Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Verführung Minderjähriger aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 648/52
Datum
17.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde in zwei Fällen der Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht verurteilt; er rügte Verfahrensmängel und fehlerhafte Sachbeurteilung. Der BGH wies die prozessualen Angriffe größtenteils zurück, rügte jedoch erhebliche Rechtsfehler in der Schuldfähigkeitsprüfung wegen starker Trunkenheit, unklarer Feststellungen zum Kenntnisstand über das Alter des Jugendlichen und bei der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften über die Jugendgerichtshilfe (§§ 25, 28 JGG) dienen dem Schutz Jugendlicher; ein erwachsener Mitangeklagter kann sich nicht generalisiert auf deren Verletzung berufen, wohl aber im Einzelfall erforderliche Aufklärungsmaßnahmen verlangen, wenn dadurch die Glaubwürdigkeit des Jugendlichen entscheidend beeinflusst wird.

2

Die Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit obliegt dem Tatrichter; die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen ist nur in besonderen Fällen geboten, namentlich bei kindlichen Zeugen oder bei konkreten Anhaltspunkten mangelnder richterlicher Sachkunde.

3

Für die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB infolge Rausches ist nicht allein planmäßiges Verhalten entbehrlich; es müssen Feststellungen darüber getroffen werden, dass die Bewusstseinsstörung die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen so ausschließt, dass eine freie Willensentscheidung fehlt.

4

Die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund darf nicht allein wegen des Leugnens der Tat versagt werden; pauschales Leugnen ist kein zwingender Strafschärfungsgrund, insbesondere wenn die Verteidigung auf Gedächtnis- oder Wahrnehmungsstörungen (z. B. durch Trunkenheit) abstellt.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 21. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Confiseur Theodor H ████ aus ███████████, geboren am ███ ████ ██ in █████████, Kreis ██████████, wegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Dr. Koeniger Bundesrichter

Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

§1 =< Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 21. Juli 1952, soweit es ihn schuldig gesprochen hat, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem ist ihm für die Dauer eines Jahres untersagt worden, sich als Café- oder Gastwirt oder als Gehilfe eines solchen zu betätigen. Seiner auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützten Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.

1.) Der Angeklagte macht geltend, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht nicht erfüllt, ferner zu Unrecht einen Beweisantrag abgelehnt.

a) Nach Ansicht der Revision hätte zur Erforschung der Wahrheit in Anwendung der §§ 25, 28 JGG vom 6. November 1943 die Jugendgerichtshilfe herangezogen und hätten besondere Ermittlungen gepflogen werden müssen, weil der Mitangeklagte Sch█████ bei Erhebung der Anklage noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei. Die hierüber erlassenen Vorschriften müßten auch zugunsten eines einer gemeinsamen Tat angeklagten Erwachsenen beachtet werden, wenn der Würdigung der Glaubwürdigkeit des beteiligten Jugendlichen besondere Bedeutung zukomme. Das sei hier der Fall. Infolgedessen hätten der Lehrer und der Erziehungsberechtigte des Jugendlichen gehört werden müssen, gegebenenfalls auch etwaige andere Auskunftspersonen.

Damit kann der Angeklagte nicht durchdringen. Die Bestimmungen, auf welche die Revision verweist, sind im Interesse der jugendlichen Täter erlassen worden. Auf deren Nichteinhaltung kann sich daher ein erwachsener Mitangeklagter zu seiner Verteidigung nicht berufen. Das schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall Erhebungen dieser Art zur Behebung von Zweifeln über die Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Angeklagten im Interesse eines erwachsenen Mitangeklagten notwendig werden können und vom Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts durchgeführt werden müssen.

Hier lagen die Verhältnisse jedoch anders. Der Strafkammer drängte sich die Ausdehnung der Beweisaufnahme nach der von der Revision bezeichneten Richtung nicht auf. Sie hat ihren Feststellungen neben der Einlassung des Mitangeklagten █████ ganz wesentlich die mit dessen Schilderung übereinstimmenden eidlichen Bekundungen der Zeugen A██████ und G███████ zugrunde gelegt. Deshalb konnte sie von einer weiteren Amtsaufklärung absehen, ohne gegen § 244 Abs. 2 StPO zu verstoßen.

b) Fehl geht auch der weitere Angriff, das Landgericht habe die Verteidigung des Angeklagten dadurch unzulässigerweise beschränkt, dass es entgegen seinem Antrag keinen Psychologen als Sachverständigen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit des jugendlichen Mitangeklagten █████████ und der jugendlichen Zeugen beigezogen habe. Nach der Sitzungsniederschrift ist der Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt worden, das Landgericht besitze selbst die erforderliche Sachkunde; es seien keine Umstände behauptet oder vorhanden, aus denen sich die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Sachverständigen ergebe.

Was die Revision dagegen im einzelnen vorträgt, ist nicht geeignet, ihr zum Erfolg zu verhelfen.

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Zeugen und Mitangeklagten ist Aufgabe des Tatrichters. Zu deren Erfüllung kann die Unterstützung durch einen Sachverständigen in besonderen Fällen geboten sein. Namentlich gilt das, wenn die Aussagen kindlicher Zeugen zu würdigen sind. Aber selbst da kann von der Zuhilfenahme des Fachwissens eines Sachverständigen abgesehen werden (BGHSt 3, 52).

Hier sind keine ausreichenden Umstände dafür dargetan, dass die Strafkammer sich zu Unrecht die nötige Sachkunde zugetraut hätte. Der Mitangeklagte Sch█████ sowie die Zeugen A██████ und ████ waren zur Zeit der Hauptverhandlung 17 1/2 Jahre alt. Die Zeugen haben ihre Aussagen beschworen. ████████ hat durch seine Erklärungen nicht nur den Beschwerdeführer, sondern gleichzeitig sich selbst belastet. Bei dieser Sachlage konnte der Erstrichter die Einlassung des Mitangeklagten ████████ trotz einzelner Abweichungen von seinen früheren Angaben gegenüber der Polizei und die Bekundung des Zeugen ████ trotz ihrer Abschwächung gegenüber seinen vor der Polizei gemachten Angaben der Beweiswürdigung zugrunde legen, ohne sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. § 244 Abs. 4 StPO ist daher nicht verletzt.

2.) Dagegen ist die Sachbeschwerde begründet. Sie ist damit gerechtfertigt, das Landgericht hätte in beiden dem Angeklagten zur Last gelegten Fällen nach dem Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" Volltrunkenheit bejahen müssen. Die Annahme, wegen seines planvollen Handelns sei nur verminderte Zurechnungsfähigkeit gegeben gewesen, verstoße gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze. Außerdem sei in dem zweiten Falle zu Unrecht Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB angenommen worden.

Dem ist, wenn auch nicht in den Einzelheiten der Begründung, so doch im Ergebnis beizutreten.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte anlässlich des ersten Vorfalles im November 1951 stark durch Alkohol beeinflusst. Bei der rechtlichen Beurteilung der Wirkung dieses Alkoholgenusses ist die Strafkammer davon ausgegangen, der Angeklagte sei damals völlig betrunken gewesen. Denselben Zustand hat sie für den zweiten Fall, der sich am 15. Januar 1952 ereignet hat, durch die Aussagen glaubwürdiger Zeugen als bewiesen erachtet. Sie hat jedoch die Fähigkeit des Angeklagten, seiner Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns entsprechend zu handeln, in beiden Fällen nur für erheblich vermindert, nicht als ausgeschlossen angesehen. Nach ihrer Auffassung hat der letzteren Annahme das spätere planvolle Handeln des Angeklagten entgegengestanden.

Diese rechtliche Würdigung lässt erkennen, dass sich das Landgericht über die Erfordernisse der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB nicht klar gewesen ist. Zurechnungsunfähigkeit im Sinne der genannten Vorschrift liegt nicht nur in den Fällen sinnloser Trunkenheit vor (RGSt 64, 349 [353]). Vielmehr genügt die Erreichung eines solchen Grades von Bewusstseinsstörung oder von krankhafter Störung der Geistestätigkeit, dass dadurch die Einsichtsfähigkeit ausgeschlossen wird. Planmäßiges Handeln eines betrunkenen Täters ist kein unbedingtes Hindernis für die Verneinung seiner Fähigkeit, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen, noch weniger für die Verneinung seines Hemmungsvermögens (RGSt 67, 149; BGHSt 1, 384).

Hier ist der Zustand des Angeklagten im Urteil namentlich im Zeitpunkt der zweiten Straftat so geschildert, dass es besonderer Feststellungen bedurft hätte, inwieweit ihm noch ein gewisses Maß von Einsichtsfähigkeit verblieben ist. In beiden Fällen wird er als völlig betrunken bezeichnet. Kurz vor dem zweiten Vorfall hat er gewankt, sich an der Wand sowie an seinen Begleitern ██ und ███████ festgehalten, außerdem Unzusammenhängendes gesprochen.

Wollte man aber die Meinung vertreten, mit dem Hinweis auf das planvolle Verhalten des Angeklagten sei seine Einsichtsfähigkeit mit ausreichender Deutlichkeit bejaht, so wäre trotzdem die Ablehnung der Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB wegen unvollständiger Prüfung der hierüber maßgebenden Voraussetzungen nicht zu halten. Denn der Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit umfasst ausserdem den Fall, dass der Täter, dem die Einsicht nicht rangelt, infolge Wegfalls der in nüchternem Zustand vorhandenen Hemmungen nicht in der Lage ist, gemäß dieser Einsicht zu handeln. Sein Wille ist nur dann frei, wenn er imstande ist, seinen Entschluss durch Abwägung der ihn zum Handeln drängenden und ihn davon abhaltenden Vorstellungen zu bestimmen. Die freie Willensentscheidung ist nicht vorhanden, wenn wegen einer Störung der Geistestätigkeit einzelne Vorstellungen und Empfindungen den Willen des Täters so sehr beherrschen, dass dessen Lenkung durch eine verntünftige Überlegung nicht mehr möglich ist. Demnach genügt es für die Bejahung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht, dass er die von ihm entfaltete körperliche Tätigkeit zielstrebig ausgeführt hat. Er musste fähig sein, sie trotz der durch seine Trunkenheit beeinträchtigten Geistestätigkeit vernunftgemäß zu wollen, seine Entschließungen und sein Handeln also der ihm verbliebenen verstandesmäßigen Einsicht gemäß zu bestimmen (RGSt 63, 46).

Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist daher nicht einwandfrei bejaht worden. Schon wegen dieses Rechtsfehlers kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden.

Ferner ist zu beanstanden, dass im Urteil nichts darüber gesagt ist, ob der Angeklagte das Alter des Jugendlichen ████████ gekannt hat. Zwar ist die Feier seines Geburtstages erwähnt, aber ohne Angabe, ob der Angeklagte davon wusste.

Rechtsfehlerhaft ist schließlich die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft bloß wegen des Ableugnens der festgestellten Straftaten. Die Entscheidung darüber ist der Sache nach ein Strafzumessungsgrund (RGSt 59, 231). Das Leugnen allein darf aber nicht als straferschwerend berücksichtigt werden (BGHSt 3, 199). Das war hier um so weniger zulässig, als sich der Angeklagte nach den Feststellungen im wesentlichen mit mangelnder Erinnerung wegen Trunkenheit verteidigt hat.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer, sofern sich die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB wegen Vollrausches herausstellen sollten, das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 330a StGB zu würdigen haben. Dabei wird der Angeklagte Gelegenheit haben, die von der Revision gegen die Erlassung des Berufsverbots erhobenen Einwendungen vorzubringen.

WernerRotbergScharpenseel
KoenigerBaldus
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