Treffer
BGH Urteil

Leugnen rechtfertigt keine Nichtanrechnung von Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 423/61
Datum
07.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Nichtanrechnung eines Teils seiner Untersuchungshaft. Der BGH hob diesen Teil des Urteils auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Strafkammer die Anrechnung einzig mit dem Leugnen begründet hatte. Alleiniges Leugnen darf weder bei der Strafzumessung noch bei der Anrechnung zu Nachteilen führen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Alleiniges Leugnen der Straftat durch den Angeklagten rechtfertigt weder bei der Strafzumessung noch bei der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft einen Nachteil.

2

Das Gesetz verlangt nicht, dass der Angeklagte zur Aufklärung des Sachverhalts beiträgt oder durch ein Geständnis den Schuldbeweis erleichtert.

3

Untersuchungshaft ist nur dann nicht anzurechnen, wenn konkrete Umstände festgestellt werden, die die Haft von einer Verbüßung der Strafhaft unterscheiden, etwa Verzögerungsabsicht oder irreführende, bewusst falsche Angaben.

4

Bei fehlenden Feststellungen zu rechtfertigenden Gründen für die Nichtanrechnung ist der Ausspruch über die Anrechnung aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 30. Juni 1961

Rubrum

1 StR 423/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kioskbesitzer Oskar ██ ██████████████, dort geboren █████████ 1918, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u.a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1961, an der teilgenommen haben:

Geier, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,

Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Juni 1961 am Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten in je zwei Fällen wegen Unzucht mit Kindern und wegen Beleidigung sowie wegen vier Vergehen gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften zur Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm ferner die Ausübung des Gewerbes als Kioskverkäufer für drei Jahre untersagt. Seine Revision beanstandet den Strafausspruch, ist aber offensichtlich unbegründet bis auf folgenden Punkt:

Das Landgericht hat dem Angeklagten einen Teil der Untersuchungshaft deswegen nicht auf die Strafe angerechnet, weil er „durch sein Leugnen im Ermittlungsverfahren die lange Dauer der Untersuchungshaft selbst verschuldet“ habe. Das ist rechtsfehlerhaft. Wie in der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs feststeht, darf der Angeklagte deshalb allein, weil er die Straftat leugnete, weder bei der Strafzumessung noch bei der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft einen Nachteil erleiden; denn das Gesetz verlangt von ihm nicht, dass er zur Aufklärung des Sachverhalts beitrage und der Strafverfolgungsbehörde oder dem Gericht den Schuldbeweis durch ein Geständnis erleichtere (BGHSt 1, 103, 105; 1, 105 ff.; 5, 238, 239; BGH NJW 1956, 879 Nr. 19; BGH NJW 1956, 1164 Nr. 19; BGH NJW 1956, 1845 Nr. 17; siehe ferner BGH 1 StR 50/60 vom 8. März 1960; 2 StR 572/53 vom 8. Januar 1954; 3 StR 648/52 vom 17. Dezember 1953; 4 StR 84/54 vom 8. Juli 1954; 5 StR 345/59 vom 29. September 1959). Umstände, die es rechtfertigen können, die Untersuchungshaft nicht anzurechnen, wie z.B., dass der Angeklagte aus Uneinsichtigkeit leugnete, die Tat zu dem Zwecke abstritt, um das Verfahren hinauszuzögern oder gar durch lügenhafte Behauptungen die Strafverfolgungsbehörden irre führte oder dass die Untersuchungshaft auf ihn ohne Eindruck geblieben oder aus einem anderen Grunde der Verbüßung von Strafhaft nicht gleichzuachten ist, hat die Strafkammer bisher nicht festgestellt (vgl. dazu BGH 1 StR 712/54 vom 28. Januar 1955; 1 StR 118/55 vom 20. Mai 1955; 4 StR 563/53 vom 3. Dezember 1953). Das Urteil muss daher im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben werden. Den Strafausspruch selbst berührt der Rechtsfehler jedoch nicht; das Urteil bleibt insoweit bestehen (BGHSt 7, 214).

JustizangestellterWillmsDr. Sanders
HübnerGeierMai

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