Revision verworfen; Schuldspruch von schwerem Raub auf schwere räuberische Erpressung geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 599/67
- Datum
- 23.01.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die verspätete Niederschrift der Urteilsgründe nach § 275 Abs. 1 StPO begründet für sich allein keinen Revisionsgrund.
Die Unterschrift eines Berufsrichters zusammen mit ordnungsgemäß vermerkten Verhinderungsgründen der übrigen Richter erfüllt die Anforderungen des § 275 Abs. 2 StPO.
Verfahrensrügen in der Revision müssen nach § 344 Abs. 2 StPO substantiiert ausgeführt werden; nicht hinreichend ausgeführte Rügen bleiben ohne Erfolg.
Wenn ein Bedrohter infolge von Waffenandrohung Bargeld herausgibt, ist die Tat als räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) und nicht als schwerer Raub zu qualifizieren, wenn die Herausgabe durch Drohung erzwungen wird.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 265 StPO die rechtliche Würdigung der Tat ändern und den Schuldspruch entsprechend abändern, sofern die tatsächlichen Feststellungen dies tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 2. Juni 1967
Rubrum
Bundesgerichtshof
Urteil
1 StR 599/67
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Helmut ███ aus ██ (a), geboren █████████ 1939 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert Dr. Fischer Bundesrichter Bundesrichter Pikart Bundesrichter Pfeiffer Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Juni 1967 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass er statt eines schweren Raubes einer schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 5. Juni 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe ohne Waffenschein zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte im Ergebnis ohne Erfolg die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts.
1. Der Angeklagte beanstandet vergeblich das Verfahren.
Das Urteil ist zwar entgegen der Ordnungsvorschrift des § 275 Abs. 1 StPO mit den Gründen erst elf Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden. Dies begründet aber nicht die Revision (BGHSt 21, 4).
Auch § 275 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil ist von einem Berufsrichter unterschrieben und die Verhinderungsgründe für die Unterschriftsleistung der beiden anderen Richter sind ordnungsgemäß vermerkt. Dieser Fall wird von der Regelung des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO gedeckt (BGH 5 StR 549/63 v. 7. Januar 1964).
Die weiteren Verfahrensrügen haben ebenfalls keinen Erfolg; sie sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 StPO; BGHSt 7, 162; 17, 337, 339).
2. Da der Bankangestellte M[REDACTED] infolge der Bedrohung mit dem Kleinkalibergewehr dem Angeklagten das Geld gegeben hat, liegt entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht schwerer Raub vor, sondern schwere räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB; BGHSt 7, 252). Unter Berücksichtigung des § 265 StPO konnte der Senat den Schuldspruch insoweit ändern. Im Übrigen hält das Urteil der Sachrüge stand.
| Hübner | Seibert | Pfeiffer | |||
| Fischer | Pikart |