Fortsetzung der Hauptverhandlung im neuen Geschäftsjahr ohne § 65 GVG-Anordnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 286/55
- Datum
- 20.10.1955
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine unterbrochene Hauptverhandlung innerhalb der Frist des § 229 StPO im neuen Geschäftsjahr fortgesetzt, sind die bislang mitwirkenden Berufsrichter auch ohne Anordnung nach § 65 GVG zur Fortführung berufen.
Schöffen, die nach § 50 GVG an einer zum Ende der Wahlperiode noch nicht abgeschlossenen, fristgerecht fortgesetzten Hauptverhandlung mitwirken, bedürfen keiner erneuten Vereidigung.
Änderungen der Geschäftsverteilung nach § 63 GVG unterliegen im Revisionsverfahren nur der Kontrolle, ob die angegebenen tatsächlichen Gründe den Rechtsbegriff der Überlastung oder (dauernden) Verhinderung tragen; die Zweckmäßigkeit und Tatsachenwürdigung ist der Nachprüfung grundsätzlich entzogen.
Für Beihilfe zum (versuchten) Betrug genügt die Förderung bereits durch Beteiligung an Vorbereitungshandlungen; es kommt nicht darauf an, ob der Gehilfe selbst eine Ausführungshandlung vornimmt.
Die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft darf nicht allein mit dem Bestreiten der Tat oder Leugnen des Angeklagten begründet werden; maßgeblich können hingegen von ihm verursachte Umstände sein, die die Haftfortdauer veranlassten.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 3. Februar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Günther Sch███, den Kaufmann, dort geboren am ██ 1915, zur Zeit in Untersuchungshaft in ████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Co in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Für die Amtliche Sammlung?
Gesetz: GVG §§ 50, 65
Rechtssatz: 1. Wird eine unterbrochene Hauptverhandlung innerhalb der in § 229 StPO vorgesehenen Frist im neuen Geschäftsjahr fortgesetzt, so sind die bisher in der Hauptverhandlung mitwirkenden Richter auch ohne eine nach § 65 GVG ergangene Anordnung des Landgerichtspräsidenten zur Fortführung der Verhandlung berufen.
Schöffen, die nach § 50 GVG an einer zu Ende der Wahlperiode noch nicht abgeschlossenen Hauptverhandlung im neuen Geschäftsjahr mitwirken, müssen nicht erneut vereidigt werden.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 3. Februar 1955 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Auf die erkannte Strafe wird die seit dem 4. Februar 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte ist – unter Freisprechung im Übrigen – zum versuchten Betrug (II c), wegen einfacher Bankerotts (II e), wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung (II f), wegen fortgesetzter Gläubigerbegünstigung in einem weiteren Fall (III g), wegen fahrlässiger Hehlerei in 14 Fällen und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (III h) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, richtet sich gegen sämtliche Verurteilungen mit Ausnahme der Verurteilung wegen fortgesetzter Gläubigerbegünstigung (III g), da die insoweit eingelegte Revision wirksam zurückgenommen ist. Das Urteil ist gegenüber den übrigen Angeklagten rechtskräftig.
Gründe
I. Rügen gegen das Verfahrensrecht
a) Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts stützt sich auf folgende Vorgänge: Das Verfahren gegen den Angeklagten war nach der für das Jahr 1954 beschlossenen Geschäftsverteilung durch die 4. Strafkammer zu behandeln, die mit Landgerichtsdirektor ████ als Vorsitzendem, Landgerichtsdirektor Dr. █████ als stellvertretendem Vorsitzenden sowie mit der Landgerichtsrätin Dr. ██████ und dem Amtsgerichtsrat ████████ besetzt war. Die Mitglieder der 3. und 4. Strafkammer sollten sich gegenseitig vertreten. Die 4. Strafkammer arbeitete nur zu einem Drittel ihres Arbeitspensums Strafsachen, da sie zugleich als Wiedergutmachungskammer bestellt war. Während des Jahres 1954 gingen bei dieser Strafkammer mehrere umfangreiche Strafsachen ein, darunter das Verfahren gegen ██ ██ gegen den Angeklagten und die damit zusammenhängende Strafsache gegen ██████████. Nach der Äußerung des Landgerichtspräsidenten war die 4. Strafkammer in ihrer der Geschäftsverteilung entsprechenden Besetzung durch die Bearbeitung der Wiedergutmachungssachen und der übrigen Strafsachen voll ausgelastet. Eine Vertretung durch die Mitglieder der 3. Strafkammer konnte nicht erfolgen, weil das neben der Bearbeitung der zu ihrer Zuständigkeit gehörenden Sachen eine Überbelastung bedeutet hätte. Der stellvertretende Vorsitzende der 4. Strafkammer war aus gesundheitlichen Gründen zur Verhandlung der Strafsache gegen den Angeklagten nicht mehr in der Lage. Um die 4. Strafkammer zur Verhandlung der die Arbeitsfähigkeit ihrer Mitglieder übersteigenden Strafsachen instand zu setzen, faßte das Präsidium mehrere Beschlüsse:
Beschluss vom 24. September 1954: „Die 4. Strafkammer ist nach dem Eingang umfangreicher, zu ihrem Geschäftsbereich gehörender Strafsachen (u. a. gegen ██) überlastet. Ihr werden daher ab sofort Landgerichtsdirektor Dr. ███████████, Landgerichtsrat ████████████ und Gerichtsassessor █████████████ als weitere Mitglieder zugewiesen.“
Die Kammer, die die Verhandlung gegen ██ führte, war mit Landgerichtsdirektor Dr. ███████████ als Vorsitzendem, einem Landgerichtsrat und Gerichtsassessor █████████████ als beisitzenden Richtern besetzt.
Beschluss vom 20. November 1954: „Die 4. Strafkammer ist nach dem Eingang umfangreicher Strafsachen (gegen ██████████████, gegen ███████████████) überlastet. Ihr wird daher Landgerichtsdirektor Dr. ████████████████ ab 1. November 1954 als weiteres Mitglied zugewiesen. Gerichtsassessor █████████████ wird der 6. Zivilkammer als Beisitzer zugeteilt.“
Beschluss vom 13. Dezember 1954: „Die 4. Strafkammer ist nach dem Eingang mehrerer umfangreicher Strafsachen überlastet. Ihr wird ab sofort Landgerichtsrat █████████████████ als weiteres Mitglied zugeteilt.“
Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wurde vor der 4. Strafkammer in der Besetzung mit Landgerichtsdirektor Dr. ██████ (Beschluss vom 20.11.54), Landgerichtsrat █████████████████ (Beschluss vom 13.12.54) und Gerichtsassessor █████████████ (Beschluss vom 24.9.54) durchgeführt.
Nach der Behauptung der Revision findet sich auf der Ausfertigung des Präsidialbeschlusses vom 15. Dezember 1955 (gemeint ist offensichtlich vom 13. Dezember 1954) eine Verfügung folgenden Inhalts: „H.LGR █████████████████ (Sitzung beginnt am 16. Dezember 1954, 9.00 Uhr).“
In dem Geschäftsverteilungsplan für 1955 wurden der 4. Strafkammer, die im Wesentlichen denselben Aufgabenbereich behielt, wiederum die ursprünglichen Mitglieder zugeteilt und die gegenseitige Stellvertretung zwischen der 4. und 3. Strafkammer wie im Vorjahr geregelt. Am gleichen Tage fasste das Präsidium folgenden Beschluss:
Beschluss vom 28. Dezember 1954: „Bis zur Erledigung der Strafverfahren gegen ██████████████ sowie gegen ███████████████ bleiben die Herren Landgerichtsdirektor Dr. ███████████, Landgerichtsrat █████████████████ und Gerichtsassessor █████████████ aus den Gründen des Beschlusses vom 20.11.1954 auch im neuen Jahr Mitglieder der 4. Strafkammer.“
Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten dauerte vom 15. Dezember 1954 bis 3. Februar 1955.
Nach § 63 GVG konnte das Präsidium die Anordnung über die Besetzung der 4. Strafkammer nur ändern, wenn dies wegen Belastung der Kammer oder infolge des Wechsels oder der dauernden Behinderung einzelner Mitglieder erforderlich war. Es unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Revisionsrichter, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die getroffenen Änderungen der Geschäftsverteilung gegeben waren. Diese Voraussetzungen festzustellen, ist dem Ermessen der Justizverwaltung anheimgegeben. Der Senat hatte nur zu prüfen, ob die als Grund für die Änderung angegebenen tatsächlichen Voraussetzungen den Rechtsbegriff der Verhinderung und der Überlastung erfüllen (4 StR 162/55 vom 2. Juni 1955; 2 StR 53/51 vom 6. April 1951 und 4 StR 77/51 vom 19. April 1951, mitgeteilt von Dallinger MDR 1951, 539; RGSt 46, 254; 62, 309). Insoweit lässt die Entscheidung des Präsidiums keinen Rechtsfehler erkennen. Nach der Erklärung des Landgerichtspräsidenten war der stellvertretende Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Dr. █████, nachdem er eine mehrwöchige Verhandlung in einer anderen Strafsache geleitet hatte, aus gesundheitlichen Gründen – er war wegen einer Gallenoperation zweimal in stationärer Krankenhausbehandlung gewesen – zur Verhandlung in der Strafsache gegen den Angeklagten nicht imstande. Ebenso war der in eine Zivilkammer berufene Gerichtsassessor █████████████ ersichtlich im Laufe des Jahres Mitglied der ███████████ geworden. War nach den Feststellungen des Präsidiums infolge einer gerade beendigten mehrwöchigen Hauptverhandlung nicht in der Lage, ohne nachteilige gesundheitliche Folgen an der Verhandlung gegen den Angeklagten teilzunehmen, darin liegt eine dauernde Verhinderung. Bei dieser Sachlage enthält die Abberufung des Assessors █████████████ aus der Strafkammer keinen Widerspruch gegenüber der Feststellung des Präsidiums, dass die 4. Strafkammer überlastet sei. Somit waren die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 GVG für eine Änderung in der Besetzung der 4. Strafkammer gegeben; infolgedessen konnte das Präsidium der 4. Strafkammer weitere Mitglieder zuteilen. Entgegen der Meinung der Revision hat das Präsidium dabei diese Mitglieder nicht von vornherein für eine oder mehrere bestimmte Verfahren ausgewählt. Nach dem Wortlaut der Präsidialbeschlüsse vom 24. September 1954, 20. November 1954 und 13. Dezember 1954, in denen einzelne bestimmte Strafsachen, darunter das Verfahren gegen den Revisionsführer, aufgezählt sind, trifft dies nicht zu, da der Anfall der aufgeführten Strafsachen nur als Grund für die allgemeine Zuteilung der weiteren Richter bezeichnet ist. Angesichts der Äußerung des Landgerichtspräsidenten liegt kein Grund für die Annahme vor, dass das Verbot, in der oben dargelegten Weise zu verfahren, durch eine neutrale Fassung der Beschlüsse umgangen werden sollte. Dagegen spricht schon die Tatsache, dass das Verfahren gegen den Kaufmann ████████, das nach den Behauptungen der Revision ebenfalls zu den Fällen gehörte, die Anlass zur Änderung der Geschäftsverteilung boten, unter dem Vorsitz des Landgerichtsdirektors Dr. ███████████ durchgeführt wurde.
Entscheidend ist die Tatsache, dass die Verhandlung gegen den Beschwerdeführer nach der Äußerung des Landgerichtspräsidenten durch den in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Direktor den genannten Richtern zugeschrieben wurde. Bei dieser Art der Handhabung unterscheidet sich der Fall nicht von jenen, in denen eine Strafkammer von vornherein zulässigerweise mit einer größeren Anzahl von Richtern besetzt ist (RGZ 133, 29; RG DRZ Rspr 1929 Nr. 795). Hier wie dort kommt es darauf an, dass es dem Vorsitzenden in Kenntnis des zu behandelnden Verfahrens möglich ist, aus der Zahl der Kammermitglieder einzelne Richter als beisitzende Richter auszuwählen und unter Umständen durch entsprechende zeitliche Festlegung des Termins in einen Zeitraum seiner Verhinderung auch den Stellvertreter zu überlassen (vgl. auch BGHSt 2, 71/72).
Diesem Ergebnis steht, was die Person des Landgerichtsrats █████████████████ anlangt, nicht die auf der Ausfertigung des Präsidialbeschlusses vom 13. Dezember 1954 enthaltene Verfügung entgegen, die offensichtlich der Benachrichtigung dieses Richters von dem Präsidialbeschluss diente und zugleich den Hinweis enthielt, dass die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den Revisionsführer in den nächsten Tagen beginne. Aus dieser Verfügung folgt nicht, dass das Präsidium diesen Richter für die Behandlung der einen bestimmten Strafsache ausgesucht hat. Angesichts der Äußerung des Landgerichtspräsidenten, die Richter seien durch den Vorsitzenden eingeteilt worden, lässt sich daraus nur entnehmen, dass dieser durch das Präsidium allgemein der 4. Strafkammer zugeteilte Richter von dem Vorsitzenden zur Verhandlung gegen den Angeklagten gleichzeitig bestimmt wurde, was ihm im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Verhandlung zugleich mit seiner allgemeinen Zuweisung zur 4. Strafkammer eröffnet wurde.
Eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts trat auch nicht dadurch ein, dass nach dem Beschluss des Präsidiums vom 28. Dezember 1954 die in der Verhandlung gegen den Angeklagten mitwirkenden Richter bis zur Erledigung dieses und eines anderen Verfahrens der 4. Strafkammer für das neue Geschäftsjahr zugeteilt wurden. Zwar würde eine derartige befristete Zuteilung, wie in der Entscheidung des Senats vom 20. Oktober 1955 (4 StR 326/55) ausgeführt ist, gegen § 63 Abs. 1 GVG verstoßen. Ob die Anordnung des Präsidiums vom Präsidenten gebilligt war und wegen dieser Billigung die Wirkung des § 65 GVG hatte (RG GoldArch 56, 85), kann dahingestellt bleiben. Es bedurfte nämlich im vorliegenden Fall keiner derartigen Anordnung. Die genannten Richter befanden sich als im abgelaufenen Geschäftsjahr ordnungsgemäß bestellte Mitglieder in der Hauptverhandlung, die innerhalb der Frist des § 229 StPO fortgesetzt wurde. Da lediglich diejenige Verhandlung fortzusetzen war, zu der sie in gesetzmäßiger Weise berufen worden waren, mussten sie der für die Verhandlung zuständigen Kammer nicht erneut zugeteilt werden. Der Fall des § 65 GVG setzt – jedenfalls in Strafsachen – eine nicht nur unterbrochene und in der Frist des § 229 StPO fortgesetzte, sondern eine von neuem begonnene Verhandlung voraus. Wenn man auch den Fall der nur fortgesetzten Hauptverhandlung der Geltung des § 65 GVG unterstellen wollte, hieße das, entweder ein vom Standpunkt der Prozessökonomie sinnloses Abbrechen einer in Gang befindlichen Hauptverhandlung in Kauf nehmen oder aber ihre sachlich gebotene Fortsetzung von der Entscheidung der Justizverwaltung abhängig machen, deren Einwirkung auf die Zuteilung der Sachen im Einzelfall nach dem Sinn der gesetzgeberischen Regelung möglichst ausgeschlossen werden soll.
Auch in der für Schöffen getroffenen Regelung des § 50 GVG ist ersichtlich der Grundgedanke zum Ausdruck gekommen, dass Mitglieder des Gerichts eine einmal begonnene Verhandlung, soweit sie nicht ausgesetzt oder vertagt wurde, auch über den Zeitraum hinaus fortsetzen können, für den sie zur Verhandlung vorgesehen waren. Soweit es sich um Schöffen handelt, bedurfte dies einer besonderen Aufnahme in das Gesetz, da der Schöffe nur für bestimmte Sitzungstage, nie über die Wahlperiode hinaus einberufen wird, somit für diese Tage zur Dienstleistung berufen ist (RGSt 29, 8). Für Berufsrichter, die dagegen auf Dauer zur Dienstleistung berufen sind, bedurfte es einer solchen Bestimmung im Gesetz nicht. § 65 GVG enthält also eine besondere Regelung für die Fälle, in denen eine frühere Verhandlung vertagt wurde und daher prozessökonomische Gründe die weitere Verhandlung durch dieselben Richter nicht mit gleicher Dringlichkeit fordern.
Der Anordnung des Präsidiums vom 28. Dezember 1954 kommt daher nur deklaratorische Bedeutung zu.
War die Zuweisung der drei Richter an die 4. Strafkammer durch das Präsidium und ihre infolgedessen mögliche Zuteilung durch den ordentlichen Vorsitzenden zur Verhandlung des Verfahrens gegen den Angeklagten zulässig, so ist ferner nach § 66 GVG nicht zu beanstanden, dass Landgerichtsdirektor Dr. ███████████ den Vorsitz führte, wenn die dafür nach der Geschäftsverteilung und nach dem Gesetz zuständigen Richter verhindert waren.
Soweit die Revision mit der Rüge, es sei in der Person des █████████████████████ Dr. ███ trotz der Nichtbehinderung der beiden ordentlichen Kammermitglieder ein weiterer ordentlicher Vorsitzender der 4. Strafkammer bestellt worden, die Verhinderung des ordnungsgemäß bestellten Vertreters und der nach dem Gesetz als Vertreter bestimmten Mitglieder der 4. Strafkammer bestreiten will, setzt sie sich in Widerspruch zu den vom Präsidium getroffenen Feststellungen. Entgegen ihrer Auffassung trifft es ferner nicht zu, dass durch die Hereinnahme weiterer Landgerichtsdirektoren in die Strafkammer der ordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor ████, keinen wesentlichen Einfluss auf die Rechtsprechung der Kammer mehr ausüben konnte (BGHSt 2, 71). Allerdings waren diese beiden Direktoren offensichtlich nicht als Beisitzer, sondern nur als Vorsitzende tätig. Doch bedeutet dies nach der praktischen Ausgestaltung nicht, dass sie etwa jeweils ein Drittel der angefallenen Verfahren selbständig erledigt hätten. Aus der Erklärung des Landgerichtspräsidenten folgt, dass die einzelnen Verfahren ihnen durch den ordentlichen Vorsitzenden zugeteilt wurden, der dadurch und durch seine Beteiligung an Entscheidungen, die außerhalb der Hauptverhandlung ergingen (Bd. 7 Bl. 102), über die Art und den Stand der anhängigen Verfahren genügend unterrichtet war. Da es sich zudem nur um einzelne wenige Verfahren handelte, war dadurch der richtunggebende Einfluss des ordentlichen Vorsitzenden nicht eingeschränkt.
c) Es trifft zu, dass die beiden Schöffen im Jahr 1955 nicht erneut vereidigt wurden. Nach § 51 GVG gilt die Vereidigung der Schöffen für die zwei Jahre betragende Wahlperiode, die mit Ablauf des Jahres 1954 endete. Soweit dieselben Schöffen nach Ablauf der Wahlperiode wiederum neu gewählt werden, bedarf es allerdings ihrer Vereidigung, da ihre Schöffeneigenschaft erloschen ist und Neubegrundung dieses Amtes Wahl und Vereidigung gehören. Soweit jedoch Schöffen, wie im vorliegenden Fall, in einer zu Ende des Geschäftsjahres noch nicht abgeschlossenen Hauptverhandlung nach § 50 GVG weiter mitwirken, handelt es sich nicht um eine erneute Übertragung des Schöffenamtes, der eine Wahl vorausgehen müsste, sondern um eine Art gesetzliche Verlängerung des gültig übertragenen Amtes, wofür es keiner besonderen Vereidigung bedarf (vgl. auch Löwe-Rosenberg § 50 GVG Anm. 2).
2.) Die im Zusammenhang mit der Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung erhobene weitere Rüge, die Beschlüsse über die Untersuchungshaft seien von unzuständigem Gericht erlassen worden, ist schon deshalb unbeachtlich, weil darauf das als Ergebnis der Hauptverhandlung gefällte Urteil nicht beruhen kann. Ein derartiger Verstoß würde entgegen der Meinung der Revision auch keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch einen in der Hauptverhandlung ergangenen Beschluss des Gerichts darstellen (§ 338 Ziff. 8 StPO).
Bei der behaupteten Verletzung der §§ 268 Abs. 3 und 275 Abs. 1 StPO handelt es sich um Verstöße gegen Sollvorschriften, auf die die Revision nicht gestützt werden kann.
4.) Aus der Tatsache, dass das Sitzungsprotokoll keine Feststellung über die Verlesung der auf Seite 41, 45, 46 und 50 erwähnten Kontenkarten enthält, folgt nicht, dass diese Karten entgegen § 261 StPO nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, da sie auf andere Weise, wie z. B. durch Vorhalt und entsprechende Einlassung des Angeklagten oder, zumal es sich um tatsächliche Unterlagen für die Beurteilung durch den Buchsachverständigen handelte, zulässigerweise durch die Gutachtenerstattung eines Buchverständigen eingeführt sein konnten.
II. Verstöße gegen das sachliche Recht
1.) Betrugsversuch (Nr. II c des Urteils)
Der Angeklagte war Geschäftsführer einer von ihm und seinem Bruder gegründeten GmbH. Diese GmbH hatte den von dem Großvater des Angeklagten gegründeten und seitdem als Familienunternehmen, zuletzt von der Mutter des Angeklagten geführten Betrieb gepachtet.
Sein Bruder Frank Sch██████, der Teilhaber und Betriebsleiter der GmbH war, wurde wegen eines Diebstahls auf Schadensersatz verklagt. Im Hinblick auf seine in dem Verfahren festgestellte Deliktsunfähigkeit kam es nach § 827 BGB auf seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse an. Der Angeklagte hoffte, einen für seinen Bruder günstigen Prozessausgang zu erreichen, wenn ein nur geringfügiges Einkommen seines Bruders ermittelt würde. Er bezahlte daher der Ehefrau seines Bruders für eine Scheinbeschäftigung im Betrieb der GmbH ein Gehalt von zunächst 560 DM und dann 375 DM. Dabei waren sich sämtliche Beteiligten bewusst, dass dieser Betrag ein zusätzliches Entgelt für die Tätigkeit des Bruders sein sollte, das ihm neben der vom Vergleichsverwalter der GmbH zugebilligten Vergütung von 150 DM monatlich gewährt werden sollte. Der Angeklagte und sein Bruder stellten dem gutgläubigen Prozessbevollmächtigten des letzteren auf dessen Befragen den Sachverhalt so dar, als handle es sich um eine Vergütung für die Arbeitsleistung der Ehefrau. Dementsprechend beantwortete der Prozessbevollmächtigte eine Anfrage des Zivilgerichts. Der Bruder des Angeklagten wurde jedoch zum Schadensersatz verurteilt, wobei die Tatsache, ob oder in welcher Höhe der Angeklagte oder seine Ehefrau von der GmbH eine Vergütung bezogen, nicht mehr von Bedeutung war. Soweit die Revision diese tatsächlichen Feststellungen angreift, handelt es sich im Wesentlichen um unzulässige Angriffe gegen die richterliche Beweiswürdigung; insbesondere enthalten die Ausführungen des Gerichts über die Auslegung des § 6 Körperschaftssteuergesetzes und des § 4 Einkommensteuergesetzes keinen Rechtsverstoß. Da der Angeklagte die während seiner Suspendierung als Geschäftsführer getroffenen Vereinbarungen nach der kurz darauf erfolgten Neubestellung als Geschäftsführer einhielt, billigte er diese ohne Vertretungsmacht getroffene Vereinbarung, so dass das Landgericht zutreffend von einem Rechtsanspruch auf diese Gehaltszahlung ausgegangen ist. Dass der Bruder Frank Sch██████ mit der falschen Auskunftserteilung an seinen Prozessbevollmächtigten den objektiven Tatbestand des Betrugsversuchs verwirklichte, ergibt – was von der Revision selbst nicht bestritten wird – der eindeutige Sachverhalt. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der strafbaren Beteiligung des Angeklagten nicht darum, dass er es entgegen einer Rechtspflicht unterlassen hatte, auf seinen Bruder einzuwirken, „die Nichtangabe der Gehaltsvereinbarung zu unterlassen“. Nach dem Urteil bestätigten nämlich Frank Sch██████ und der Angeklagte der Wahrheit zuwider dem Prozessbevollmächtigten, dass die Ehefrau ██████ tatsächlich für die Firma arbeite und für ihre Tätigkeit das Gehalt von 560 DM beziehe. Damit trug der Angeklagte durch positives Tun zur Täuschung bei. Zur Annahme der Beihilfe genügt, was die Revision offenbar verkennt, die Beteiligung an einer Vorbereitungshandlung (RGSt 59, 279; BGH 3 StR 459-54 vom 14. Februar 1955), so dass es nicht darauf ankommt, ob in der Täuschung des gutgläubigen Prozessbevollmächtigten bereits eine Ausführungshandlung liegt (BGHSt 4, 270; NJW 1953, 1478), da es jedenfalls durch Täuschung des Gerichts zu einer Ausführungshandlung gekommen ist. Der Verurteilung wegen Beihilfe zum Versuch würde es nicht entgegenstehen, wenn – was im Urteil richtig erörtert ist – der Bruder des Angeklagten, der nach den im September 1949 getroffenen Feststellungen zumindest in den Jahren 1946 und 1947 an Schizophrenie litt, im Zeitpunkt der Täuschungshandlung noch zurechnungsfähig war, da Beihilfe an der Tat eines Schuldunfähigen seit der Änderung der Teilnahmebestimmungen durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 möglich ist (BGHSt 1, 47; 2, 169/171). Ob es endlich dem Zivilgericht für seine Entscheidung auf die Gehaltsvereinbarung nicht ankam und diese daher ein untaugliches Mittel zur Erzielung eines dem Bruder günstigen Urteils darstellte, ist nicht entscheidend, da der Angeklagte und sein Bruder, was für die Annahme eines versuchten Betrugs genügt, nach den Urteilsfeststellungen mit der Täuschung auf das Gericht einwirken wollten.
2.) Unordentliche Führung der Handelsbücher und Unterlassung der Bilanzaufstellung (Nr. II e des Urteils)
Die Strafkammer, die den Angeklagten weiterhin wegen fahrlässiger unordentlicher Führung der Geschäftsbücher und Unterlassung der Aufstellung einer Bilanz verurteilt hat, hat festgestellt, dass während der Zeit der Geschäftsführertätigkeit des Angeklagten auf mindestens der Hälfte aller Kontenkarten nicht alle Geschäftsvorfälle gebucht waren, dass infolgedessen das Sachkontenhauptbuch nicht mehr geführt werden konnte, dass erhebliche Abweichungen zwischen den Eintragungen auf der Sachkontenkarte „Kasse“ und dem Kassenbuch bestanden, dass nach Aufhebung des Vergleichsverfahrens ein Pachtzinskonto nicht eingerichtet wurde, dass wichtige umfangreiche Geschäftsvorfälle nicht oder nur unvollständig verbucht wurden und dass die Bilanz zum 31. Dezember 1950 nicht aufgestellt ist. Es bedurfte mehrwöchiger Arbeit und umfangreicher Nachforschungen durch Buchprüfer, um einen annähernden Überblick über die Vermögenslage zu gewinnen (RGSt 47, 311). Da ferner festgestellt ist, dass der Angeklagte trotz der Hinweise der Buchhalter auf den Rückstand in der Buchhaltung nicht für eine Abstellung dieses Mangels sorgte, ist seine Verurteilung aus § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, § 83 GmbH-Gesetz gerechtfertigt, denn weder die einzelnen Handelsgeschäfte noch die Lage des Vermögens der GmbH waren ohne erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe zu ersehen. Dass er nicht noch außerdem wegen der möglicherweise in Tateinheit (BGHSt 1, 186/190-193) begangenen Nichtaufstellung der Bilanz nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO verurteilt ist, beschwert den Angeklagten nicht.
Die Kammer hat ihn lediglich wegen der Verstöße gegen die Buchführungspflicht verurteilt, die in die Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit fielen. Dabei ist sie allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit dem 6. Januar 1951, dem Tag seiner Wiederbetrauung mit der Stellung als Geschäftsführer durch Gesellschaftsbeschluss, und nicht erst mit der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister rechtswirksam zum Geschäftsführer ernannt wurde. Obwohl der Angeklagte bei der Gründung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag als Geschäftsführer benannt war, handelt es sich dabei um keinen Bestandteil des Vertrags, dessen Änderung als Satzungsänderung erst mit Eintragung in das Handelsregister Rechtswirksamkeit erlangen könnte (§ 54 Abs. 3 GmbH-Gesetz), sondern um eine nur bei Gelegenheit der Satzungsaufstellung aufgenommene Entschließung (Scholz GmbH-Gesetz § 53 Anm. 12). Die Wirksamkeit ihrer Änderung, insbesondere die Bestellung eines neuen Geschäftsführers, ist von der Eintragung im Handelsregister unabhängig (Scholz a. a. O.; Baumbach-Hueck, GmbH-Gesetz § 39 Anm. 2c).
3.) Betrügerischer Bankrott (Nr. II f des Urteils)
Nach den Feststellungen des Landgerichts übertrug der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH durch Vertrag vom 20. Oktober 1951, als die GmbH ihre Zahlungen eingestellt hatte, zur Tilgung der in diesem Zeitpunkt von ihm mit 57.385,15 DM angegebenen Pachtzinsforderung von Frau Adele Sch███████ Waren im Wert von 51.661,22 DM. Die Waren wurden in den folgenden Tagen zum größten Teil in die Betriebsräume dieser GmbH geschafft. Diese Forderung war, soweit sie 34.000 DM überstieg, also in Höhe von 23.385,15 DM erdichtet, da seit Januar 1950 durch laufende Zahlungen bereits 18.616 DM und durch eine einmalige Zahlung am 3. Juli 1950 750 DM getilgt waren. Bei einem Pachtzins von monatlich noch 15.000 DM handelt es sich bei der Pachtforderung, soweit sie 18.000 DM nebst Zinsen, also 20.000 DM überstieg, um Ansprüche für einen längeren als ein Jahr zurückliegenden Zeitraum, für die kein Absonderungsrecht geltend gemacht werden konnte. Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht, durch Veräußerung der Konkursmasse seine Gläubiger zu benachteiligen. Er wollte möglichst viele Vermögensgegenstände, nämlich Rohstoffe, Halb- und Fertigwaren dem Betrieb entziehen, um sie im Einverständnis mit seiner Mutter zur Aufnahme der Tätigkeit der schon lange bestehenden Sch███████ & Co. GmbH, deren Teilhaber er ebenfalls war, zu verwenden. Gleichzeitig hatte der Angeklagte die Absicht, seine Mutter zu begünstigen, soweit er ihr Gegenstände zur Tilgung der über ein Jahr zurück sich erstreckenden und daher nicht mit einem Absonderungsrecht verbundenen Pachtforderung in Höhe von rd. 14.000 DM übertrug. Die Behauptung der Revision, es habe sich bei den laufenden Zahlungen des Jahres 1950 und 1951 in Höhe von 18.616 DM und der einmaligen Zahlung von 750 DM um Rückzahlungen auf das Pachtkapital, also um teilweise Rückerstattung der verpachteten Objekte in Geld gehandelt, widerspricht den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Dieses ist in eingehender Beweiswürdigung, die einen Rechtsverstoß nicht enthält, zu dem Ergebnis gekommen, dass zwar die Überlassung von 26.805,92 DM, zunächst verbucht auf Konto „Adele ██████ Vergütung für Brandentschädigung“ und dann am 31. Dezember 1949 auf Konto „Darlehen an Adele ███████“, und die ebenso verbuchte Aushändigung von 10.103,44 DM aus Messingverkäufen eine Rückerstattung des Pachtobjekts darstellten, dass aber die hier in Frage kommenden Zahlungen von 18.616 DM und 750 DM Abschlagszahlungen auf den Pachtzins darstellten. Mit ihren Angriffen gegen diese Feststellung will die Revision in der Hauptsache in unzulässiger Weise ihre eigenen, teils auf neues tatsächliches Vorbringen gestützten Schlüsse an die Stelle der möglichen und daher für das Revisionsgericht bindenden Beweiswürdigung des Tatrichters setzen. Wenn die Revision sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass entgegen den Feststellungen des Urteils der Angeklagte sich nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern schon früher auf die Rückerstattung des Pachtobjekts durch die erwähnten Zahlungen berufen habe, so widerspricht diese Darstellung den allein maßgebenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils.
Dass die Verbuchung in den Jahren 1950 und 1951 auf dieselbe Weise vorgenommen worden sei, wie im Jahre 1949, für das das Gericht eine Rückerstattung des Pachtobjekts angenommen hat, widerspricht ebenfalls dem Urteil. Nach der Sachdarstellung wurden die Pachtzinszahlungen nämlich nicht auf das Konto „Adele Sch███████, Vergütung für Brandentschädigung“ verbucht, sondern auf ein neu angelegtes Konto „sonstige Forderungen als Darlehen, Darlehensrückerstattung oder ohne jede Bezeichnung“. Wenn der Tatrichter bei dieser Verschiedenheit der Buchung, wohl auch im Hinblick auf die mangelhafte Buchführung, den Zahlungen der Jahre 1950 und 1951 einen anderen Charakter als den früheren Zahlungen beigemessen hat, so ist darin kein Widerspruch zu sehen; insbesondere ist nicht – wie die Revision meint – gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen worden, da der Tatrichter nach dem Urteil alle Zweifel überwunden und sich davon überzeugt hat, dass die späteren Zahlungen Pachtzinsforderungen tilgen sollten und getilgt haben.
Die Strafkammer konnte in tatsächlicher Hinsicht, auch im Hinblick auf die Verschleierungsabsicht des Angeklagten, zu dem Ergebnis kommen, dass das Konto lfd. Nr. 15 ein Aktivkonto entsprechend dem allgemeinen Kontenrahmen bildete, und sie konnte diese Feststellung als Anzeichen dafür verwerten, dass es sich bei den Buchungen auf diesem Konto nicht um Rückerstattungen des Pachtobjekts, sondern um eine Zuwendung an die Verpächterin handelte, die nach Errichtung eines Pachtzinskontos gegen die dort als rückständige Forderung zu buchende Pachtzinsforderung verrechnet werden sollte.
Die Auffassung der Revision, das Landgericht habe zu Unrecht die Höhe der mit 12 % berechneten Zinsen beanstandet, ist verfehlt. Wenn der Tatrichter die Vereinbarung vom 1. Juni 1949, es solle eine angemessene Verzinsung mindestens in Höhe des Diskontsatzes der Landeszentralbank gewahrt werden, dahin auslegt, dass bei einem Diskontsatz von höchstens 6 % an die Verpächterin 12 % Zinsen zu entrichten seien, so lässt sich diese im Rahmen des Tatsächlichen bewegende Auslegung – im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Beziehungen der Beteiligten und die wirtschaftliche Lage der GmbH – nicht beanstanden.
Auch die übrigen Voraussetzungen der angewendeten Tatbestände sind in objektiver und subjektiver Hinsicht ohne ersichtliche Rechtsfehler festgestellt. Dies gilt besonders für die Annahme der Zahlungseinstellung und für die Kenntnis des Angeklagten hiervon und von der Zahlungsunfähigkeit und für seine Benachteiligungsabsicht. Er wollte „möglichst viele Vermögensgegenstände der GmbH verschieben, um sich dadurch instand zu setzen, mit diesen Sachen die Arbeit bei der Firma Sch███████ & Co. GmbH fortzusetzen“. Die Konkursgläubiger sollten benachteiligt werden, indem sie nicht das erhielten, was ihnen gebührte. Damit ist sein bestimmter, auf Herbeiführung materieller Benachteiligung gerichteter Vorsatz genügend dargetan (vgl. Jaeger § 239 KO, Anm. IV 5).
Der Tatrichter konnte angesichts der Feststellungen über die Konkursmasse und über die zu erwartende Befriedigung der Gläubiger die Äußerung des Angeklagten, „die Platte ist blank geputzt“, dahin verstehen, er habe damit zum Ausdruck bringen wollen, die Gläubiger würden keine nennenswerten Vermögensstücke in der Konkursmasse mehr vorfinden.
Mit der Annahme einer Benachteiligungsabsicht wäre es unvereinbar, wenn der Verpächterin Adele Sch███████ nicht noch andere Forderungen, sei es auf Geld, möglicherweise als Brandentschädigung, sei es auf Rückgabe der Pachtgegenstände, zugestanden, denn nach den ausdrücklichen tatsächlichen Feststellungen ging der Angeklagte nur davon aus, dass die Pachtforderung in Höhe von rund 34.000 DM bestand. Deshalb war das Gericht nicht gehindert, auch wenn der Nachweis einer objektiven Benachteiligung nicht erbracht war, eine derartige subjektive Absicht anzunehmen. Die Benachteiligung ist nicht zum objektiven Tatbestandsmerkmal erhoben; es bedarf daher nicht des Beweises, dass sie eingetreten ist (Jaeger Vorbemerkung zu § 239 KO Anm. 1).
Der Einwand, dass der Verpächterin wegen ihres in Ziff. 6 des Pachtvertrags näher erläuterten Rechts auf Rückgabe der Pachtgegenstände und wegen der Ersatzansprüche aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten, ihr durch den Vertrag vom 20. Oktober 1951 übereigneten Sachen der GmbH zugestanden habe, wirft die Frage auf, ob mit der Übereignung solcher mit einem Pfandrecht belasteter Sachen Vermögensstücke im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO beseite geschafft wurden. Ob diese der Verpächterin übereigneten Sachen bei einer Verwertung trotz des gesetzlichen, im Konkursverfahren mit einem unbeschränkten Absonderungsrecht verbundenen Pfandrechts (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 KO) die Aussicht auf eine freie Spitze eröffnet hätten (RG JW 1932, 3625 Nr. 16; 1934, 1500 Nr. 18; Jaeger § 249 Anm. II 1), ist aus dem Urteil nicht zu entnehmen, da weder die Höhe der dem Pfandrecht zugrunde liegenden Ansprüche noch der bei der Verwertung voraussichtlich zu erzielende Wert der übereigneten Gegenstände festgestellt ist. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHSt 5, 120; BGH 3 StR 844/53 vom 25. November 1954, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 7, 146), können auch solche Sachen Gegenstände eines Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO sein, an denen ein Gläubiger auf Grund eines Pfandrechts ein Recht auf abgesonderte Befriedigung hat, selbst wenn die gesicherte Forderung dem Wert der Sachen gleichkommt oder ihn übersteigt, weil sich im Falle ihrer Verwertung die Ausfallforderung der Absonderungsgläubiger um ihren Erlös verringert. Bei den dort entschiedenen Sachverhalten handelte es sich darum, dass die mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstände auch dem bevorrechtigten Gläubiger entzogen wurden. Ob die dabei entwickelten Grundsätze für den Fall gelten, dass der bevorrechtigte Gläubiger selbst die Sachen zur Verwertung und zur Abgeltung seiner Forderung erhielt, erscheint zweifelhaft, sofern dieser Gläubiger nur das erhielt, was ihm aus der Konkursmasse zustand. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wurden die Gegenstände nach dem Willen der Beteiligten nicht zur Abgeltung einer etwaigen bevorrechtigten Forderung aus dem Pachtverhältnis, sondern teils zur angeblichen Befriedigung einer nicht bestehenden Pachtzinsforderung, teils zur Tilgung einer solchen Forderung, soweit sie nicht bevorrechtigt war, verwendet. Ein darüber hinaus etwa bestehende bevorrechtigte Forderung aus dem Pachtverhältnis wäre dadurch nicht verringert worden, und sie wäre in voller Höhe durch ein Absonderungsrecht an den übrigen, zur Konkursmasse gehörenden Gegenständen gesichert geblieben, so dass selbst in diesem Fall eine Benachteiligung der Gläubiger eingetreten wäre. Unter diesem Gesichtspunkt hatten die übereigneten Gegenstände ebenfalls Vermögensstücke dargestellt.
Durch die Übereignung der im Vertrag vom 20. Oktober 1951 näher aufgeführten Sachen schaffte der Angeklagte somit Vermögensstücke beiseite, da hierzu jede Verfügung ausreicht, die den Gläubigern die Möglichkeit der Verwertung des Vermögensstücks auch nur erschwert (RG JW 1934, 1500 Nr. 18). Zudem wurde der größte Teil dieser Gegenstände in andere Räume gebracht. Zugleich erkannte der Angeklagte in Höhe des die Pachtforderung übersteigenden Betrags eine erdichtete Schuld an. Hierzu genügt jede Handlung, die das Bestehen einer Schuld in einer Weise bestätigt, die geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu benachteiligen (RGSt 62, 287).
Die Annahme eines Vergehens nach § 241 KO ist ebenfalls bedenkenfrei, soweit der Angeklagte für den Teil der Pachtforderung, für den der Verpächterin im Konkurs kein Absonderungsrecht zustand, der Verpächterin eine Befriedigung gewährte, die sie nicht zu beanspruchen hatte.
Ein Widerspruch in den tatsächlichen Feststellungen liegt – entgegen der Behauptung der Revision – nicht darin, dass die Strafkammer einerseits angenommen hat, der Verpächterin habe wegen des für das letzte Jahr vor Konkurseröffnung in Höhe von 18.000 DM noch geschuldeten Pachtzinses ein Verpächterpfandrecht nach §§ 559, 581 BGB zugestanden, während sie auf der anderen Seite davon ausgegangen sei, dass während des letzten Jahres vor Konkurseröffnung auf den Pachtzins erhebliche Abschlagszahlungen geleistet worden seien. Die Kammer ist dabei offensichtlich – da keine besondere Vereinbarung über die Anrechnung auf die gesamte Pachtschuld von ihr festgestellt ist – von der gesetzlichen Regelung des § 366 BGB ausgegangen, wonach die ältere Forderung zuerst getilgt wird.
Die Angriffe gegen die Feststellung, der Angeklagte habe Kenntnis über den Umfang des einem Verpächter zustehenden Absonderungsrechts gehabt, sind zu Unrecht erhoben. Die Würdigung des Verhaltens des Angeklagten bei einer Besprechung mit Rechtsanwalt Dr. ██████████████████ und bei seiner Vernehmung durch den Konkursrichter enthält keinen Verstoß gegen die Lebenserfahrung. Es ist durchaus möglich, dass ein Angeklagter seinem Rechtsanwalt andere Angaben macht als dem Gericht.
Grundsätzlich schließt die Anwendung des § 241 KO als Sonderbestimmung § 239 KO aus, da ein Schuldner, der in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger bevorzugt befriedigt, notwendigerweise den damit für die anderen Gläubiger verbundenen Nachteil will (RGSt 68, 368; BGH NJW 1955, 1446 Nr. 12). Im vorliegenden Fall wurde die Verpächterin jedoch insoweit begünstigt, als ihr eine Pachtzinsforderung ohne Absonderungsrecht zustand. Darüber hinaus wurde ihr, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, ein größerer Wert übereignet, als ihre Forderung ausmachte. In diesem Fall ist zwischen beiden Tatbeständen Tateinheit gegeben, da der Angeklagte die Konkursmasse über die Bevorzugung der Verpächterin hinaus benachteiligen wollte (RG JW 1934, 1290 Nr. 10; BGH NJW 1955, 1446 Nr. 12).
4.) Fahrlässige und gewerbsmäßige Hehlerei (Nr. III h des Urteils)
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Hehlerei verurteilt, weil er seit Anfang des Jahres 1951 bis Ende Juni 1951 „in mindestens zehn Fällen“ von dem Zwischenhändler Rothdrmel gestohlene Nickelplatten erworben hatte, deren Herkunft er aus Fahrlässigkeit nicht kannte. Durch die Verurteilung wegen „mindestens zehn Fällen“ verliert der Angeklagte nicht, wie die Revision meint, die Rechtswohltat des Verbrauchs der Strafklage. Der Aburteilung lag der stückweise verwirklichte Einkauf von Nickelplatten während des ganzen Zeitraums zugrunde. Da das Gericht ersichtlich alle strafbaren Handlungen bis Ende Juni 1951 als fahrlässige Hehlerei, von diesem Zeitpunkt an als fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei abgeurteilt und damit über das diesen Zeitraum ausfüllende gesamte Verhalten nach § 264 StPO entschieden hat, ist der Umfang der Rechtskraft festgelegt.
Im Übrigen ist die Verurteilung wegen fahrlässiger Hehlerei, die auch des Weiteren von der Revision nicht angegriffen wird, nicht zu beanstanden. Für den Zeitpunkt seit Juni 1951 hat das Landgericht aus einer Reihe von Indizien gefolgert, dass dem Angeklagten die Herkunft der Nickelplatten aus einer strafbaren Handlung bewusst war. Es hat dabei als ausschlaggebenden Gesichtspunkt die Tatsache verwertet, dass die Preise für die gelieferten Nickelplatten, die zum größten Teil den „normalen Nickelanoden fast gleichwertig“ waren, die im Handel bezahlten Preise nicht erreichten, obwohl sie als Schwarzmarktware üblicherweise diese Preise hätten erheblich überschreiten müssen. Diese Schlussfolgerung bewegt sich auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung. Sie ist deshalb nicht fehlerhaft, weil die Strafkammer bis zu diesem Zeitpunkt nur Fahrlässigkeit angenommen hat, obwohl die im ordnungsgemäßen Handel bezahlten Preise nur unerheblich von dem Preis abwichen, dessen Höhe die Kammer als Beweis für den Vorsatz des Angeklagten betrachtet hat. Dass nämlich die Kammer trotz aller Indizien nicht schon für einen früheren Zeitraum Vorsatz bejaht hat, beschwert den Angeklagten nicht. Auch die weiteren Angriffe der Revision richten sich unzulässigerweise gegen tatsächliche Ausführungen des Landgerichts.
III. Strafzumessung
Der Angeklagte war in dieser Sache vom 15. Januar 1953 bis zum 20. Januar 1954 in Untersuchungshaft. Er wurde dann mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Seit 4. Januar 1955 befindet er sich wiederum in Haft, weil er mit den Lieferanten der gestohlenen Nickelanoden Verbindung aufgenommen und den Gegenstand des Strafverfahrens erörtert hatte. Auf die erkannte Strafe wurde ein Jahr der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet. Von einer weitergehenden Anrechnung hat die Kammer abgesehen, „weil die Haftfortdauer insoweit von dem Angeklagten selbst verschuldet ist, denn der Angeklagte hat während der ganzen Untersuchungshaft geleugnet... und die von der Kammer angeordnete Verschonung mit dem Vollzug der Untersuchungshaft dazu missbraucht, um während des Hauptverfahrens mit dem Zeugen Rothdrmel Verbindung aufzunehmen und zu versuchen, diesen in seiner Aussage zu beeinflussen“.
Wenn das Leugnen des Angeklagten allein zur Ablehnung der vollen Anrechnung der Untersuchungshaft geführt hätte, wäre diese Entscheidung fehlerhaft, da der Angeklagte nicht verpflichtet ist, zu seiner eigenen Überführung beizutragen (4 StR 84/54 vom 8. Juli 1954). Da dem Angeklagten ein Jahr der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet wurde, beruht – was zulässig ist – die Nichtanrechnung der weiteren hauptsächlich seit dem 4. Januar 1955, dem Tage der Wiederinhaftnahme, verbüßten Untersuchungshaft offensichtlich darauf, dass er besonderen Anlass gegeben hat, die Verschonung mit dem Vollzug der Untersuchungshaft wieder aufzuheben.
| Güde | Dr. Augustin | Haager | |||
| Engels | Seibert |
Zitiert (6)
- BGH · 4 StR 77/51 · 22.04.1951Revision wegen Verteidigungsbeschränkung: Aufhebung und Zurückverweisung im Blutschandeverfahren
- BGH · 4 StR 162/55 · 02.06.1955Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen bestätigt
- BGH · 2 StR 53/51 · 06.04.1951Revision: Nachprüfung der Bestellung eines zeitweiligen Richters bei Verhinderung (§§ 66, 67 GVG)
- BGH · 3 StR 844/53 · 25.11.1954Bankrottdelikte: Beiseiteschaffen trotz Konkursabweisung und Absonderungsrecht
- BGH · 4 StR 84/54 · 08.07.1954Revision teilweise stattgegeben – Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 3 StR 459/54 · 14.02.1955Konkursverwalter: Untreue wegen Nichtziehung einer Ersatzforderung – Vorsatzdarlegung unzureichend
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 858/75 · 25.05.1976BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Wirtschaftsdelikten
- BGH · 4 StR 473/55 · 23.06.1955Unzucht mit Kindern: Aufklärungspflicht bei kindlichen Zeugen und Sachverständigenbeiziehung
- BGH · 1 StR 452/78 · 30.01.1979Gläubigerbegünstigung durch Sicherungsübereignung nach Bürgschaftsablauf; Teilaufhebung
- BGH · StB 10/25 · 20.03.2025Besetzungseinwand (§ 222b StPO): Verhinderung eines Vertreters aus gesundheitlichen Gründen