Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 162/55
- Datum
- 02.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Landgerichtspräsident kann nach §§ 66, 67 GVG zeitweilige Vertreter bestellen; die Prüfung der tatsächlichen Verhinderungsgründe (z. B. geschäftliche Überlastung) liegt im Ermessen der zuständigen Dienststelle und ist der Nachprüfung im Revisionsverfahren nur begrenzt zugänglich.
Die Verwendung nicht auf Lebenszeit ernannter vertretener Richter als Beisitzer begründet für sich keinen Verfahrensfehler.
Ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen ist nur anzuordnen, wenn die Zeugen besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervortretende Eigenschaften aufweisen.
Entscheidungen des Tatrichters über die Protokollierung von Zeugenaussagen, die Gegenüberstellung von Zeugen (§ 58 Abs. 2 StPO) und die Unterlassung eines Augenscheins (§ 244 Abs. 5 StPO) liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; ein Anspruch der Parteien besteht nicht.
Die Revision ist insoweit unzulässig, als sie unzulässige Angriffe auf die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung unternimmt; eine revisionsgerichtliche Überprüfung ist nur bei Rechtsfehlern möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 14. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen B. C. aus I. C., geb. den Uhrmachermeister Dirk boren am ███ 1893 in H. C. (Holland), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. K[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Z[REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 14. Januar 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 15. Januar 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte mit zwei minderjährigen, nacheinander bei ihm beschäftigten weiblichen Uhrmacherlehrlingen unzüchtige Handlungen vorgenommen; die Strafkammer hat ihn wegen Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.) Die zur Verhandlung und Entscheidung berufene II. große Strafkammer war den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend besetzt.
Von den drei ständigen Mitgliedern dieser Kammer waren der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Dr. Jessnitzer, vom 3. bis 16. Januar 1955 beurlaubt und der zweite Beisitzer, Assessor ██████, vom 12. bis 17. Januar 1955 wegen Erkrankung dienstunfähig. Die nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Vertretung berufenen Mitglieder der I. Strafkammer, die in derselben Sitzungswoche u. a. eine dreitägige Strafsache zu verhandeln hatte, waren nach der Auffassung des Landgerichtspräsidenten bereits durch die Bearbeitung der in ihre Zuständigkeit fallenden Strafsachen am 14. Januar 1955 überlastet und daher an diesem Tage an der Vertretung der durch Urlaub und Krankheit ausgefallenen Mitglieder der II. Strafkammer verhindert. Es unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, ob die tatsächlichen Verhältnisse der angegebenen Verhinderung vorgelegen haben. Das ist im Einzelfall eine Ermessensfrage, die der zuständige Landgerichtspräsident zu entscheiden hat (RGSt 25, 390; 46, 254, 256; BGH 2 StR 53/51 vom 6. April 1951).
Eine vom Revisionsgericht nachzuprüfende Rechtsfrage ist nur, ob der angegebene Verhinderungsgrund den Begriff einer Verhinderung im Sinne der §§ 66, 67 GVG erfüllt. Dies ist für die geschäftliche Überlastung in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 54, 298).
Gemäß § 66 Abs. 1 zweiter Halbsatz GVG hatte somit – wie auch geschehen – das dienstälteste ständige Mitglied der II. Strafkammer, Landgerichtsrat Schnetz, den Vorsitz zu führen. An Stelle der verhinderten regelmäßigen Vertreter der Beisitzer hatte nach § 67 GVG der Landgerichtspräsident zeitweilige Vertreter zu bestimmen; demgemäß hat der Landgerichtspräsident durch Verfügungen vom 7. und 12. Januar 1955 den Amtsgerichtsrat z. Wv. Hellwege und [REDACTED] als Vertreter für die Sitzung den Gerichtsassessor [REDACTED] vom 14. Januar 1955 bestellt. Diese Richter haben auch als Beisitzer an der Verhandlung teilgenommen.
Die der Entscheidung des 5. Strafsenats (5 StR 561/54) vom 8. Februar 1955 zugrunde liegende Besorgnis, der Landgerichtspräsident könne die tatsächlichen Voraussetzungen einer Anordnung nach § 67 GVG nicht geprüft haben, ist hier nicht gegeben.
Dass beide stellvertretenden Beisitzer nicht auf Lebenszeit ernannte Hilfsrichter waren, stellt keinen Verfahrensverstoß dar (BGHSt 1, 274; 5 StR 585/54 vom 26. Januar 1955; 5 StR 441/53 vom 5. Februar 1954; BVerfG NJW 1954, 30 Nr. 4).
2.) Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe seine Ermittlungspflicht verletzt.
Die widersprüchliche Einlassung des Angeklagten, sein ganz unglaubhafter persönlicher Eindruck und der Zweifel der Strafkammer, ob er sich der zusätzlichen Schuld seines völlig uneinsichtigen Leugnens recht bewusst gewesen sei, brauchte dem Gericht keinen Anlass zu geben, an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln.
Die Beurteilung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen ist nach dem Gesetz Aufgabe und Verantwortung des Tatrichters. Anlass, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen zu hören, kann nur dann bestehen, wenn der Zeuge besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist (BGHSt 3, 52). Das ist bei den beiden als Zeugen gehörten jugendlichen Lehrlingen ███ und Br[REDACTED], wie das Landgericht eingehend und bedenkenfrei darlegt, nicht der Fall gewesen. Durfte sich somit der Tatrichter zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit für hinreichend sachkundig erachten, so liegt auch in der mit dieser Begründung erfolgten Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Gutachtens kein Verfahrensmangel.
Das Vorbringen, an die vernommene Zeugin Ra[REDACTED] hätten weitere Fragen gerichtet werden sollen, vermag nach ständiger Rechtsprechung die Aufklärungsrüge nicht zu begründen.
3.) Auf eine Protokollierung von Zeugenaussagen, die im Ermessen des Gerichts steht, haben die Prozessbeteiligten keinen Anspruch. Auf die Ablehnung derartiger Protokollierungsanträge, ob sie mit Gründen versehen worden ist oder nicht, kann daher die Revision nicht gestützt werden (RGSt 5, 28, 394; HRR 1942 Nr. 513; Löwe-Rosenberg 20. Aufl. Anm. 10 b zu § 273 StPO).
Ebensowenig besteht ein prozessrechtlicher Anspruch des Angeklagten darauf, dass bestimmte Zeugen einander gemäß § 58 Abs. 2 StPO gegenübergestellt werden (vgl. RGSt 48, 201). Die Entscheidung hierüber überlässt das Gesetz gleichfalls dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. Löwe-Rosenberg 20. Aufl. Anm. 7 f zu § 58 StPO). Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer die Anträge, die Zeuginnen T[REDACTED] und Br[REDACTED] der ebenfalls als Zeugin vernommenen Ehefrau des Angeklagten gegenüberzustellen, geprüft und abschlägig beschieden; es fehlt jeder Anhalt für die Annahme, dass sie bei der Ablehnung dieser Anträge ihr pflichtgemäßes Ermessen verkannt hätte.
Die Behauptung der Revision, die hinsichtlich der Zeugin Br[REDACTED] gestellten Anträge auf Protokollierung und Gegenüberstellung seien unbeschieden geblieben, wird durch das Sitzungsprotokoll widerlegt.
4.) Die Verteidigung hatte die Vornahme einer Ortsbesichtigung des Ladengeschäfts nebst Reparaturwerkstatt des Angeklagten zum Beweise dafür beantragt, dass das von der Zeugin ██ ██████████ nach Örtlichkeit und Situationsgegebenheiten ausgeschlossen sei. Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt, weil die Hauptverhandlung, insbesondere auf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten, eine genügend klare Vorstellung von der Örtlichkeit vermittelt habe. Diese Behandlung des Antrags stellt weder eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung noch eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses dar, sondern entspricht der Vorschrift des § 244 Abs. 5 StPO. Der Tatrichter ist, sofern die Aufklärung nach seinem Ermessen keinen Schaden leidet, befugt, den Augenschein durch andere Beweismittel, insbesondere die Einlassung des Angeklagten, zu ersetzen (RGSt 47, 100, 106; Löwe-Rosenberg 20. Aufl. Anm. 26 zu § 244 StPO).
5.) Die Ärztin Dr. ███ (nicht „Her[REDACTED]“), deren Aussage das Landgericht bei der Beweiswürdigung verwertet, ist ausweislich des Sitzungsprotokolls vor dem Prozessgericht eidlich als Zeugin vernommen worden.
Mit der Wahrunterstellung der Tatsache, dass die Zeugin T[REDACTED] „vor etwa 1 1/2 bis 2 Monaten noch im Geschäft des Angeklagten war und erklärt hat, sie möchte hier wieder hinter der Theke stehen“, setzen die Urteilsgründe sich nicht in Widerspruch. Aus der unterstellten Tatsache die von der Verteidigung gewünschten Schlüsse zu ziehen, war die Strafkammer nicht verpflichtet (OGHSt 1, 208, 212).
6.) Was die Revision sonst vorbringt, läuft auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters hinaus, die möglich ist und bei unbefangener Betrachtung keinerlei Widersprüche aufweist.
Die nicht ausgeführte Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist der Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses bedenkenfrei nachgewiesen. Auch die Strafzumessung hält sich von Rechtsfehlern frei.
Die Revision des Angeklagten war hiernach unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
Die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.
| Güde | Engels | Haager | |||
| Krumme | Dr. Augustin |
Zitiert (4)
- BGH · 2 StR 53/51 · 06.04.1951Revision: Nachprüfung der Bestellung eines zeitweiligen Richters bei Verhinderung (§§ 66, 67 GVG)
- BGH · 5 StR 585/54 · 17.12.1954Revision verworfen: Unterbrechung beim letzten Wort führt nicht zur Aufhebung
- BGH · 5 StR 441/53 · 05.02.1954BGH: Befangenheitsprüfung bei beauftragtem Richter; Beleidigung durch Pressekonferenz
- BGH · 5 StR 561/54 · 08.02.1955Aufhebung wegen unzulässiger Besetzung: Bestellung eines zeitweiligen Vertreters nach § 67 GVG
Zitiert von (6)
- BGH · 4 StR 286/55 · 20.10.1955Fortsetzung der Hauptverhandlung im neuen Geschäftsjahr ohne § 65 GVG-Anordnung
- BGH · 3 StR 420/55 · 22.01.1956BGH: Revision verworfen – Sachverständige bei Leichenöffnung bleiben Gutachter, keine Zeugen
- BGH · 5 StR 41/74 · 23.04.1974Teilaufhebung wegen Notzucht und Freiheitsberaubung; Angeklagtenrevision verworfen
- BGH · 1 StR 139/58 · 15.05.1958Revision in Sexualstrafverfahren: Kein Sachverständiger zur Glaubwürdigkeit zwingend
- BGH · 4 StR 326/55 · 20.10.1955Aufhebung wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung der 4. Strafkammer (§ 63 GVG)
- BGH · 1 StR 380/75 · 28.02.1975Revisionen im Betrugsverfahren verworfen: Referendar als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers