Treffer
BGH Urteil

Revisionen in Korruptionssache: Bestechung im Wohnungsamt, Beweisantrag nicht wiederholt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 118/55
Datum
20.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revisionen gegen Verurteilungen wegen (schwerer) passiver Bestechung bzw. Beihilfe ein und rügten Verfahrensfehler sowie sachliches Recht. Der BGH verwarf die Revisionen als unbegründet und bestätigte Schuldsprüche und Strafzumessung im Wesentlichen. Verfahrensrügen scheiterten u.a., weil ein vor der Hauptverhandlung angekündigter Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt und auf weitere Anträge verzichtet worden war. Lediglich ein Rechenversehen bei der Verfallsanordnung wurde korrigiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vor der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag ist für die revisionsrechtliche Beanstandung nur erheblich, wenn er in der Hauptverhandlung wirksam angebracht bzw. aufrechterhalten wird; unterbleibt dies trotz Befragung und wird auf weitere Anträge verzichtet, liegt kein unbeschieden gebliebener Beweisantrag vor.

2

Wird eine geladene Person als Sachverständiger vernommen und verzichten die Beteiligten nach entsprechender Nachfrage auf weitere Befragung oder Anträge, besteht regelmäßig keine Veranlassung, dieselbe Person ohne entsprechenden Antrag zusätzlich als Zeugen zu vernehmen.

3

Das Tatbestandsmerkmal des „Vorteils“ bei passiver Bestechung kann auch durch Zuwendungen an einen Dritten erfüllt sein, wenn der Amtsträger dadurch einen eigenen, auf die persönliche Lebensgestaltung gerichteten Nutzen anstrebt.

4

Ein Unrechtzusammenhang ist auch dann gegeben, wenn der Vorteilsgeber den konkreten Einwirkungsmechanismus auf die Amtsentscheidung nicht im Einzelnen versteht, jedoch erkennt, dass die Zuwendung dazu bestimmt ist, die Entscheidung zugunsten des Zuwendenden zu beeinflussen.

5

Die Versagung der Anrechnung von Untersuchungshaft darf nicht darauf gestützt werden, dass der Beschuldigte die Tat bestreitet oder nicht zu seiner Überführung beiträgt; zulässig ist sie hingegen bei haftursächlichen Verdunkelungshandlungen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 2. Dezember 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die ███████████ ████ ██, geboren am ████, 2. den Handelsvertreter ██████ ██ in ████, geboren am ████, in dieser Sache ██ ███████████████████ wegen Bestechung bzw. Beihilfe zur Bestechung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hohnner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████████ und Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████ ███ Geschäftsstelle

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██████ und █████ gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1954 werden verworfen.

Jedoch beträgt der für verfallen erklärte Betrag bei den Angeklagten ███ nur 6.250 DM.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte FrC___ wegen schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB) in 13 Fällen und wegen einfacher passiver Bestechung (§ 331 StGB) in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis, den Angeklagten FC___ wegen Beihilfe zur schweren passiven Bestechung in 12 Fällen zu insgesamt einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Beschwerdeführer rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revisionen sind abgesehen von einem geringfügigen Versehen bei der gegen Feiner ausgesprochenen Verfallerklärung unbegründet.

I. Die Verfahrensrügen.

1. Beide Beschwerdeführer rügen, dass der stellvertretende Amtsleiter des Wohnungsamts ████████ Dr. SchC___, nicht als Zeuge darüber vernommen worden sei, dass der von der Staatsanwaltschaft als Zeuge benannte Kaufmann ███ schon einmal vor einem Gericht, nämlich in seinem Rechtsstreit gegen das Wohnungsamt vor dem Verwaltungsgericht, falsche Angaben gemacht habe. Wäre die Vernehmung erfolgt, so wäre damit nach Meinung der Beschwerdeführer die Unzuverlässigkeit des Zeugen ██ auch für dieses Verfahren dargetan worden.

Die Beschwerdeführerin █████ führt aus, der hierzu von ihrem Verteidiger vor der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag sei zwar durch Verfügung des Vorsitzenden vom 13. Oktober 1954 – die Hauptverhandlung war auf den 18. Oktober 1954 angesetzt – „positiv beschieden“ worden, dieser „Beschluss“ sei aber nie durchgeführt und Dr. ██████ lediglich als Sachverständiger vernommen worden. Auf dieses Beweismittel sei auch nie verzichtet worden. In diesem Verfahren des Gerichts sieht die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen die §§ 244, 245 StPO.

Den Beschwerdeführer ████ macht insoweit geltend, der Beweisantrag der Verteidigung sei nicht beschieden bzw. der Zeuge sei nicht gehört worden.

Diese Rügen gehen fehl.

Die Verteidigung hat ihren vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag in der Verhandlung nicht wiederholt; obwohl dazu Gelegenheit bestand. Sowohl am 3. November wie am 23. November 1954 wurde die Frage etwaiger weiterer Beweisanträge erörtert. Am 3. November wurde, wie es in der Sitzungsniederschrift heißt, die Beweisaufnahme geschlossen, „da von den Beteiligten weitere Anträge nicht gestellt wurden, trotz Befragung durch den Vorsitzenden auch keine weiteren Beweisanträge angekündigt wurden“. Nachdem die Beweisaufnahme am 8. November nochmals eröffnet worden war, wurde sie dann ausweislich der Sitzungsniederschrift am 23. November erneut geschlossen, „da die Beteiligten auf weiteres Vorbringen und Beweisanträge verzichteten“. Es ist somit kein wirksam, nämlich in der Hauptverhandlung, gestellter Beweisantrag der Verteidigung unbeschieden geblieben.

Es ist auch nicht die Vorschrift des § 245 StPO verletzt. Dr. SchC___ war als Sachverständiger geladen und ist als solcher erschöpfend vernommen worden, wie sich daraus ergibt, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift die Beteiligten auf die Aufforderung des Vorsitzenden, etwaige weitere Befragungsgegenstände zu bezeichnen, damit die Vernehmung abgeschlossen werden könne, ausdrücklich auf weitere Vernehmung verzichtet haben.

Die Beschwerdeführer waren durch nichts gehindert, die zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. SchC___ herbeizuführen; es hätte dazu lediglich eines darauf gerichteten Antrags bedurft, worauf der Vorsitzende die Verteidigung durch den Berichterstatter bereits vor der Hauptverhandlung durch die Mitteilung hingewiesen hatte, Dr. ████ werde auf jeden Fall zur Verhandlung geladen und den Verteidigern zur Verfügung stehen. Wenn sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machten, vielmehr ausdrücklich auf die Stellung weiterer Anträge verzichteten, so lag unter dem Gesichtspunkt des § 245 StPO für das Gericht keine Veranlassung vor, Dr. ██████████ auch als Zeugen zu vernehmen.

Ferner ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass das Gericht Anlass gehabt hätte, gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen Dr. ██████ ██ als Zeugen zu der von der Verteidigung schriftlich vorgetragenen Behauptung zu vernehmen. Auch wenn der Vorsitzende, wie aus dem Vermerk vom 13. Oktober 1954 hervorgeht, erwogen hatte, Dr. SchC___ ██ zu diesen Tatsachen als Zeugen zu hören – mehr besagt die von der Revision angeführte Verfügung des Vorsitzenden nicht –, so kann ihn der Verlauf der Verhandlung, insbesondere die Vernehmung des Zeugen ██████ davon überzeugt haben, dass eine zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. SchC___ █████ nicht mehr nötig war. Tatsachen, auf Grund deren sich dem Gericht die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, sind jedenfalls nicht erkennbar.

2. Die unklare Rüge des Beschwerdeführers Feiner, das Gericht habe, obwohl Dr. ██████ ██ nicht nur als Sachverständiger, sondern auch als Zeuge vernommen worden sei, in den Urteilsgründen nicht „auf seine Zeugeneigenschaft Bezug genommen“, bezieht sich möglicherweise auf die von dem Verteidiger der Angeklagten FrC___ beantragte zeugenschaftliche Vernehmung der beiden Sachverständigen darüber, „wie die Fälle im Wohnungsamt üblicherweise behandelt worden sind“. Diese Rüge erledigt sich schon dadurch, dass Dr. SchC___, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, nicht als Zeuge vernommen worden ist. Im Übrigen ist das Gericht auch nicht gehalten, sich in den Urteilsgründen mit jeder einzelnen Zeugenaussage zu befassen.

3. Darin, dass das Landgericht es ablehnte, einzelne Punkte der Aussage der Zeugin █████ wörtlich in der Sitzungsniederschrift festzuhalten, liegt kein Verfahrensmangel, der die Revision begründen könnte. Ein Anrecht auf eine vollständige Niederschrift im Sinne des § 273 Abs. 3 StPO haben die Verfahrensbeteiligten nicht (vgl. RGSt 28, 394, 395). Keinesfalls kann das Urteil auf der Ablehnung einer solchen Niederschrift beruhen. Diese von der Beschwerdeführerin ██████ erhobene Rüge ist somit ebenfalls unbegründet.

4. Von beiden Beschwerdeführern wird schließlich geltend gemacht, dass im Urteilseingang bei Aufführung der Tage, an denen das Gericht verhandelte, der 18. Oktober 1954, der Tag, an dem die Angeklagten zur Sache vernommen worden sind, fehle. Insoweit handelt es sich um ein offenkundiges Versehen, das für die Entscheidung nicht ursächlich sein kann. Dass das Gericht die Einlassungen der Angeklagten nicht unberücksichtigt gelassen hat, ergibt die eingehende Würdigung, die diese in den Urteilsgründen erfahren haben.

II. Die Sachrügen.

Die Verurteilung der Angeklagten FrC___ wegen einfacher und schwerer passiver Bestechung und des Angeklagten ██████ wegen Beihilfe zur schweren passiven Bestechung ist zu Recht erfolgt. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf eine eingehende, rechtlich nicht angreifbare Beweiswürdigung. Der Schuldspruch ist rechtlich zutreffend begründet.

Die Feststellungen des Gerichts ergeben in jedem einzelnen Fall, in dem es zu einer Verurteilung kam, dass in der Person der Angeklagten FrC___ sämtliche Merkmale der Tatbestände des § 331 bzw. des § 332 StGB gegeben sind.

Für die drei Fälle der einfachen passiven Bestechung nach § 331 StGB bedarf es hierzu keiner Ausführungen. Dass die Angeklagte Beamtin im Sinne des § 359 StGB war, ist nach der Art ihrer Tätigkeit zweifellos. Die Vorteile, die sie in diesen Fällen annahm, bestanden in Geldbeträgen und anderen Geschenken, die ihr persönlich zuflossen, und zwar wegen ihrer Mitwirkung bei der Bearbeitung der Wohnungsangelegenheiten der sich dafür erkenntlich erweisenden Personen.

Aber auch hinsichtlich der Fälle der schweren passiven Bestechung tragen die Feststellungen in jedem Fall die Verurteilung. Es bestehen insbesondere keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Gericht unter den von ihm festgestellten Umständen davon ausgegangen ist, dass die Angeklagte auch in den Fällen einen „Vorteil“ angenommen bzw. gefordert hat, in denen sie Wohnungsuchende, die für FC___ „geschäftlich wichtig“ waren, begünstigte. Sie wollte damit erreichen, dass dieser zu einer gesicherten Daseinsgrundlage kam, sei es, dass sich ihm eine Vertreterstellung bot (Fälle ███ und ██████), sei es, dass er sich als Versicherungsvertreter Wohnungsuchende als Kunden verpflichtete (Fall ██████ und ███████), sei es, dass ihm bare Geldbeträge zuflossen, was ihr seit dem Fall ██ ██, der zeitlich dem Fall ████ folgt, bekannt war. Dass die Angeklagte bei diesen Zuwendungen an FC___ auch ihren eigenen Vorteil suchte, hat das Landgericht in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt. Es ergibt sich schon daraus, dass jeder „eigene“ Verdienst FC___ für sie, die von ihm ständig und in erheblichem Maße wirtschaftlich ausgebeutet wurde, eine Erleichterung dieses Druckes zur Folge hatte. Dass sie letztlich mit diesen Vorteilen, die sie zu einem eigennützigen Zweck ihrem Geliebten zukommen ließ, ihr eigentliches Ziel, die Heirat mit dem wirtschaftlich auf eine sichere Grundlage gestellten FC___, nicht erreichte und, da dieser auf ihre Heiratswünsche nur zum Scheine einging, auch gar nicht erreichen konnte, ändert nichts daran, dass die Angeklagte auf die geschilderte Weise Vorteile angenommen hat; es liegt in einem solchen Fall nicht ein nur versuchtes, sondern, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ein vollendetes Verbrechen der schweren passiven Bestechung vor.

Die Urteilsfeststellungen ergeben auch mit hinreichender Deutlichkeit, dass zwischen der jeweils in Frage stehenden Amtshandlung, nämlich der bevorzugten Behandlung einer Wohnungsangelegenheit, und dem gewährten Vorteil ein beiden Teilen bewusster Zusammenhang bestand. Mochten sich die Wohnungsuchenden im Einzelfall nicht immer darüber klar gewesen sein, auf welchem Wege ihre Zuwendung auf die Tätigkeit des entscheidenden Sachbearbeiters beim Wohnungsamt in für sie günstigem Sinne wirken werde, mochten sie sogar infolge der falschen Angaben ███ insoweit unrichtige Vorstellungen gehabt haben, so waren sie sich doch, wie dem Zusammenhang der Feststellungen zu entnehmen ist, in allen Fällen dessen bewusst, dass ihre Zuwendungen auf irgendeinem Wege dazu geeignet und bestimmt waren, die Entschließung des zuständigen Beamten zu ihren Gunsten zu beeinflussen. In den Fällen, in denen die Angeklagte selbst hervorgetreten ist und mit den von FC___ bei ihr eingeführten Wohnungsuchenden persönlich verhandelt hat, liegt dies auf der Hand. Es gilt aber auch für die Fälle z. B. He), ████████████ Kn(_) und ███, in denen die Angeklagte FrC___ selbst den Bewerbern gegenüber nicht in die Erscheinung trat und ihr Name auch nicht von ██ genannt wurde (vgl. RGSt 39, 193, 199). Dass es sich um bare Beziehungen zum Wohnungsamt handelte, denen sie durch ihre Zuwendungen an ███ Nachdruck verliehen, konnte den Beteiligten nach den jeweils von █████ abgegebenen Erklärungen und dem Verlauf der Dinge nicht zweifelhaft sein. FC___ war jedesmal schon sehr bald in der Lage, Überweisungszettel des Wohnungsamts oder einen von diesem vorbereiteten Wohnraumantrag vorzulegen, oder er bzw. seine Mittelsperson nahm Unterlagen entgegen, die nur für das Wohnungsamt bestimmt sein konnten.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in den Fällen, in denen es die Angeklagte ████████ wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt hat, weiter angenommen, dass die gewährten Vorteile für eine pflichtwidrige Amtshandlung der Beschwerdeführerin angenommen oder gefordert worden sind. Das Gericht hat für jeden Einzelfall angegeben, worin es die Pflichtwidrigkeit gesehen hat. Weder die allgemeinen Ausführungen hierzu noch die Feststellungen im Einzelfall lassen einen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der Angeklagten █████████ führt hierzu aus, es liege ein Widerspruch in dem Urteil des Landgerichts darin, dass es auf der einen Seite davon ausgehe, die Fälle, die den Gegenstand der Anklage bilden, hätten bei ihr in Bearbeitung gestanden, dass es aber trotzdem insoweit von Amtshandlungen und Ermessensmissbrauch spreche; es lägen in solchen Fällen nur Handlungen vor, die, ohne zu den amtlichen Verrichtungen des Beamten zu gehören, von ihm lediglich unter Einsatz seines amtlichen Einflusses oder seines amtlichen Ansehens vorgenommen würden. Diese Auffassung ist irrig; sie steht im Widerspruch zu dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt. Die Angeklagte war zur Mitwirkung an der Wohnraumbewirtschaftung der Stadt ████████ berufen. Was sie auf diesem Gebiet tat, stellte sich als Amtshandlung dar. Mit Recht wird ihr vorgeworfen, dass sie bei der Bearbeitung bestimmter Wohnungsangelegenheiten im Hinblick auf die von den Wohnungsuchenden gewährten oder in Aussicht gestellten Zuwendungen pflichtwidrig vorging, indem sie die Bearbeitung an sich zog, obwohl diese nach den innerdienstlichen Anweisungen einem anderen „Wohnbezirk“ oblag, die Wohnungsuchenden, die sie begünstigen wollte, zu falschen Angaben veranlasste, die Nachprüfung unterließ oder die Gesuchsteller sonstwie bei der Erledigung der Angelegenheit bevorzugte. Auch die bloße Übersendung eines Überweisungszettels für eine freie Wohnung kann unter solchen Umständen schon eine pflichtwidrige Amtshandlung darstellen. Wie die Feststellungen des Urteils ergeben, hat sich die Tätigkeit der Angeklagten aber in keinem Fall hierauf beschränkt, sondern ging meist weit darüber hinaus, indem sie die Wohnungszuteilung beim Bezirkswohnungsausschuss durchsetzte oder gar ohne dessen Anrufung selbst veranlasste.

Nicht ersichtlich ist, inwiefern das Landgericht die Arbeitsanweisung vom Jahre 1949 unrichtig ausgelegt haben soll. Das Gericht hat diese Anweisung ganz offensichtlich nicht anders verstanden als die Beschwerdeführerin; der von ihm daraus gezogene Schluss, dass die Angeklagte unter Verletzung dieser Vorschrift Wohnungsangelegenheiten an sich gezogen hat, die einer anderen Stelle des Wohnungsamts zukamen, lässt jedenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die Auffassung des Landgerichts, dass die Mitteilung Nr. 88 vom 15. Juli 1952 die Angeklagte FrC___ nicht von der Verpflichtung entband, zu überprüfen, ob die im Wohnraumantrag als wohnungsuchend aufgeführten und deshalb für die Dringlichkeitsbewertung wesentlichen Personen auch wirklich in die zugewiesene Wohnung eingezogen waren, begegnet keinen Bedenken. Mit Recht hat das Gericht eine Pflichtwidrigkeit der Beschwerdeführerin darin gesehen, dass sie diese Nachprüfung, die in einzelnen Fällen zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten hätte führen müssen, die sie selbst veranlasst oder gedeckt hatte, unterlassen hat.

Auch hinsichtlich der inneren Tatseite hat das Landgericht die zu einer Verurteilung erforderlichen Feststellungen in rechtlich nicht angreifbarer Form getroffen.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers FC___ hat das Landgericht festgestellt, dass er, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der Angeklagten ██████ handelnd, dieser dadurch Hilfe leistete, dass er bei der Kontaktaufnahme mit den Wohnungsbewerbern, der Übermittlung der Überweisungszettel und der Entgegennahme der Bestechungsgelder tätig wurde und dass seine Willensrichtung dabei dahin ging, ihr – nicht dagegen denjenigen Personen, von denen die Bestechungen ausgingen – Hilfe zu leisten. Der Vorderrichter stellt ferner mit eingehender Begründung fest, dass der Beschwerdeführer sich völlig darüber im Klaren war, dass er pflichtwidrige Handlungen der Angeklagten ███████ förderte. Rechtlich zutreffend hat die Strafkammer auf Grund dieses Sachverhalts den Beschwerdeführer ██ der Beihilfe zu zwölf von den der Angeklagten FrC___ zur Last liegenden Fällen schwerer passiver Bestechung schuldig befunden (vgl. RGSt 42, 382, 383). Dass er sich dessen bewusst war, dass sich die Angeklagte FrC___ zu diesen pflichtwidrigen Handlungen durch unmittelbar ihm selbst, mittelbar aber auch ihr zugewendete Vorteile bestimmen ließ, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den allgemeinen Feststellungen des Urteils über das Verhältnis der Angeklagten zueinander und ihren „gemeinsamen Plan“, dem ████ zunächst eine gesicherte Daseinsgrundlage zu verschaffen, in Verbindung mit den Feststellungen zu den einzelnen Fällen. Zum Teil hat der Angeklagte █████ ihr Eingreifen verlangt mit dem Hinweis, der Wohnungsuchende sei für ihn „geschäftlich wichtig“, was gleichzeitig besagte, dass er im Sinne des gemeinsamen „Planes“ auch für die Angeklagte ██████ wirtschaftlich bedeutsam war. Spätestens seit der gemeinsamen Unterredung mit dem Zeugen █████ im Café ███ Anfang Herbst 1952 war dem Beschwerdeführer bekannt, dass die Angeklagte ██████ von den Provisionen, die er erhielt, wusste. Er war sich darüber klar, dass sie auch diese Einnahmen im Lichte ihrer gemeinsamen Bestrebungen sah, ihn wirtschaftlich auf eine sichere Grundlage zu stellen.

Dass das Landgericht trotz dieses gemeinsamen „Planes“ der Herstellung einer für eine Eheschließung erforderlichen gesunden wirtschaftlichen Grundlage keinen die strafbaren Handlungen der beiden Angeklagten zu einer fortgesetzten Tat zusammenfassenden Gesamtvorsatz angenommen hat, ist denkgesetzlich nicht zu beanstanden. Wenn auch im Rahmen dieses Planes die Dienststellung der Angeklagten FrC___ zur Erreichung von Vorteilen aus ihren dienstlichen Verrichtungen längere Zeit missbraucht werden sollte, so bedingt dies nicht, dass der Vorsatz der Täter hinsichtlich dieser Unredlichkeiten von vornherein auf einen in seinen wesentlichen Umrissen erfassten Gesamterfolg gerichtet war; es schließt nicht aus, dass, wie es das Landgericht annimmt, der Entschluss darauf gerichtet war, nach und nach bei sich bietender Gelegenheit die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Vorteils durch einzelne gleichartige, aber selbständige Straftaten auszunutzen.

Die Strafzumessungserwägungen zeigen das Bestreben des Vorderrichters, die Strafe nach der Schuld der Täter unter Berücksichtigung der Tat und ihrer Folgen zu bemessen und dabei auf eine gerechte Sühne Bedacht zu nehmen. Wenn es auch heißt, „im Vordergrund“ habe der Abschreckungsgedanke gestanden, die Erwägung nämlich, dass nur empfindliche Freiheitsstrafen solche das Vertrauen der Bürger zum Staat schwer gefährdenden Handlungen verhindern könnten, so zeigen die Einzelstrafen und die Gesamtstrafen doch, dass das Gericht diesen – zumal bei derartigen Straftaten keineswegs grundsätzlich abzulehnenden – Gesichtspunkt durchaus innerhalb des Rahmens einer gerechten Schuldstrafe berücksichtigt hat.

Die Strafe ist für jeden an der Tat Beteiligten nach dem Grade seiner Schuld unter Berücksichtigung der für ihn maßgebend gewesenen Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse zu bestimmen. Soweit die in Betracht kommenden gesetzlichen Strafrahmen beachtet sind – das ist hier der Fall –, kann die Strafe daher für den Gehilfen, selbst wenn er nicht an allen strafbaren Handlungen des Haupttäters beteiligt war, sehr wohl höher ausfallen als für diesen.

Auch sonst unterliegen die Strafzumessungsgründe hinsichtlich beider Beschwerdeführer keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat es abgelehnt, den Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft – bei der Beschwerdeführerin FrC___ sind es 18 Tage, bei dem Beschwerdeführer ██ 69 Tage – auf die Strafe anzurechnen, weil sie diese Haft durch ihr Verhalten im Ermittlungsverfahren verschuldet hätten. Ein fehlerhafter Gebrauch des dem Gericht nach § 60 StGB zustehenden Ermessens wäre es, wenn die Anrechnung der Untersuchungshaft etwa aus der Erwägung versagt worden wäre, dass die Beschuldigten die Tat geleugnet oder nichts zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hätten. Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, an seiner Überführung mitzuwirken; es kann ihm auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet. Daher darf die Anrechnung der Untersuchungshaft weder allein deshalb versagt werden, weil er geleugnet und dadurch das Verfahren hinausgezögert hat (vgl. BGH 3 StR 648/52 vom 17. Dezember 1952; BGH 4 StR 84/54 vom 8. Juli 1954), noch darf es erschwerend gewertet werden, dass er diese Haft oder ihre Dauer sich selbst zuzuschreiben habe, weil er nicht zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen habe. Die Begründung, die das Landgericht hierfür für die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft gegeben hat, legt jedoch die Möglichkeit, dass solche unzulässigen Erwägungen für die Entscheidung bestimmend oder mitbestimmend waren, nicht nahe. Vielmehr weisen der an einer anderen Stelle des Urteils erwähnte Versuch des Angeklagten ███, durch eine Mitgefangene auf die Angeklagte ████████ einzuwirken, und sein Unternehmen, den Zeugen ████████ zu beeinflussen, darauf hin, dass solche Verdunkelungsversuche des Beschwerdeführers es waren, die den Grund für die Nichtanrechnung seiner Untersuchungshaft abgaben. Dagegen können Bedenken nicht erhoben werden. Selbst wenn der Angeklagten FrC___ ein solches Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden könnte – das Urteil schweigt darüber –, so würde die Nichtanrechnung einer so kurzen Untersuchungshaft in einem Verfahren, in dem gegen die Beschuldigte besonders schwerwiegende und größtenteils begründete Vorwürfe erhoben worden sind, nicht als unangemessen erscheinen, zumal angesichts ihres rechthaberischen Leugnens in Fällen, in denen, wie das Landgericht an anderer Stelle hervorhebt, hieraus nur auf einen Mangel an Schuldeinsicht und Reue geschlossen werden kann.

Bei der Berechnung des für verfallen zu erklärenden Betrages ist dem Landgericht hinsichtlich des Angeklagten FC___ ein offensichtliches Versehen unterlaufen, das das Revisionsgericht richtiggestellt hat.

HorchnerMartinDr. Hengsberger
MantelDr. Mannzen

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