BGH: Untreue im Kommissions-/Gesellschaftsverhältnis und Scheckbetrug – Anforderungen an Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 563/53
- Datum
- 03.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Untreue in der Missbrauchsvariante setzt Feststellungen voraus, dass der Täter bereits bei der Verfügung über fremdes Vermögen den Entschluss hatte, den Erlös pflichtwidrig vorzuenthalten.
Eine aus einem Geschäftsbesorgungs-/Kommissionsverhältnis folgende Pflicht zur Abführung von Verkaufserlösen kann eine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB begründen; der Vermögensnachteil kann in der Gefährdung der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs durch Umwandlung in eine von der Zahlungsfähigkeit des Täters abhängige Forderung liegen.
Bei gesellschaftsrechtlichen Abrechnungsansprüchen begründet das bloße Unterlassen einer sofortigen Auszahlung eines Gewinnanteils ohne Fälligkeit nach dem Gesellschaftsvertrag regelmäßig keinen Vermögensschaden; entscheidend sind Fälligkeit, Abrechnungspflichten und eine konkrete Gefährdung der Auseinandersetzungsansprüche.
Bedingter Vorsatz beim Betrug liegt nicht schon in der Vorstellung, die Schadensverwirklichung könne eintreten; erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg innerlich billigt und für den Eintrittsfall will.
Eine Sache ist auch dann „fremd“ im Sinne des § 246 StGB, wenn sie im Miteigentum eines Dritten steht; eine Vermischung von Geld kann Miteigentum nach § 948 BGB begründen und die Fremdheit nicht entfallen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 29. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ████████ Wilhelm, geboren am [REDACTED] 1915 in [REDACTED], wegen Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der ███████████████████,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 29. Juni 1953, soweit der Beschwerdeführer wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Betruges im Falle [REDACTED] (Ziff. 1–3 des angefochtenen Urteils) verurteilt worden ist, in vollem Umfange und, soweit er im Übrigen wegen Betrugs und wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, im Strafaussprach einschließlich der Aussprachen über die Gesamtstrafe und die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Untreue in zwei Fällen (Fälle ████████ und ██████████), wegen Betruges in sechs Fällen (Fälle ████████, █████████, ██ Eisenhandel, ██████ und ███), wegen Unterschlagung (Fall ███████████) und wegen Fahrens ohne Führerschein unter nur teilweiser Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten sowie zu zwei Geldstrafen verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten greift dieses Erkenntnis insoweit an, als Verurteilung wegen Untreue, Betrugs und Unterschlagung erfolgt ist, beschränkt sich jedoch hinsichtlich der Betrugsfälle █████████ und █████ auf das Strafmaß. Sie rügt Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO, weil der Zeuge ██████████ vereidigt worden ist, und erhebt im Übrigen die Sachrüge. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1.) Fall ██
Von Januar 1951 bis März 1952 war der Angeklagte als Vertreter des Tuchgroßhändlers ███████ tätig. Er setzte die Stoffe, die bis zum Verkauf im Eigentum ███████s blieben, teilweise unter Benutzung eines Wagens des ███████ zu Hause ab. Er erhielt eine Provision von 10–20 %, aber keine Spesen und keinen Ersatz für die Benzinkosten. Über die Verkäufe musste der Angeklagte sofort mit ████████████ abrechnen; die Abrechnung erfolgte im Allgemeinen täglich, nur bei mehrtägigen Geschäftsreisen erst nach Rückkehr, und zwar in der Weise, dass der Angeklagte das eingenommene Geld an ████ gab und dieser ihm dann die Provision auszählte. Im Laufe des Jahres 1951 ging der Angeklagte dazu über, das durch den Stoffverkauf eingenommene Geld nicht abzuführen, sondern für seinen Lebensbedarf zu verwenden. Als ██ ████ deswegen im Herbst 1951 zur Rede stellte, betrug die Schuld des Angeklagten bereits etwa 600 DM. Der Angeklagte verpflichtete sich, den Rückstand durch Wechsel zu bezahlen. Auch weiterhin behielt er Geld für sich, über das er an sich mit ███████ abrechnen musste. So vergrößerte sich der Fehlbestand auf 1.082,90 DM. Als ███████ dies feststellte, entließ er den Angeklagten, den er zunächst nur deshalb weiter beschäftigt hatte, um ihm eine Möglichkeit zur Abtragung der Schuld zu geben.
Dieses Verhalten des Angeklagten wertet die Strafkammer als Untreue, weil er die auf dem Kommissionsverhältnis beruhende Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht habe; er habe nämlich über die Anzugsstoffe für eigene Rechnung verfügt und somit die Stoffe nicht dem Kommissionsvertrage entsprechend, sondern wie eigene Sachen für sich selbst verwertet.
Dieser Ansicht könnte dann beigetreten werden, wenn der Angeklagte jeweils schon im Zeitpunkt der Veräußerung der Ware entschlossen gewesen wäre, den Erlös ganz oder teilweise dem Tuchhändler ████████████████████ und, wenn auch nur bis auf Weiteres, für sich zu verwenden (RGSt 63, 251, 253). Dafür bietet das Urteil jedoch keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Die Feststellungen machen vielmehr wahrscheinlich, dass der Angeklagte den Entschluss, Verkaufserlöse für seinen Lebensunterhalt zu verwenden, jeweils erst nachträglich bei auftretendem Bedarf gefasst hat. Dann würde sein Verhalten möglicherweise den Tatbestand des Treubruchs erfüllen (§ 266 StGB in der zweiten Begehungsform). Der Angeklagte war vertraglich verpflichtet, bei der Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte die Vermögensinteressen ███████s wahrzunehmen, insbesondere die zu erzielenden Verkaufserlöse an ihn abzuführen. Bei dieser Verpflichtung handelte es sich nicht um eine rein schuldrechtliche Verbindlichkeit, sondern um eine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB (vgl. RGSt 62, 31; BGH 2 StR 200/51 v. 15. Juni 1951; 4 StR 106/53 v. 13. Mai 1953). Wenn der Angeklagte sich außerstande setzte, ███████ die ihm zukommenden Gelder auszuzahlen, so fügte er diesem einen Vermögensnachteil zu, indem anstelle der Ansprüche auf Herausgabe der Verkaufserlöse als solcher Geldsummenforderungen traten, deren Erfüllung von der jeweiligen Zahlungsfähigkeit des Angeklagten abhing und bei dessen Mittellosigkeit erheblich gefährdet war (BGH 2 StR 200/51 v. 15. Juni 1951).
Die Feststellungen zum inneren Tatbestand enthalten einen weiteren Mangel. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wie die Tatsache, dass der Angeklagte laufend aus dem Stoffverkauf eingenommene Gelder – wenn auch anscheinend nur teilweise – nicht an ███████████████ abführte, diesem angesichts der fast täglichen Abrechnungen hätte unbekannt bleiben können; sie lag möglicherweise deshalb nahe, weil der Angeklagte leben und reisen musste, um für ███████ verkaufen zu können. Dem entspricht es, dass die im Herbst 1951 festgestellte Schuld des Angeklagten dem Tuchhändler ███████ offenbar keinen Anlass zu einer Änderung der Geschäftsabwicklung gab; nur hofften anscheinend beide Teile, dass der künftige Provisionsverdienst des Angeklagten nicht nur zur Bestreitung seines Unterhalts und seiner Spesen, sondern auch zur Abdeckung der aus der bisherigen Geschäftsbeziehung erwachsenen Schuld ausreichen werde. Unter solchen Umständen kann der Einwand des Angeklagten, dass ███ sich mit seiner Handlungsweise einverstanden gezeigt habe, jedenfalls für die mit besonderer Sorgfalt festzustellende innere Tatseite der Untreue nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden. Denn wenn ███████ trotz fast täglicher Abrechnungen monatelang hinnahm, dass der Angeklagte seine Spesen und seinen Unterhalt laufend aus den Verkaufserlösen bestritt – diese Möglichkeit lassen die Feststellungen offen –, so lag die Annahme nahe, dass er gegen solche Vorgriffe nichts einwenden wollte.
Die Verurteilung wegen Untreue im Falle ███████ kann hiernach nicht bestehen bleiben. Zur Ermöglichung einer abschließenden Beurteilung wird die Strafkammer zum äußeren wie zum inneren Tatbestande wesentlich sorgfältigere, ins einzelne gehende Feststellungen treffen müssen.
In rechtlicher Hinsicht ist noch darauf hinzuweisen, dass die Sondervorschrift des § 95 Nr. 2 BörsenG zur Anwendung zu bringen wäre, sofern der Angeklagte Kommissionär im Sinne des § 383 HGB gewesen sein sollte.
2.) Fall ██████████
Der Angeklagte und ████████ █████ kamen mündlich überein, einen Eisen- und Stahlhandel als Gesellschaft █████████ & ████ gemeinsam zu betreiben, wobei Gewinn und Verlust geteilt werden sollten. Sofern einer der beiden Gesellschafter ein Geschäft allein abgeschlossen hatte – wozu er berechtigt war –, musste er mit dem anderen abrechnen, um ihm seinen Gewinn zukommen zu lassen. Der Angeklagte hat nun in drei als fortgesetzte Handlung gewerteten Einzelfällen den Verkaufserlös für Ware, die für die Gesellschaft angekauft worden war, für sich behalten und für seinen Lebensbedarf verbraucht, ohne seinem Mitgesellschafter etwas von den Verkäufen zu sagen.
Die Strafkammer hält, ebenso wie im Falle ███████, einen Missbrauch der Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, für gegeben und sieht den Schaden des ██████ darin, dass er sein Anrecht auf einen 50 %igen Gewinnanteil verloren habe.
Dieser Schaden ist dem Mitgesellschafter indessen keinesfalls erwachsen; denn dessen Ansprüche konnten durch ein etwa vertragswidriges Verhalten des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden. Anscheinend geht die Strafkammer von der Rechtsauffassung aus, jeder der beiden Gesellschafter habe die sofortige bare Ausschüttung der Hälfte des von dem anderen bei einem Firmengeschäft erzielten Gewinns beanspruchen können. Diese Auffassung findet indessen in dem mitgeteilten Inhalt des Gesellschaftsvertrags keine ausreichende Stütze; denn hiernach bestand nur eine Pflicht zur nachträglichen Abrechnung. Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung kann gemäß § 721 BGB erst nach Auflösung der Gesellschaft, bei länger als ein Jahr betragender Dauer im Zweifel erst am Schluss jedes Geschäftsjahrs verlangt werden. Andere Urteilsfeststellungen ergeben denn auch, dass der Angeklagte über die von ███████ unternommenen Geschäfte ebenfalls nicht unterrichtet war.
Dass er beabsichtigt hätte, seinem Mitgesellschafter die Verkäufe überhaupt zu verheimlichen, hat die Strafkammer nicht festgestellt und kann zumal bei dem geringen und daher leicht übersehbaren Umfang des Geschäftsbetriebs auch nicht ohne weiteres zuungunsten des Angeklagten unterstellt werden. Ferner ist nicht ersichtlich, zu welchen Entnahmen die Gesellschafter berechtigt waren.
Danach ist bisher weder ein Missbrauch der Berechtigung zur Geschäftsführung noch ein Treubruch des Angeklagten nachgewiesen. Er war allerdings verpflichtet, bei der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens, das im gemeinschaftlichen Eigentum der Gesellschafter stand, auch die Vermögensinteressen ██████████s wahrzunehmen (RGSt 43, 57; RG ARR 1939 Nr. 670). War er nach dem Gesellschaftsvertrage aber nicht zur sofortigen baren Auszahlung des hälftigen Verkaufserlöses, sondern nur zur späteren Abrechnung verpflichtet, so ist auch kein dem Mitgesellschafter ███████ erwachsener Schaden ersichtlich. Bei den vom Angeklagten verkauften Mengen handelte es sich nämlich nur um Bruchteile des vorhandenen Materials, so dass die Verwirklichung der Ansprüche ██████████s aus Gewinnanteil und Auseinandersetzung durch diese Verkäufe nicht gefährdet wurde.
3.) Fall █████████ Eisenhandel
Der Schuldspruch wegen Betrugs im Falle █████████ Eisenhandel kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil der Zeuge ██████ insoweit unter Verletzung der Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO vereidigt worden ist und das Urteil auf diesem Verfahrensfehler mit beruhen kann. Die Strafkammer wirft dem Angeklagten vor, dass er der Firma █████ Eisenhandel zur Begleichung einer Kaufschuld der Gesellschaft ████████ K(___) einen ungedeckten Scheck über 1.672,50 DM übergeben hat. Diesen Scheck hatte indessen ██████████ ausgestellt, obwohl er wusste, dass sein Kredit bereits überzogen war. Der Verdacht einer Beteiligung ██████████s an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat drängte sich daher auf.
Auch die Sachrüge ist begründet.
Der Angeklagte wusste zwar, dass der Scheck zur Zeit seiner Begebung an die Firma ██ Eisenhandel ungedeckt war, versicherte auch wahrheitswidrig das Gegenteil und erwirkte so die Herausgabe des gekauften Materials. Indessen überwies er dem Konto ██████ bei der Sparkasse rechtzeitig vor Vorlage des Schecks den zur Deckung ausreichenden Betrag von 1.672,50 DM. Gleichwohl löste die Sparkasse den Scheck nicht ein, verwandte den Betrag vielmehr zur Verringerung des Debetsaldos.
Die Strafkammer meint aus, der Angeklagte habe die Nichteinlösung des Schecks in Kauf genommen, wenn er auch gehofft habe, noch rechtzeitig für Deckung sorgen zu können. Wenn er später den Rechnungsbetrag von seinem Konto auf das Konto ██████ überwiesen habe, so liege darin nur der Versuch, den bereits entstandenen Vermögensschaden wiedergutzumachen.
Diese Würdigung wird dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht und verkennt den Begriff des Vorsatzes. Der Angeklagte hatte das bei der Firma ██ Eisenhandel gekaufte Material bereits zur Zeit des Ankaufs mit Gewinn weiter verkauft und konnte daher mit einer rechtzeitigen Anschaffung der Deckung rechnen. Wollte er aber den Scheck rechtzeitig decken, so hatte er nicht den nach § 263 StGB vorausgesetzten Willen, die Verkäuferin zu schädigen. Die Vorstellung der Möglichkeit, dass die rechtzeitige Beschaffung der Deckung unter Umständen misslingen könne, begründet noch keinen bedingten Vorsatz. Denn da ein Inkaufnehmen auch unter der Voraussetzung denkbar ist, dass der Täter mit der von ihm als möglich erkannten Folge seiner Handlung nicht einverstanden gewesen ist und sie innerlich nicht gebilligt, sondern abgelehnt hat, vermag es allein die Annahme vorsätzlichen Handelns nicht zu rechtfertigen; dazu ist vielmehr weitergehend erforderlich, dass der Täter den Erfolg innerlich gebilligt und daher für den Fall, dass er eintreten sollte, gewollt hat (RGSt 33, 5; 72, 433; 76, 116; OGHSt 2, 255). Dass aber der Angeklagte eine Schädigung der Firma ████ Eisenhandel innerlich gebilligt hätte, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.
Übrigens hat sich die Gefahr, mit der der Angeklagte zur Zeit der Scheckbegebung allenfalls rechnen konnte, nämlich dass sein Abnehmer nicht rechtzeitig zahlen werde, nicht verwirklicht, so dass die Vorstellungen des Angeklagten hierüber außer Betracht bleiben können. Dass er mit der Möglichkeit gerechnet hat, die Sparkasse werde den von ihm zur Deckung des Schecks überwiesenen Betrag anderweit verwenden, hat die Strafkammer nicht festgestellt.
4.) Fall ████
Der Angeklagte übergab dem Vulkaniseur ████, von dem er einen Autoreifen kaufte, zur Begleichung der Kaufschuld und kleinerer Nebenleistungen einen ungedeckten Scheck über 54 DM, den er um vier Tage vordatierte. Damit erklärte er, wie die Strafkammer feststellt, dass der Scheck zwar gegenwärtig nicht gedeckt sei, wohl aber bei Vorlegung Deckung vorhanden sein werde. Indessen bestand keine auch nur einigermaßen greifbare Aussicht, dass in absehbarer Zeit Deckung für den Scheck eingehen werde; das war dem Angeklagten bekannt. Weil ████ darauf vertraute, der Scheck werde eingelöst werden, übergab er dem Angeklagten den Autoreifen. Der Scheck ging mangels Deckung zu Protest.
Diesen Feststellungen sind die Tatbestandsmerkmale des Betrugs zur äußeren wie zur inneren Tatseite mit Sicherheit zu entnehmen. Das Vorbringen der Revision, dass ███ ████ lediglich gehofft habe, die fehlende Deckung werde sich rechtzeitig beschaffen lassen, und dass die gleiche Hoffnung des Angeklagten auch durchaus begründet gewesen sei, setzt sich in Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt und ist daher unbeachtlich (§§ 261, 337 StPO). Die Begebung des vordatierten Schecks enthielt die Versicherung, dass in vier Tagen Deckung angeschafft sein werde. Aus der Tatsache, dass hierfür keinerlei greifbare Aussicht bestand, hat die Strafkammer den naheliegenden Schluss gezogen, dass der Angeklagte selbst mit der Wahrscheinlichkeit der Nichteinlösung rechnete und die Scheckbegebung auch für diesen Fall wollte. Dass er sich auch des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der in der Scheckbegebung liegenden Täuschungshandlung und der Auslieferung des Reifens bewusst war, hebt die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich hervor, ergibt sich indessen zur Gewissheit aus dem Zusammenhang.
5.) Fall ██████████████████
Der Angeklagte wohnte vom 18. August bis 11. Dezember 1952 im Bahnhofshotel Altena. Nachdem er im Oktober auf den Rückstand 200 DM gezahlt hatte, blieben seine Zahlungen in der folgenden Zeit wieder aus. Obwohl er sich mindestens seit Mitte November darüber im Klaren war, dass seine Schulden ihm über den Kopf wuchsen und er aller Voraussicht nach die Hotelrechnung nicht würde begleichen können, versprach er der Wirtin Frau ██████████████████ Zahlung, weil gute geschäftliche Aussichten bestanden und die Geschäftskrise bald vorbei sein werde. Diese Behauptung war nach Überzeugung der Strafkammer bewusst falsch. Er wollte Frau ███ ████ dadurch bewegen, ihm weiterhin Kredit zu gewähren; das tat diese auch im guten Glauben an seine Worte und erlitt dadurch Vermögensschaden.
Dass Frau ███████████ – wie die Revision vorbringt – sich des Risikos einer weiteren Kreditgewährung bewusst war und Wert darauf legte, den Angeklagten als Dauergast zu halten, steht der Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschungshandlung und Vermögensverfügung nicht entgegen. Denn die Täuschung bezog sich eben auf die Größe des Wagnisses, das als wesentlich geringer erscheinen musste, wenn für den Angeklagten gute geschäftliche Aussichten bestanden. Was die Revision in dieser Richtung sonst geltend macht, läuft auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters hinaus, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht selbst dann gebunden ist, wenn das Verhandlungsergebnis an sich auch andere Schlüsse zulassen würde (§§ 261, 337 StPO). Der festgestellte Sachverhalt aber enthält alle im Betrugstatbestand vorausgesetzten Merkmale. Allerdings darf der Verurteilung nur der Vermögensschaden zugrunde gelegt werden, den Frau ███ ██ seit Mitte November erlitten hat; denn möglicherweise hat der Angeklagte sie erst von diesem Zeitpunkt ab vorsätzlich getäuscht.
6.) Fall ██████
Der Angeklagte erbot sich, eine Forderung des Spediteurs ██████ gegenüber der Firma ██████████ in Höhe von 70 DM einzuziehen. ██████ war damit einverstanden und händigte ihm eine schriftliche Vollmacht aus. Der Angeklagte kassierte den Betrag unter Vorlage der Vollmacht, lieferte das empfangene Geld jedoch nicht an ██████ ab, sondern verbrauchte es für sich.
Dieses Verhalten wertet die Strafkammer als Unterschlagung, weil das Geld in dem Augenblick, als der Angeklagte es sich durch Verwendung für seinen eigenen Bedarf zugeeignet habe, bereits Eigentum ██████s gewesen sei; denn ███████ habe das Geld nicht ihm persönlich, sondern als dem Vertreter ██████s übereignet.
Die Revision bezweifelt gleichwohl, dass der Angeklagte sich fremdes Geld zugeeignet habe; denn es sei ihm nicht verboten gewesen, die für ██████ empfangenen 70 DM mit dem Gelde zu vermischen, das er gleichzeitig bei der Firma ██████████ für sich selbst kassierte.
Auf eine etwaige Vermischung der beiden vom Angeklagten bei der Firma ██████████ eingezogenen Beträge kommt es indessen nicht an. Durch eine untrennbare Vermischung der Beträge wäre nämlich der Angeklagte gemäß § 948 BGB nicht Alleineigentümer, sondern nur Miteigentümer der 70 DM geworden (vgl. Palandt Anm. 1 zu § 948 BGB). Selbst in diesem Falle stand daher dem Spediteur ██████ nicht ein bloßer Zahlungsanspruch gegen den Angeklagten zu; vielmehr war er dann Miteigentümer des Geldes. Dass aber auch eine im Miteigentum Dritter stehende Sache eine fremde im Sinne des § 246 StGB ist, steht in der Rechtsprechung fest (vgl. RGSt 27, 133; 29, 256; RG HRR 1937 Nr. 533).
Im Übrigen konnte die Zueignung schon in der Vermischung der Beträge liegen (RGSt 96; RG HRR 1937 Nr. 533).
Dass der Angeklagte sich das fremde Geld vorsätzlich und im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zugeeignet hat, ist nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft. Auch der Schuldspruch wegen Unterschlagung erweist sich daher als rechtlich zutreffend.
Die Revision des Angeklagten hat somit in den Fällen ██████, ████████ und ███ Eisenhandel zum Schuldspruch Erfolg. Eben diese drei Fälle aber hat die Strafkammer, wie die Zumessung der Einzelstrafen erweist, als besonders schwerwiegend erachtet; die Unterlassung einer Wiedergutmachung im Falle █████████ sie sogar als besonders belastend ausdrücklich hervorgehoben. Es ist danach nicht auszuschließen, dass der Tatrichter die Einzelstrafen der übrigen, als weniger schwerwiegend beurteilten Fälle milder bemessen hätte, wenn er sich in den drei Fällen ███████, ███████████ und ██ Eisenhandel von der Schuld des Angeklagten nicht hätte überzeugen können. Die Strafaussprachen waren daher – abgesehen von dem nicht angefochtenen Strafmaß wegen Fahrens ohne Führerschein – in vollem Umfange aufzuheben.
Die Strafkammer hat die Anrechnung von mehr als zwei Monaten der erlittenen Untersuchungshaft abgelehnt, weil der Angeklagte einen Teil der Haft durch sein eigenes Verhalten, insbesondere durch seine nutzlosen Haftbeschwerden, selbst verschuldet habe. Diesen Gesichtspunkt rügt die Revision zutreffend als rechtsfehlerhaft. Es ist einem Angeklagten, der sich durch die Untersuchungshaft beschwert fühlt, unbenommen, von dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel der Haftbeschwerde Gebrauch zu machen. Hat er damit keinen Erfolg, so kann diese Tatsache für sich allein es noch nicht rechtfertigen, deswegen von der Anrechnung eines Teils der Untersuchungshaft abzusehen. Dies könnte allerdings dann nicht als unzulässig bezeichnet werden, wenn der Angeklagte die Haftbeschwerden bewusst grundlos und mutwillig eingelegt hätte, etwa in der Hoffnung, auf diese Weise einen größeren Teil der erwarteten Strafe in der Untersuchungshaft statt in der Strafhaft verbringen zu können. Eine solche Voraussetzung ist indessen hier nicht festgestellt worden (vgl. RG JW 1938, 29 Nr. 1; OGHSt 2, 219).
| Krumme | Engels | Seibert | |||
| Hille | Dr. Augustin |
Zitiert (2)
Zitiert von (5)
- BGH · 4 StR 84/54 · 08.07.1954Revision teilweise stattgegeben – Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 1 StR 423/61 · 07.11.1961Leugnen rechtfertigt keine Nichtanrechnung von Untersuchungshaft
- BGH · 3 StR 920/53 · 18.02.1954Diebstahl im Rückfall – Teilaufhebung der Strafe wegen Fehlern bei Strafzumessung
- BGH · 4 StR 62/55 · 24.03.1955Lehrer wegen Unzucht mit Abhängigen: Teilaufhebung wegen Anrechnung der Untersuchungshaft
- BGH · 4 StR 262/62 · 28.09.1962BGH zu Betrug: Ursächlichkeit der Täuschung und Schaden beim Eingehungsbetrug/Darlehen