Revision: Verwertbarkeit schriftlicher Erlebnisberichte als Urkundenbeweis (2 StR 4/65)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 4/65
- Datum
- 16.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 250 StPO untersagt nur die Ersetzung der Zeugenaussage durch eine zu Beweiszwecken gefertigte berichtende Urkunde; die Verwertung einer solchen schriftlichen Erklärung neben der Zeugenaussage als Urkundenbeweis ist zulässig.
Schriftliche Erklärungen, die zu Beweiszwecken erstellt sind und sich zum wesentlichen Beweisthema äußern, sind als Urkunden verwertbar; auf deren Herkunft kommt es nicht an.
Die Verlesung einer früheren schriftlichen Erlebnis- oder Sachverhaltsdarstellung des Zeugen kann erforderlich sein, damit das Gericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen im Zusammenhang mit dem wörtlichen Inhalt der Erklärung würdigen kann.
Ein Urteil ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, wenn die Ablehnung eines zulässigen Beweisantrags einen rügenbegründenden Verfahrensmangel darstellt, dessen Auswirkungen auf die Entscheidung nicht ausgeschlossen werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 13. Oktober 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 4/65 URTEIL in der Strafsache gegen
1. ███ ████████ Gerd FE, ██ us ZC, █████████ █ █████ in ██ █ geboren am [REDACTED], den Lagerarbeiter Alfred K., 26, dort geb., aus ████, den █████████ ███████ ████ ███, Landkreis [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen Notzucht usw.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Seibert, Bundesrichter pr., als Vorsitzender, Willms, Bundesrichter pr., Hübner, Bundesrichter, Dreher, Bundesrichter, Fischer, Bundesrichter, Kirchhof, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 13. Oktober 1964, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten █████████████ gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen; dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten ECD, █████ gehörten zu einer Gruppe von Burschen, die ein 14-jähriges Mädchen, die in einem Fürsorgeerziehungsheim untergebrachte Anita SC_D, gegen ihren Willen nachts an eine einsame Stelle außerhalb Würzburgs verbrachten und es dort geschlechtlich missbrauchten. Das Landgericht hat ████ und ██ ██████ wegen Notzucht, ██ wegen Nötigung zur Unzucht zu je einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten ECD und █████ greifen das Urteil im ganzen mit Verfahrensrügen an. Die Revision des Angeklagten ██ wendet sich mit der Sachrüge nur gegen den Strafausspruch.
I. Die von der Revision des Angeklagten ████████ vertretene Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag des Verteidigers auf Einnahme des Augenscheins an dem Kraftwagen dieses Angeklagten abgelehnt, ist offensichtlich unbegründet.
Dagegen greifen die Revisionen der Angeklagten ████ und ████ mit den Verfahrensrügen durch, die sich gegen die Ablehnung eines Beweisantrags des Verteidigers des Angeklagten ███ wenden.
Dieser hatte beantragt, einen Brief, den die in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommene Anita SC_D an die Leiterin des Fürsorgeerziehungsheims gerichtet und in dem sie die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorfälle geschildert hatte, zum Beweise dafür zu verlesen, dass nach diesem Brief die Vorfälle teilweise anders abgespielt hätten, als es von der Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben worden war. Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt und zur Begründung angeführt, bei der als Brief bezeichneten Aufzeichnung der Anita ██████████ handele es sich um eine auf Anweisung des Erziehungsheims zu Beweiszwecken gefertigte schriftliche Erklärung, die nach § 250 StPO nicht zum Beweise der Richtigkeit ihres Inhalts habe verlesen werden dürfen.
Das wird von den Revisionen zutreffend beanstandet.
Der Senat hätte zwar Bedenken, der in unveröffentlichten Urteilen vertretenen Meinung zuzustimmen, nur in demselben Verfahren zu Beweiszwecken abgegebene Erklärungen (Urt. vom 25. September 1962 – 5 StR 306/62) oder bloß „gegenüber einer mit einem Strafverfahren befassten Behörde zu Beweiszwecken abgegebene schriftliche Äußerungen“ (Urt. vom 15. Januar 1964 – 5 StR 549/63) als schriftliche Erklärungen im Sinne des § 250 Satz 2 StPO anzusehen seien. Er neigt vielmehr in Übereinstimmung mit der auch sonst allgemein vertretenen Auffassung (vgl. BGHSt 6, 209; Schneidewin JR 1954, 481, 483; Löwe/Rosenberg 21. Aufl. StPO § 250 Anm. 5; KMR 4. Aufl. StPO § 250 Anm. 3b) dazu, dass es ebenso wie bei den Protokollen auch bei den schriftlichen Erklärungen nur darauf ankommt, dass sie zu Beweiszwecken erstellt sind und sich zu dem für das gegenständliche Strafverfahren wesentlichen Beweisthema äußern. Denn es ist nicht einzusehen, warum zu Beweiszwecken erstellte berichtende Urkunden anderer Herkunft höher bewertet werden sollten als für das gleiche Verfahren oder allgemein für Zwecke eines Strafverfahrens hergestellte Protokolle oder schriftliche Erklärungen und deshalb geeignet sein könnten, den durch § 250 StPO bestimmten Vorrang der Zeugenaussage zu durchbrechen.
Indessen bedarf es zu diesem Punkt keiner abschließenden Entscheidung, weil das Landgericht die Verlesung des Erlebnisberichts aus einem anderen Grund nicht als unzulässig ablehnen durfte; § 250 StPO untersagt nämlich nur die Ersetzung der Zeugenaussage durch die Verwertung einer berichtenden, zu Beweiszwecken erstellten Urkunde, mag es sich dabei nun um ein Protokoll oder um eine schriftliche Erklärung des Zeugen handeln. Dass neben der Vernehmung der in Betracht kommenden Person als Zeuge eine frühere protokollarisch oder in einer schriftlichen Erklärung festgehaltene Äußerung dieser Person im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, verbietet die Vorschrift nicht (RGSt 71, 10; BGHSt 1, 4 f.; a.A. Schneidewin a.a.O.).
Das Gesetz hat insofern in § 253 StPO nur eine besondere Vorkehrung für die Verwendung von Protokollen getroffen, deren Verlesung zum Zweck des Urkundenbeweises es erst (als letzten Ausweg) zulässt, nachdem Vorhalte aus dem Protokoll keine Übereinstimmung der gegenwärtigen Aussage mit dem Inhalt des Protokolls bewirkt und auch nicht dazu geführt haben, dass der Zeuge bekundet, bei der Aufnahme des Protokolls abweichend von seiner gegenwärtigen Aussage tatsächlich das im Protokoll Festgehaltene ausgesagt zu haben. Indessen kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass das Gesetz die Verwertung schriftlicher Erklärungen neben der Zeugenaussage überhaupt verbiete, wie es Schneidewin a.a.O. S. 483 und 486 vertritt, noch kann daraus gefolgert werden, dass § 253 StPO auf schriftliche Erklärungen entsprechend anzuwenden, die Verlesung zum Zweck des Urkundenbeweises also erst nach vergeblichen Vorhalten zulässig sei. Es ist vielmehr von dem der Systematik des Gesetzes zu entnehmenden allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass das Gesetz den Urkundenbeweis zulässt, wo es ihn nicht ausdrücklich untersagt (vgl. KMR 4. Aufl. StPO § 249 Anm. 1 b; Geier bei Löwe/Rosenberg 21. Aufl. StPO § 249 Anm. 1).
Indessen sprechen auch wichtige sachliche Gesichtspunkte dafür, den Urkundenbeweis durch schriftliche Erklärung im Sinne des § 250 Satz 2 StPO als ergänzendes Beweismittel neben der Zeugenaussage des Ausstellers der schriftlichen Erklärung und gleichsam in diese eingebettet, unbeschränkt zuzulassen.
In diesem Sinne ist insbesondere beachtlich, dass hier von einer Unterdrückung des Grundsatzes der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens, welcher den in den §§ 250 ff. StPO vorgeschriebenen Beschränkungen des Urkundenbeweises zugrunde liegt, nicht die Rede sein kann, sondern es sich vielmehr so verhält, dass diese leitenden verfahrensrechtlichen Prinzipien sich gerade in der zeugenschaftlichen Äußerung und Stellungnahme zu dem vor allen Verfahrensbeteiligten ausgebreiteten Inhalt der Urkunde verwirklichen.
Insbesondere entspricht es im Interesse der Wahrheitsfindung als einer der wichtigsten Aufgaben des strafgerichtlichen Verfahrens nicht, einen Beweisgegenstand ungenutzt zu lassen, der nicht nur unmittelbar für die Feststellungen von erheblicher Bedeutung sein kann, sondern unter Umständen auch für die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen von großer Wichtigkeit ist.
Anders als bei Protokollen, über deren Entstehung und Inhalt regelmäßig die beteiligten Verhörspersonen als Zeugen vernommen werden können, kann bei schriftlichen Erklärungen in der Regel nur der Aussteller selbst die Art der Entstehung und den Inhalt der Erklärung aus eigenem Wissen wiedergeben. Deren Wortlaut hat andererseits im Verhältnis zum Protokoll meist auch deshalb ein besonderes Gewicht, weil er den Sachverhalt regelmäßig mit den eigenen Worten des Zeugen festgehalten hat, während bei Protokollen der Vernehmende die Angaben des Zeugen meist in eine andere Form bringt. Auch aus diesem Grunde wird es für den Tatrichter von großer Bedeutung sein, die mündlichen Erklärungen des Zeugen in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem Wortlaut seiner früheren schriftlichen Erklärung würdigen zu können. Die Möglichkeit dazu hat er jedoch nur, wenn die Urkunde zum Zweck des Urkundenbeweises verlesen wird und ihr wörtlicher Inhalt damit dem Gericht in einer Form zur Kenntnis gebracht wird, die seine Verwertung bei der Tatsachenfeststellung zulässig macht.
Hiernach haben die Revisionen der Angeklagten EC und ██ zu Recht gerügt, dass der Beweisantrag auf Verlesung des Erlebnisberichts der Zeugin vom Landgericht als unzulässig behandelt worden ist. Die Rüge steht nicht nur ███, dessen Verteidiger den Antrag ausdrücklich stellte, sondern auch dem Angeklagten EC zu, dessen Wille zum Anschluss an den Beweisantrag den Umständen zu entnehmen ist. Die mit dem Antrag bezweckte Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin SC_D lag ersichtlich im übereinstimmenden Interesse beider Angeklagten. Zudem hob der Beweisantrag ausdrücklich hervor, dass der Bericht auch bezüglich des Angeklagten █████ von der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung abweichende Angaben enthalte (vgl. hierzu Geier bei Löwe/Rosenberg 21. Aufl. StPO § 244 Anm. 15 u. die dort angeführten Entscheidungen).
Dass das angefochtene Urteil, soweit die Angeklagten ███ und KD verurteilt sind, auf dem Mangel beruht, kann der Senat, dem als Revisionsgericht Eingriffe in die tatrichterliche Beweiswürdigung versagt sind, nicht ausschließen. Es muss deshalb in diesem Umfang aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
II. Mit der Sachrüge hätten die Revisionen der Angeklagten EC und ████ keinen Erfolg haben können. Was insoweit insbesondere auch zur Frage der Einziehung des Kraftfahrzeugs und zur Entziehung der Fahrerlaubnis vorgebracht wird, geht offensichtlich fehl. Zur Frage, wann die Tat des § 177 StGB vollendet ist, wird auf BGHSt 16, 175 verwiesen.
Dass das Landgericht die Angeklagten auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen rechtsirrig nicht in wesentlich weiterem Umfang für schuldig befunden hat, kann sie nicht beschweren.
Die Strafmaßrevision des Angeklagten ██ ist offensichtlich unbegründet. Die Strafe in diesem Fall ist ebenso wie in den anderen Fällen angesichts der ungewöhnlichen Verwerflichkeit der Tat außerordentlich milde.
| Seibert | Hübner | Kirchhof | |||
| Willms | Fischer |