Treffer
BGH Urteil

Fortgesetzter Betrug: Aufklärungspflicht bei Massenfällen und Kundenkorrespondenz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 468/66
Datum
03.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. fehlerhafte Besetzung, fehlende Nachtragsanklage und Aufklärungsmängel bei 406 Betrugsfällen. Der BGH verwarf Besetzungs- und Nachtragsanklagerüge, weil die Vertretung des verhinderten Vorsitzenden gesetzmäßig war und die einbezogenen Vorgänge unselbständige Teile der angeklagten fortgesetzten Tat betrafen. Das Urteil wurde jedoch aufgehoben, weil sich die Strafkammer in 402 Fällen weitgehend auf verlesene Vertragsunterlagen/Korrespondenz stützte, ohne sich durch Vernehmung der Kunden zur entscheidenden Frage der mündlichen Täuschung ausreichend aufzuklären. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verhinderung des regelmäßigen Vertreters i.S.d. §§ 63, 66, 67 GVG kann auch darin liegen, dass ihm wegen anderer dienstlicher Belastungen eine sachgerechte Vorbereitung einer umfangreichen Hauptverhandlung nicht möglich ist.

2

Eine Nachtragsanklage nach § 266 Abs. 1 StPO ist nicht erforderlich, wenn weitere Vorgänge lediglich unselbständige Teile der bereits angeklagten „Tat“ sind und sich nur der Umfang der fortgesetzten Handlung innerhalb des Verfahrensgegenstands (§ 264 StPO) erweitert.

3

Für den Geschäftsverkehr hergestellte Urkunden (insbesondere Kundenschreiben) dürfen zum Beweis verlesen werden; § 250 StPO steht der Verlesung nicht entgegen, soweit es nicht um schriftliche Erklärungen zu Beweiszwecken gegenüber Strafverfolgungsbehörden als Ersatz einer Zeugenvernehmung geht.

4

Ob sich das Tatgericht trotz zulässiger Urkundenverlesung mit Schriftstücken begnügen darf, ist primär eine Frage der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO.

5

Bei einer Vielzahl gleichgelagerter Betrugsvorwürfe verletzt das Tatgericht die Aufklärungspflicht, wenn zentrale täuschungsrelevante Umstände (insbesondere Inhalt vorgängiger mündlicher Verhandlungen und Irrtumserregung) nicht hinreichend aus Unterlagen ersichtlich sind und sich die Vernehmung der Geschädigten zur Klärung aufdrängt.

Vorinstanzen

auswärtigen großen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 12. November 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Gebrauchtwagenhändler Wilhelm Oskar ███ aus ███, geboren █████████ 1932 in ███, Krs. ███, wegen Betruges.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 12. November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Fehl geht allerdings die Rüge, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO).

Den Vorsitz in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat Landgerichtsrat ██████ █████████. Wie die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 16. August 1966 und das in Bezug genommene Schreiben des Landgerichtsrats Dr. ████ vom 25. Oktober 1965 ergeben, entsprach das dem Gesetz. Der ordentliche Vorsitzende der auswärtigen großen Strafkammer, Landgerichtsdirektor ███████, war an der Führung des Vorsitzes verhindert, weil er seit dem 8. Oktober 1965 dienstunfähig krank war. Sein regelmäßiger Vertreter, Landgerichtsrat Dr. ████, der nach Meinung der Revision den Vorsitz hätte übernehmen sollen, konnte ebenfalls den Vorsitz nicht führen. Er hatte zwar nach einem Erholungsurlaub den Dienst am 18. Oktober 1965 wieder angetreten. Er konnte sich aber wegen anderweitiger dienstlicher Belastungen – Mitwirkung an Sitzungen der (auswärtigen) kleinen Strafkammer am 18. und 21. Oktober 1965 und der (auswärtigen) großen Strafkammer am 19. und 20. Oktober 1965 sowie Teilnahme an einer Richtertagung am 22. Oktober 1965 – auf die am 25. Oktober 1965 beginnende, mit zehn Verhandlungstagen angesetzte umfangreiche Strafsache gegen den Angeklagten nicht sachgerecht vorbereiten. Dies genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Annahme einer Verhinderung i. S. der §§ 63 Abs. 1, 66 Abs. 1 und 67 GVG (vgl. Urteile vom 6. April 1951 – 2 StR 53/51 – und vom 19. April 1951 – 4 StR 77/51 – bei Dallinger in MDR 1951, 539; Urteil vom 13. Dezember 1955 – 1 StR 354/55 – in LM Nr. 4 zu § 67 GVG; Urteil vom 20. Oktober 1964 – 5 StR 365/64 –; BGHSt 21, 40, 42). Die Vorschrift des § 63 Abs. 2 GVG, auf die sich die Revision für ihre gegenteilige Meinung beruft, regelt nicht den Fall der Vertretung eines, wie hier, vorübergehend verhinderten Richters im Einzelfall; sie betrifft Änderungen des Geschäftsverteilungsplans bei dauernder Verhinderung eines Richters. Ob die Verhinderung des Landgerichtsrats Dr. ████ vom Landgerichtspräsidenten rechtzeitig oder erst nach dem Beginn der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 12, 33 ff.; 113, 114), hatte der Senat nicht zu prüfen; denn auf einen solchen Mangel beruft die Revision sich nicht.

Als das nächstdienstälteste ordentliche Mitglied der auswärtigen großen Strafkammer hatte danach Landgerichtsrat ██████ den Vorsitz zu führen (§ 66 Abs. 1 GVG).

2. Zu Unrecht rügt die Revision auch, dass die Strafkammer die Fälle 404 bis 406 der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung in das Verfahren einbezogen habe, ohne dass eine Nachtragsanklage erhoben worden sei. Einer Nachtragsanklage nach § 266 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht.

Diese Vorschrift betrifft „weitere“, also selbständige strafbare Handlungen i. S. des § 74 StGB (BGH, Urteil vom 29. Mai 1959 – 4 StR 94/59 –). Nach der rechtlich fehlerfreien Auffassung der Strafkammer waren die einbezogenen drei Vorgänge unselbständige Teile des als eine Tat angeklagten und abzuurteilenden fortgesetzten Betruges. Es wurden also keine anderen Taten in das Verfahren einbezogen. Vielmehr stellte sich nur ein größerer Umfang der fortgesetzten Handlung heraus, die in dem Eröffnungsbeschluss bezeichnet und daher von vornherein als die „Tat“ i. S. des § 264 StPO ihrer ganzen Ausdehnung nach „Gegenstand der Urteilsfindung“ war (BGH, Urteil vom 2. Februar 1960 – 5 StR 609/59 –). Auf diese Vorgänge hatte die Strafkammer die Untersuchung somit von Amts wegen zu erstrecken (vgl. auch KMR/Müller-Sax, 6. Aufl., § 266 StPO Anm. 3; Geier in Löwe-Rosenberg, 21. Aufl., § 266 StPO Anm. 2). Darauf ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung übrigens auch hingewiesen worden.

3. Dagegen greift die folgende Verfahrensrüge durch.

Die Strafkammer hat insgesamt 406 Einzelfälle vollendeten oder versuchten Betruges als erwiesen angesehen. In nur 4 von ihnen – nicht 3, wie die Revision wohl im Anschluss an die irrtümliche Zusammenfassung der Urteilsgründe vorträgt – hat sie die geschädigten Personen als Zeugen vernommen, nämlich in den Fällen 13 (Peter ████ – UA 23), 404 (Eheleute ████ – UA 199), 405 (Karl Heinz ████ – UA 200) und 406 (Felix ████ – UA 200). In den übrigen 402 Fällen beruhen die Feststellungen auf der Einlassung des Angeklagten, „soweit das Gericht ihr zu folgen vermochte“, auf dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Volkswirt Renkhoff und auf Akten und Urkunden, die „in dem aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Umfang Gegenstand der Hauptverhandlung“ waren (UA 201); insbesondere ist in diesen Fällen das Merkmal der Irrtumserregung allein durch die Kundenkorrespondenz nachgewiesen worden, „soweit solche vorliegt und deren wesentlicher Inhalt im Sachverhalt wiedergegeben ist“ (UA 203).

Die Revision sieht in diesem Verfahren eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 250 StPO). Die Strafkammer habe sich, so führt sie aus, nicht damit begnügen dürfen, die Geschäftsvorfälle zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, sondern sich schon der Mühe unterziehen müssen, die angeblich geschädigten Personen zu hören, um im Einzelfall zu überprüfen, ob der Angeklagte oder seine Vertreter tatsächlich so vorgegangen seien, wie es im Urteil unzulässigerweise allgemein angenommen worden sei. Dafür, was sie den Kunden gesagt oder versprochen hätten, könne die Kundenkorrespondenz nicht als Beweismittel verwertet werden, zumal es nicht ungewöhnlich sei, dass sich Zeugen vor Gericht von früheren schriftlichen Äußerungen absetzten. Es sei auch nicht von der Hand zu weisen, dass Kunden betrügerische Machenschaften – diese einmal unterstellt – erkannt und in Kauf genommen hätten, um Zeit zu gewinnen. Im Übrigen sei eine Verwertung der Kundenkorrespondenz auch deshalb unzulässig gewesen, weil sie in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei (§ 249 StPO).

Die Rüge ist insoweit begründet, als Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht wird.

Die Behauptung der Revision, die Kundenkorrespondenz sei nicht verlesen worden, ist unrichtig. Die Sitzungsniederschrift weist aus, dass in jedem Einzelfall der Vertrag und, soweit vorhanden, die geführte Korrespondenz „auszugsweise verlesen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht“ worden ist (Bd. II Bl. 160, 161, 162, 164, 170, 171, 173, 174 und 32-75). Das genügte, da ausweislich der Sitzungsniederschrift kein Verfahrensbeteiligter die vollständige Verlesung verlangt hatte (BGH, Urteil vom 30. April 1953 – 4 StR 534/52 –; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Oktober 1961 – 2 StR 370/60 –). Dass wesentliche Teile nicht verlesen worden seien, behauptet die Revision nicht. § 249 StPO ist also nicht verletzt.

Auch § 250 StPO ist nicht verletzt. Die für den Geschäftsverkehr hergestellten Urkunden, namentlich die Schreiben der Kunden an den Angeklagten, durften zum Beweise verlesen werden. § 250 StPO verbietet nach seinem Sinnzusammenhang in Satz 2 die Verlesung nur solcher schriftlicher Erklärungen von Auskunftspersonen als Ersatz für deren Vernehmung, die gegenüber einer mit einem Strafverfahren befassten Behörde zu Beweiszwecken abgegeben worden sind (vgl. BGHSt 6, 141, 143; BGH, Urteile vom 25. September 1962 – 5 StR 306/62 – und vom 7. Januar 1964 – 5 StR 549/63 –; Schwarz/Kleinknecht, 25. Aufl., § 250 StPO Anm. 3). Hiernach kann unerörtert bleiben, ob und inwieweit die Verlesung auch deshalb zulässig war, weil die Schreiben der Kunden keine Wahrnehmungen, also Vorgänge der äußeren Erscheinungswelt zum Inhalt haben, sondern Willenserklärungen verkörpern (z. B. eine Kündigung) oder eigene Überlegungen und Bemerkungen wiedergeben (vgl. BGHSt 6, 209, 212; 15, 253, 254).

Nun enthält allerdings § 250 StPO neben dem Verbot des Satzes 2, die Vernehmung einer Auskunftsperson durch die Verlesung des über ihre frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung in dem aufgezeigten Sinne zu ersetzen, in Satz 1 das Gebot, die Auskunftsperson in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, dass die Auskunftsperson auch dann zu vernehmen ist, wenn, wie hier, die Verlesung ihrer schriftlichen Erklärung zulässig war. Das wäre widersinnig. Das Gebot in Satz 1 darf nicht losgelöst von dem übrigen Inhalt der Vorschrift für sich betrachtet werden. Seine Tragweite wird vielmehr von dem in Satz 2 ausgesprochenen Verbot umrissen. Erst damit ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens bestimmt, wie ihn die Strafprozessordnung versteht (vgl. BGHSt 6, 209, 210). Darauf, dass neben der zulässigen Verlesung einer Urkunde nicht auch deren Hersteller als Zeuge vernommen worden ist, kann die Rüge aus § 250 StPO mithin nicht gestützt werden. Ob das Gericht sich mit der Verlesung begnügen durfte, ist vielmehr eine Frage der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

Mit Recht rügt die Revision, dass die Strafkammer diese Pflicht verletzt habe. Die Zulässigkeit dieser Rüge wird nicht dadurch infrage gestellt, dass die Revision die Namen der 402 nach dem Urteil betrogenen Personen, deren Vernehmung sie vermisst, und die Tatsachen, die sie bekunden sollen, nicht für jeden Einzelfall gesondert anführt, sondern die für alle im Wesentlichen gleiche Beweisfrage nur zusammengefasst mitteilt. Die Einzelheiten ergeben sich unschwer aus den Urteilsgründen, die dem Senat ohnehin durch die sachliche Nachprüfung bekannt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. November 1955 – 5 StR 420/55 – bei Dallinger in MDR 1956, 272 und Urteil vom 11. Juni 1963 – 1 StR 169/63 –).

Umfangreiche Vernehmungen aus dem Kreise dieser Personen mussten sich der Strafkammer nach Lage der Sache aufdrängen, mögen die von ihr im Urteil an Hand der zur Verfügung stehenden schriftlichen Unterlagen angestellten Erwägungen – insgesamt betrachtet – die Annahme betrügerischen Verhaltens des Angeklagten auch sehr nahe legen. Ob diese Annahme in jedem in die Verurteilung einbezogenen Einzelfall zutraf, konnte vielfach mit Sicherheit nur durch die Aufklärung der den einzelnen Vertragsabschlüssen voraufgegangenen mündlichen Verhandlungen festgestellt werden. Die Kundenkorrespondenz gab darüber keinen hinreichenden Aufschluss. In vielen Fällen fehlen Schreiben überhaupt. Die im Urteil mitgeteilten Schreiben enthalten zum Teil nur den Ausspruch der Kündigung oder für die strafrechtliche Beurteilung unwesentliche Angaben. Selbst da, wo die Kunden zum Ausdruck bringen, dass sie sich betrogen fühlen, werden häufig keine erläuternden Tatsachen angegeben. Das, was die Vertreter in den einzelnen Fällen wahrheitswidrig versprochen haben sollen und die Kunden hiervon geglaubt haben, konnte auch den anderen schriftlichen Unterlagen nicht entnommen werden. Darüber konnten nur die Kunden selbst Auskunft geben. Hierauf kam es entscheidend an. Das ist der Strafkammer mindestens nachträglich – auch bewusst geworden. Während sie nämlich die Gesamtbetrachtung im ersten Teil der Urteilsgründe wesentlich auch auf die unwahren Erklärungen und deren Wirkung abstellt, die die Vertreter mündlich abgegeben haben (UA 13 bis 15), versucht sie später, die Täuschung „insbesondere“ aus der Fassung der Vertragsbestimmungen herzuleiten (UA 202, 203) und nimmt schließlich vollendeten Betrug nur in den Fällen an, in denen Kundenschreiben mit „wesentlichem“ Inhalt vorliegen (UA 206, 207). Eine solche Betrachtungsweise wird dem Sachverhalt nicht gerecht. Dieser hätte vielmehr sowohl zur Feststellung eines schuldhaften Verhaltens im Einzelfall als auch des Umfangs der der Strafzumessung insgesamt zu Grunde zu legenden Schuld durch Vernehmung der Kunden weiter aufgeklärt werden müssen.

Der Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Urteils im ganzen. Einer Erörterung der Sachbeschwerde bedarf es danach nicht.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer den Sachverhalt wiederum nach allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und würdigen und dabei auch erwägen müssen, ob die Vernehmung der Vertreter des Angeklagten als Zeugen der weiteren Aufklärung dienen kann. Sie ist nicht gehindert, die Verhandlung auf die schwerwiegenden und leichter nachzuweisenden Einzelfälle der fortgesetzten Tat zu beschränken, wenn die übrigen für den Schuldspruch unerheblich sind und für den Strafausspruch nicht ins Gewicht fallen. Dann dürfen allerdings nur die einwandfrei festgestellten Vorgänge dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde gelegt werden (vgl. BGH JR 1954, 268).

RotbergSandersHürxthal
MayrSpiegel

Zitiert (8)

Zitiert von (3)