Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung der 4. Strafkammer (§ 63 GVG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 326/55
Datum
20.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt nach Verurteilung wegen Diebstahls Verfahrens- und Sachrechtsverletzungen. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die 4. Strafkammer nicht nach den Vorschriften der Geschäftsverteilung (§ 63 GVG) besetzt war. Das Präsidium hatte Richter nicht für das Geschäftsjahr, sondern nur befristet bzw. bis zu unbestimmten Zeitpunkten zugeteilt, was dem gesetzlichen Besetzungsgebot widerspricht. Mangels ordnungsgemäßer Besetzung wird die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Präsidium kann die Besetzung von Kammern nach § 63 GVG ändern, wenn eine dauernde Verhinderung einzelner Mitglieder oder eine Überlastung der Kammer vorliegt; die Revisionsprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen den gesetzlichen Begriffen entsprechen.

2

Die Geschäftsverteilung nach § 63 GVG ist auf das Geschäftsjahr auszurichten; eine Zuteilung von Richtern nur für einen Teil des Jahres oder bis zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt verstößt gegen die gesetzliche Regelung.

3

Die Benennung einzelner Strafsachen als Anlass für eine allgemeine Zuteilung weiterer Richter rechtfertigt nicht die Annahme, diese Richter seien von vornherein für bestimmte Verfahren ausgewählt worden.

4

Fehlt die ordnungsgemäße Besetzung einer Strafkammer, liegt ein Verfahrensfehler nach § 338 Nr. 1 StPO vor, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führt.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 3. März 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Walzer Walter ███ aus ___), AC dort geboren am 1906, wegen Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Gude als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung, als Vertreter der ███████████████████, ███████████████████ Justizangestellter

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 3. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, führt schon wegen Verfahrensverstoßes zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

A. Verstöße gegen das Verfahrensrecht.

a) Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts stützt sich auf folgende Vorgänge: Das Verfahren gegen den Angeklagten war nach der für das Jahr 1954 beschlossenen Geschäftsverteilung durch die 4. Strafkammer zu behandeln, die mit Landgerichtsdirektor BC als Vorsitzendem, Landgerichtsdirektor █████████████████ als stellvertretendem Vorsitzenden, sowie mit der █████████████████ Dr. Sch█████ und dem Amtsgerichtsrat Dr. █████ besetzt war. Die Mitglieder der 3. und 4. Strafkammer sollten sich gegenseitig vertreten. Die 4. Strafkammer bearbeitete nur zu einem Drittel ihres Arbeitspensums Strafsachen, da sie zugleich als Wiedergutmachungskammer bestellt war. Während des Jahres 1954 gingen bei dieser Strafkammer mehrere umfangreiche Strafsachen ein, darunter das Verfahren gegen PC-██████████, gegen WC), gegen den Angeklagten unter dem Betreff RO) UeAe und die damit zusammenhängende Strafsache gegen ██████████.

Nach der Äußerung des Landgerichtspräsidenten war die 4. Strafkammer in ihrer dem Geschäftsplan entsprechenden Besetzung durch die Bearbeitung der Wiedergutmachungssachen und der übrigen Strafsachen voll ausgelastet. Eine Vertretung durch die Mitglieder der 3. Strafkammer konnte nicht erfolgen, weil das neben der Bearbeitung der zu ihrer Zuständigkeit gehörenden Sachen eine Überbelastung bedeutet hätte. Der stellvertretende Vorsitzende für die 4. Strafkammer war aus gesundheitlichen Gründen zur Verhandlung dieser Strafsachen, darunter der gegen den Angeklagten, nicht mehr in der Lage. Um die 4. Strafkammer zur Verhandlung der die Arbeitsfähigkeit ihrer Mitglieder übersteigenden Strafsachen instand zu setzen, fasste das Präsidium mehrere Beschlüsse:

Beschluss vom 24. September 1954: „Die IV. Strafkammer ist nach dem Eingang umfangreicher, zu ihrem ████████████████ gehörender Strafsachen (u.a. gegen █████, Dr. WD) überlastet. Ihr werden daher ab sofort Landgerichtsdirektor ██████ und Gerichtsassessor ██ als weitere Mitglieder zugewiesen.“

Die Kammer, die die Verhandlung gegen PO-██████████ führte, war mit Landgerichtsdirektor Dr. VC) als Vorsitzenden, einem Landgerichtsrat und Gerichtsassessor als beisitzenden Richtern besetzt.

Beschluss vom 20. November 1954: „Die IV. Strafkammer ███ ████ dem Eingang umfangreicher Strafsachen (gegen Velo UeAe, gegen R) überlastet. Ihr wird daher Landgerichtsdirektor Dr. V██████ ab November 1954 als weiteres Mitglied zugewiesen. Gerichtsassessor V██ wird der Zivilkammer als Beisitzer zugeteilt.“

Beschluss vom 13. Dezember 1954: „Die 4. Strafkammer ist nach dem Eingang mehrerer umfangreicher Strafsachen überlastet. Ihr wird ab sofort Landgerichtsrat FC) als weiteres Mitglied zugeteilt.“

Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wurde vor der 4. Strafkammer in der Besetzung mit Landgerichtsdirektor ██████ (Beschluss vom 20.11.1954), Landgerichtsrat FC) (Beschluss vom 13.12.1954) und Gerichtsassessor ██ (Beschluss vom 24.9.1954) durchgeführt.

Im Geschäftsverteilungsplan für 1955 wurden der 4. Strafkammer, die im Wesentlichen denselben Aufgabenbereich behielt, wiederum die ursprünglichen Mitglieder zugeteilt und die gegenseitige Stellvertretung zwischen der 4. und 3. Strafkammer wie im Vorjahr geregelt. Am gleichen Tage fasste das Präsidium folgenden Beschluss:

Beschluss vom 28. Dezember 1954: „Bis zur Erledigung der Strafverfahren gegen SC██████████ u.a. sowie gegen R UeAe bleiben die Richter: LGDirektor ██████, LGRat FC), Ger.As ██ aus den Gründen des Beschlusses vom 20.11.1954 auch im neuen Jahr Mitglieder der IV. Strafkammer.“

Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten dauerte vom 24. Februar bis 3. März 1955.

Nach § 63 GVG konnte das Präsidium die Anordnung über die Besetzung der 4. Strafkammer nur ändern, wenn dies wegen Belastung der Kammer oder infolge des Wechsels oder der dauernden Behinderung einzelner Mitglieder erforderlich war. Es unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Revisionsrichter, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die getroffenen Änderungen der Geschäftsverteilung gegeben waren. Der Senat hatte nur zu prüfen, ob die als Grund für die Änderung angegebenen tatsächlichen Voraussetzungen den Rechtsbegriff der Verhinderung und der Überlastung erfüllen (4 StR 162/55 vom 2. Juni 1955, 2 StR 53/51 vom 6. April 1951 und 4 StR 77/51 vom 19. April 1951, mitgeteilt von Dallinger MDR 1951, 539; RGSt 46, 254/256; 62, 309).

Insoweit lässt die Entscheidung des Präsidiums keinen Rechtsfehler erkennen. Nach der Erklärung des Landgerichtspräsidenten war der stellvertretende Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Dr. IC), nachdem er eine mehrwöchige Verhandlung in einer anderen Strafsache geleitet hatte, aus gesundheitlichen Gründen – er war wegen einer Gallenoperation zweimal in stationärer Krankenhausbehandlung gewesen – zur Verhandlung in der Strafsache gegen den Angeklagten nicht imstande. Ebenso war der in eine Zivilkammer berufene Gerichtsassessor VC), der ersichtlich im Laufe des Jahres Mitglied der Strafkammer geworden war, nach den Feststellungen des Präsidiums infolge einer gerade beendigten mehrwöchigen Hauptverhandlung nicht in der Lage, ohne nachteilige gesundheitliche Folgen an der Verhandlung gegen den Angeklagten teilzunehmen; darin liegt eine dauernde Verhinderung. Bei dieser Sachlage enthält die Abberufung des Assessors VC) aus der Strafkammer keinen Widerspruch gegenüber der Feststellung des Präsidiums, dass die 4. Strafkammer überlastet sei. Somit waren die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 GVG für eine Änderung in der Besetzung der 4. Strafkammer gegeben; infolgedessen konnte das Präsidium der 4. Strafkammer weitere Mitglieder zuteilen.

Entgegen der Meinung der Revision hat das Präsidium dabei diese Mitglieder nicht von vornherein für eine oder mehrere bestimmte Verfahren ausgewählt. Nach dem Wortlaut der Präsidialbeschlüsse vom 24. September 1954, 20. November 1954 und 13. Dezember 1954, in denen einzelne bestimmte Strafsachen, darunter das Verfahren gegen den Revisionsführer, aufgeführt sind, trifft dies nicht zu, da der Anfall der aufgeführten Strafsachen nur als Grund für die allgemeine Zuteilung der weiteren Richter bezeichnet ist. Angesichts der Äußerung des Landgerichtspräsidenten liegt kein Grund für die Annahme vor, dass das Verbot, in der oben dargelegten Weise zu verfahren, durch eine neutrale Fassung der Beschlüsse umgangen werden sollte. Dagegen spricht schon die Tatsache, dass das Verfahren gegen den Kaufmann Weitzel, das nach den Behauptungen der Revision ebenfalls zu den Fällen gehörte, die Anlass zur Änderung der Geschäftsverteilung boten, unter dem Vorsitz des Landgerichtsdirektors Dr. JC) durchgeführt wurde.

Entscheidend ist die Tatsache, dass die Verhandlung gegen den Beschwerdeführer nach der Äußerung des Landgerichtspräsidenten durch den im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Direktor den genannten Richtern zugeschrieben wurde. Bei dieser Art der Handhabung unterscheidet sich der Fall nicht von jenen, in denen eine Strafkammer von vornherein zulässigerweise mit einer größeren Anzahl Richtern besetzt ist (RGZ 133, 293; RG DRZ Rspr 1929 Nr. 795); hier wie dort kommt es darauf an, dass es dem Vorsitzenden möglich ist, in Kenntnis des zu behandelnden Verfahrens aus der Zahl der Kammermitglieder einzelne Richter als beisitzende Richter auszuwählen und unter Umständen durch entsprechende zeitliche Festlegung des Termins in einen Zeitraum seiner Verhinderung auch den Vorsitz seinem Stellvertreter zu überlassen (vgl. auch BGHSt 2, 71/72). Wenn daher die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer noch im Geschäftsjahr 1954 stattgefunden hätte, wäre die Kammer ordnungsgemäß besetzt gewesen. Dies gilt jedoch nicht für das Geschäftsjahr 1955, in dem die Verhandlung am 24. Februar 1955 begann.

Ob der Beschluss des Präsidiums vom 20. Dezember 1954, durch den die drei Richter bis zum Abschluss dieses Verfahrens und des Verfahrens gegen ██████ weiterhin der 4. Strafkammer zugeteilt wurden, vom Präsidenten gebilligt und wegen der Billigung die Wirkung des § 65 GVG hätte haben können (RG GoltdArch 56, 85), kann dahingestellt bleiben. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung sind schon deshalb nicht gegeben, weil die Hauptverhandlung erst im neuen Geschäftsjahr begann. Die nach § 63 GVG aufzustellende Geschäftsverteilung kann nicht in der Weise vorgenommen werden, dass die Mitglieder einer Kammer nur für einen von vornherein fest umgrenzten Teil eines Jahres oder sogar, wie im vorliegenden Fall, bis zu einem unbestimmten, voraussichtlich im Laufe des Jahres eintretenden Zeitpunkt zugeteilt werden können. Die gegenteilige Auffassung widerspräche schon dem Wortlaut des Gesetzes, der darlegt, dass vor Beginn des Geschäftsjahres auf eine Dauer die Geschäfte verteilt und die einzelnen Kammern bestimmt werden. Diese Wortauslegung wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Der ursprüngliche Entwurf des Gerichtsverfassungsgesetzes (§§ 46 ff.) enthielt keine Bestimmung über die Bildung der Zivil- und Strafkammern, sondern überließ diese Regelung der Landesgesetzgebung. Die vom Reichstag zur Vorberatung der Entwürfe der Reichsjustizgesetze eingesetzte Kommission fand hierin eine Lücke. Die Bildung der Kammern sollte auf festen gesetzlichen Regeln beruhen (Hahn, Materialien zum GVG S. 559). Man war sich darüber einig, dass die Verteilung der Richter auf die einzelnen Kammern oder Senate für bestimmte längere Perioden, und zwar für das Geschäftsjahr zu geschehen habe, „um eine tendenziöse Besetzung für die Aburteilung einer einzelnen Sache auszuschließen“. Aus diesem Grunde wurde von der Kommission eine Bestimmung vorgeschlagen, die dann Gesetz wurde und mit einer lediglich sprachlichen Änderung dem heutigen § 63 entspricht. Hiergegen verstößt der Beschluss des Präsidiums, durch den die Richter für einen anderen Zeitraum als das Geschäftsjahr zugeteilt wurden. Die Strafkammer war daher nicht ordnungsgemäß besetzt, so dass das Urteil schon wegen Verletzung des § 338 Ziff. 1 StPO aufgehoben werden musste.

AugustinGudeSeibert
EngelsHaager

Zitiert (3)