Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verteidigungsbeschränkung: Aufhebung und Zurückverweisung im Blutschandeverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 77/51
Datum
22.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Unzucht und Blutschande verurteilt worden. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht einen Beweisantrag der Verteidigung über die Vernehmung zweier Zeugen als unzulässig abwies und damit die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkte. Die Kammerbesetzung war zulässig; ein Sachverständigengutachten war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Teilnahme eines nach § 67 GVG bestellten ständigen Vertreters an einer Sitzung ist zulässig, wenn ordentliche Mitglieder und deren regelmäßige Vertreter verhindert sind und der bestellte Vertreter Mitglied des Gerichts ist.

2

Die pauschale Ablehnung eines für die Entscheidung wesentlichen Beweisantrags stellt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung dar und kann die Revision nach § 338 Ziff. 8 StPO begründen.

3

Ein Beweisantrag darf nicht allein deshalb als ernstlos zurückgewiesen werden, weil der Antragsteller die behaupteten Tatsachen nicht aus eigenem Wissen vorträgt; das Gericht hat die Ernstlichkeit und die Relevanz des Antrags zu prüfen.

4

Ein Sachverständigengutachten ist nicht zwingend erforderlich, wenn die zu beurteilende Wahrnehmungs- oder Erkenntnisfähigkeit eines Zeugen nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne fachliche Expertise beurteilbar ist.

5

Neueinführungen oder geänderte Fassungen strafrechtlicher Vorschriften gelten nicht für Taten, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden; eine erst nach den Taten in Kraft getretene Fassung des § 174 StGB ist nicht rückwirkend anwendbar.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 20. Oktober 1950

Rubrum

In der Strafsache gegen den █████████ Otto ████ —, erporen am ███ 1902 in ██, wegen Blutschande des Amtsgerichts [REDACTED] in der Sitzung vom 23./24. April 1951, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender: Senatspräsident Dr. Groß

Beisitzende Richter: Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Jagusch Bundesrichter Dr. Kleinewefers

als Beisitzer, Oberlandesgerichtsrat █████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizassistent ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

Im Namen des Volkes!

Urteil

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 20. Oktober 1950 mit dem ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte im Winter 1941 bis März 1945 mit seiner am [REDACTED] geborenen Tochter Lore wiederholt geschlechtlich verkehrt. Er ist deshalb wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Ziff. 1 StGB) und Unzucht zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit Blutschande (§ 173 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des formellen Rechts. Sie beanstandet in erster Linie, die erkennende 4. Strafkammer des Landgerichts in Dortmund sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Ziff. 1 StPO). Dies ist nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Richter mitgewirkt hat, der nicht zu den Mitgliedern des Gerichts gehörte und auch nicht als ständiger Stellvertreter eines Mitgliedes des Gerichts berufen war, sondern auch dann, wenn ein nach § 67 GVG bestellter, zeitweiliger Vertreter an der Sitzung teilgenommen hat.

Dieser Rüge ist jedoch nicht beizutreten. Der Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor ████, war im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1950, der dem Senat von dem Landgerichtspräsidenten vorgelegt wurde, als Vorsitzender der Strafkammer bestimmt, der beauftragte Landgerichtsrat ████ durch Beschluss des Landgerichtspräsidiums vom 20. Juli 1950 der Kammer als Beisitzer zugeteilt worden. Beide dieser Richter haben bei dem angefochtenen Urteil mitgewirkt. Die Unordnungsmäßigkeit der Besetzung der Strafkammer kann daher nicht obwalten. Hinzu kommt, dass nach dem Geschäftsverteilungsplan der Strafkammer zugeteilter Richter nicht vorhanden war.

Nach der Erklärung des Landgerichtspräsidenten in Dortmund vom 23. November 1950 ist der Landgerichtsrat ████ mit Verfügung vom 23. September 1950 für die Sitzung vom 16. Oktober 1950 der Assessor bestimmt worden, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1950 als ständiger Beisitzer der 4. Strafkammer des Landgerichts vorgesehen und seit 1949 Mitglied des Landgerichts ist. Da dieser Hilfsrichter Mitglied dieses Gerichts war, war der Landgerichtspräsident gemäß § 67 GVG befugt, ihn als ständigen Vertreter eines Mitglieds der 4. Strafkammer zu bestellen. Voraussetzung war nur, dass sowohl die ordentlichen Mitglieder der Strafkammer als auch deren regelmäßige Vertreter an der Sitzungsteilnahme verhindert waren. Ständige Vertreter waren nach dem Geschäftsverteilungsplan Mitglieder der 4. Strafkammer, die nicht Mitglieder der 6. Strafkammer waren. Da die 4. Strafkammer noch zwei weitere ständige Mitglieder hatte, die als regelmäßige Stellvertreter vorgesehen waren, war durch andere Dienstgeschäfte verhindert, an der Sitzung vom 13. Oktober 1950 teilzunehmen. Dies hat der Landgerichtspräsident mit Schreiben vom 8. Februar 1951 mitgeteilt. Da als Verhinderung eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitgliedes anzusehen ist, wenn dieses durch andere Dienstgeschäfte verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, war ein gesetzlicher Anlass zu jener Anordnung gemäß § 67 GVG gegeben.

Im Übrigen ist die Auffassung der Revision, das Gericht hätte ohne Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts nicht erkennen lassen, welche Richter an einer Sitzung teilzunehmen hatten, unverständlich. Die Arbeitsbelastung der Strafkammern, namentlich in Großstädten, erfordert vielfach, Strafkammern mit drei Beisitzern auszustatten. Die gesetzmäßige Besetzung einer Strafkammer wird davon nicht berührt (RGSt 64, 1930, 69).

Nicht die Geschäftsverteilung des Gerichts, sondern die Verteilung der Arbeit innerhalb der Kammer regelt die Teilnahme an den Sitzungen. Die weiterhin geltend gemachte Rüge unzulässiger Verteidigungsbeschränkung ist dagegen begründet. Der Verteidiger des Angeklagten hatte, wie aus der Sitzungsniederschrift vom 13. Oktober 1950 ersichtlich, beantragt, zwei Zeugen darüber zu vernehmen, dass diese mit Lore ████ Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Das Landgericht hat mit in der gleichen Sitzung verkündetem Beschluss den Antrag abgelehnt, weil er als Beweisermittlungsantrag anzusehen sei. Die Vernehmung des Angeklagten habe ergeben, dass er die von ihm aufgestellte Behauptung nicht habe aufrechterhalten können. Er habe nur gesagt, dass seine Tochter mit den genannten Zeugen in den Abendstunden des Öfteren zusammen gewesen sei. Mit Recht sieht die Revision in der Ablehnung des Antrags einen Verstoß gegen § 244 StPO, der als unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte die Revision rechtfertigt (§ 338 Ziff. 8 StPO).

Ein Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO ist das von den Prozessbeteiligten an das Gericht gestellte Verlangen, es solle über bestimmte Behauptungen durch Benutzung eines bestimmten Beweismittels Beweis erhoben werden. Der von der Verteidigung des Angeklagten gestellte Antrag ließ aber nach keiner Richtung hin die Bestimmtheit des Beweismittels erkennen, ebenso wenig war das Beweisthema, nämlich der Geschlechtsverkehr zwischen den genannten Personen mit Lore ████, klar bezeichnet. Die Verteidigung wollte erkennbar das angeblich unsittliche Vorleben der Lore ████ unter Beweis stellen, um dadurch deren Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Das Landgericht durfte daher den so gestellten Antrag nicht als Beweisermittlungsantrag behandeln und ablehnen. Der Beweisantrag hätte nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfen, der Angeklagte könne den Geschlechtsverkehr seiner Tochter mit den genannten Zeugen nicht behaupten.

Die Revision rügt mit Recht, dass das Landgericht die Ernstlichkeit eines Beweisantrages nicht ganz verneinen darf, wenn der Angeklagte die behauptete Tatsache nicht aus eigenem Wissen kennt (RGSt 64, 153; 20, 207; Löwe-Rosenberg StPO § 244 Anm. 8c). Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass durch die rechtsirrtümliche Unterlassung der beantragten Zeugenvernehmung das Urteil in einem wesentlichen Punkte zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden ist. Wenn die Zeugen im Gegensatz zur Aussage der Lore █████ den Geschlechtsverkehr bestätigt hätten, könnte deren Glaubwürdigkeit dadurch betroffen sein. Das Urteil beruht daher selbst dann auf diesem Verfahrensfehler, wenn es sich um Zeugen gehandelt hätte, die mit den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten in keinem Zusammenhang standen.

Die Aufhebung des angefochtenen Urteils samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt (§§ 336, 353, 354 StPO), ohne dass es auf die weiteren Revisionsrügen ankam, die sich in wesentlichen Punkten auf die Würdigung des Beweisergebnisses beziehen.

Es wird nur noch darauf hingewiesen, dass das Gericht kein zwingender Anlass gegeben war, einen ███████████ als Sachverständigen beizuziehen. Zwar hat Lore ████ ausgesagt, bei dem ersten geschlechtlichen Verkehr mit ihrem Vater sei es zum Samenerguss gekommen. Die Revision meint, die Fähigkeit des jugendlichen Mädchens, dies zu erkennen, sei sehr zweifelhaft, da das unerfahrene Mädchen diese Beobachtung habe machen können. Dabei übersieht die Revision, dass Lore ████ den Vorgang in seiner Bedeutung bereits aus dem Zusammenleben in der Familie kannte, so dass sie ihn bei ihrer Zeugenvernehmung in diesem Sinne zu schildern vermochte. Um diese Möglichkeit zu erkennen, bedurfte das Gericht keines Sachverständigengutachtens. Dies lehrt die allgemeine Lebenserfahrung.

Sollte das Landgericht bei der neuen Verhandlung zu den gleichen Feststellungen kommen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, so wird die erneute Anwendung der jetzigen Fassung des § 174 Ziff. 1 StGB daran scheitern, dass diese erst seit dem 1. Juni 1945 aufgrund der Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) in Kraft getreten ist. Die Straftaten des Angeklagten liegen vor diesem Zeitpunkt. Von der damals geltenden Fassung des Gesetzes werden aber unzüchtige Handlungen eines Vaters mit seiner Tochter nicht erfasst (RGSt 76, 242). Wenn das Reichsgericht mit dieser Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung abwich, so geschah dies auf Grund einer Entwicklung, die durch die Proklamation des „Nürnberger Gesetzes“ vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146) eingeleitet worden war.

Bei der Strafzumessung wird das Landgericht zu beachten haben, dass der Umstand, dass der Angeklagte geständig ist, für sich allein nicht als Straferschwerungsgrund gewertet werden darf, da der Angeklagte rechtlich nicht verpflichtet ist, seine Verfehlungen einzuräumen.

Von Rechts wegen

Dr. GroßJagusch
Dr. KleinewefersDr. Augustin

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