Treffer
BGH Urteil

Diebstahl im Rückfall – Teilaufhebung der Strafe wegen Fehlern bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 920/53
Datum
18.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt; die Revision bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück. Gründe sind unzureichende Feststellungen und fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Strafzumessung: mangelhafte Prüfung verminderter Schuldfähigkeit wegen Alkoholkonsums, unzulässige Schematisierung des hartnäckigen Leugnens zur Strafverschärfung und unzureichende Begründung zur Nichtanrechnung der Untersuchungshaft. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Fehlen einer Gedächtnislücke schließt nicht aus, dass zur Tatzeit infolge starken Alkoholgenusses eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit vorlag; das Gericht muss bei entsprechenden Anhaltspunkten den Sachverhalt hierzu prüfen und in den Gründen darlegen.

2

Die hartnäckige Leugnung des Beschuldigten darf nicht schematisch zur Strafschärfung oder zum Ausschluss mildernder Umstände verwertet werden; der Beschuldigte ist nicht verpflichtet zu gestehen (§ 136 StPO).

3

Aus dem Prozessverhalten des Angeklagten dürfen zwar negative Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit gezogen werden, dies setzt aber voraus, dass das Gericht diesen Bewertungsgrund im Urteil ausdrücklich darlegt und begründet.

4

Eine Nichtanrechnung von Untersuchungshaft als strafmildernder Umstand setzt eine nachvollziehbare Darlegung voraus, inwiefern das Verhalten des Angeklagten eine von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerung verursacht hat; fehlt diese Begründung, ist die Entscheidung rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 30. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Anton K. aus ███, dort geboren █████ ███████ ███, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 30. Oktober 1953 im Strafaussprache mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt.

Mit der Revision rügt der Angeklagte eine Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da der Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen nicht angegeben hat, in denen der Mangel liegen soll. Die Sachrüge hat nur gegenüber dem Strafausspruch Erfolg.

1.) Der Angriff gegen den Schuldspruch ist unbegründet. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, in der Nacht zum 3. September 1953 in dem Wartesaal des Bahnhofs Oberhausen einer dort auf einer Bank schlafenden Frau aus ihrer Einkaufstasche die Geldbörse mit 70 DM Inhalt weggenommen, um das Geld für sich zu verbrauchen. Darin hat das Landgericht zutreffend den äußeren und inneren Tatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB verwirklicht gesehen.

2.) Der Strafausspruch ist jedoch nicht frei von Rechtsirrtum.

Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Rückfallstrafe nach § 244 StGB sind zwar gegeben, da der Angeklagte, nachdem er die am 8. August 1946 wegen schweren Diebstahls verhängte Gefängnisstrafe von vier Monaten am 13. März 1947 verbüßt hatte, wegen eines danach begangenen Diebstahls im Rückfall und wegen Sachhehlerei zu drei Jahren Gefängnisstrafe bis zum 7. November 1950 verurteilt worden ist und diese verbüßt hat.

Die Strafzumessungserwägungen halten aber der rechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Die Verneinung der verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB ist im Urteil lediglich damit begründet, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung sich noch an alle Einzelheiten der Tatnacht genau erinnern konnte. Das Fehlen einer solchen Gedächtnislücke schließt nicht aus, dass zur Zeit der Tat infolge starken Alkoholgenusses bei dem Angeklagten eine sein Hemmungsvermögen erheblich vermindernde Bewusstseinsstörung eingetreten war. Ob das Landgericht in dieser Richtung den Sachverhalt geprüft hat, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Zu einer solchen Prüfung und Erörterung in den Gründen bestand hier besonderer Anlass, da der Angeklagte nach den Feststellungen seit der Verbüßung seiner letzten Straftat fast zwei Jahre lang sich straffrei gehalten hatte und unmittelbar vor der jetzt abgeurteilten Tat drei Tage lang betrunken war. Gegen diese Unvollständigkeit der Feststellungen ist der Senat nicht in der Lage, zu beurteilen, ob das Landgericht zu Recht dem Angeklagten die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB versagt hat oder ob der Strafausspruch auf einer Verletzung dieser Vorschrift beruht.

b) Die Versagung mildernder Umstände begründet das Landgericht zunächst damit, dass der Angeklagte durch die Tat eine erkennbar sehr arme Frau geschädigt und nicht aus Not gehandelt habe, ferner mit seinen Vorstrafen, die weit über die Rückfallvoraussetzungen hinausgehen. Insoweit bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Als weiteren Grund für das Versagen mildernder Umstände führt es aber noch den Umstand an, dass der Angeklagte „trotz erdrückender Beweise hartnäckig geleugnet“ habe. Diese rechtliche Erwägung kann nicht gebilligt werden, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat (BGHSt 1, 103 und 105; 1, 342). Der Angeklagte ist überhaupt nicht gehalten, sich zu dem Tatverdacht zu äußern. Ob er dies tun will, ist ihm, wie die Vorschrift des § 136 StPO ergibt, freigestellt. Auch der schuldige Angeklagte ist nicht verpflichtet, ein Geständnis abzulegen. Eine schematische Verwertung des hartnäckigen Leugnens zur Strafschärfung ist unzulässig, da sie im Ergebnis als ein nach § 136a StPO unzulässiger Druck auf den Beschuldigten wirken kann (BGHSt 1, 105/106). Erlaubt ist es jedoch, aus dem Prozessverhalten des Angeklagten ungünstige Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere auf sein inneres Verhältnis zur Tat im Sinne seiner Uneinsichtigkeit zu ziehen. Falls das Gericht von diesem Grund des Leugnens überzeugt ist, muss es dies im Urteil deutlich erkennen lassen (BGHSt 1, 103). Das ist hier nicht geschehen. Obschon die übrigen Strafzumessungserwägungen gewichtig sind, vermag der Senat die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei richtiger Anwendung dieser Rechtsgrundsätze zu einer anderen Entscheidung in der Frage der Zubilligung mildernder Umstände gelangt wäre.

c) Auch die Entscheidung über die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft beruht möglicherweise auf rechtsirrigen Erwägungen. In dem angefochtenen Urteil ist die Nichtanrechnung nur damit begründet, der Angeklagte habe durch hartnäckiges Leugnen das Verfahren verzögert. Es fehlt eine nähere Darlegung darüber, inwiefern sein Verhalten einen solchen Vorwurf rechtfertigt. Zu solcher Klarstellung bestand hier besonders Anlass, da schon knapp zwei Monate nach der Tat die Hauptverhandlung durchgeführt worden ist, der Eintritt einer vom Angeklagten verschuldeten Verzögerung mithin nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Im Übrigen gelten hier, da die Entscheidung nach § 60 StGB wegen ihrer Wirkung auf den Angeklagten in das Gebiet der Strafzumessung im weiteren Sinne gehört, dieselben rechtlichen Bedenken gegen eine den Angeklagten belastende Berücksichtigung seines hartnäckigen Leugnens, wie sie zur Frage der Strafzumessung oben b) erörtert worden sind (vgl. BGHSt 1, 105/107; BGH 4 StR 563/53 v. 3. Dezember 1953; 5 StR 830/52 v. 29. Januar 1953; 5 StR 848/52 v. 5. Februar 1953).

Aus diesen drei Gründen (a bis c) wird das Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Krauss Prof. Dr. Busch

KoenigerScharpenseel
Dr. Arndt