Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen Verjährung und fehlerhafter Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 315/71
- Datum
- 14.09.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verjährt die Verfolgung einer Tat bereits zum Zeitpunkt der ersten richterlichen Verfolgungshandlung, ist eine Verurteilung insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Erfüllt das dem Dritten zugeschobene Verhalten in dessen Person nur eine Ordnungswidrigkeit, begründet dies keinen Strafbestand nach § 164 oder § 145a StGB gegenüber dem Anzeigenden.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn aufgrund Beschaffenheit und Alter des Spurenmaterials keine hinreichende Verwertbarkeit und damit keine wesentliche Klärung zu erwarten ist.
Sachverständigenbefundtatsachen, die fachliche Beurteilung erfordern, dürfen als Gutachten verwertet werden, ohne dass der Sachverständige hierfür als (sachverständiger) Zeuge im Sinne der Hauptverhandlung gelten muss.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe darf die Gesamtstrafe nicht die Summe der Einzelstrafen erreichen; ist dies geschehen oder liegt ein anderer Fehler in der Gesamtstrafbildung vor, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und neu zu bilden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Baumaschinisten Wilfried ██████ aus ████████, geboren am ████ 1938 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Straßenraubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██████ ██ ████ aus ████ als Verteidigerin, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das 1. Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 5. März 1971 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen falscher Personalangaben verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu. 2. Hinsichtlich des Vorwurfs falscher Personalangaben wird das Verfahren eingestellt; die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen insoweit der Landeskasse zur Last. 3. Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straßenraubes, wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Angabe falscher Personalien zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist nur zum Teil begründet.
I. Die Verurteilung wegen Straßenraubes ist im Schuldspruch nicht zu beanstanden.
1. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.
a) Die Rüge, durch Verlesung des Untersuchungsberichts des Landeskriminalpolizeiamtes Niedersachsen seien sog. Zusatztatsachen in die Verhandlung eingeführt worden, geht fehl. Der Sachverständige des Landeskriminalpolizeiamtes hatte die Blutart und die Blutgruppe der an der Jacke des Angeklagten gefundenen Spuren zu bestimmen. Dazu musste er sich zunächst vergewissern, dass es sich bei den auf der Jacke sichtbaren Flecken tatsächlich um Blut und nicht um einen anderen Stoff handelte. Das konnte er nur auf Grund seiner besonderen Sachkunde zuverlässig beurteilen. Ein Laie vermag Blut- und andere Flecken nicht sicher zu unterscheiden. Die Beobachtung des Sachverständigen, dass die Vorderseite und die Ärmel der Jacke feinste runde, mit dem bloßen Auge eben sichtbare Blutspritzer aufwiesen, gehörte daher zu den sog. Befundtatsachen, die der Sachverständige in seinem Gutachten verwerten konnte, ohne deshalb die Eigenschaft eines (sachverständigen) Zeugen anzunehmen (BGHSt 9, 292, 293; 18, 107, 108).
b) Der Unfallhilfe- und Blutspenderpass des Zeugen ███ durfte nach § 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden. Die in ihm enthaltene Erklärung eines Arztes über die Blutgruppe des Zeugen ist weder gegenüber einer mit einem Strafverfahren befassten Stelle (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) noch sonst zum Zwecke des Beweises in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren abgegeben worden. Sie soll vielmehr die Hilfeleistung bei Unfällen und die Heranziehung des Ausweisinhabers zu Blutspenden erleichtern. § 250 Satz 1 StPO stand darum ihrer Verlesung nicht entgegen (BGH 5 StR 549/63 vom 7.1.1964; BGHSt 20, 160, 161).
c) Es drängte sich der Strafkammer nicht auf, ein Sachverständigengutachten über die Blutuntergruppen der an der Jacke gefundenen Spuren und des Zeugen ██████ einzuholen. Nach gerichtsmedizinischer Erfahrung benötigt man für die Untersuchung einer Blutspur auf die Blutuntergruppen reichliches und möglichst frisches Spurenmaterial (vgl. Berg/Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl., S. 484, 488). An der Jacke befanden sich indessen nur feinste runde, mit dem bloßen Auge eben sichtbare Blutspritzer (UA S. 8). Sie waren zur Zeit der Hauptverhandlung schon mehr als 13 Monate alt. Unter diesen Umständen brauchte sich die Strafkammer von der Einholung eines Gutachtens über die Blutuntergruppen keine weitere Klärung des Sachverhalts zu versprechen.
d) Unbegründet ist auch die Rüge, der Tatrichter hätte einen Sachverständigen darüber vernehmen müssen, ob das Nasenbluten des Zeugen █████████ Blutspritzern auf der Jacke des Täters geführt haben könne, die so fein und so verteilt waren, wie es die Strafkammer festgestellt hat. Der Tatrichter konnte diese Frage nämlich aus eigener Sachkunde beurteilen. Er hat im Urteil dargelegt, es sei „durchaus möglich, dass durch ein Schneuzen des Zeugen █████████ oder durch ein heftiges Atmen durch die Nase das Nasenblut auf die Jacke des vor ihm stehenden Angeklagten gespritzt ist“ (UA S. 9). Woher er seine Sachkunde hatte, ist gleichgültig. Er kann sie außerberuflich oder in anderen Prozessen oder durch die Äußerung eines sachverständigen Verfahrensbeteiligten wie z. B. des in der Hauptverhandlung vernommenen Nervenfacharztes Dr. Kessens erworben haben.
2. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind unbegründet. Die Strafkammer hat den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ nicht verletzt. Die Revision verkennt, dass ein solcher Verstoß nicht damit begründet werden kann, das Gericht hätte Zweifel haben müssen. Er liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ergeben, dass das Gericht seine bestehenden Zweifel nicht überwunden hat. Hier hat der Tatrichter die Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten, die nach der Aussage des Zeugen ███████ noch bestanden haben mögen, durch Verwertung zusätzlicher Beweisanzeichen behoben. Er hat dabei die Tatsache berücksichtigt, dass sich an der Jacke des Angeklagten Blutspritzer der Blutgruppe A befanden, der auch ██████████ angehört, während der Angeklagte die Blutgruppe B hat. Freilich folgt daraus zwingend nur, dass die Spritzer nicht vom Angeklagten herrühren, während sie von ██ stammen können, nicht aber stammen müssen. Das hat die Strafkammer auch nicht verkannt. Sie hat vielmehr hieraus und aus dem Umstand, dass der Angeklagte nicht zu erklären vermochte, wie und wann die Blutspritzer auf die von ihm erst wenige Tage vor der Tat gekaufte neue Jacke gekommen sind, auf die Richtigkeit der Angaben des Zeugen █████████ geschlossen (UA S. 9). Dieser zwar nicht zwingende, aber denkgesetzlich mögliche Schluss gehört zur freien Beweiswürdigung, die das Gesetz dem Tatrichter vorbehält (§ 261 StPO), und ist daher mit der Revision nicht angreifbar.
Auch die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung der Rechtsanwendung hat im Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.
II. Der Schuldspruch wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Was die Revision dagegen vorbringt, sind ganz überwiegend unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die außerdem erhobene allgemeine Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
III. Dagegen steht der Verurteilung wegen falscher Personalangaben nach § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen. Der Angeklagte hat diese Tat am 24. Dezember 1969 begangen (UA S. 11). Die erste richterliche Handlung, die ihretwegen gegen ihn gerichtet wurde, war die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 26. Oktober 1970, durch die dem Angeklagten auch insoweit ein Verteidiger bestellt worden ist (Bd. I Bl. 70 R.dsA.). Zu dieser Zeit war die Verfolgung der dem Angeklagten vorgeworfenen Übertretung bereits verjährt (§ 67 Abs. 3 StGB).
Die Tat des Angeklagten erfüllt auch keinen anderen Straftatbestand. Insbesondere liegt ein Vergehen nach § 164 StGB oder § 145a StGB nicht vor. Denn das Wolfgang ███████ zugeschobene Tun wäre in dessen Person keine strafbare Handlung, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 69a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a StVZO gewesen (BGHSt 19, 305).
Das Verfahren war daher insoweit einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO). Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen insoweit der Landeskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).
IV. Dass die rechtsirrige Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Personalangaben die Höhe der Einzelstrafen für die übrigen Straftaten beeinflusst hatte, hält der Senat für ausgeschlossen. Ihre Bemessung lässt auch sonst keinen rechtlichen Mangel erkennen. Diese Einzelstrafen können daher bestehen bleiben.
Dagegen kann der dargelegte Fehler sich auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt haben. Diese ist auch noch aus einem anderen Grund aufzuheben. Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 StGB darf die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Die von der Strafkammer verhängten Einzelstrafen ergeben (mit der Einzelstrafe für die falschen Personalangaben) nur eine Summe von drei Jahren vier Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe. Der Angeklagte ist jedoch zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.
| Sarstedt | Herrmann | Schuster | |||
| Schmitt | Fleischmann |