Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben (BGH, 1 StR 50/60)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 50/60
Datum
06.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision insoweit, als der Schuldspruch und die Strafzumessung bestätigt wurden, hob jedoch die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück. Das Landgericht hatte zwei selbständige Taten nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB verhängt, da ein Gesamtvorsatz nicht feststellbar war. Der Senat stellte klar, dass das bloße Leugnen dem Angeklagten nicht nachteilig für die Haftanrechnung zugerechnet werden darf, solange keine Feststellungen über schuldhaftes Verhalten vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortgesetzte Tat setzt das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes voraus; fehlt dieser Gesamtvorsatz, sind selbständige Straftaten anzunehmen.

2

Die Beweislast für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes trifft nicht den Angeklagten; das Gericht hat hierzu eigenständig tatsächliche Anhaltspunkte zu ermitteln.

3

Das bloße Bestreiten der Tat durch den Angeklagten darf bei der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft und bei der Strafzumessung nicht zu seinem Nachteil gewertet werden, sofern nicht konkret festgestellte schuldhafte Umstände die Haftverlängerung bewirken.

4

Die Art der Tatausführung (z. B. besonders verwerfliches oder schamloses Verhalten) kann als strafschärfender Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 6. November 1959

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Paul ████ aus ██████████, dort geboren am ██ ██ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. November 1959 im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat nur insoweit Erfolg, als sie sich dagegen wendet, dass ihm das Landgericht die Untersuchungshaft nicht voll angerechnet hat.

I. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat auch mit Recht zwei selbständige Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen, da es nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte die erste strafbare Handlung schon mit dem Vorsatz beging, sie mit demselben Mädchen bei gleicher Gelegenheit in gleicher Weise zu wiederholen. Entgegen der Meinung der Revision ist der Gesamtvorsatz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade das kennzeichnende Merkmal der fortgesetzten Tat. Fehlt er, so ist auch keine fortgesetzte Tat vorhanden (BGHSt 1, 313, 314; BGH NJW 1953, 1112 Nr. 27).

Die Strafkammer hat dem Beschwerdeführer auch nicht die Beweislast dafür auferlegt, dass er mit Gesamtvorsatz handelte. Vielmehr ist sie der Frage selbständig nachgegangen, hat aber keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme gefunden, selbst nicht in dem Vorbringen des Angeklagten.

II. Auch der Strafausspruch ist in sich rechtlich nicht zu beanstanden.

Den § 176 Abs. 2 StGB hat das Landgericht nicht angewandt, weil keine „Umstände gegeben sind, die die Tat nochmals rechtfertigen könnten“. Die Art und Weise, wie sich der Angeklagte vor dem Kind entblößte, durfte die Strafkammer ohne Rechtsverstoß als besonders verwerflich und schamlos bezeichnen. Dass der Beschwerdeführer das Mädchen anlockte, hat die Strafkammer ersichtlich nur im zweiten Fall angenommen. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass sie hier keine höhere Einzelstrafe als im ersten Fall ausgesprochen hat.

Angeborene Dummheit ist keineswegs ein allgemeiner Strafmilderungsgrund. Die Einsicht des Angeklagten in das Unrechtmäßige seines Tuns war ungetrübt, wie das Urteil gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen feststellt.

III. Mit Recht beschwert sich der Angeklagte jedoch darüber, dass ihm das Landgericht die Untersuchungshaft nur bis zum ersten Hauptverhandlungstermin vom 18. August 1959 angerechnet und die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft deswegen abgelehnt hat, weil er „durch sein Bestreiten in der ersten Hauptverhandlung“ ihre Vertagung verursachte und „insoweit die Verlängerung der Untersuchungshaft selbst verschuldet hat“. Dass der Angeklagte leugnet, ist eine Art der Verteidigung, aus der allein ihm kein Nachteil erwachsen darf. Das Gesetz verlangt nicht von ihm, dass er zur Aufklärung des Sachverhalts beitrage und dem Gericht den Schuldbeweis etwa durch ein Geständnis erleichtere. Daher darf ihm sein Leugnen, soweit es bloß seiner Verteidigung dient, bei der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft so wenig nachteilig sein wie bei der Strafzumessung (BGHSt 1, 105; BGH NJW 1956, 1164 Nr. 19 und 1844 Nr. 17). Dass sich in dem Leugnen des Beschwerdeführers mangelnde Schuldeinsicht oder fehlende Reue offenbare, hat das Landgericht nicht festgestellt. Vielmehr hält es ihm „eine gewisse Reue und Einsicht“ strafmildernd zugute.

Hiernach hat die Entscheidung der Strafkammer über die Anrechnung der Untersuchungshaft keinen Bestand. Die Aufhebung des Urteils kann sich auf sie beschränken, weil der Rechtsfehler, wie eben erwähnt, sich nicht auf die Strafzumessung erstreckt und das Urteil auch sonst keinen Zusammenhang zwischen den beiden Entscheidungen erkennen lässt (BGHSt 7, 214).

Dr. GeierWernerHübner
SeibertDr. Faller
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