Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben – Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 84/54
Datum
08.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte rügte die teilweise Nichtanrechnung seiner Untersuchungshaft nach teilweiser Wiederaufnahme und Neuberechnung der Gesamtstrafe. Zentrale Frage war die Bildung der neuen Gesamtstrafe und ob Leugnen eine Anrechnungsverweigerung rechtfertigt. Der BGH hob die Entscheidung über die Anrechnung auf, weil die Kammer keine Feststellungen zu einem bewussten Verzögerungswillen traf. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 373 Abs. 2 StPO darf ein früheres Urteil in Art und Höhe der Strafe nicht zum Nachteil des Verurteilten abgeändert werden.

2

Bei teilweiser Aufhebung von Verurteilungen ist die neue Gesamtstrafe so zu bilden, als ob die aufgehobenen Verurteilungen nie erfolgt wären; die Erhöhung der schwersten Einzelstrafe nach § 74 Abs. 1 StGB liegt im richterlichen Ermessen.

3

Die Anrechnung der Untersuchungshaft darf nicht allein deshalb versagt werden, weil der Angeklagte durch Leugnen das Verfahren verlängert hat; eine Versagung setzt konkrete Feststellungen zu einem bewusst herbeigeführten Verzögerungswillen voraus.

4

Fehlen der erforderlichen Feststellungen über ein bewusstes Verzögerungsbestreben führt zur Aufhebung der Entscheidung über die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 15. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ehemaligen Polizeiwachtmeister Ernst ███ aus ██████, geboren ████████ ██, zurzeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 15. Oktober 1953 im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Beschwerdeführer war durch Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. Juli 1951 unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in vier Fällen, Begünstigung im Amt in Tateinheit mit vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage, fortgesetzter Begünstigung im Amt, Amtsunterschlagung in drei Fällen, Hehlerei in sieben Fällen und versuchter Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus, unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sieben Jahren, verurteilt worden. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Nachträglich hat die Strafkammer zugunsten des Verurteilten die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung in den Fällen 3 und 49 angeordnet. Diese führte insoweit zur Freisprechung des Beschwerdeführers. Das Landgericht hat demgemäß das frühere Urteil aufgehoben und den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in drei Fällen, fortgesetzter Begünstigung im Amt, Amtsunterschlagung nach § 350 StGB in drei Fällen, Hehlerei in sieben Fällen und versuchter Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt. Die erlittene Untersuchungshaft wurde auch diesmal nur in Höhe von einem Jahr angerechnet.

Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte Revision eingelegt. Der Verteidiger beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die neue Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus betrifft und dem Verurteilten nicht die volle Untersuchungshaft angerechnet worden ist.

Das Rechtsmittel war unbeschränkt eingelegt. Zu der nachträglichen Beschränkung auf den Strafausspruch war der Verteidiger ausweislich seiner Vollmacht (Bl. 7 d. A.) nicht ermächtigt. Die Beschränkung ist daher unbeachtlich. Die weitergehende Revision ist unzulässig, da sie insoweit nicht begründet worden ist, der Verurteilte durch die Freisprechung nicht beschwert ist (vgl. auch RGSt 47, 166, 168), der Schuldspruch (§ 373 Abs. 1 StPO) zudem hier nicht angreifbar ist. Soweit erneut Verurteilung erfolgt ist, liegt in Wirklichkeit nur eine durch die teilweise Freisprechung bedingte Neufassung des Urteilssatzes vor.

Das Rechtsmittel hat nur in geringfügigem Umfang Erfolg.

Nach § 373 Abs. 2 StPO durfte das frühere Urteil nach Art und Höhe der Strafe nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden. Dies hat der Tatrichter beachtet. Die ursprünglich festgesetzte Gesamtstrafe belief sich auf sieben Jahre Zuchthaus. Das Landgericht hat jetzt aus den bestehen gebliebenen Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus gebildet, die frühere also nicht überschritten. Das Verbot der Schlechterstellung (RGSt 53, 164, 165; BGHSt 1, 252 ff.) ist somit nicht verletzt.

Die Annahme der Revision, dass die Summe der verbliebenen Einzelstrafen verhältnismäßig auf eine neue Gesamtstrafe von höchstens 5 Jahren und 5 Monaten Zuchthaus hätte zurückgeführt werden müssen, findet im Gesetz keine Stütze (RGSt 47, 70). Die Strafzumessungsgründe ergeben, dass – wie es geboten war – die neue Gesamtstrafe so gebildet worden ist, als wäre eine Verurteilung in den Fällen 3 und 49 nie erfolgt. Mehr kann der Beschwerdeführer nicht verlangen.

Die neue Gesamtstrafe war durch Erhöhung der verwirkten schwersten Einzelstrafe zu bilden (§ 74 Abs. 1 StGB). Das ist geschehen. Wie dies im Einzelnen zu erfolgen hat, sagt das Gesetz nicht, sondern überlässt das dem richterlichen Ermessen (RGSt 44, 350; 50, 306). Ein Rechtsverstoß tritt bei der Neubemessung nicht zutage. Dass dabei der Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit verletzt worden sei, ist nicht ersichtlich. In der erneuten Hauptverhandlung ist das frühere Urteil teilweise, insbesondere sind dessen Strafzumessungsgründe verlesen worden (Bl. 88 R), was zulässig war (RGSt 5, 429, 430).

Wie sich aus den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, hatte der Beschwerdeführer mit dem Ziel einer möglichst niedrigen Bemessung der neuen Gesamtstrafe geltend gemacht, aus wirklicher Not gehandelt zu haben und außerdem durch das schlechte Vorbild einiger Kollegen und von seiner Ehefrau zu den Straftaten veranlasst worden zu sein. Dem ist die Strafkammer nicht ganz gefolgt. Darin liegt kein Rechtsverstoß. Zu Unrecht rügt die Revision mangelnde Sachaufklärung. Das Revisionsgericht vermag nicht zu erkennen, ob die Fragen nach den Beweggründen und der Wirtschaftslage des Verurteilten nicht durch Befragen des Verurteilten in der erneuten Hauptverhandlung zur Sprache gekommen sind.

Dagegen ist die Begründung, mit der die Strafkammer die volle Anrechnung der vom Verurteilten erlittenen Untersuchungshaft abgelehnt hat, rechtlich fehlerhaft.

Der Beschwerdeführer war am 1. April 1950 vorläufig festgenommen worden und am 2. April 1950 in Untersuchungshaft gekommen. Die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft hat das Landgericht jetzt damit begründet, dass der Verurteilte nicht nur in den Fällen 3 und 49, die nunmehr außer Betracht bleiben mussten, sondern auch in den Fällen, wegen derer er verurteilt worden ist, das Verfahren durch anfängliches Leugnen mit in die Länge gezogen habe. Da ein Angeklagter nicht verpflichtet ist, zu seiner Überführung beizutragen, darf die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht deshalb versagt werden, weil er durch sein Leugnen das Verfahren hinausgezögert habe (vgl. BGHSt 1, 103, 105, 107; 2 StR 572/53 vom 8. Januar 1954). Die teilweise Nichtanrechnung wäre dann allerdings nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer bewusst eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt hätte, etwa in der Hoffnung, auf diese Weise einen Teil der erwarteten Strafe in der Untersuchungshaft statt in Strafhaft verbringen zu können (RG JW 1938, 29 Nr. 13; BGH 4 StR 563/53 vom 3. Dezember 1953).

Dass dies hier so war, lässt sich den sehr knappen Darlegungen der Strafkammer nicht entnehmen. Das Urteil muss daher im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den Feststellungen dazu aufgehoben werden.

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

EngelsGroßDr. Augustin
KrummeSeibert

Zitiert (2)

Zitiert von (5)