Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Werthaltigkeit einer Sicherungsübereignung (§ 283 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 396/78
Datum
24.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Bankrotts verurteilt, weil er nach Konkurseröffnung ein zur Sicherung übereignetes Kraftfahrzeug veräußerte. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, ob das Fahrzeug für die Konkursmasse wirtschaftlichen Wert hatte. Insbesondere blieb unklar, ob der Sicherungsnehmer seine Forderung geltend machte oder darauf verzichtete und ob eine Verwertung nach den Pfandverkaufsvorschriften höheren Erlös erbracht hätte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Tatbestand nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass das beiseitegeschaffene Vermögensstück im Falle des Konkurses zur Konkursmasse gehört bzw. wirtschaftlichen Wert für die Masse hat.

2

Bei einer Sicherungsübereignung entsteht zwar Eigentum beim Sicherungsnehmer, der Veräußerung steht aber gegenüber, dass der Veräigner eine Anwartschaft auf Rückerwerb behält; das Sicherungsrecht schließt nicht per se die Zugehörigkeit zur Konkursmasse aus.

3

Ob ein zur Sicherung übereignetes Gut „wertlos“ für die Masse ist, ist unter Berücksichtigung der gesicherten Forderung zu prüfen; hierzu hat der Tatrichter Feststellungen zu machen, ob der Sicherungsnehmer die Forderung in voller Höhe als Konkursforderung anmeldet oder auf Teile verzichtet (§ 64 KO).

4

Bei der Wertermittlung kann erheblich sein, ob im Wege einer Verwertung nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§§ 1233 ff. BGB) ein höherer Erlös erzielt worden wäre; dies kann die Tauglichkeit des Gegenstands als Tatobjekt beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 31. März 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauingenieur Meinhard Andreas B. ███ aus ████, geboren am ██ 1940 in ██ ████, wegen Bankrotts.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Maier als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ██ als Verteidiger,

Justizhauptsekretär [REDACTED] als

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 31. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, über dessen Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Höxter vom 12. Mai 1977, rechtskräftig seit 7. Juni 1977, das Konkursverfahren eröffnet wurde, hatte sich am 10. Januar 1977 von dem mit ihm befreundeten Architekten M. ██████ ein Darlehen von 10.400,-- DM geben lassen. Zur Sicherung der Darlehensforderung hatten der Angeklagte und Architekt ██████ einen Sicherungsübereignungsvertrag über einen vom Angeklagten im Mai 1973 gekauften neuen Pkw, BMW 2500, geschlossen. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung, die die Vertragspartner in der gefertigten Niederschrift entgegen der wahren Sachlage und dem beiderseitigen Willen als Kaufvertrag bezeichneten, nahm Architekt ██████ den Kraftfahrzeugbrief in Besitz, während das Fahrzeug leihweise dem Angeklagten überlassen wurde. Als der Konkursverwalter nach Eröffnung des Konkurses den Pkw vom Angeklagten herausverlangte, erklärte ihm dieser, Architekt ███████ habe das Fahrzeug gekauft und Eigentümer sei. Eine Herausgabe des Wagens zur Konkursmasse lehnten der Angeklagte und Architekt ███ ab. Um einer vom Konkursverwalter angekündigten Anfechtung des Vertrages vom 10. Januar 1977 zuvorzukommen und das Fahrzeug nicht in die Konkursmasse gelangen zu lassen, verkaufte es der Angeklagte mit Zustimmung seines Freundes M. am 19. Juli 1977 unter gleichzeitiger Übergabe für 6.800,-- DM an den Kraftfahrzeughändler ████. Den erhaltenen Kaufpreis verbrauchte er für sich und seine Familie. Wie der Angeklagte ferner angibt, habe er die Schuld gegenüber ██ in Höhe von 10.400,-- DM begleichen sollen, sobald er dazu in der Lage sei; irgendwelche Sicherheiten habe er ███ nicht gegeben.

Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe durch den Verkauf und die Übergabe des Pkw an den Käufer ███ nach Konkurseröffnung einen Bestandteil seines Vermögens, nämlich den zur Konkursmasse gehörenden Anspruch auf Rückübereignung des Fahrzeugs gegen den Architekten ██████ nach Rückzahlung des Darlehens bewusst beiseite geschafft. Um zu verhindern, dass der Konkursverwalter seine Anfechtungsankündigung wahrmachte und das Fahrzeug zur Konkursmasse gelangte, habe er sich von M. dessen Einverständnis zum Verkauf geben und den Kraftfahrzeugbrief aushändigen lassen sowie den Wagen veräußert. Die Strafkammer sieht deshalb den Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StGB als erfüllt an und hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensbeschwerde und der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

Da die Revision mit der Sachrüge durchdringt, braucht auf die Verfahrensrüge, die im Übrigen unbegründet ist, nicht mehr eingegangen zu werden. Insoweit kann auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 20. Juli 1978 verwiesen werden.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.

Unter den Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB fallen nur solche Vermögensstücke, die im Falle des Konkurses zur Konkursmasse gehören. Dies ist, wovon die Strafkammer zutreffend ausgeht, bei dem vom Angeklagten seinem Freund M. zur Sicherung übereigneten Pkw der Fall.

Zwar erlangte M. durch die Sicherungsübereignung volles Eigentum an dem Fahrzeug. Beim Angeklagten entstand jedoch zugleich der Anspruch und die Anwartschaft, bei Zahlung der gesicherten Forderung vom Sicherungsnehmer das Eigentum zurückzuerwerben. Die Sicherungsübereignung gewährte ██ nicht das Recht, den Pkw aus der Masse auszusondern, sondern nur die Befugnis, sich aus ihm abgesondert zu befriedigen (§ 48 KO). Unbeschadet dieses Rechts ist der Gegenstand, aus dem die abgesonderte Befriedigung erfolgt, weiterhin Bestandteil der Masse (BGHSt 3, 32, 35 mit weiteren Nachweisen; 5, 119, 120). Ein Vergehen nach § 283 StGB kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn die zur Sicherung übereignete Sache für die Masse deshalb völlig wertlos ist, weil die Forderung des Sicherungsnehmers ihrem Wert entspricht oder ihn gar übersteigt. Sie muss für die Masse einen wirtschaftlichen Wert haben. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie durch den Konkursverwalter gewinnbringend verwertet werden könnte (BGH GA 1960, 375, 376). Wertlose Gegenstände sind keine Vermögensstücke im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB und daher untaugliche Tatobjekte (BGH, Urteil vom 14. Januar 1976 – 2 StR 592/75).

Diese tatsächliche Frage hat der Tatrichter zu beurteilen. Das Landgericht hat sie hier nicht geprüft. Es teilt lediglich seine Überzeugung davon mit, dem Angeklagten sei es darum gegangen, zu verhindern, dass der Konkursverwalter seine Ankündigung, den Sicherungsübereignungsvertrag anzufechten, wahrmache. Der Angeklagte habe erreichen wollen, dass das Fahrzeug nicht in die Konkursmasse einbezogen werde und der Verkaufserlös ihm persönlich zugute komme (UA 12/13). Damit ist jedoch zu der Frage, ob der zur Sicherung übereignete Gegenstand unter Berücksichtigung der durch ihn gesicherten Forderung für die Masse noch von Wert ist, nichts gesagt. Zu einer Klärung dieser Frage hätte aber Anlass bestanden, weil die durch den Pkw gesicherte Forderung des Architekten M. von 10.400,-- DM den vom Angeklagten für das Fahrzeug erzielten Erlös von nur 6.800,-- DM erheblich überstieg und das Landgericht einen Verkauf des Pkw unter Wert nicht feststellen konnte (UA 13). Allerdings würde die Tatsache, dass die gesicherte Forderung im Wert eindeutig über dem des Sicherungsgutes liegt, dann ohne Bedeutung sein, wenn die Forderung M.s gegen den Angeklagten nicht, auch nicht teilweise, erloschen wäre. Nach § 64 KO kann der Sicherungsnehmer, der ein Recht auf abgesonderte Befriedigung hat, seine Ausfallforderung zur Konkursmasse geltend machen, sofern der Gemeinschuldner – wie hier der Angeklagte – persönlich für sie haftet. Finds er aus der Sache überhaupt keine Befriedigung, so kann er die gesamte Forderung als Konkursforderung anmelden. Für die Konkursmasse erweist sich die zur Sicherung übereignete Sache daher nur dann als „wertlos“, wenn ihr Wert oder der aus ihr gezogene Erlös auf die gesicherte Forderung verrechnet wird (BGHSt 5, 119, 121; BGH, Urteil vom 25. November 1954 – 3 StR 844/53). Auch dazu lassen sich dem angefochtenen Urteil keine hinreichenden Feststellungen entnehmen. Es wird deshalb zu klären sein, ob Architekt ██ █████████ in Höhe des vom Angeklagten erzielten Kaufpreises auf seine Darlehensforderung verzichtet und nur den Unterschiedsbetrag als Ausfallforderung oder ob er die gesamte Forderung über 10.400,-- DM als Konkursforderung angemeldet hat. Zur Entscheidung der Frage, ob das Beiseiteschaffen taugliches Tatobjekt im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB war oder ob der zur Sicherung übereignete Pkw im Hinblick auf die gesicherte Forderung eine „wertlose Sache“ war, kann ferner von Bedeutung sein, ob zu erzielen gewesen wäre, wenn der Pkw dann ein höherer Erlös nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§§ 1233 ff. BGB) verwertet worden wäre. Da die abgesonderte Befriedigung außerhalb des Konkurses erfolgt (§ 4 Abs. 2 KO) und das Verfahren sich nach dem Inhalt des Absonderungsrechts richtet, ist der Sicherungsnehmer bei Verwertung des Sicherungsgutes zur entsprechenden Beachtung dieser Vorschriften verpflichtet.

Die Nichterörterung der Frage, ob der zur Sicherung übereignete Pkw taugliches Tatobjekt im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder ob er im Hinblick auf die gesicherte Forderung eine „wertlose Sache“ war, stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils zwingt.

KnoblichSalgerRuß
SpiegelMaier

Zitiert (2)