Treffer
BGH Urteil (Revisionsentscheidung)

Revision verworfen: Unterschriftsvermerk (§275 StPO) und Verlesung schriftlicher Erklärungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 549/63
Datum
07.01.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte formelle Mängel bei der Unterzeichnung des Urteils und die Verwertung schriftlicher Erklärungen bzw. Niederschriften. Der BGH bejaht, dass §275 Abs.2 S.2 StPO den Fall des verhinderten Richters erfasst und nicht voraussetzt, dass der verhinderte Richter die Urteilsgründe gekannt haben muss. Schriftstücke, die nicht gegenüber einer Behörde zu Beweiszwecken abgegeben wurden, sind keine Ausschlussfälle nach §251 Abs.2 StPO und durften verlesen werden. Die Sachrüge war unbegründet, die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt für den Fall, dass ein Richter verhindert ist zu unterschreiben; das Wort „ein“ ist als unbestimmter Artikel zu verstehen und verlangt nicht, dass der verhinderte Richter die schriftlichen Urteilsgründe gekannt haben muss.

2

Weigert sich ein Richter, die ihm bekannten Urteilsgründe zu unterschreiben, fällt dies nicht unter § 275 Abs.2 Satz2 StPO; dann fehlt es an einer ordnungsgemäßen Unterzeichnung.

3

§ 251 Abs.2 StPO schließt nur schriftliche Äußerungen aus, die gegenüber einer an einem Strafverfahren beteiligten Behörde zu Beweiszwecken gemacht wurden; Privatschriften oder der an Dritte überlassene Schriftverkehr sind keine „Äußerung“ i.S.d. Norm.

4

Gewöhnliche Urkunden sind nach § 249 Satz 1 bzw. § 245 Satz 1 StPO verlesbar und verwertbar; ihre Verlesung ist unschädlich, sofern die Inhalte nicht die Ausschlusstatbestände des § 251 Abs.2 StPO erfüllen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 21. August 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Helene ██████ geboren am ██████ wegen politischer Verdächtigung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ███ in der Verhandlung,

Bundesanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. August 1963 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß darin, dass das Urteil außer der Unterschrift des Berichterstatters nur den Vermerk trägt, der Vorsitzende und der andere Beisitzer befänden sich in Urlaub, seien ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert. Dies entspricht jedoch dem § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO. Diese Vorschrift regelt den Fall, dass „ein Richter“ verhindert ist zu unterschreiben. Das Wort „ein“ ist hier nicht das Zahlwort, sondern der unbestimmte Artikel. Zu Unrecht meint die Revision, aus der Fassung der Vorschrift ergebe sich, dass auch der am Unterschreiben verhinderte Richter das schriftliche Urteil gekannt haben müsse. Wenn er nicht verhindert war, von dem Urteil Kenntnis zu nehmen, dann könnte er es auch unterschreiben, wäre also nicht verhindert gewesen.

§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO deckt gerade nicht den Fall, dass ein Richter die ihm bekannten Urteilsgründe nicht unterschreiben will. Vielmehr würde es gerade dann, und nur dann, an ordnungsmäßiger Unterzeichnung fehlen. Wenn im Zeitpunkt der Fertigstellung des Urteils alle Richter außer dem Berichterstatter verhindert sind, kann gar nicht anders verfahren werden, als es hier geschehen ist. Dies ist, wie die Revision selbst zutreffend bemerkt, auch die in Rechtsprechung und Schrifttum allein vertretene Ansicht. Von ihr abzugehen, sieht der Senat keinen Grund.

2. Weiterhin beanstandet die Revision, dass die Strafkammer eine Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin Gertrud ██ vom 16. Dezember 1959 zu Beweiszwecken verlesen hat, weil die im sowjetischen Sektor von Berlin wohnende Zeugin nicht durch die Strafkammer vernommen werden könne und weil mit Rücksicht auf den politischen Charakter des Prozesses eine kommissarische Vernehmung ohne Gefährdung der Zeugin nicht durchführbar sei. Die Revision sucht im Einzelnen darzulegen, dass Frau █████ durch eine Vernehmung an ihrem Wohnsitz nicht gefährdet worden wäre. Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen. Soweit überhaupt Feststellungen aus jener Niederschrift in die Urteilsgründe übergegangen sind, handelt es sich nur um Tatsachen, die zugunsten der Angeklagten sprechen. Insbesondere ergibt sich aus dieser Niederschrift, dass der Frau █████ bis zum 16. Dezember 1959 nichts geschehen ist.

Ebenfalls zu Unrecht beschwert sich die Revision darüber, dass eine schriftliche Erklärung der Zeugin vom 13. Juli 1960 zu Beweiszwecken verlesen worden ist. Diese Erklärung hat die Zeugin – wie die Revision selbst wörtlich vorträgt – „nicht etwa persönlich an das Gericht gesandt, sondern hat sie der Zeugin ██ zu irgendwelchen persönlichen Zwecken überlassen“. Die Zeugin ██ hat von sich aus bei ihrer eigenen Vernehmung in der Hauptverhandlung das Schriftstück vorgelegt und dabei bemerkt, dass sie, die Zeugin ██, dieses Schriftstück selbst geschrieben hat. Lediglich die eigenhändige Unterschrift stammt von der Zeugin █████.

§ 251 Abs. 2 StPO stand der Verlesung und Verwertung dieser Urkunde nicht entgegen. Die Vorschrift spricht von „Niederschriften über eine andere Vernehmung sowie Urkunden, die eine von ihm (dem Zeugen) stammende schriftliche Äußerung enthalten“. Hier wie in § 250 Satz 2 StPO ergibt der Sinnzusammenhang, dass mit „schriftlichen Äußerungen“ nur solche gemeint sind, die gegenüber einer mit einem Strafverfahren befassten Behörde (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) zu Beweiszwecken abgegeben worden sind. Das ist allgemein herrschende und auch richtige Auffassung (vgl. BGHSt 6, 141 und 209; 12, 25; Schneidewin, JR 1951, 481, 483). Gerade weil Frau █████ dieses Schriftstück „der mit ihr bekannten Frau ██ zu irgendwelchen persönlichen Zwecken überlassen“ hatte, handelte es sich nicht um eine „Äußerung“ im Sinne des § 251 Abs. 2 StPO, sondern um eine gewöhnliche Urkunde, die gemäß § 249 Satz 1 StPO ohne Weiteres verlesen werden durfte und, da sie dem Gericht einmal vorlag, gemäß § 245 Satz 1 StPO auch verlesen werden musste.

3. Die Sachrüge, zu der die Revision keine näheren Ausführungen gemacht hat, ist offensichtlich unbegründet.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaSchmitt

Zitiert von (6)