Treffer
BGH Urteil

Verlesung selbstgeschriebener Geständnisse neben Vernehmung zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 514/86
Datum
23.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt; die Revision wurde verworfen. Beanstandet wurde die Verlesung einer vom Zeugen selbst geschriebenen Geständniserklärung trotz Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO. Der BGH entschied, dass schriftliche Erklärungen neben und im Zusammenhang mit persönlicher Vernehmung gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen und verwertet werden können; ein generelles Verlesungsverbot nach § 250 Satz 2 StPO bestehe nicht. Die Rüge zur Nichtwahrunterstellung war ebenfalls unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 250 Satz 2 StPO enthält kein generelles Verbot des Urkundenbeweises; schriftliche Erklärungen dürfen neben und im Zusammenhang mit der persönlichen Vernehmung gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen werden.

2

Die Verlesung einer vom Zeugen selbst geschriebenen und unterschriebenen Erklärung in dessen Anwesenheit ist zulässig, soweit die Verlesung die mögliche persönliche Vernehmung nicht vollständig ersetzt und die Echtheit bzw. Herkunft nicht bestritten ist.

3

Die Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO rechtfertigt nicht grundsätzlich die Unverwertbarkeit einer schriftlichen Selbstbelastung; bestätigt der Zeuge die Abfassung und verweigert nur weitergehende Angaben, kann die schriftliche Erklärung verwertet werden.

4

Zwischen Protokollen über Vernehmungen und selbstverfassten schriftlichen Erklärungen besteht ein rechtlicher Unterschied in der Frage der Verlesbarkeit; die Abwägung, ob Verlesung zulässig ist, richtet sich nach Art der Erklärung und den prozessualen Umständen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 11. April 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 514/86 in der Strafsache gegen Gerhard S., geboren ███████████ 1957 in ███ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1986 in der Sitzung vom 23. Dezember 1986, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Foth, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C____ aus K____ als Verteidiger in der Verhandlung vom 16. Dezember 1986, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 11. April 1986 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rüge einer Verletzung des § 250 Satz 2 StPO ist unbegründet.

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf die schriftlichen Angaben des Zeugen ████ vom 26. November 1985 gegründet, die dieser als Geständnis seiner Tatbeteiligung selbst geschrieben und unterschrieben hatte und im Rahmen des gegen ihn – getrennt – geführten Verfahrens vorlegen ließ.

Die Strafkammer nahm eine Ablichtung dieser schriftlichen Angaben zu den Akten des vorliegenden Verfahrens. Bei seiner Vernehmung am 10. April 1986 machte der Zeuge im Hinblick darauf, dass seine Verurteilung zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war, von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch, bestätigte aber, dass sein schriftliches Geständnis vom 26. November 1985 tatsächlich von ihm geschrieben und unterschrieben worden sei. Auf Anordnung des Vorsitzenden wurde die schriftliche Erklärung des Zeugen ████ vom 26. November 1985 sodann in dessen Anwesenheit gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen, worauf der Zeuge sagte, dass er keine Erklärungen abgeben wolle.

Die Revision sieht in dieser Verlesung einen Verstoß gegen das Verlesungsverbot des § 250 Satz 2 StPO; um dem durch § 250 StPO gewährleisteten Unmittelbarkeitsgrundsatz gerecht zu werden, hätte das Landgericht nach der Auskunftsverweigerung des Zeugen ████ einen (oder mehrere) Richter als Zeugen vernehmen können, die in der gegen den Zeugen durchgeführten Hauptverhandlung dessen geständige Sacheinlassung gehört hatten.

Diese Beanstandung geht fehl.

Allerdings ist die Tragweite des § 250 Satz 2 StPO in Bezug auf schriftliche Erklärungen – im Gegensatz zu den in derselben Vorschrift erwähnten Protokollen – strittig (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 250 Rdn. 5). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränkt den Begriff im Anschluss an Schneidewin (JR 1951, 481, 483) anders als das Reichsgericht (RGSt 26, 138; 71, 10) zunächst auf solche schriftlichen Erklärungen, die von vornherein zu Beweiszwecken abgefasst sind und sich zu einem für das Verfahren erheblichen Beweisthema dauernd äußern (BGHSt 6, 141, 143; 20, 160, 161; BGH NStZ 1982, 79; Mayr in KK § 250 Rdn. 9 m. w. Nachw.). Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber hinaus verlangt, dass die schriftliche Erklärung in demselben Verfahren abgegeben worden ist (BGH, Urt. vom 25. September 1962 – 5 StR 306/62). Soweit ersichtlich, hat der 5. Strafsenat diese Rechtsauffassung bisher nicht aufgegeben; im Urteil vom 7. Januar 1964 – 5 StR 549/63 ist dies jedenfalls nicht ausdrücklich geschehen. Die im Schrifttum gelegentlich unter Hinweis auf BGHSt 20, 160, 161 geäußerte Meinung, der Bundesgerichtshof habe die Rechtsansicht des 5. Strafsenats aufgegeben (vgl. etwa Gollwitzer aaO Rdn. 6), verkennt, dass der 1. Strafsenat im nicht tragenden Teil dieser Entscheidung lediglich Bedenken gegen die Auffassung, § 250 Satz 2 StPO erfasse nur in demselben Verfahren zu Beweiszwecken abgegebene schriftliche Erklärungen, erhoben hat. Geht man von der Rechtsauffassung des 5. Strafsenats aus, so wäre das Verlesungsverbot schon deshalb nicht verletzt, weil die verlesene Erklärung nicht im vorliegenden Verfahren abgegeben worden ist. Einer abschließenden Klärung dieser Fragen bedarf es indes nicht, weil die Verfahrensweise des Landgerichts aus anderen Gründen nicht zu beanstanden ist.

§ 250 StPO enthält kein vollständiges Verbot des Urkundenbeweises. Die Vorschrift verbietet nur, eine an sich mögliche Vernehmung der Beweisperson durch die Verlesung zu ersetzen, sie verbietet aber nicht, zusätzlich zu der Vernehmung auch die vorhandenen schriftlichen Erklärungen zu Beweiszwecken heranzuziehen. Schriftliche Erklärungen dürfen neben und in Zusammenhang mit der persönlichen Vernehmung zu Beweiszwecken gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen werden (vgl. Mayr in KK § 250 Rdn. 9; Gollwitzer aaO Rdn. 16, jeweils m. w. Nachw.).

Zwar vertritt der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, worauf die Revision zutreffend hinweist, in mehreren zu § 251 Abs. 2 StPO ergangenen Entscheidungen die Auffassung, der Umstand, dass ein Zeuge die Auskunft auf bestimmte Fragen gemäß § 55 StPO verweigert, vermöge die Verlesung von Niederschriften über seine polizeiliche oder richterliche Vernehmung nicht zu rechtfertigen (BGH, Beschl. vom 26. Juli 1983 – 5 StR 310/83 – mit Nachweis weiterer Entscheidungen). Indes bietet der vorliegende Fall dem Senat keinen Anlass zur Erörterung der Frage, ob er der Auffassung des 5. Strafsenats zur Verlesbarkeit von Protokollen bei Teilverweigerung der Auskunft nach § 55 StPO folgen würde. Hier geht es nicht um die Verlesung eines Protokolls, sondern einer vom Zeugen selbst geschriebenen und unterschriebenen schriftlichen Erklärung. Seine Auffassung zum Unterschied zwischen Protokollen und schriftlichen Erklärungen hat der Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 20, 160, 163 dargelegt; daran ist festzuhalten. Jedenfalls bei schriftlichen Erklärungen hat es bei dem dargelegten Grundsatz zu bewenden, dass diese neben und im Zusammenhang mit der persöhnlichen Vernehmung zu Beweiszwecken gemäß § 249 StPO verlesen werden dürfen.

Hier hat der Zeuge Fragen zur Herkunft der später in seiner Anwesenheit verlesenen schriftlichen Erklärung beantwortet. Diese Teilaussage eröffnete ungeachtet der Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO im Übrigen die rechtliche Möglichkeit zur Verlesung und Verwertung des schriftlichen Geständnisses.

2. Die Revision rügt weiter, die Kammer habe eine zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten. Dem Angeklagten war in der Nachtragsanklage vom 27. Dezember 1985 vorgeworfen worden, er habe als Mitglied der Rauschgifthändler-Gruppierung um Peter D. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit diesem und anderen handelnd in der Zeit von etwa Ende 1983 bis zum 28. März 1985 bei acht zeitlich nicht mehr genau feststellbaren Fahrten durch Thomas B. und den Zollbeamten Uwe H. Haschisch nach Deutschland verbringen lassen. Dazu hatte der Verteidiger des Angeklagten den Antrag auf Vernehmung des Zeugen D. zum Beweis dafür gestellt, dass nicht der Angeklagte, sondern Dieter L. mit dem gesondert verfolgten Peter D. Rauschgiftgeschäfte tätigte; die Kammer hat den Antrag abgelehnt, weil die Behauptung so behandelt werden könne, als sei sie wahr.

Die Rüge ist unbegründet. Die Kammer hat die zugesagte Wahrunterstellung eingehalten. Sie hat dem Angeklagten nicht zur Last gelegt, mit Peter D. zusammen oder als Mitglied einer Rauschgifthändler-Gruppierung um ihn gehandelt zu haben. Das schloss jedoch nicht aus, dass der Angeklagte anderweitig das eingeführte Rauschgift bezogen hat.

3. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

UlsamerSchauenburgMaul
KuhnFoth
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