründet.

GlanzmannBuschMartin
KraußDr. Wiefels

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