Treffer
BGH Urteil

Revision: Nachprüfung der Bestellung eines zeitweiligen Richters bei Verhinderung (§§ 66, 67 GVG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 53/51
Datum
06.04.1951
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Verabredung der Beihilfe zu einem Münzverbrechen verurteilt und legten Revision ein. Sie rügten u.a. eine fehlerhafte Gerichtsbesetzung wegen Bestellung eines zeitweiligen Vertreters sowie Verfahrensfehler im Umgang mit Beweisanträgen und Verletzungen der Aufklärungspflicht. Der BGH hielt die Besetzung für ordnungsgemäß: Tatsachen zur Verhinderung sind revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar, die rechtliche Einordnung als „Verhinderung“ dagegen schon. Eine wirksam genehmigte Protokollberichtigung führt dazu, dass ein gestrichener Eventualbeweisantrag als nicht gestellt gilt; weitere Verfahrens- und Sachrügen griffen nicht durch. Die Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters nach § 67 GVG ist revisionsrechtlich hinsichtlich der tatsächlichen Umstände der behaupteten Verhinderung nur eingeschränkt überprüfbar; überprüfbar bleibt, ob die Gründe rechtlich den Begriff der „Verhinderung“ i.S.d. §§ 63, 66 GVG erfüllen.

2

„Verhinderung“ i.S.d. Gerichtsverfassungsgesetzes umfasst jede rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Dienstleistung, insbesondere auch eine Kollision mit anderweitiger richterlicher Inanspruchnahme einschließlich notwendiger Vorbereitung.

3

Eine Protokolländerung außerhalb der Sitzung ist nur wirksam, wenn neben dem Vorsitzenden auch der Protokollführer zustimmt und die Zustimmung im Protokoll ersichtlich ist; dann ist das Revisionsgericht an den protokollierten Inhalt gebunden (§§ 271, 274 StPO).

4

Ist ein im Protokoll zunächst aufgenommener (Eventual-)Beweisantrag wirksam gestrichen und die Änderung genehmigt, ist er revisionsrechtlich als nicht gestellt zu behandeln; eine Rüge fehlender Beschlussfassung über diesen Antrag ist dann ausgeschlossen.

5

Die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur verletzt, wenn sich dem Tatgericht nach den bekannten Umständen die Heranziehung weiterer Beweismittel aufdrängen musste; sie verpflichtet nicht zu Ermittlungen in jede denkbare Richtung.

Leitsatz

Die Bestellung eines seitweiligen Vertreters wegen Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Mitgliedes des Gerichts unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur, ob die tatsächlichen Verhältnisse der angegebenen Verhinderung vorgelegen haben. Dagegen ist es eine durch das Revisionsgericht nachprüfbare Rechtsfrage, ob die Verhinderungsgründe auch den Begriff einer Verhinderung im Sinne der §§ 63, 66 GVG erfüllen.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom Oktober 1950 werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

Die Angeklagten verabredeten im Juli 1950 gemeinsam mit Oldřich ████ die Beschaffung von Falschgeld in Höhe eines Betrages von 200.000 DM von einem Falschgeldlieferanten in ██████ für einen Bankdirektor in Hof, der das Falschgeld in Verkehr setzen wollte, zu vermitteln. Sie unternahmen verschiedene der Verwirklichung dienliche Handlungen. Eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Falschgeldlieferanten und dem Abnehmer wurde nicht hergestellt. Es ist auch nicht festgestellt, dass der vorgesehene Falschgeldlieferant selbst sich bereits Falschgeld verschafft hatte.

Das Landgericht in Hamburg hat die Angeklagten wegen Verabredung der Beihilfe zu einem Münzverbrechen verurteilt, und zwar ██ und ███ zu einem Jahr Gefängnis, █████ zu acht Monaten Gefängnis. Der Mitangeklagte ████ ist von derselben Kammer zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die von ihm eingelegte Revision hat er zurückgenommen.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten ██ und ███ Verletzung von Verfahrensvorschriften. Außerdem begehren sämtliche Angeklagten die Nachprüfung der Anwendung des sachlichen Rechts.

Gründe

1.) Die Angeklagten █████ und ███ bringen als Verfahrensmangel vor, dass das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Zur Begründung ihres Vorbringens führen sie an, dass Landgerichtsrat ████ zu Unrecht als Mitglied des erkennenden Gerichts tätig geworden sei.

Die Sache habe nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit der Strafkammer 10 gehört. Der Vorsitzende dieser Kammer, Landgerichtsdirektor ████, sei erkrankt gewesen. Als dessen Vertreter sei nach § 67 GVG „bis auf weiteres“ vom Präsidenten des Landgerichts Landgerichtsrat ████ bestellt worden, obwohl nach der Geschäftsverteilung die Richter der Strafkammer 10 bei Verhinderung durch Mitglieder der Strafkammer 11 vertreten würden. Landgerichtsrat ████ sei nicht Mitglied der Strafkammer 11. Er hätte bei Verhinderung des regelmäßigen Vertreters der Strafkammer 11 nur für den Einzelfall, nicht aber bis auf weiteres, also für dauernd, bestellt werden können. Eine Zuteilung wäre nur nach §§ 63, 64 GVG möglich gewesen; dies sei aber nicht geschehen.

Der Präsident des Landgerichts Hamburg hat hierzu erklärt, dass der Vorsitzende der Strafkammer 10 erkrankt war und an dessen Stelle gemäß § 66 Abs. 1 GVG das dienstälteste Kammermitglied getreten sei. Für dieses hätte nach § 67 Abs. 3 der Geschäftsverteilung für das Jahr 1950 als Vertreter ein Mitglied der Strafkammer 11 eintreten müssen. Die Mitglieder dieser Strafkammer seien jedoch verhindert gewesen, da die Strafkammer 11 am 3. Oktober 1950 selbst eine umfangreiche Sitzung hatte. Die Richter seien mit der Vorbereitung dieser Sitzung bereits am 2. Oktober 1950 vollbeschäftigt gewesen. Auch hätte vorausgesehen werden können, dass die vorliegende umfangreiche Sache mehrere Tage in Anspruch nehmen würde, sodass ein Eintreten eines Mitglieds der Strafkammer 11 wegen der eigenen Sitzung nicht möglich war. Demgemäß habe er entsprechend der Bestimmung des § 67 GVG einen seitweiligen Vertreter bestellen müssen.

Aus dieser Äußerung ist ersichtlich, dass Landgerichtsrat ████ nicht als dauernder Vertreter der Strafkammer 10 an Stelle der für die Vertretung in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Mitglieder der Strafkammer 11 bestimmt wurde. Es lag vielmehr eine seltene, wegen vorübergehender Verhinderung eines Mitgliedes der Strafkammer 10 und der Mitglieder der Strafkammer 11 vor.

Der Hinweis der Revision, dass bei der Bestellung des Landgerichtsrats als dauernder Vertreter ausgesprochen sei und diese nur nach den für den Fall einer dauernden Verhinderung einschlägigen Vorschriften der §§ 63, 64 GVG zulässig gewesen sei, geht somit fehl.

Es unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, ob die tatsächlichen Verhältnisse der angegebenen Verhinderung vorgelegen haben. Dies ist im Einzelfall eine Ermessensfrage, die für den zuständigen Landgerichtspräsidenten zu entscheiden war.

Dagegen ist es eine durch das Revisionsgericht nachprüfbare Rechtsfrage, ob die angegebenen Verhinderungsgründe auch den Begriff einer Verhinderung im Sinne der §§ 63, 66 GVG erfüllen (RGSt 25, 390; 46, 256). Das Revisionsgericht hat daher zu würdigen, ob der Begriff der Verhinderung nicht verkannt und die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters zu Recht geschehen ist.

Der Ausdruck der Verhinderung ist im Gesetz nicht näher bestimmt und muss daher im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs gedeutet werden. Er umfasst jede rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit des Dienstversehens eines Richters (RGSt 56, 64; 62, 274), wie auch eine solche tatsächliche Unmöglichkeit, als Richter in der vorliegenden Sache tätig zu sein, nach der Erklärung des Präsidenten des Landgerichts vorgelegen hat, da der Landgerichtsdirektor der Strafkammer 10 erkrankt war und die nach der Geschäftsverteilung als Vertreter vorgesehenen Mitglieder der Strafkammer 11 durch die richterliche Tätigkeit in ihrer eigenen Kammer bei der am 3. Oktober 1950 stattfindenden Sitzung und der dazu notwendigen Vorbereitung am 2. Oktober 1950, dem Tag des Beginns der Verhandlung in der vorliegenden Sache, in Anspruch genommen waren (RGSt 56, 64).

Es waren daher die Voraussetzungen zur Bestellung eines zeitweiligen Vertreters durch den Landgerichtspräsidenten nach § 67 GVG gegeben. Das Gericht war somit ordnungsgemäß besetzt. Ein Revisionsgrund nach § 338 Ziff. 1 StPO scheidet aus.

2.) Die Angeklagten ███ und █████ bringen weiter vor, dass ein Beweisantrag auf Vernehmung des Präsidenten des Landesentschädigungsamtes in ███, Dr. ███, und der Leiter des Falschgelddezernats der Kriminalpolizei in ███ und der Zollfahndungsstelle in ███ vom Vorsitzenden des Gerichts im Protokoll unzulässigerweise nachträglich gestrichen worden sei. Das Gericht habe es auch unterlassen, über den Beweisantrag durch Beschluss zu entscheiden. Es habe nur in den Urteilsgründen Stellung dazu genommen, jedoch den Beweis zu Unrecht als nicht erforderlich erachtet. Dadurch habe es seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt.

Im Protokoll war ursprünglich beurkundet, dass Rechtsanwalt von ████ als Verteidiger des Mitangeklagten ████, also nicht als Verteidiger der Revisionsführer ██ und ███, nach Schluss der Beweisaufnahme und nach seinem Antrag auf Freisprechung den Eventualantrag stellte, auf Einholung einer amtlichen Auskunft von Dr. ███, des Präsidenten des Landesentschädigungsamtes in ███, auf Vernehmung des Leiters des Falschgelddezernats der Kriminalpolizei in ███ und der Zollfahndungsstelle in ███, „dass ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit nichts davon bekannt ist, dass in der ███ irgend eine Falschmünzerquelle sei“. Der Abschnitt des Protokolls über diesen Eventualantrag sowie ein weiterer Eventualantrag von Rechtsanwalt █████████, der ebenfalls Verteidiger des ████ war, ist jedoch gestrichen und daneben der Vermerk „gestrichen“ gesetzt. Der Vermerk ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.

Außerdem ist am Schluss des Protokolls vermerkt: „Die vom Vorsitzenden vorgenommenen Änderungen wurden genehmigt.“ Diese Erklärung ist unterzeichnet vom Vorsitzenden und den Protokollführern █████ und ████, die an der Verhandlung teilgenommen haben.

Die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nach § 274 StPO allein durch das Protokoll bewiesen werden. Das Protokoll muss nach § 271 StPO vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden, die damit die Richtigkeit des Protokolls bestätigen.

Eine Änderung oder Korrektur des Protokolls durch den Vorsitzenden ist möglich, jedoch nur, wenn auch der Protokollführer zustimmt und die Zustimmung aus dem Protokoll ersichtlich ist, da nur dann die ordnungsgemäße Herstellung außerhalb der Sitzung gewährleistet ist (RGSt 22, 246).

Nach § 273 StPO muss das Protokoll die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, auch die sog. Eventualanträge, enthalten (JW 1930, S. 1505). Aus welchen Gründen der erwähnte Teil des Protokolls gestrichen worden ist, ist nicht ersichtlich, ist aber auch unerheblich. Da die beiden für die Richtigkeit des Protokolls verantwortlichen Personen die Streichung genehmigt haben, muss das Revisionsgericht auf Grund der Bestimmungen des Protokolls, das auch nicht durch die Ausführungen im Urteil zu dem gestrichenen Beweisantrag widerlegt werden kann, den Eventualantrag als nicht gestellt ansehen (RGSt 32, 163; 55, 63).

Es wäre Sache der Revisionsführer gewesen, eine Berichtigung des Protokolls herbeizuführen, wenn sie dieses für unrichtig oder unvollständig erachteten. Soweit sie daher mit ihrem Vorbringen, dass der Beweisantrag durch Beschluss hätte abgelehnt werden müssen, eine Verletzung der Vorschriften des § 244 Abs. 3 StPO und eine Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Ziff. 3 StPO behaupten wollen, können sie nicht gehört werden. Erörterungen im Urteil über Beweisanträge, die im Protokoll nicht beurkundet sind, kommen nur insoweit in Betracht, als sie eine Verletzung des sachlichen Rechts erkennen lassen.

3.) Die Angeklagten ███ und █████ rügen als Verfahrensmangel, dass das Gericht seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit verletzt habe. Es habe sich damit begnügt, den Zeugen ███ über die angedachten Abmachungen und Besprechungen zwischen █████ und gewissen ███ zu vernehmen, ███ aber nicht selbst als Zeugen herangezogen, obwohl er aus eigener Wahrnehmung über die Besprechung zwischen ███ und ████ nichts bekunden konnte. Außerdem hätte es Beweis erheben müssen darüber, dass in der ███ keine Falschmünzerquelle sei.

Die Angeklagten haben nach dem Protokoll einen Beweisantrag auf Vernehmung des ███ nicht gestellt. Die in § 244 Abs. 2 StPO festgelegte Aufklärungspflicht bedeutet nicht, dass das Gericht nach allen nur denkbaren Richtungen noch weitere Ermittlungen anstellen muss, auch wenn es den Sachverhalt als genügend aufgeklärt erachtet. Die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO ist nur dann verletzt, wenn das Gericht seine Beweiserforschung verkennt oder ihr zuwider handelt, obwohl die ihm bekannten Umstände des Falles zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängen (Urteil vom 27. Februar 1951, 2 StR 73/50).

Im vorliegenden Fall hat das Gericht die eigene Darstellung des Angeklagten ███ gegenüber den Angaben der Angeklagten ██ und █████ als richtig erachtet. Nach dieser Darstellung hat ███ den anderen Angeklagten mitgeteilt, dass sein Auftraggeber 200.000 DM brauche. Zur Unterstützung für seine Angaben hat das Gericht die Bekundung des Zeugen ███ herangezogen, wonach █████ ihm mitteilte, dass er den ███ den Auftrag zur Vermittlung des Ankaufs von Falschgeld in Höhe von 200.000 DM gegeben habe. Es sind keine Gründe ersichtlich, die bei der Tatsache eines Zugeständnisses eines Angeklagten und der Bestätigung durch einen Zeugen dem Gericht die Notwendigkeit von weiteren Ermittlungen in dieser Richtung auferlegt hätten.

Ebenso lassen die Ausführungen, mit denen das Gericht eine weitere Aufklärung in der Richtung, dass in der ███ keine Falschmünzerquelle ist, für unnötig hält, keine Verletzung seiner Aufklärungspflicht erkennen.

4.) Als Verfahrensmangel rügen die Angeklagten ███ und █████ auch Verletzung des § 261 StPO, weil das Urteil erkennen lasse, dass das Landgericht von der Schuld der Angeklagten nicht überzeugt sei. Auch habe das Gericht den Grundsatz in dubio pro reo verletzt.

Eine Verletzung des § 261 StPO ist dann gegeben, wenn das Urteil noch Zweifel des Gerichts erkennen lässt, dass es die volle Überzeugung gewonnen hat (RGSt 66, 163). Solche Zweifel können aus dem Urteil jedoch nicht entnommen werden. Das Landgericht hat die Beweisergebnisse eingehend gewürdigt und dargelegt, dass es die volle Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gewonnen hat. Der Satz „dass alle Angeklagten ein anderes von ihnen verschwiegenes Motiv geleitet haben müssen“, geht nicht hervor, dass das Gericht nur mit einer starken Wahrscheinlichkeit der Schuld der Angeklagten rechnet; denn es hat weiterhin die Bewertung der Handlungen der Angeklagten untersucht und auf Grund dieser Würdigung in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt, dass nach seiner vollen Überzeugung die Angeklagten ernsthaft das Geschäft zwischen dem Falschgeldlieferanten und dem vermeintlichen Bankdirektor vermitteln wollten und sich auch in Ausführung dieses Entschlusses betätigt haben.

Da das Landgericht die volle Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gewonnen hat, scheidet die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo aus. Dieser kann nur bei Zweifeln des Richters in Frage kommen.

5.) Die auf Grund des allgemeinen Angriffs aller Revisionsführer gegen das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht gebotene Nachprüfung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Urteil enthält keine Widersprüche gegen Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze.

Die Vorbringungen des ████████████████████, dass bei ihm die Voraussetzungen von einem Falschgeldlieferanten nicht gegeben gewesen seien, widerspricht den Feststellungen des Gerichts, nach denen ███ den ███ als Lieferanten gefunden hatte. Ohne Bedeutung ist, welche Angaben dem ███ sonst gemacht worden sind. Soweit sich die Angriffe des ███ nur gegen tatsächliche Feststellungen des █████████ richten, ist dies im Revisionsverfahren unzulässig.

Die Revisionen der Angeklagten waren somit zu verwerfen. Zu einer Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft besteht keine Veranlassung.

Dr. DotterweichDr. Sauer
Dr. KirchnerJernex
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