Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Diebstahls, Beweiswürdigung und Haftanrechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 100/60
- Datum
- 22.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn ein Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen wird, können Widersprüche zu früheren polizeilichen Angaben durch Vorhalt festgestellt und insoweit auch der einschlägige Teil des polizeilichen Protokolls nach § 253 Abs. 2 StPO verwertet werden; darin liegt nicht ohne Weiteres ein Verstoß gegen § 250 StPO.
Eine Rüge unzureichender Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rüge nicht konkret dargelegt wird, welche zusätzlichen Aufklärungsmaßnahmen oder Beweismittel hätten ergriffen werden sollen.
Angriffe auf die Beweiswürdigung der Strafkammer sind im Revisionsverfahren überwiegend unzulässig und können den Bestand des Urteils nur gefährden, wenn sie Rechtsfehler oder einen Verstoß gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze aufzeigen.
Untersuchungshaft kann für Zeiträume, deren Verlängerung durch bewusst irreführende Verteidigungsäußerungen oder von vornherein aussichtslose bzw. frivole Beweisanträge des Beschuldigten herbeigeführt wurde, ganz oder teilweise nicht auf die Strafe angerechnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████, zur Zeit ohne den Installateur Rudolf festen Wohnsitz, geboren am ██ ██ ███ in ███, ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 18. November 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und die beschlagnahmten Schlüssel eingezogen. Auf die Strafe hat es die vom 7. März bis 26. Juni 1959 und vom 29. September bis 23. Oktober 1959 erlittene Untersuchungshaft angerechnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.
1. Die Verfahrensrügen.
a) Ein Verstoß gegen § 250 StPO würde vorliegen, wenn entgegen den Bestimmungen dieser Vorschrift das polizeiliche Protokoll über die Vernehmung des Zeugen ███████ verlesen worden wäre. Das behauptet aber die Revision selbst nicht. Der Zeuge ███████ ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Der Widerspruch seiner Aussage mit seiner Aussage gegenüber der Polizei durfte durch Vorhalt festgestellt werden und kann dadurch festgestellt worden sein. Im Übrigen hätte der die widersprechenden Angaben enthaltende Teil des polizeilichen Protokolls zur Feststellung des Widerspruchs unter den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 StPO auch verlesen werden können.
b) Soweit mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) gerügt wird, legt die Revision nicht dar, auf welchem Wege das Gericht die weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche Beweismittel es hätte benutzen sollen. Die Rüge ist schon aus diesem Grunde unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Überdies handelt es sich bei diesen Rügen zum Teil – ebenso wie bei der Rüge der Verletzung des § 267 StPO – überwiegend um – teilweise unzulässige – Angriffe gegen die Beweis-
wirdigung der Strafkammer.
2. Zur Sachrüge.
Der Angeklagte ist von der Polizei gestellt worden, als er sich an einem Volkswagen zu schaffen machte, der dem Zeugen ███████ entwendet worden war. Die Strafkammer hat es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte diesen Wagen mittels Nachschlüssels geöffnet und weggefahren hatte, dass er ferner aus einem anderen Wagen ebenfalls mittels Nachschlüssels Sachen entwendet und sich zugeeignet hat.
Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision richten sich fast durchweg gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Sie können den Bestand des Urteils nicht gefährden.
Der Angeklagte hat bei seiner Festnahme angegeben, dass der Wagen von einem Bekannten namens ████ gefahren und er nur zugestiegen sei. ████ sei kurz ██████ █████████████. Daraufhin wartete ein unauffällig abgestellter Polizeistreifenwagen eine Stunde lang vergebens auf die Rückkehr dieses angeblichen Fahrers. Die Strafkammer meint nun, „der angebliche Fahrer hätte, wenn es ihn gäbe, an das entwendete Auto zurückkommen müssen.“
Dieser Schluss ist allerdings nicht zwingend, wie die Strafkammer nach dem Wortlaut ihrer Ausführungen anzunehmen scheint; denn es bestand nach der Sachlage die Möglichkeit, dass jener angebliche Fahrer die Festnahme des Angeklagten von weitem beobachtet und sich daraufhin unter Zurücklassung des Kraftwagens, den er ja gestohlen haben musste, entfernt hat.
Das Urteil beruht jedoch nicht auf dieser Schlussfolgerung. Denn die Strafkammer ist auf Grund anderer Erwägungen ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu der Überzeugung gelangt, dass der angebliche ██ überhaupt nicht
existiert, sondern von dem Angeklagten erfunden worden ist. Er kann daher auch nicht den Wagen entwendet und den Angeklagten zu einer Spazierfahrt aufgefordert haben. Es handelt sich also bei jener Schlussfolgerung um eine zusätzliche Erwägung.
Die übrigen Revisionsangriffe gegen den Schuldspruch stellen unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer dar.
Auch abgesehen von diesen Angriffen lässt das Urteil weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen.
Ohne Erfolg bleibt auch der Angriff gegen die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft. Die Strafkammer hat die Untersuchungshaft nur insoweit angerechnet, als sie vor dem Tag der ersten Hauptverhandlung lag, im Übrigen aber die Anrechnung verweigert, weil der Angeklagte „durch sein hartnäckiges Leugnen und einen aussichtslosen Beweisantrag die Aussetzung der Hauptverhandlung und damit die Verzögerung des Verfahrens selbst verschuldet hat“. Die Strafkammer gibt allerdings nicht ausdrücklich an, wie der Beweisantrag lautete und warum er aussichtslos war. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass er im Zusammenhang mit der Behauptung des Angeklagten stand, dass der Wagen nicht von ihm selbst weggenommen, sondern von seinem Bekannten ████ gefahren worden sei. Die Behauptungen des Angeklagten in dieser Richtung hält das Landgericht für widerlegt. Hat aber der Angeklagte durch eine bewusst irreführende Verteidigung und durch einen von vornherein aussichtslosen und daher frivolen Beweisantrag die Aussetzung der Hauptverhandlung und damit die Verzögerung des Verfahrens und die Verlängerung der Untersuchungshaft herbeigeführt, so steht nichts im Wege, von ihrer Anrechnung wenigstens insoweit
abzusehen, als sie durch dieses Verhalten des Angeklagten verursacht wurde (so auch BGH in 1 StR 712/54 vom 28. Januar 1955 und 1 StR 118/55 vom 20. Mai 1955).
Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Willms | Peetz | Fischer | |||
| Seibert | Dr. | Hübner |