BGH: Aufklärungspflicht bei Massendelikten – nur 82 von 3004 Betrugsopfern vernommen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 380/67
- Datum
- 01.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist verletzt, wenn bei einer Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges in einer Vielzahl von Einzelfällen der Tatrichter nur einen sehr kleinen Teil der Geschädigten vernimmt und die übrigen Fälle im Wesentlichen aus Erfahrungssätzen und Schlüssen aus wenigen Zeugenaussagen ableitet, obwohl die Irrtums- und Täuschungslage einzelfallabhängig ist.
Bei Betrugstaten verlangt die Aufklärungspflicht regelmäßig die Vernehmung des Geschädigten als Wahrnehmungszeugen, sofern nicht zweifelsfreie sachliche Beweismittel oder ein glaubwürdiges Geständnis vorliegen; das Unmittelbarkeitsprinzip des § 250 StPO wird durch Schlussfolgerungen aus einem typisierten Geschehensablauf nicht ersetzt.
Aus der wirtschaftlichen Unsinnigkeit eines Vertrages und der Gestaltung von Werbemitteln oder Vertragsformularen kann eine Täuschungsabsicht indiziell folgen; ob der einzelne Vertragspartner tatsächlich einem Irrtum unterlag, bedarf jedoch grundsätzlich konkreter Feststellungen, insbesondere wenn der Vertrag bei aufmerksamer Lektüre wesentliche Folgen erkennen lässt.
Ein Aufklärungsmangel kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn er den Umfang der schuldhaften Taten (insbesondere die Abgrenzung vollendeter zu versuchter Tat) betrifft, ohne den Schuldspruch als solchen zwingend zu beseitigen.
Für die Strafzumessung darf der Tatrichter in nicht zuverlässig aufklärbaren Einzelfällen jedenfalls von versuchtem Betrug ausgehen, wenn weitergehende Aufklärungsbemühungen nach Zeitablauf kein dem Aufwand entsprechendes Ergebnis erwarten lassen und der Gedanke der Verfahrensvereinfachung (vgl. § 154a StPO) berücksichtigt wird.
Vorinstanzen
auswärtigen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 22. November 1966
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen
den Finanzmakler Reinhold ██ █████ ██████ 1. (Ndrrh.), geboren █████████████ 1938 in █████, ███ 2. die Ehefrau Margarete █████ ████ ██ (Narrh.), geboren am ███████ 1941 in MC, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 22. November 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Sachwuchers (§ 302e StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt. Es hat bei dem Angeklagten Reinhold ██████ ██████████ 3003 Fälle des vollendeten und einen Fall des versuchten Betruges, bei Margarete ██ 2915 Einzelfälle des vollendeten, in Mittäterschaft mit ihrem Ehemann begangenen Betruges als erwiesen angesehen. In 76 bzw. 73 dieser Fälle hat es zugleich die Merkmale des § 302e StGB gefunden. gewerbsmäßigen Sachwuchers nach
Von den geschädigten 3004 Personen sind in der Hauptverhandlung nur 82 (nicht 75, wie die Revision vorträgt) als Zeugen vernommen worden. In den übrigen 2922 Fällen beruhen die Feststellungen der Strafkammer auf Erfahrungssätzen und auf Schlüssen aus den Aussagen der vernommenen Geschädigten sowie auf der Gesamtanlage des Systems der Angeklagten, dem Inhalt und der Fassung ihrer Werbeschrift und des bei den Vertragsabschlüssen benutzten Formblattes. Hierin sieht die Revision mit Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).
Die Zulässigkeit der Rüge wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Revisionsbegründung die Namen der nicht vernommenen 2922 Geschädigten nicht nennt und die Tatsachen, die sie bekunden sollen, nicht für jeden Einzelfall gesondert anführt. Die Einzelheiten ergeben sich ohne Weiteres aus den Urteilsgründen, in denen die Namen sämtlicher Geschädigter aufgeführt sind. Der Gegenstand der von der Revision vermissten Beweiserhebungen ist in allen Fällen derselbe und ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Revisionsbegründung (vgl. Urteil des Senats in der Sache ███████ von 3. Februar 1967 - 4 StR 468/66).
Entgegen der Darstellung der Revision hat sich gar die Strafkammer hier nicht, wie in dem Fall ███████, allein aus dem Schriftwechsel der Angeklagten mit den Geschädigten ein Bild von den Vorgängen zu machen versucht. Sie ist vielmehr auf Grund von Erwägungen anderer Art zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagten alle Kunden, die mit ihnen sogenannte Schuldenzusammenfassungsverträge geschlossen haben, vorsätzlich getäuscht haben. Die Aufklärungspflicht ist gleichwohl verletzt.
Das Landgericht ist überzeugt, dass sich die Vertragspartner der Angeklagten in der ausnahmslos in den Urteilsgründen dargestellten Weise (s. UA S. 49 ff.) zumindest in Bezug auf einen wesentlichen Vertragspunkt über den Sinn, den Inhalt und die Folgen des ihnen vorgeschlagenen Vertrages geirrt haben, ferner, dass sie in keinem Fall von den Vertretern der Angeklagten umfassend, klar und verständlich über das Wesen des Vertrages aufgeklärt worden sind. Diese Überzeugung gründet sich im Wesentlichen auf folgende Überlegungen:
Der Vertrag sei für die Kunden wirtschaftlich so unsinnig und gefährlich, dass er nach der Lebenserfahrung nur von jemandem geschlossen werde, der sich falsche Vorstellungen über seinen Inhalt, seinen Sinn und seine Folgen mache. Dies sei in vollem Umfang durch alle 82 vernommenen Kunden der Angeklagten bestätigt worden. Daher sei erwiesen, dass sich alle Vertragspartner beim Vertragsschluss in einem Irrtum befunden haben (UA S. 54). Im Anschluss hieran legt die Strafkammer im Einzelnen dar, durch welche Täuschungsmittel die Angeklagten die falschen Vorstellungen bei ihren Kunden hervorgerufen oder aufrechterhalten haben, nämlich durch irreführende Angaben in der Werbekarte, durch die nach der Ansicht der Strafkammer bewusst umständliche, teilweise nichtssagende, widersprüchliche und ungenaue Fassung des Vertragstextes sowie durch falsche oder unvollständige Angaben der Vertreter, die diese mit Wissen und Billigung der Angeklagten gemacht hätten.
Diese hier nur angedeuteten, in den Urteilsgründen eingehend dargestellten Erwägungen rechtfertigen zwar insgesamt die Annahme betrügerischen Verhaltens der Angeklagten in allen Fällen. Der Strafkammer hätte es sich jedoch aus mehreren Gründen aufdrängen müssen, durch Vernehmung einer größeren Zahl von Personen aus dem Kundenkreis der Angeklagten zu klären, ob sich diese in jedem einzelnen Fall des vollendeten Betruges schuldig gemacht haben, um so den Umfang der der Strafzumessung zu Grunde zu legenden Schuld der Angeklagten einwandfrei festzustellen.
Nach § 250 StPO ist der Beweis für Tatsachen, die Gegenstand der Wahrnehmung einer Person waren, grundsätzlich durch Vernehmung dieser Person in der Hauptverhandlung zu führen. Das bedeutet allerdings nicht, dass andere Beweismittel ausnahmslos ausgeschlossen wären. Ob neben diesen die Wahrnehmungszeugen zu vernehmen sind, ist vielmehr eine Frage der Aufklärungspflicht. Diese wird aber insbesondere in einem Strafverfahren wegen Betruges in der Regel die Vernehmung des Geschädigten verlangen, wenn nicht zweifelsfreie sachliche Beweismittel oder ein glaubwürdiges Geständnis des Angeklagten vorliegen. Hier hat die Strafkammer nur etwa jeden 36. Geschädigten vernommen und aus den Aussagen dieser im Verhältnis zur Gesamtzahl sehr wenigen Zeugen weitreichende Schlüsse auf die übrigen 2922 Fälle gezogen, obwohl sie, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, anfänglich selbst bei einigen der vernommenen Personen Zweifel hatte, ob sie von den Angeklagten getäuscht worden sind. Folgerichtig durfte sie daher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass kein einziger der übrigen Vertragspartner der Angeklagten deren System durchschaut habe.
Der Schluss der Strafkammer aus der Fassung des „Selbstauskunft“ genannten Formblattvertrages auf die Täuschungsabsicht ist zwar nicht geradezu denkgesetzoder erfahrungswidrig. Er drängt sich aber auch nicht auf. Bei näherem Zusehen ist nämlich der Vertrag nicht so unverständlich, unklar und ungenau abgefasst, wie das Landgericht annimmt. Vor allem kann ihm jeder, der ihn nur einigermaßen aufmerksam liest, entnehmen, dass die Gebühr für die Tätigkeit der Angeklagten von der ersten Rate abgezogen werden sollte, was selbstverständlich zur Folge hatte, dass die Gläubiger von dieser Rate nichts oder nur einen Teil erhielten. Hierüber aber sind nach der Annahme des Landgerichts die meisten Kunden von den Angeklagten bewusst im Unklaren gelassen worden. Ob und inwieweit sich diese wirklich über den Inhalt und die Folgen des Vertrages geirrt haben, konnte indessen mit hinreichender Sicherheit nur durch Vernehmung eines jeden einzelnen von ihnen festgestellt werden. Diejenigen Kunden, die den Vertrag überhaupt nicht gelesen haben, konnten zudem nur durch die Werbeschrift und durch die Vertreter irregeführt worden sein, nicht durch die Art der Abfassung des Vertrages.
Bei der rechtlichen Würdigung des Vorgehens der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des Wuchers lässt das Landgericht die Möglichkeit offen, dass die nicht als Zeugen vernommenen Kunden zwar über die wesentlichen Einzelheiten der Schuldenzusammenfassung getäuscht worden seien, dass sie aber andererseits an sich über genügende Geschäfts- und Lebenserfahrung verfügt hätten, um den Vertrag zu durchschauen und damit die Unangemessenheit ihrer Gegenleistung zu erkennen (UA S. 58 ff.).
Trifft letzteres zu, so war nur durch Vernehmung jedes einzelnen Kunden zuverlässig zu klären, ob er sich über den Vertragsinhalt hat täuschen lassen, oder ob er es etwa nur aus Leichtsinn oder Bequemlichkeit unterlassen hat, sich über die näheren Einzelheiten genau zu unterrichten.
Auch darüber, was die Vertreter der Angeklagten den Kunden versprochen haben und was die Kunden hiervon geglaubt haben, konnten nur diese selbst zuverlässig Auskunft geben. Ob die Annahme eines vollendeten Betruges in jedem in die Verurteilung einbezogenen Fall zutrifft, war daher nur durch Feststellungen über die jeweils dem Vertragsschluss vorangegangenen Verhandlungen einwandfrei zu klären. Hierzu war die Vernehmung der Betroffenen unerlässlich.
Nach alledem durfte die Strafkammer die Angeklagten nicht wegen eines rund 3000 Einzelfälle umfassenden fortgesetzten vollendeten Betruges verurteilen, ohne den Sachverhalt durch Vernehmung wenigstens eines großen Teiles der Geschädigten aufzuklären.
Der Verfahrensverstoß hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Den Schuldausspruch berührt er nur insoweit, als die Entscheidung über den Schuldumfang auf ihm beruht. Die Verurteilung der Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges als solche kann bestehen bleiben.
Die – wie noch darzulegen sein wird – im Übrigen in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise getroffenen und sachlich-rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts ergeben, dass sich die Angeklagten in denjenigen Fällen, in denen die Geschädigten als Zeugen vernommen worden sind, des vollendeten, in allen übrigen mindestens des versuchten Betruges schuldig gemacht haben.
Sie sind planmäßig darauf ausgegangen, alle auf Grund ihrer Werbung an einer Schuldenzusammenfassung interessierten Personen über Inhalt und Auswirkungen des ihnen angebotenen Dienstleistungsvertrages zu täuschen, insbesondere über die Art und den Umfang der von den Angeklagten zu leistenden Dienste. Die Täuschung begann bereits, wie das Landgericht eingehend und rechtsfehlerfrei darlegt, mit der Verbreitung einer irreführenden Werbekarte. Des Weiteren wurden die Kunden jedenfalls in den Fällen, in denen sie als Zeugen vernommen sind, von den Vertretern der Angeklagten mit deren Wissen und stillschweigender Billigung durch teils falsche, teils ungenaue, teils unvollständige Angaben über das abzuschließende Geschäft getäuscht. Es ist durchaus möglich, dass die Vernehmung weiterer Geschädigter in einer großen Zahl von Fällen ergeben würde, dass sie ebenfalls getäuscht worden sind, also insoweit vollendeter Betrug vorliegt. Eine weitere Aufklärung nach dieser Richtung verspricht jedoch jetzt nicht mehr ein dem Aufwand entsprechendes Ergebnis, da nicht anzunehmen ist, dass sich die Geschädigten nach so langer Zeit noch zuverlässig an die Einzelheiten erinnern werden. Bei Beachtung des den § 154a StPO zugrunde liegenden Gedankens der Verfahrensvereinfachung ist es daher nicht geboten, eine weitere Aufklärung nach dieser Richtung zu versuchen.
Für die Strafzumessung kann vielmehr unbedenklich davon ausgegangen werden, dass in den nicht völlig geklärten Fällen jedenfalls versuchter Betrug vorliegt.
Ob und wie weit die Änderung der Entscheidung über den Schuldumfang zu einer Ermäßigung der Strafen führt, muss dem Ermessen des Tatrichters überlassen werden. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Straffestsetzung zurückzuverweisen.
Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge sind unbegründet.
Die Vernehmung der beteiligten Gläubiger war zur Sachaufklärung nicht erforderlich. Nach den insoweit von der Revision nicht bestrittenen Feststellungen des Landgerichts haben zahlreiche Gläubiger, insbesondere solche, die in fast allen Fällen beteiligt waren, den Angeklagten von vornherein erklärt, dass sie nicht bereit seien, mit den Angeklagten zusammenzuarbeiten und die eigenmächtigen Ratenermäßigungen und Verzögerungen in der Schuldentilgung hinzunehmen. Diese Gläubiger gingen mit Mahnungen, Zahlungsbefehlen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldner vor, die die Vermittlung der Angeklagten in der Erwartung in Anspruch genommen hatten, dass diese solche Schwierigkeiten von ihnen fernhalten würden. Die getäuschten Schuldner traten in der Mehrzahl der Fälle daraufhin alsbald oder spätestens nach Bezahlung der sogenannten Gebührenrate vom Vertrag zurück. Unter diesen Umständen ist es belanglos, ob sich die Gläubiger später mit den vorgeschlagenen geringeren Raten einverstanden erklärt hätten. Ob sie zustimmen würden, war entgegen den Zusicherungen der Angeklagten völlig ungewiss. Wie das Landgericht zutreffend ausführt (UA S. 82), haben die Schuldner, die eine sofortige Hilfe erwarteten, allein schon durch diese Ungewissheit einen Vermögensschaden erlitten. Das Landgericht hat demnach die Vernehmung der Gläubiger mit Recht abgelehnt, weil die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung war.
Dasselbe gilt von dem Beweisantrag auf Vernehmung sämtlicher Vertreter. Es ist schon fraglich, ob die gegen die Ablehnung dieses Antrages gerichtete Rüge vorschriftsmäßig erhoben ist, da in der Revisionsbegründung nicht angegeben ist, welche Vertreter nicht vernommen sind. Diese Angabe ist erforderlich, weil einige Vertreter als Zeugen vernommen worden sind und zwar, wie die Urteilsgründe ergeben, auch über die Behauptungen des Beweisantrages. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat als wahr unterstellt, dass die Angeklagten die Vertreter in der im Beweisantrag näher dargestellten Weise unterrichtet und ermahnt haben, obwohl mehrere der vernommenen Vertreter das bestritten haben.
An diese Wahrunterstellung hat sich das Landgericht im Urteil auch gehalten. Es hat allerdings auf Grund mehrerer Beweisanzeichen festgestellt, dass die Anweisungen der Angeklagten an die Vertreter nicht ernst gemeint waren, die Angeklagten vielmehr darauf vertrauten, die Vertreter würden die Kunden möglichst geschickt täuschen (UA S. 64 ff.). Diese Ausführungen des Landgerichts sind mit der Wahrunterstellung vereinbar, in sich folgerichtig und widerspruchsfrei.
Die Ausführungen der Revisionsbegründung zur Sachrüge bewegen sich überwiegend auf dem der Revision verschlossenen Gebiet des Tatsächlichen. Zum Teil gehen sie von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Das gilt z. B. von der Behauptung, die Zeugenvernehmungen hätten ergeben, dass ein großer Teil der Kunden sich über den Vertragsinhalt völlig im Klaren gewesen sei. Nicht im Einklang mit den Urteilsfeststellungen befindet sich die Revision ferner mit dem Vortrag, bei einer ganzen Anzahl von Kunden sei die Schuldenregulierung ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es trifft des Weiteren nicht zu, dass die Angeklagten in den meisten Fällen die ihnen zustehende Provision nicht von der ersten Rate einbehalten, sondern diese vollständig an die Gläubiger weitergeleitet hätten. Die Strafkammer hat das Gegenteil festgestellt (UA S. 79 f.).
Die Verurteilung der Angeklagten wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Wuchers ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei.
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