Revision aufgehoben: Zurückweisung eines Beweisantrags in Wahrunterstellung (§244 Abs.3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 169/63
- Datum
- 11.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag, der auf der tatsächlichen Darlegung bestimmter, der Zeugin zugänglicher Tatsachen beruht, muss diese Tatsachen hinreichend bestimmt bezeichnen; bloße Wahrunterstellungen sind unzulässig.
Ein Gericht darf nicht ohne genaue Angabe des Inhalts angeblicher Widersprüche zwischen früheren und späteren Zeugenaussagen deren Vorliegen als wahr unterstellen und darauf seine Beweiswürdigung stützen.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags in unzulässiger Wahrunterstellung verletzt §244 Abs.3 StPO und macht die darauf beruhende Entscheidungsgrundlage revisionsrechtlich angreifbar.
Bei Annahme einer fortgesetzten Tat hat das Gericht bei Zweifeln an der Anzahl der Einzeltaten anzugeben, in welcher Mindestzahl es den Angeklagten für überführt hält (Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten").
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 9. November 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hauptlehrer Josef Hubert ██ ██████ aus █ (BO), geboren am █████ in █, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. ██████████████████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. November 1962, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ließ nach den Feststellungen des Landgerichts im Sommer 1958 und im Sommer 1961 unter Ausnutzung seiner Stellung als Leiter der Volksschule in █ noch nicht 14 Jahre alte Schülerinnen miteinander unzüchtige Handlungen vornehmen und sah dem aus geschlechtlicher Lust zu. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und einem Monat Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten wendet sich mit Recht dagegen, dass das Landgericht den hilfsweise gestellten Beweisantrag des Verteidigers auf Vernehmung der Kriminalbeamtin, welche die Schulkinder im Vorverfahren vernommen hatte, zurückgewiesen hat.
Allerdings könnten Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Rüge bestehen, weil die Revision den Wortlaut des Beweisantrags nicht mitteilt, sondern sich stattdessen mit einer Verweisung auf das Protokoll begnügt (vgl. BGHSt 3, 212). Diese Bedenken greifen jedoch deshalb nicht durch, weil der wesentliche Inhalt des Beweisantrags in den Urteilsgründen angeführt ist. Dass dort von allen Kinderaussagen die Rede ist, während die Kriminalbeamtin nach dem Hilfsantrag des Verteidigers nur über Widersprüche bei den Aussagen der Kinder Elke ███ und Elfriede Sch████ aussagen sollte, begründet keinen für die Frage der Zulässigkeit erheblichen Unterschied. Elfriede Sch████ war an dem ersten, Elke ███ an dem zweiten der beiden den Gegenstand der Aburteilung bildenden und als selbständige Taten im Sinne des § 74 StGB bewerteten Vorgänge beteiligt. Revisionsbegründungsschrift und Urteilsgründe ergeben deshalb im Zusammenhang ein zutreffendes Bild über die Verfahrensrüge, da aus ihnen zu entnehmen ist, dass die Rüge sich auf die Verurteilung in beiden Fällen bezieht.
Auf der anderen Seite ist der zu erörternde Verfahrensmangel unabhängig davon gegeben, ob der Beweisantrag nur die zwei darin tatsächlich genannten oder, wie es nach den Urteilsgründen den Anschein hat, alle Kinder bezeichnete.
Der hilfsweise gestellte Beweisantrag des Verteidigers lautete:
„Die aufnehmende Kriminalbeamtin ████████ zur Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Elke ███ und Elfriede Sch████ zu vernehmen hinsichtlich der Widersprüche zwischen der polizeilichen und gerichtlichen Vernehmung.“
Entgegen der ungeschickten Fassung ging der Sinn dieses Antrags offenbar dahin, dass die Kriminalbeamtin als Zeugin darüber aussagen sollte, welche Angaben die Kinder bei ihrer polizeilichen Vernehmung zu ganz bestimmten, im Beweisantrag allerdings nicht näher bezeichneten und sonst nur durch einen Vergleich des Inhalts der polizeilichen Vernehmungsprotokolle mit den Aussagen der Kinder in der Hauptverhandlung feststellbaren Punkten gemacht hatten. Denn über die Aussagen der Kinder in der Hauptverhandlung konnte die dort nicht anwesende Kriminalbeamtin nichts bekunden; welche Bedeutung etwaige Widersprüche zwischen den Bekundungen der Kinder vor der Polizei und in der Hauptverhandlung für ihre Glaubwürdigkeit haben konnten, das zu beurteilen konnte nur Sache des Gerichts und allenfalls eines Sachverständigen sein.
Wenn das Landgericht den in diesem Sinne offensichtlich auch von ihm verstandenen Beweisantrag durch Wahrunterstellung ablehnen wollte, so hatte es den Verteidiger veranlassen müssen, die in das Wissen der Kriminalbeamtin gestellten Tatsachen über die seinerzeitigen Angaben der Kinder in dem Beweisantrag bestimmt zu bezeichnen. Dagegen konnte und durfte es nicht, wie geschehen, als wahr unterstellen, dass zwischen den Aussagen der Kinder vor der Polizei und in der Hauptverhandlung Widersprüche vorhanden waren, ohne näher zu sagen, worin sie bestanden. Denn einmal kamen, wie oben ausgeführt, nicht die Widersprüche, sondern nur die Angaben der Kinder in ihrer polizeilichen Vernehmung als Beweisthema für die Anhörung der Zeugin ████████ in Betracht, zum anderen aber konnte die Bedeutung etwaiger Widersprüche für die Glaubwürdigkeit der Kinder vom Tatrichter nur geprüft werden, wenn diesem überhaupt bekannt war, in welchen sachlichen Punkten die Kinder bei ihrer polizeilichen Vernehmung andere Angaben als in der Hauptverhandlung gemacht hatten. Das aber konnte das Landgericht, da der Beweisantrag keine bestimmten Angaben über die polizeilichen Aussagen der Kinder enthielt, die als wahr behandelt werden konnten, nur entweder durch eine Vernehmung der Kriminalbeamtin über die bei ihr gemachten Aussagen oder im Wege des § 253 Abs. 2 StPO in verfahrensrechtlich zulässiger Weise in Erfahrung bringen. Das ist nicht geschehen.
Nach alledem hat das Landgericht gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen, wenn es den Beweisantrag auf Vernehmung der Kriminalbeamtin in einer in dieser Form nicht zulässigen Wahrunterstellung ablehnte. Dass das Urteil jedenfalls hinsichtlich des Schuldumfangs auf diesem Mangel beruhen kann, liegt auf der Hand und wird durch die Erwägungen bestätigt, die im gleichen Zusammenhang einen auf die Sachrüge zu berücksichtigenden Mangel des angefochtenen Urteils aufdecken.
Obwohl nämlich das Landgericht den Gegenstand der angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Kinder nicht bezeichnet hat und ihn, wie oben ausgeführt, ohne Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundsätze auch gar nicht bezeichnen konnte, ist in den Urteilsgründen von den „als wahr unterstellten“ Widersprüchen gesagt, sie ließen sich durch den langen Zeitraum, der inzwischen verstrichen sei, und das jugendliche Alter der Zeugen ohne weiteres erklären und sie beträfen keine Tatsachen, die auf Grund der Bekundungen der Kinder festgestellt worden seien. Ob diese Beurteilung vertretbar ist oder etwa wegen Verstoßes gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze beanstandet werden müsste, konnte der Senat nur prüfen, wenn ihm bekannt wäre, welche sachlichen Punkte jene Widersprüche betrafen. Das Landgericht hat ihm diese Kenntnis vorenthalten. Er kann deshalb nicht ausschließen, dass die Beweisführung einen sachlichen Mangel enthält.
Da die Revision bereits aus diesen Gründen Erfolg hatte, brauchte der Senat auf die übrigen, in der Mehrzahl offensichtlich unbegründeten Rügen nicht besonders einzugehen. Sollte das Landgericht auf die neue Verhandlung erneut zu der Feststellung gelangen, dass der Angeklagte sich im Jahre 1958 bei verschiedenen Anlässen an den Kindern ███████ und Sch████ vergangen hat, so wird es im Falle der Annahme einer fortgesetzten Handlung unter Beachtung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ zu sagen haben, in welcher Mindestzahl von Fällen es den Angeklagten als überführt ansieht (RGSt 70, 145, 150; BGH LM Vorb. zu § 73 StGB Fortsetzungszusammenhang Nr. 11). Es wird sich ferner empfehlen, dass die Strafkammer die mittelbar mit dem Tatgeschehen befassten Personen als Zeugen vernimmt, statt sich mit bloßen Wahrunterstellungen zu begnügen, und die Anhörung einer Jugendpsychologin als Sachverständige in Erwägung zieht, wenn sie hinsichtlich der fraglichen Vorgänge wesentlich über das hinausgehen will, was der Angeklagte selbst im Laufe des Verfahrens zugestanden hat (vgl. hierzu insbesondere BGHSt 12, 18 und BGH NJW 1961, 1936 Nr. 21).
| Willms | Geier | Sanders | |||
| Seibert | Dr. | Fischer |