Anstiftung zur Begünstigung trotz Selbstbegünstigung – Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 103/62
- Datum
- 22.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer einen anderen anstiftet, ihm zur Strafvereitelung zu verhelfen, macht sich wegen Anstiftung zur Begünstigung strafbar; die Selbstbegünstigung des Anstifters bewirkt keine Straffreiheit der Anstiftung.
Die gesetzliche Straflosigkeit der reinen Selbstbegünstigung (§ 257 StGB) ist auf die unmittelbar selbst begünstigende Handlung beschränkt und schließt nicht die Bestrafung der Anstiftung Dritter zur Begünstigung aus.
§ 257 Abs. 3 StGB, der vor Begehung zugesagte Begünstigung als Beihilfe behandelt, steht der Annahme nicht entgegen, dass spätere Anstiftung zur Begünstigung ebenfalls strafbar sein kann; verschiedene Beteiligungsformen können unabhängig geahndet werden.
Es ist verfassungsgemäß und zulässig, täterschaftliches und teilnehmendes Verhalten unterschiedlich tatbestandsmäßig zu erfassen; Teilnahmehandlungen (z. B. Anstiftung, Beihilfe) können als eigenständige strafbare Tatbestände geregelt sein.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen/Jagst, 15. November 1961
Rubrum
BGH, Urt. v. 22. Mai 1962 – 1 StR 103/62 – LG Ellwangen/Jagst
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Hausfrau Anna, geborene █████████, in ███████, geboren am ███ in G., Krs. ██,
2. den Baumeister Eduard █████, geboren am ████ in ██, dort geboren am ███,
– Sachbezeichnung: ██████████ –
wegen Meineids u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StGB §§ 257, 48
Wer einen anderen bestimmt, ihm zur Strafvereitelung zu verhelfen, bleibt nicht als „Täter“ mittelbarer Selbstbegünstigung straffrei, sondern ist wegen Anstiftung zur (Fremd-)Begünstigung strafbar (Bestätigung von BGHSt 5, 75 ohne abschließende Stellungnahme zu BGHSt 14, 172).
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Eduard und Anna ███ gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 15. November 1961 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten zu Gefängnis verurteilt, den Ehemann wegen tateinheitlich begangener Anstiftung der früheren Mitangeklagten Frau ██████ zum Meineid und zur Begünstigung, die Ehefrau wegen Meineids in Tatmehrheit mit Anstiftung der Frau █████ zum Meineid. Die Revisionen der angeklagten Eheleute haben keinen Erfolg.
Von den zahlreichen zwar ausführlich dargelegten, jedoch samt und sonders unbegründeten, großenteils offensichtlich fehlgehenden Revisionsrügen verdient nähere Erörterung allein der sachlich-rechtliche Einwand des angeklagten Ehemannes, er sei zu Unrecht der Anstiftung zur Begünstigung schuldig gesprochen worden, weil Selbstbegünstigung stets straflos bleibe, in welcher Form sie auch begangen sei. Diese Rechtsansicht wird allerdings seit langem in der Rechtslehre verfochten (Nachweise bei Müller GA 1958, 334). Die Rechtsprechung ist ihr jedoch nicht gefolgt; sie hat es von je als strafbare Teilnahme an einer Fremdbegünstigung erachtet, wenn der begünstigte (Vor-)Täter einen anderen zu der Begünstigung anstiftet (BGHSt 5, 75, 80 f. und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). An dieser Rechtsansicht hält der Senat nach neuer Überprüfung fest.
Die schlichte Selbstbegünstigung ist nicht ihrem Wesen nach unrechtsfreies Tun, sondern nur unter dem Gesichtspunkt des § 257 StGB nicht strafbar. Sie erfüllt nicht den Tatbestand dieser Vorschrift, der die Begünstigung eines anderen voraussetzt (BGHSt 9, 71, 73 mit weiteren Fundstellen). Dieser gesetzlichen Regelung mag die Erwägung zugrunde liegen, es könne niemandem zugemutet werden, sich selbst der Strafverfolgung zu überliefern; ein Verbot, sich verdienter Strafe zu entziehen, sei daher wirkungslos und verfehle seinen Zweck (RGSt 63, 101, 103; Lange, Die notwendige Teilnahme S. 86). Dieser Gedanke rechtfertigt es jedoch nicht, die Selbstbegünstigung unter allen Umständen und in jeder Begehungsart straffrei zu lassen. Vielmehr gesteht ihm das Gesetz nur begrenzte strafbefreiende Wirkung zu. Es wertet die Selbstbegünstigung in ganz verschiedener Weise, zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Täters. So knüpft es verfahrensrechtlich an sie als einen Haftgrund an (§ 112 StPO). Sachlich-rechtlich rechnet es sie dem Täter zwar, wenn sie für sich allein steht, im Allgemeinen nicht an, entnimmt ihr aber unter gewissen Voraussetzungen Gründe zur Straferschwerung oder zur Nichtanrechnung von Untersuchungshaft (BGHSt 1, 103, 105; 1, 105 ff.; 5, 235; BGH Urt. vom 7. November 1961 – 1 StR 423/61 –). In § 157 StGB wiederum gewährt es für sie die Möglichkeit der Strafmilderung. Dagegen gestaltet es sie in § 351 StGB zu einem Strafschärfungsgrund. In den §§ 211 („um eine andere Straftat zu verdecken“) und 252 StGB bedient sich das Gesetz ihrer als eines tatbestandsunterscheidenden Merkmals. Für § 145 StGB ist sie ihm tatbestandsmäßig (BGHSt 6, 251, 254 f.; BGH LM Nr. 2 zu § 145 aF StGB). Durch § 142 StGB endlich bedroht es die Selbstbegünstigung schlechthin als Unrechtstatbestand mit Strafe. Gerade an dieser Vorschrift, die einem ausgesprochenen Vorhaben der Selbstbegünstigung im Interesse der Sachaufklärung von Verkehrsunfällen entgegentritt (BGHSt 14, 89, 94), kann man ermessen, dass das Gesetz dem Bestreben eines Strafälligen, die Strafverfolgung gegen ihn zu vereiteln, nur begrenztes Verständnis entgegenbringt. Im Widerstreit mit dem stärkeren öffentlichen Interesse tritt das Einzelbedürfnis zurück, selbstbegünstigenden Verhaltens wegen nicht zur Rechenschaft gezogen zu werden. Das Gesetz darf dem Täter dann Straflosigkeit, die es ihm sonst für die Selbstbegünstigung einräumt, von Rechts wegen versagen.
Das bestreitet die Gegenmeinung selbst nicht für den Fall, dass der Täter durch strafvereitelndes Verhalten ein neues Rechtsgut verletzt und erneut einen Straftatbestand verwirklicht, z. B. einen Meineid schwört, um die Strafverfolgung wegen eines Diebstahls von sich abzuwenden. In gleicher Weise verwirkt er Strafe, wenn er einen anderen anstiftet, ihn durch einen Meineid oder durch eine andere Straftat zu begünstigen. Handelt er aber solchenfalls nicht im straffreien Raum, so ist er unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar, mithin nicht allein wegen Anstiftung zum Meineid oder nach dem sonst verletzten Strafgesetz, sondern auch wegen der tateinheitlich begangenen Anstiftung zur Begünstigung. Damit ist die Auffassung widerlegt, eine solche Anstiftung sei dem Begriff nach straflose Selbstbegünstigung in mittelbarer Täterschaft, das Gesetz dürfe straffreies „täterschaftliches“ Handeln nicht als Teilnahme an fremder Tat bestrafen (Lange, wie oben S. 29, 56 ff., 63 ff., 90). Ohnehin ist dieser Zweifel an der Reichweite gesetzgeberischer Gestaltungsmacht unbegründet. Das Strafgesetz ist nicht genötigt, wesenhaft täterschaftliches Verhalten und wesenhafte Teilnahmehandlungen auch in den Straftatbeständen so und nicht anders zu erfassen. Unbedenklich darf es unrechtes Tun tatbestandlich so formen, wie das berechtigtem Anliegen staatlichen Strafens am besten entspricht. Niemand nimmt daran Anstoß, dass das Gesetz Teilnahmehandlungen in eigenständigen Tatbeständen als Täterschaft mit Strafe bedroht (vgl. dazu z. B. StGB § 49a; § 100 Abs. 2 und BGHSt 11, 171, 180; § 180 und BGHSt 6, 46, 48; § 243 Abs. 1 Nr. 6, § 250 Abs. 1 Nr. 2 und BGHSt 8, 205). Dann ist es eine unausbleibliche Folge, dass eigentlich täterschaftliches Verhalten als Teilnahme an fremder Tat denkbar wird. § 257 Abs. 3 StGB bestätigt das. Demnach besteht weder begrifflich noch rechtlich ein Hindernis, die Anstiftung zur Selbstbegünstigung als Teilnahme an einer Fremdbegünstigung zu bestrafen, nicht einmal dann, wenn der Angestiftete keinen anderen Straftatbestand verwirklicht als den der Begünstigung nach § 257 StGB. Das ist nicht ungerecht. Denn die Selbstbegünstigung ist nicht unwertfrei. Sie stört vielmehr die geordnete Rechtspflege. Sie straflos zu lassen, ist kein zwingendes Gebot rechtlichen Denkens, sondern steht im Ermessen der gesetzgebenden Gewalt. Die von ihr der Straflosigkeit selbstbegünstigenden Verhaltens bestimmten Grenzen sind daher rechtens.
Fug und Recht wird dem Täter zugemutet, sein Streben nach Strafvereitelung nicht dadurch zu vollenden, dass er neues Unrecht begeht, selbst oder durch andere. Demgemäß hat die Rechtsprechung, zum Teil unter Billigung des Schrifttums, auch in anderen vergleichbaren Fällen stets angenommen, dass als Teilnehmer an fremder Tat strafbar sein kann, wer aus besonderen Gründen straflos bliebe, wenn er das geschützte Rechtsgut allein, als Täter, verletzte, so in BGHSt 4, 396, 400 f. für die Gefangenenbefreiung (§§ 120, 121 StGB); in BGHSt 5, 66 für die falsche Anschuldigung (§ 164 StGB); in RGSt 61, 354, 316 für die Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO), desgleichen in Fällen der sog. notwendigen Teilnahme, z. B. in BGHSt 9, 71 und 10, 386 für die Kuppelei (§ 180 StGB).
Aus § 257 Abs. 3 StGB, wonach die vor Begehung der Tat zugesagte Begünstigung als Beihilfe zu bestrafen ist, lässt sich kein Gegeneinwand herleiten. Diese Vorschrift bezweckt keine Strafmilderung, sondern soll die Strafschärfung aus dem vielfach strengeren Strafgesetz ermöglichen, das für die Haupttat gilt (BGHSt 6, 20, 23; 11, 316 f.). Daher ist die Betrachtungsweise schief, dass der Täter, der sich schon vor der Tat fremden Beistands zur Strafvereitelung vergewissert, „nur“ wegen Anstiftung zur Beihilfe an der Haupttat, und da diese in der Täterschaft aufgeht, allein wegen der Haupttat strafbar ist, dagegen der „minder planmäßig und gefährlich“ Handelnde, der erst nach vollbrachter Tat zu seiner Begünstigung anstiftet, außerdem auch aus den §§ 257, 48 StGB (Lange S. 90; Schönke/Schröder § 257 VI). Vielmehr werden beide für ihre Beteiligung an der Begünstigung bestraft, wenn das auch bei dem ersten nur durch Zumessung der Strafe für die Haupttat geschehen kann.
§ 257 Abs. 2 StGB, wonach die Begünstigung des Täters durch einen Angehörigen straflos bleibt, ist für die Gegenmeinung ebenfalls nicht ergiebig. Die Vorschrift enthält einen persönlichen Strafausschließungsgrund (BGHSt 9, 71, 73 f.). Die Vergünstigung, die sie gewährt, kommt keinem anderen zu als den ausdrücklich begünstigten Personen, mithin auch nicht dem Täter, der einen Angehörigen dazu bestimmt, ihm zur Strafvereitelung zu verhelfen. Für ihn verlaufen die Grenzen straffreien Raums so, wie oben erörtert. Ob sie sich für den Angehörigen, der einen Dritten anstiftet, den Täter zu begünstigen, ebenso oder im Sinne des Urteils BGHSt 14, 172 bestimmen, braucht der Senat nach dem gegebenen Sachverhalt jetzt nicht zu entscheiden. Denn es beschwert die angeklagte Ehefrau nicht, dass die Strafkammer sie straflos gelassen hat, soweit sie durch Anstiftung der Frau Stüber zum Meineid zugleich der Anstiftung zur Begünstigung ihres Ehemannes schuldig wurde. Da das Urteil auch sonst keinen den Beschwerdeführern nachteiligen Rechtsfehler aufweist, sind beide Revisionen zu verwerfen.
| Hübner | Geier | Sanders | |||
| Willms | Dr. | Mai |