Treffer
BGH Urteil

BGH zu Betrug: Ursächlichkeit der Täuschung und Schaden beim Eingehungsbetrug/Darlehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 262/62
Datum
28.09.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in acht Fällen verurteilt und legte Sachrügerevision ein. Der BGH beanstandet in zwei Fällen die Feststellungen zur Kausalität der Täuschung bzw. zum Vermögensschaden: Bei Warenlieferungen fehlt eine tragfähige Begründung, dass die Täuschung für die erste Lieferung ursächlich war, wenn später trotz erkannten Risikos weiter geliefert wurde. Beim Darlehen ist unklar, ob der angenommene Restschaden tatsächlich dem konkreten Darlehensgeschäft zuzuordnen ist. Das Urteil wird insoweit und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen bleibt es bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sachrüge kann die tatrichterliche Beweiswürdigung nur angreifen, wenn sie gegen Denkgesetze, anerkannte Erfahrungssätze oder Auslegungsregeln verstößt.

2

Für eine Verurteilung wegen Betrugs bedarf es rechtsfehlerfreier Feststellungen dazu, dass die Täuschung für die Vermögensverfügung und den eingetretenen Schaden ursächlich war.

3

Liefert ein Geschädigter trotz erkannter Unzuverlässigkeit und erkennbaren Risikocharakters des Geschäfts weiterhin, bedarf es besonderer Begründung, warum die Täuschung bereits für die erste Lieferung ursächlich gewesen sein soll.

4

Beim Eingehungsbetrug ist zu prüfen, ob bereits der Abschluss eines für den Täter nicht oder nur schwer werthaltigen Zahlungsanspruchs einen Vermögensschaden begründet; dies ist tragfähig darzulegen, insbesondere wenn später trotz Risikokenntnis noch geliefert wird.

5

Ein Betrugsschaden aus einem Darlehensgeschäft setzt schlüssige Feststellungen voraus, dass ein verbleibender Forderungsrückstand (einschließlich Zinsen) dem konkreten Darlehen zuzuordnen ist und nicht aus späteren, ggf. verrechneten Darlehensgeschäften stammt.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 8. Mai 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Curt E. aus ███████████████████ Detmold, geboren am ███ — ██████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████ — in ████ wegen Betruges hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, ████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████ ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 8. Mai 1962 in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in acht Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

I.

Unbegründet ist das Rechtsmittel in den Fällen II 3, 4 und 5, 6.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts (S. 3 ff. UA) eröffnete der Angeklagte im September 1956 einen Großhandel in Brauereibedarfsartikeln, wobei er insbesondere Flaschen und Flaschenkisten, ab 1959 auch Kronenkorken vertrieb. Er verfügte kaum über eigenes Betriebskapital, brachte aber andererseits aus seinem früheren Geschäft als Rundfunkhändler und späteren Verbindlichkeiten eine Schuldenlast von etwa 90.000 DM mit. In den folgenden zwei Jahren gelang es ihm gleichwohl, das neue Geschäft auszubauen und so hohe Umsätze zu erzielen, daß er bis Anfang 1960 einen großen Teil seiner alten Schulden abdecken konnte. Infolge des Mangels an Eigenkapital geriet er jedoch schon 1959 in Zahlungsschwierigkeiten. Er mußte trotz seiner vier Bankverbindungen Lieferantenkredite in Anspruch nehmen und größere Zahlungsziele erbitten, in erheblichem Umfang ungedeckte Schecks ausgeben (im Jahre 1959 für insgesamt etwa 100.000 DM) und Vollstreckungsaufträge in Höhe von etwa 25.000 DM gegen sich ergehen lassen. Die Vollstreckungsaufträge wußte er zunächst noch abzuwehren. Ab Anfang 1960 verschlechterte sich aber die wirtschaftliche Lage des Angeklagten zusehends. Er war schon mit einer Schuldenlast von über 100.000 DM in dieses Jahr hineingegangen. Im März 1960 kündigte ihm dann die Deutsche Bank das Wechselobligo, so daß die ersten Eigenwechsel des Angeklagten zu Protest gingen. Um diese Zeit hatte der Angeklagte bereits keinen Überblick mehr über seine Geschäftslage. Ab Mai 1960 war er nach seinem eigenen Geständnis infolge der von allen Seiten an ihn herangetragenen Schuldverpflichtungen nicht mehr in der Lage, „ein normales Geschäft durchzuführen“. Trotzdem ging er im Jahre 1960 noch erhebliche Verbindlichkeiten ein, für die er zum großen Teil ungedeckte Wechsel und Schecks hingab. Ab Ende Juni 1960 war er unpfändbar. Im August 1960, als seine Schuldenlast auf über 200.000 DM angewachsen war, flog er nach Amerika, angeblich um dort von einem weitläufigen angeheirateten Verwandten Geld zur Befriedigung der Gläubiger flüssig zu machen. Er hielt sich bis Anfang März 1961 in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Mexiko auf. Bei seiner Rückkehr nach Deutschland am 6. März 1961 wurde er verhaftet.

Die Revision rügt, bei diesen Feststellungen und den daraus vom Landgericht für die innere Tatseite des Angeklagten gezogenen Folgerungen sei die wirkliche Lage des Angeklagten verkannt worden. Sie meint, unter Berücksichtigung der in der Revisionsbegründungsschrift (S. 3) mitgeteilten hohen Jahresumsätze habe für den Angeklagten „keine Veranlassung“ bestanden, „irgendwelche Bedenken bezüglich der weiteren Entwicklung seines Geschäfts zu haben und dieses etwa einzuschränken oder ganz stillzulegen“. Der Angeklagte habe wie zahlreiche andere Unternehmer der Bundesrepublik darauf vertrauen dürfen, daß es ihm gelingen werde, die für ihn durch die Kündigung des Diskontkredits und durch die Zwangsmaßnahmen einzelner Gläubiger entstandenen Schwierigkeiten zu meistern. Es könne

ihm deshalb nicht, wie es das Landgericht getan habe, allgemein „unterstellt“ werden, daß er ab Mai 1960 seine Geschäftspartner habe betrügen wollen.

Mit diesen Ausführungen wendet sich die Revision unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Diese könnte nur dann rechtlich beanstandet werden, wenn sie einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze oder Auslegungsregeln erkennen ließe. Das trifft nicht zu.

2. Auch die Einzeleinwendungen der Revision in den genannten Fällen gehen fehl. Sie richten sich ebenfalls nur gegen die Beweiswürdigung, vereinzelt auch gegen Feststellungen des Tatrichters, ohne Rechtsfehler zu behaupten. Auch mit ihnen kann der Beschwerdeführer deshalb in diesem Rechtszug nicht gehört werden.

Falls die Revision im Fall II 6 mit der Bemerkung, das Landgericht habe nicht festgestellt, ob der Zeuge Jakob überhaupt einen Betrag von 1.000 DM aus Geschäftsgeldern habe bereitstellen können, eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend machen wollte, wäre die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 2, 168).

II.

In den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe hat das Rechtsmittel Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Fall II 1 wurde der Angeklagte von den ursprünglichen Lieferfirmen nicht mehr mit Kronenkorken beliefert, weil er die vereinbarten Zahlungsziele nicht eingehalten und ungedeckte Wechsel in Zahlung gegeben hatte. Er nahm deshalb im März 1960 Verbindung mit der Firma Brünninghaus & Co. in Versmold auf, die ebenfalls mit Kronenkorken handelte. Bei der ersten Geschäftsbesprechung am 16. März 1960 wies der Angeklagte darauf hin, daß seine finanzielle Lage angespannt sei und er Ziele für die Zahlung benötige; er erklärte sich aber dann mit den ihm bekanntgegebenen Zahlungszielen der Firma (Zahlung innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto) einverstanden. Daraufhin kam es zum Abschluß über 40 Millionen Korken. 5.000 Korken nahm der Angeklagte sofort in seinem Kraftwagen mit; 2 Millionen zum Gesamtpreis von 14.500 DM wurden ihm am nächsten Tage geliefert. Das für die Zahlung vereinbarte Ziel von 30 Tagen hielt der Angeklagte jedoch nicht ein; erst nach Mahnung überreichte er der Firma am 5. Mai 1960 drei Wechsel, die später zu Protest gingen. Gleichzeitig mit der Übergabe der Wechsel rief er weitere Korken ab, wobei er in Abänderung der ursprünglichen Zahlungsabsprache teilweise Zahlung mit Wechseln und Schecks, teilweise Zahlung innerhalb 30 Tagen anbot. Die Firma ███ & Co. ließ sich hierauf ein und belieferte den Angeklagten am 11. Mai 1960 mit weiteren 5 Millionen Korken zum Gesamtpreis von 21.750 DM und am 27. Mai 1960 mit weiteren 2 Millionen Korken zum Gesamtpreis von 14.500 DM. Der Angeklagte zahlte mit ungedeckten Schecks. Trotz des Eigentumsvorbehalts der Lieferfirma verkaufte er die Korken weiter, zum Teil unter dem Einkaufspreis. Mit dem Erlös beglich er seiner vorgefaßten Absicht entsprechend (S. 13/14 UA) anderweitige dringende Schulden. Schließlich trat die Firma ████████████ & Co. am 11. Juni 1960 von dem Vertrag zurück, nachdem sie erfahren hatte, daß der Angeklagte die Korken unter dem Einstandspreis weiter verkaufte.

Das Landgericht hat den Angeklagten hinsichtlich der ersten Korkenlieferung der Firma █████████ & Co. des Betruges für überführt erachtet. Es begründet dies damit, daß der Angeklagte trotz des Hinweises auf seine angespannte finanzielle Lage und die Unmöglichkeit sofortiger Zahlung bei der genannten Firma „nicht den geringsten Zweifel“ hinterlassen habe, daß er innerhalb des eingeräumten Zahlungszieles zahlen wolle und könne. In Wirklichkeit sei er aber, wie er gewußt habe, schon nicht mehr in der Lage und auch nicht willens gewesen, das ihm gesteckte Zahlungsziel von höchstens 30 Tagen einzuhalten. Die Ursächlichkeit der unwahren Angaben des Angeklagten für den der Firma durch die erste Lieferung entstandenen Schaden von 14.500 DM bejaht das Landgericht mit der Erwägung, daß die Firma das Geschäft niemals abgeschlossen haben würde, wenn sie von vornherein gewußt hätte, daß der Angeklagte „schon die erste Lieferung nicht fristgemäß bezahlen könne und wolle“ (S. 14 UA).

Hinsichtlich der zweiten und dritten Lieferung von Korken dagegen hält das Landgericht einen Betrug nicht mit Sicherheit für erwiesen. Es führt dazu u. a. aus, der Firma ███████████████ & Co hätten auf Grund einer über den Angeklagten eingeholten ungünstigen Kreditauskunft sowie wegen der Nichtbezahlung der ersten Lieferung inzwischen „ganz erhebliche Bedenken“ hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Angeklagten kommen müssen, „die dazu führen mußten, daß ihr der Risikocharakter der weiteren Lieferungen klar wurde und sie nicht damit rechnen konnte, der Angeklagte werde willens und in der Lage sein, seine Verpflichtungen auch einzuhalten“ (S. 16 UA).

Durch diese letzten Darlegungen entzieht die Strafkammer ihrer Feststellung, der Irrtum der Firma ███ & Co über die Zahlungsunfähigkeit und den mangelnden Zahlungswillen des Angeklagten sei für die erste Lieferung im Werte von 14.500 DM ursächlich gewesen, selbst die Grundlage. Die Tatsache, daß die Firma nach dem Offenbarwerden der Unzuverlässigkeit des Angeklagten noch weitere umfangreiche Lieferungen im Gesamtwert von 36.250 DM, also in Höhe von mehr als dem zweifachen Wert der ersten Lieferung, ausführte, läßt es als möglich, wenn nicht sogar naheliegend erscheinen, daß sie auch die ersten 2 Millionen Korken ausgeliefert hätte, wenn sie schon damals den „Risikocharakter“ des Geschäfts mit dem Angeklagten erkannt hätte. Jedenfalls läßt sich das ohne nähere Begründung des Gegenteils nicht ausschließen. Damit aber fehlt es an einer rechtsbedenkenfreien Feststellung der Ursächlichkeit der von dem Angeklagten gegenüber der Firma ████ & Co verübten Täuschung schon für die erste Lieferung von Korken.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob etwa die Firma █████ & Co mit dem Angeklagten überhaupt nicht abgeschlossen haben würde, wenn sie dessen Unzuverlässigkeit von vornherein gekannt hätte. In diesem Falle wäre sie schon durch den Geschäftsabschluß als solchen geschädigt worden, weil sie sich dem Angeklagten zu umfangreichen Lieferungen verpflichtete, während sie als Gegenwert einen nicht oder nur schwer einziehbaren und damit wertlosen oder im Wert stark geminderten Zahlungsanspruch gegen den Angeklagten erhielt (sog. Eingehungsbetrug). Auch in diesem Falle wird jedoch darzutun sein, warum die Firma ██████████████ noch geliefert hat, nachdem sie um den „Risikocharakter“ des Geschäfts wußte. Eine Erklärung dafür könnte sein, daß sie zunächst noch hoffte, der Angeklagte werde mit Hilfe ihrer Lieferungen seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten überwinden.

2. Im Fall II 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte den Geldverleiher Dr. ████████ in mehrfacher Hinsicht täuschte und daß sich dieser durch die Täuschung zur Hingabe eines Darlehens von 15.700 DM bewegen ließ. Es fehlt jedoch auch hier an dem schlüssigen Nachweis, daß Dr. ████████ dadurch ein Vermögensschaden erwachsen ist.

Nach der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils wurde Dr. ████████ später durch den Verkauf eines der zwei ihm zur Sicherheit übereigneten Kraftwagen „zum Teil“, nämlich soweit befriedigt, daß sich „seine Forderung aus diesem Geschäft einschließlich Zinsen noch auf 5 bis 6.000 DM belief“ (S. 20 UA). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, der Feststellung des eingetretenen Schadens (von 5.000 bis 6.000 DM) stehe nicht entgegen, daß „nach der Angabe des Angeklagten der noch vorhandene Schadensbetrag sich im wesentlichen aus Zinsen zusammensetzen soll“; denn auch der Verlust ausstehender Darlehenszinsen sei als Schaden anzusehen (S. 22 UA).

Die Revision wendet hiergegen ein, daß der vom Landgericht angenommene Verlust von 5.000 bis 6.000 DM nicht aus dem Darlehensgeschäft vom 25. April 1960 (über 15.700 DM), sondern nur aus einem späteren Darlehensgeschäft mit Dr. ████████ stammen könne. Nach den Urteilsfeststellungen habe Dr. █████ mit dem Angeklagten in der Zeit von etwa Anfang 1960 bis zum 13. August 1960 insgesamt etwa 100.000 DM umgesetzt. Die am 26. März 1960 und am 25. April 1960 aufgenommenen Darlehen von 10.000 DM und 15.700 DM machten also nur 1/4 des Gesamtumsatzes aus. Die weiteren Darlehen im Gesamtbetrage von rund 75.000 DM habe der Angeklagte nach den genannten Zeitpunkten aufgenommen. Gewerbsmäßige Geldverleiher wie Dr. █████ aber würden einem Kunden weitere Darlehen nur gewähren, wenn ihre Ansprüche aus früheren Darlehensgeschäften restlos – sei es auch in der Form, daß Rückstände früherer Darlehen mit dem neuen Darlehen verrechnet würden – befriedigt seien.

Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt werden.

Sollte der vom Landgericht festgestellte Forderungsrückstand von 5.000 bis 6.000 DM tatsächlich aus dem Darlehensgeschäft vom 25. April 1960 stammen, so hätten, da sich dieser Rückstand nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten „im wesentlichen aus Zinsen“ zusammensetzt, die Zinsen aus diesem Geschäft etwa 1/3 der Darlehenssumme ausgemacht. Das ist unwahrscheinlich, zumindest aber so ungewöhnlich, daß es näherer Darlegungen bedurft hätte. Sollte sich aber der Rückstand aus Zinsen späterer Darlehensgeschäfte zusammensetzen, sei es auch nach Verrechnung etwaiger Rückstände aus dem Darlehen vom 25. April 1960, so könnte er dem Angeklagten nicht im Rahmen dieses Geschäfts als Betrugsschaden zur Last gelegt werden.

Die aufgezeigte Unklarheit ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der auch zur Aufhebung der Verurteilung in diesem Falle zwingt. Das führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Dagegen können die in den anderen sieben Betrugsfällen ausgesprochenen Einzelstrafen bestehen bleiben, weil ihre Höhe durch die Schuldsprüche in den Fällen II 1 und 2 ersichtlich nicht beeinflußt ist.

III.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß gegen die nur teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft aus den vom Landgericht angeführten Gründen rechtliche Bedenken an sich nicht bestehen (vgl. 4 StR 563/53 vom 3. Dezember 1953, 4 StR 84/54 vom 8. Juli 1954).

Bundesrichterin Krumme Martin

Rotberg ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RotbergFlitner
Börtzler

Zitiert (2)