Treffer
BGH Urteil

Lehrer wegen Unzucht mit Abhängigen: Teilaufhebung wegen Anrechnung der Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 62/55
Datum
24.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Lehrer, wurde wegen Unzucht mit Abhängigen verurteilt; die Revision richtete sich gegen Feststellungen, Strafzumessung und die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft. Der BGH verwirft die Revision im Übrigen, hebt jedoch die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf und verweist zurück. Begründet wurde dies damit, dass ein Leugnen nicht ohne weitere Feststellungen eine Nichtanrechnung rechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge, das Tatgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist nur zulässig, wenn der Revisionsführer darlegt, durch Benutzung welcher Beweismittel die weitere Aufklärung hätte erfolgen sollen.

2

Kurzfristige, unbedeutende Berührungen sind keine unzüchtigen Handlungen; die Abgrenzung zu unzüchtigen Handlungen obliegt der tatrichterlichen Würdigung.

3

Die Berührung der nackten Oberschenkel und das Ertasten des geschlechtlichen Bereichs stellen, je nach Intensität und Dauer, tatrichterlich zu beurteilende unzüchtige Handlungen dar.

4

Unzüchtige Handlungen mit mehreren Abhängigen sind eigenständige Taten; die geschlechtliche Unversehrtheit ist ein höchstpersönliches Rechtsgut, sodass kein Fortsetzungszusammenhang angenommen wird.

5

Die Anrechnung von Untersuchungshaft darf nicht allein deshalb versagt werden, weil der Angeklagte sein Leugnen zur Verzögerung des Verfahrens nutzte; eine Nichtanrechnung ist nur möglich, wenn der Angeklagte bewusst und mit der Absicht gehandelt hat, durch Verzögerung Untersuchungshaft anstelle von Strafhaft zu verbüßen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 5. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lehrer Paul Hermann, geboren am ███ in ████, wohnhaft in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 5. November 1954 im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1.) Die Revision des Angeklagten hat nicht angegeben, durch Benutzung welcher Beweismittel das Landgericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen müssen. Die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist daher nicht ordnungsgemäß erhoben und somit unbeachtlich (BGHSt 2, 168). Die Aufklärungsrüge kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Richter an vernommene Zeugen weitere Fragen hätte richten sollen. Die Urteilsfeststellungen lassen weder Widersprüche noch einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze hervortreten. Was die Revision insoweit geltend macht, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters.

2.) Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass kurze unbedeutende Berührungen oder handgreifliche Zudringlichkeiten, mögen sie auch auf Sinnenlust beruhen, noch keine unzüchtigen Handlungen darstellen. Die Abgrenzung ist Sache tatrichterlicher Beurteilung. Der Angeklagte hat als Zeichenlehrer vier noch nicht 14 Jahre alte Schülerinnen, während sie mit ihren Zeichnungen neben ihm am Lehrertisch standen, „in länger dauernden Handlungen“ unter den Kleidern die nackten Oberschenkel gestreichelt, wobei er bei zwei Mädchen bis in die Nähe der Geschlechtsteile kam, bei den beiden anderen auch den von der Hose bedeckten Geschlechtsteil betastete. Dass die Strafkammer in solchen, aus Sinnenlust vorgenommenen Betätigungen keine unbedeutenden Zudringlichkeiten, sondern unzüchtige Handlungen erblickt hat, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

3.) Der Angeklagte hat nach der Überzeugung des Landgerichts den Geschlechtsteil der Kinder HC und GC nicht versehentlich, sondern vorsätzlich berührt. Das ergibt sich schon aus der strafschärfenden Bewertung der „stärkeren Intensität des Angriffs“ in diesen beiden Fällen. Auch wird im Urteil besonders hervorgehoben, dass der Angeklagte sich nicht mit einer losen Berührung „begnügte“, sondern die kindlichen Körper so fest anfasste, dass er sie durch den Schlüpfer in den Umrissen spürte.

Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte in den beiden anderen Fällen, Sch. und KC, ebenfalls die Berührung des Geschlechtsteils beabsichtigt hätte, hiervon aber zurückgetreten sei. Selbst wenn dies aber so wäre, würde die bereits durch das Streicheln der nackten Oberschenkel vollendete Unzuchtshandlung nicht dadurch ausgeräumt werden können, dass der Angeklagte eine zunächst beabsichtigte weitergehende unzüchtige Handlung unterließ.

Rechtlich zutreffend ist es ferner, dass das Landgericht nicht ein, sondern vier Verbrechen nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist die geschlechtliche Unversehrtheit ein höchstpersönliches Rechtsgut, so dass unzüchtige Handlungen mit mehreren Abhängigen oder Kindern untereinander nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen können (RGSt 53, 274; 70, 243, 284; vgl. BGHSt 2, 164; L-M Vorbem. zu § 73 StGB Nr. 7 und zu § 345 StGB Nr. 3).

4.) Die Zumessung der Freiheitsstrafen sowie die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die beamtenrechtlichen Folgen dürfen den Strafrichter nicht davon abhalten, die nach seiner Überzeugung schuldangemessene Strafe zu verhängen. Die festgestellte ehrlose Gesinnung gehört nicht zum Tatbestand der verletzten Strafgesetze und kann daher die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte rechtfertigen. Ob in gleichartigen Fällen eine Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte noch kaum jemals ausgesprochen worden ist, muss schon deshalb dahingestellt bleiben, weil der Senat seiner rechtlichen Überprüfung nur den Inhalt des angefochtenen Urteils zugrunde legen darf.

5.) Rechtlich fehlerhaft ist lediglich die Begründung, mit der die Strafkammer die volle Anrechnung der Untersuchungshaft abgelehnt hat.

Der Angeklagte ist am 10. September 1954 in Untersuchungshaft genommen worden. Das Landgericht hat nur einen Monat der erlittenen Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet und die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft abgelehnt, weil der Angeklagte die Verzögerung nach der ersten Hauptverhandlung am 7. Oktober 1954 durch sein Leugnen verursacht und somit selbst zu vertreten habe.

Da ein Angeklagter nicht verpflichtet ist, zu seiner Überführung beizutragen, darf die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht deshalb versagt werden, weil er durch sein Leugnen das Verfahren hinausgezögert habe (vgl. BGHSt 1, 103, 105, 107; 2 StR 572/53 vom 8. Januar 1954). Die teilweise Nichtanrechnung wäre dann allerdings nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer bewusst eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt hätte, etwa in der Hoffnung, auf diese Weise einen Teil der erwarteten Strafe in der Untersuchungshaft statt in der Strafhaft verbringen zu können (RG JW 1938, 29 Nr. 1; BGH 4 StR 563/53 vom 3. Dezember 1953; 4 StR 84/54 vom 8. Juli 1954).

Ob dies hier so war, lässt sich den Darlegungen der Strafkammer nicht entnehmen. Das Urteil muss daher im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den Feststellungen dazu aufgehoben werden.

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Dr. AugustinKrummeSeibert
EngelsHaager

Zitiert (3)