Untreue des Kommissionärs durch Eigenverwendung von Kommissionserlös – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 106/53
- Datum
- 13.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kommissionär begeht Untreue (§ 266 StGB), wenn er Verkaufserlöse aus Kommissionsware entgegennimmt und diese statt an den Kommittenten zu leisten für eigene Zwecke verwendet.
Für eine Verurteilung wegen Unterschlagung ist erforderlich, dass der Täter Eigentümer der Sache geworden ist oder die Sache in der Absicht, sich rechtswidrig zuzueignen, beiseite schafft; dies muss durch klare Feststellungen belegt werden.
Die Verurteilung wegen einfachem Bankrott (§ 240 Abs.1 Nr.1 KO) setzt voraus, dass Entnahmen oder Veräußerungen in einem solchen Umfang erfolgt sind, dass sie als übermäßig und gläubigerbenachteiligend anzusehen sind, sowie die Absicht, Gläubiger zu benachteiligen; auch dies ist substantiiert darzulegen.
Die Strafkammer hat ihre Erforschungspflicht wahrzunehmen und insbesondere Umstände wie die getrennte Aufbewahrung von Kommissionserlösen und eine etwaige Pflicht hierzu darzustellen; unterlassene Feststellungen können die Tragfähigkeit einer Verurteilung beeinträchtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 10. Dezember 1952
Leitsatz
Der Verkaufskommissionär begeht Untreue (§ 266 StGB), wenn er den Verkaufserlös aus Kommissionsware nicht an den Kommittenten abführt, sondern für eigene Zwecke verwendet.
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 10. Dezember 1952 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über das Rechtsmittel, über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte eröffnete im April 1946 eine Verkaufszentrale in Paderborn, die sich zunächst mit dem Verkauf von Waren gegen Provision befaßte. Nach der Währungsreform erweiterte er den Betrieb und befaßte sich nunmehr hauptsächlich mit dem Verkauf gebrauchter Sachen auf eigene Rechnung. Soweit der Angeklagte fremde Sachen verkaufte, handelte er als Kommissionär auf Rechnung der Auftraggeber.
In den Jahren 1947 bis 1950 erzielte der Angeklagte beträchtliche Umsätze. Im Jahre 1951 ging der Umsatz jedoch um etwa die Hälfte zurück. Die Abwärtsentwicklung des Geschäfts begann von Ende 1950 an. Der Angeklagte geriet in zunehmende Zahlungsschwierigkeiten. Am 10. September 1951 wurde über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Von den Forderungen in Höhe von 18.000 DM kamen lediglich 1.000 DM zur Ausschüttung an die Gläubiger.
Der Angeklagte wurde von der Strafkammer unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung und wegen einfachen Bankrotts zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und 200 DM Geldstrafe verurteilt.
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erblickt die Revision eine Verletzung der Erforschungspflicht.
1. Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen die Entwicklung und Lage des Geschäfts des Angeklagten vor und nach der Konkurseröffnung nicht hinreichend dargestellt. Die Ausführungen des Konkursverwalters, der in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, sind nicht ausreichend verwertet worden. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer die Entwicklung des Geschäfts des Angeklagten und seine Lage zur Zeit der Konkurseröffnung hinreichend aufgeklärt hat.
2. Die Strafkammer hat auch nicht hinreichend festgestellt, ob der Angeklagte die Gelder der Kommittenten getrennt aufbewahrt hat und ob er verpflichtet war, dies zu tun.
II. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist der Ausspruch des Urteils über die Untreue nicht zu beanstanden.
1. Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe als Kommissionär (§ 383 HGB) die Verkaufserlöse aus der Kommissionsware eingenommen und in die allgemeine Geschäftskasse gelegt. Er habe die Gelder zur Bezahlung eigener Schulden verwendet. Dadurch habe er die Verpflichtung verletzt, die Gelder den Auftraggebern zukommen zu lassen. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Strafkammer hat weiter angenommen, der Angeklagte habe die Gelder wie ein Eigentümer durch die Eigenverwendung der Gelder den Kommittenten vorenthalten. Diese Auffassung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
III. Die Verurteilung wegen Unterschlagung kann dagegen nicht bestehen bleiben.
1. Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe einen Kleiderschrank, den er von der Zeugin H. in Zahlung genommen hatte, unterschlagen. Die Feststellungen des Urteils lassen jedoch nicht erkennen, ob der Angeklagte Eigentümer des Schrankes geworden ist. Die Strafkammer hat nicht hinreichend festgestellt, ob der Angeklagte den Schrank als Eigentümer in Besitz genommen hat oder ob er ihn nur als Kommissionär in Besitz hatte.
2. Die Strafkammer hat auch nicht hinreichend festgestellt, ob der Angeklagte den Schrank in der Absicht, sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, beiseite geschafft hat.
IV. Die Verurteilung wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO) kann ebenfalls nicht bestehen bleiben.
1. Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe durch übermäßige Entnahmen aus der Geschäftskasse und durch die Veräußerung von Waren unter Wert seine Gläubiger benachteiligt. Die Feststellungen des Urteils lassen jedoch nicht erkennen, ob die Entnahmen und Veräußerungen in einem solchen Umfang stattgefunden haben, daß sie als übermäßig und gläubigerbenachteiligend angesehen werden können.
2. Die Strafkammer hat auch nicht hinreichend festgestellt, ob der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.
Abweichende Meinung:
Keine abweichende Meinung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht dem Angeklagten das Rechtsmittel der Revision zu.
Vorinstanzen:
Landgericht Paderborn - Urteil vom 10. Dezember 1952 - 23 KLs 66/53.